Steuern in Österreich
Die ersten 13.539 Euro Jahreseinkommen sind 2026 steuerfrei, ab dem ersten Euro darüber greifen 20 Prozent. Sechs Steuersätze decken den größten Teil dessen ab, was in Österreich anfällt - und drei Fristen entscheiden darüber, wie viel davon zurückkommt.
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Die wichtigsten Steuersätze 2026
6 Sätze decken den größten Teil dessen ab, was in Österreich an Steuern anfällt:
| Steuer | Satz 2026 | Worauf |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 0 bis 55 % | Einkommen, in sieben Stufen; die ersten 13.539 Euro sind steuerfrei |
| Umsatzsteuer | 20 %, ermäßigt 13 und 10 % | Lieferungen und Leistungen |
| Kapitalertragsteuer | 27,5 %, auf Sparzinsen 25 % | Dividenden, Kursgewinne, Zinsen - ohne Freibetrag |
| Körperschaftsteuer | 23 % | Gewinne von GmbH, AG und FlexKapG |
| Grunderwerbsteuer | 3,5 %, in der Familie ab 0,5 % | Erwerb von Grundstücken |
| Immobilienertragsteuer | 30 % | Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien |
Diese Sätze unterscheiden sich nicht allein in der Höhe, sondern in der Art der Erhebung. Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer sind Abgeltungssteuern: Bank oder Notar behalten sie ein, damit ist die Sache erledigt. Die Einkommensteuer dagegen wird veranlagt - dort entscheidet sich über die Erklärung, wie viel am Ende bleibt.
Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression
Der Tarif ist progressiv aufgebaut: Jeder Einkommensteil wird mit seinem eigenen Satz besteuert, nicht das gesamte Einkommen mit dem höchsten.
| Jahreseinkommen 2026 | Grenzsteuersatz |
|---|---|
| bis 13.539 € | 0 % |
| 13.539 bis 21.992 € | 20 % |
| 21.992 bis 36.458 € | 30 % |
| 36.458 bis 70.365 € | 40 % |
| 70.365 bis 104.859 € | 48 % |
| 104.859 bis 1.000.000 € | 50 % |
| über 1.000.000 € | 55 %, befristet bis 2029 |
Seit 2023 wandern diese Grenzen jährlich mit der Inflation - allerdings nur um zwei Drittel davon. Für 2026 waren das 1,733 Prozent bei einer maßgeblichen Inflationsrate von 2,6 Prozent. Warum das dritte Drittel fehlt und was es kostet, steht bei der kalten Progression; die vollständige Tabelle samt Absetzbeträgen führt die Lohnsteuertabelle.
Absetzbetrag, Freibetrag, Pauschale - der Unterschied entscheidet
Drei Begriffe klingen ähnlich und wirken völlig verschieden. Wer sie verwechselt, rechnet sich Beträge schön, die es nicht gibt:
| Begriff | Wirkung | Was 100 Euro bringen |
|---|---|---|
| Absetzbetrag | mindert die Steuer direkt | 100 Euro weniger Steuer |
| Freibetrag | mindert das Einkommen | bei 40 % Grenzsteuersatz 40 Euro |
| Pauschale | Freibetrag ohne Nachweis | ebenfalls 40 Euro, aber ohne Belegsammlung |
Die wichtigsten Absetzbeträge sind der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag. Auf der Freibetragsseite stehen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Wer wenig verdient, bekommt Absetzbeträge trotzdem. Fällt gar keine Steuer an, werden Teile der Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet - die Negativsteuer. Sie ist der Grund, warum sich die Arbeitnehmerveranlagung auch bei einem Einkommen unter der Steuerfreigrenze auszahlt.
Die Fristen, die zählen
| Was | Bis wann |
|---|---|
| Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) | fünf Jahre rückwirkend - 2026 also für 2021 bis 2025 |
| Einkommensteuererklärung in Papierform | 30. April des Folgejahres |
| Einkommensteuererklärung über FinanzOnline | 30. Juni des Folgejahres |
| Anspruchszinsen auf Nachzahlungen | laufen ab 1. Oktober des Folgejahres |
| Verspätungszuschlag | bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer |
Der Weg dorthin führt über FinanzOnline. Was in die Einkommensteuererklärung gehört und was der Lohnsteuerausgleich zurückbringt, steht auf den jeweiligen Seiten.
Wenn Sie selbstständig sind
Für Unternehmerinnen und Unternehmer kommen drei Größen dazu, die Angestellte nicht betreffen: die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro, der Gewinnfreibetrag mit bis zu 46.400 Euro und der Investitionsfreibetrag, der bis Ende 2026 befristet 20 statt 10 Prozent beträgt. Alles rund um Gründung, Gewerbe und Rechtsform steht unter Business.
Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 33 EStG für den Tarif, § 27a EStG für den besonderen Steuersatz, § 10 UStG für die Umsatzsteuersätze, § 22 KStG, § 7 GrEStG und § 30a EStG. Die Tarifgrenzen wurden für 2026 um 1,733 Prozent angehoben (Verordnung BGBl. II Nr. 191/2025).
Quellen
BMF - Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
RIS - § 33 EStG, Steuersätze und Steuerabsetzbeträge