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Girokonto in Österreich - Kosten, Rechte und Kontowechsel

Aktualisiert am 9. August 2026·Redaktion finfo.at

§ 8 Verbraucherzahlungskontogesetz verpflichtet Ihre Bank, Ihnen einmal im Jahr auf einem eigenen Blatt vorzurechnen, was das Konto gekostet hat: jedes Entgelt einzeln, die Zahl der Buchungen, die Soll- und die Habenzinsen. Das Dokument heißt Entgeltaufstellung, steht in § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz und ist die einzige belastbare Grundlage für einen Vergleich. Die zweite Zahl, die selten jemand kennt, ist der eigene Überziehungszinssatz. Im Bestand lagen revolvierende Kredite und Überziehungen privater Haushalte im Juni 2026 laut Nationalbank bei 5,70 Prozent im Schnitt, die Spanne der Kontokorrentsätze reicht deutlich darüber hinaus.

Rechtsnatur Zahlungskonto auf Basis eines Rahmenvertrags nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018
Information vor Abschluss Entgeltinformation nach § 6 VZKG, standardisiertes Formular mit EU-Symbol
Information danach Entgeltaufstellung mindestens einmal jährlich und bei Vertragsende (§ 8 VZKG)
Gebührenerhöhung frühestens zwei Monate nach der Verständigung, Widerspruch möglich (§ 50 ZaDiG 2018)
Kündigung durch Sie jederzeit, Kündigungsfrist höchstens ein Monat, Vorauszahlungen anteilig zurück
Kontowechsel gesetzlicher Ablauf mit Fristen von 2, 5 und 5 Geschäftstagen, im Kern unentgeltlich
Habenzinsen täglich fällige Einlagen privater Haushalte: 0,41 % (OeNB, Bestand Juni 2026)
Offizieller Vergleich Bankenrechner der Arbeiterkammern, gesetzlich vorgeschrieben in §§ 10 bis 13 VZKG

Was ein Girokonto rechtlich ist

Ein Girokonto ist ein Zahlungskonto: ein Konto, das auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautet und über das Zahlungsvorgänge abgewickelt werden. Die Grundlage ist ein Rahmenvertrag nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018. Aus dieser Einordnung folgt der gesamte Schutz, der weiter unten beschrieben ist: Informationspflichten vor und während der Vertragslaufzeit, Fristen bei Änderungen, ein geregelter Kontowechsel und die Haftungsregeln bei missbräuchlichen Abbuchungen.

Die Abgrenzung zu anderen Kontoformen ist keine Wortklauberei, weil sich daran unterschiedliche Rechte knüpfen:

Kontoform Was sie kann, was sie nicht kann
Girokonto (Gehaltskonto) Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Karten, meist mit Überziehungsrahmen. Kein Anspruch auf Eröffnung.
Basiskonto Dieselben Grundfunktionen, aber reines Guthabenkonto, Entgelt gedeckelt, mit einklagbarem Rechtsanspruch.
Sparkonto Nur Einzahlung und Auszahlung auf ein Referenzkonto. Kein Zahlungsverkehr, keine Lastschriften.
Gemeinschaftskonto Girokonto mit zwei oder mehr Inhabern, alle haften solidarisch für den Sollstand.
Firmenkonto Für unternehmerische Zwecke. Die Schutzbestimmungen für Verbraucher gelten dort überwiegend nicht.

Wichtig ist die letzte Zeile: Sobald ein Konto überwiegend betrieblich genutzt wird, ist der Kontoinhaber kein Verbraucher mehr, und die Informations- und Entgeltregeln des Verbraucherzahlungskontogesetzes greifen nicht. Wer selbstständig ist, sollte den Zahlungsverkehr deshalb trennen, auch wenn die Bank das private Konto zunächst duldet.

Die zwei Pflichtdokumente, die den Vergleich erst möglich machen

Vor dem Abschluss muss die Bank eine Entgeltinformation aushändigen (§ 6 VZKG). Das ist kein Werbeblatt, sondern ein kurzes eigenständiges Dokument in einem europaweit einheitlichen Format, mit dem gemeinsamen Symbol am oberen Rand der ersten Seite. Es listet die Entgelte für die repräsentativsten Kontodienste auf, die eine Verordnung der Finanzmarktaufsicht festlegt. Dienste, die die Bank gar nicht anbietet, muss sie als solche kennzeichnen. Dazu kommt ein Glossar mit den standardisierten Begriffen, damit „Buchungsposten“ bei zwei Banken dasselbe bedeutet.

Nach dem Abschluss folgt mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei der Beendigung des Vertrags die Entgeltaufstellung (§ 8 VZKG). Sie muss enthalten:

  • das Einzelentgelt je Dienst und wie oft der Dienst in Anspruch genommen wurde
  • bei Paketkonten: den Preis des Pakets, wie oft er verrechnet wurde, und jedes Zusatzentgelt für Leistungen über das Paket hinaus
  • den Gesamtbetrag je Dienst und je Paket
  • den Sollzinssatz und die gesamten Zinsen für Überziehung oder Überschreitung
  • den Habenzinssatz und die aufgelaufenen Habenzinsen
  • den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag aller Entgelte im Bezugszeitraum

Alle Informationen nach diesem Abschnitt sind nach § 5 VZKG unentgeltlich. Auf Verlangen bekommen Sie beide Dokumente in Papierform, und beide müssen in den Geschäftsräumen aufliegen. Wer wechseln will, holt sich zuerst die eigene Entgeltaufstellung: Sie nennt die tatsächliche Zahl der Buchungen und Behebungen, und erst mit dieser Zahl liefert ein Kostenvergleich ein brauchbares Ergebnis.

Wird ein Konto im Paket mit anderen Produkten angeboten, etwa mit einer Versicherung oder einem Wertpapierdepot, muss die Bank nach § 7 VZKG vorab sagen, ob das Konto auch einzeln zu haben ist. Falls ja, sind die Kosten der übrigen Bestandteile gesondert auszuweisen.

Wenn die Bank die Gebühren erhöht

Eine automatische Erhöhung ist unzulässig. Auch eine Klausel, die die Kontogebühr ohne Weiteres an den Verbraucherpreisindex bindet, hält der Oberste Gerichtshof in dieser Form nicht: Der Kunde muss der Änderung zustimmen. § 50 Abs. 1 ZaDiG 2018 regelt, wie das abläuft:

  1. Die Bank muss die Änderung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamkeitstag vorschlagen, auf einem dauerhaften Datenträger. Brief, E-Mail oder Postfach im Online-Banking genügen, ein Aushang in der Filiale nicht.
  2. Ist im Rahmenvertrag eine Zustimmungsfiktion vereinbart, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung. Darauf muss die Bank in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.
  3. Sie muss ebenso darauf hinweisen, dass Sie den Vertrag vor dem Inkrafttreten kostenlos und fristlos kündigen dürfen (§ 51 Abs. 2 Z 1 ZaDiG 2018).

Fehlt einer dieser Punkte, ist die Vertragsänderung unwirksam. Praktisch heißt das: Die Mitteilung über die neue Gebühr ist der günstigste Zeitpunkt für einen Wechsel, weil in diesem Fenster keine Kündigungsfrist läuft und keine Kosten anfallen dürfen.

Anders ist die Lage bei Zinssätzen. Änderungen von Soll- und Habenzinsen dürfen nach § 50 Abs. 2 sofort und ohne Vorankündigung wirken, wenn der Rahmenvertrag das vorsieht und die Änderung auf einem vereinbarten Referenzzinssatz beruht. Die Bank muss Sie dann so rasch wie möglich informieren. Anzuwenden sind solche Änderungen neutral, also in beide Richtungen.

Überziehung und Überschreitung: der Unterschied kostet Geld

Das Gesetz trennt zwei Dinge, die im Alltag beide „Minus am Konto“ heißen:

  • Die Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag: der vereinbarte Rahmen, oft das Zwei- bis Vierfache des monatlichen Nettoeingangs. Dafür gilt der vereinbarte Sollzinssatz.
  • Die Überschreitung ist eine stillschweigend geduldete Überziehung über das Guthaben oder über den vereinbarten Rahmen hinaus. Dafür verrechnen Banken einen Aufschlag auf den Sollzinssatz.

Wer den Rahmen dauerhaft ausschöpft, zahlt am teuersten Ende der Kreditskala. Die Nationalbank weist für revolvierende Kredite und Überziehungen privater Haushalte im Bestand 5,70 Prozent aus (Juni 2026); dieser Durchschnitt umfasst auch zinsgünstige Sonderformen. Ihr eigener Satz steht in der Entgeltinformation und auf dem Kontoauszug. Zum Vergleich: Ein Ratenkredit lag im Neugeschäft Juni 2026 bei 8,17 Prozent, im Bestand bei 4,89 Prozent - je nach Konto kann eine Umschuldung des Kontominus auf einen Ratenkredit also günstiger sein oder eben nicht. Nachrechnen lohnt sich in beide Richtungen.

Der Punkt, den kaum eine Bank freiwillig erwähnt: § 8 Abs. 3 VZKG verpflichtet sie, aktiv zu handeln, wenn eine Überschreitung seit mehr als drei Monaten durchgehend das Eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Kontoeingänge übersteigt. Dann muss sie der Entgeltaufstellung zwei Dinge anfügen: die Standardinformationen zu mindestens einem Ratenkredit, mit dem der Finanzbedarf günstiger gedeckt werden könnte, und ein Angebot zu einer auf die persönliche Lage zugeschnittenen Beratung. Wer bei durchschnittlich 2.000 Euro Eingang seit einem Vierteljahr mit mehr als 3.000 Euro im Minus steht, hat also einen gesetzlichen Anspruch auf ein Alternativangebot.

Auf Guthaben gibt es dafür wenig: Täglich fällige Einlagen privater Haushalte verzinsten sich im Juni 2026 im Bestand mit 0,41 Prozent, Spareinlagen mit 0,63 Prozent. Für Rücklagen ist ein Girokonto damit die schlechteste Wahl; die Alternativen stehen unter Tagesgeld und Sparzinsen.

Kontowechsel: der Ablauf steht im Gesetz

Seit 2016 müssen alle in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleister einen Kontowechsel-Service anbieten (§ 14 VZKG). Sie beauftragen die neue Bank, den Rest erledigen die beiden Institute untereinander. Voraussetzung ist, dass beide Konten in derselben Währung geführt werden und beide Banken ihren Sitz in Österreich haben.

Der Ablauf und die Fristen sind zwingend:

Schritt Wer Frist
Schriftliche Ermächtigung, Kopie an Sie Sie und die neue Bank Startpunkt
Aufforderung an die alte Bank neue Bank 2 Geschäftstage
Liste der Daueraufträge, Lastschriften und der wiederkehrenden Eingänge der letzten 13 Monate alte Bank 5 Geschäftstage
Daueraufträge einrichten, Lastschriften akzeptieren, Zahler und Zahlungsempfänger verständigen neue Bank 5 Geschäftstage nach Erhalt der Daten
Restguthaben überweisen, altes Konto schließen alte Bank zum vereinbarten Datum

Das Umstellungsdatum bestimmen Sie selbst in der Ermächtigung. Es muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem die neue Bank die Unterlagen der alten erhalten hat. In der Ermächtigung wählen Sie außerdem aus, welche Daueraufträge und Lastschriften überhaupt mitwandern sollen, und ob die neue Bank Ihre Zahler informiert oder ob Sie das selbst übernehmen. Im zweiten Fall muss die Bank Ihnen fertige Musterschreiben mit der neuen Kontoverbindung zur Verfügung stellen.

Was der Wechsel kosten darf

Der Zugang zu den eigenen Daten über Daueraufträge und Lastschriften ist bei beiden Banken unentgeltlich, ebenso die Übermittlung der Liste von der alten an die neue Bank (§ 20 Abs. 1 und 2 VZKG). Ein Entgelt für die Kündigung des alten Kontos darf die alte Bank nur verlangen, wenn der Rahmenvertrag höchstens zwölf Monate gelaufen ist, das Entgelt vereinbart, angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet ist und nicht gerade eine Vertragsänderung ansteht. Für alle übrigen Leistungen beim Wechsel gilt: nur wenn vorher vereinbart, und nur kostendeckend.

Hält sich eine der beiden Banken nicht an ihre Pflichten, hat sie den daraus entstehenden Schaden nach § 21 VZKG unverzüglich zu ersetzen. Gemeint sind genau die Fälle, die den Wechsel unbeliebt machen: die Miete, die zweimal abgebucht wird, die Mahnspesen des Mobilfunkers, das Gehalt auf dem geschlossenen Konto.

Wechsel zu einer Bank im EU-Ausland

Zieht das neue Konto in einen anderen Mitgliedstaat, greift der volle Service nicht. Nach § 19 VZKG muss die österreichische Bank Ihnen dann drei Dinge liefern: unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge, Lastschriftmandate und der wiederkehrenden Eingänge der letzten 13 Monate, die Überweisung des Restguthabens auf das neue Konto und die Schließung des alten Kontos. Die Verständigung der Zahler und Empfänger übernehmen Sie selbst. Auch hier gilt das Datum, das mindestens sechs Geschäftstage nach Ihrem Wunsch liegen muss.

Das Konto kündigen

Sie können den Rahmenvertrag jederzeit kündigen. Eine vereinbarte Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten (§ 51 Abs. 1 ZaDiG 2018). Kostenlos ist die Kündigung immer dann, wenn der Vertrag mindestens sechs Monate gelaufen ist oder auf unbestimmte Zeit läuft, und außerdem in dem Fenster vor dem Inkrafttreten einer Vertragsänderung. Nur in den übrigen Fällen darf ein vereinbartes, kostenorientiertes Entgelt anfallen.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen:

  • Vorausbezahlte Entgelte kommen anteilig zurück. Wer die Kontoführung für das ganze Jahr im Voraus bezahlt hat und im April kündigt, hat Anspruch auf die Rückerstattung des Rests (§ 51 Abs. 4). Umgekehrt sind laufende Entgelte nur bis zur Kündigung zu zahlen.
  • Ein Konto im Minus lässt sich nicht schließen. Solange offene Verpflichtungen bestehen, kann die alte Bank das Konto nicht zum gewünschten Datum auflösen; sie muss Sie darüber umgehend verständigen. Bis dahin darf sie die Bankomatkarte allerdings auch nicht vorzeitig sperren.

Die Bank ihrerseits kann einen unbefristeten Rahmenvertrag nur kündigen, wenn das vereinbart ist, und nur mit einer Frist von zwei Monaten. Wer danach kein neues Konto bekommt, hat den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto; die beiden Ablehnungsgründe dort sind abschließend aufgezählt.

Wo Sie belastbar vergleichen

Die einzige gesetzlich eingerichtete Vergleichsseite für Girokonten in Österreich betreibt die Bundesarbeitskammer. §§ 10 bis 13 VZKG übertragen ihr diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich, unabhängig von Banken und deren Interessenvertretungen. Vorgeschrieben ist ein Berechnungswerkzeug, das die Angebote nach den jährlichen Kontokosten reiht und zusätzlich den Sollzinssatz bei Überziehung, den Habenzinssatz und einen Link auf die Entgeltinformation der jeweiligen Bank ausweist. Deckt das Ergebnis nicht den ganzen Markt ab, muss darauf vor der Anzeige unmissverständlich hingewiesen werden.

Damit der Vergleich etwas taugt, brauchen Sie drei Zahlen aus der eigenen Entgeltaufstellung: die Zahl der Buchungen im Jahr, die Zahl der Behebungen an fremden Automaten und die Höhe des durchschnittlichen Guthabens oder Minus. Was ein Konto kostet und welche Bedingungen ein Gratiskonto knüpft, steht im Detail unter Gratis-Konto.

Häufige Fragen

Darf die Bank die Kontogebühr einfach erhöhen?
Nein. Sie muss die Änderung zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger vorschlagen, auf die Zustimmungsfiktion hinweisen und auf das Recht, vorher kostenlos und fristlos zu kündigen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Erhöhung unwirksam.

Wie lange dauert ein Kontowechsel?
Die gesetzlichen Fristen sind zwei Geschäftstage für die Anfrage der neuen Bank, fünf für die Antwort der alten und fünf für die Umstellung. Das Umstellungsdatum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Unterlagen bei der neuen Bank liegen.

Was kostet der Kontowechsel?
Der Datenaustausch zwischen den Banken und der Zugang zu den eigenen Daten sind unentgeltlich. Ein Kündigungsentgelt ist nur bei einer Vertragsdauer bis zwölf Monate und nur bei kostenorientierter Vereinbarung zulässig.

Bekomme ich zu viel bezahlte Kontogebühr zurück?
Ja. Im Voraus gezahlte Entgelte sind nach § 51 Abs. 4 ZaDiG 2018 anteilig zu erstatten, laufende Entgelte nur bis zur Kündigung zu zahlen.

Was ist der Unterschied zwischen Überziehung und Überschreitung?
Die Überziehungsmöglichkeit ist der ausdrücklich vereinbarte Rahmen mit dem vereinbarten Sollzinssatz. Die Überschreitung ist das stillschweigend geduldete Minus darüber hinaus, für das Banken einen Aufschlag verrechnen.

Muss die Bank mir einen günstigeren Kredit anbieten, wenn ich dauerhaft im Minus bin?
Ja, unter einer Bedingung: Übersteigt die Überschreitung seit mehr als drei Monaten durchgehend das Eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge, muss die Bank der Entgeltaufstellung Standardinformationen zu mindestens einem Ratenkredit und ein Beratungsangebot anfügen (§ 8 Abs. 3 VZKG).

Kann ich mein Konto schließen, wenn es überzogen ist?
Nein, solange offene Verpflichtungen bestehen. Die Bank muss Sie darüber umgehend verständigen. Sperren darf sie die Karte deswegen aber nicht vor dem vereinbarten Schließungsdatum.

Gilt der Schutz auch für mein Geschäftskonto?
Nein. Die Informations- und Entgeltregeln des Verbraucherzahlungskontogesetzes gelten für Verbraucher. Für unternehmerisch genutzte Konten gelten die Vereinbarungen im Rahmenvertrag.

Stand: August 2026. Zinssätze: OeNB-Zinssatzstatistik, Bestand Juni 2026 (Überziehung 5,70 %, täglich fällige Einlagen 0,41 %, Spareinlagen 0,63 %, Konsumkredite 4,89 %); Neugeschäft Juni 2026 für Konsumkredite 8,17 %. Rechtsgrundlagen: §§ 5 bis 21 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), BGBl. I Nr. 35/2016; §§ 50, 51 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018.

Quellen

RIS - Verbraucherzahlungskontogesetz, geltende Fassung

RIS - Zahlungsdienstegesetz 2018, geltende Fassung

Arbeiterkammer - Erhöhung von Kontogebühren

Arbeiterkammer - Girokonto wechseln, Ablauf und Fristen

Bankenrechner der Arbeiterkammern - offizieller Kontenvergleich nach § 10 VZKG

OeNB - Einlagen- und Kreditzinssätze im Bestand

Sozialministerium, konsumentenfragen.at - Kontowechsel

oesterreich.gv.at - Allgemeines zum Girokonto und zum Überziehungsrahmen