Wichtige Änderungen bei den Zuverdienstgrenzen 2026!
• Arbeitslose: Geringfügiger Zuverdienst nur noch in Ausnahmefällen möglich
• Geringfügigkeitsgrenze: Bleibt bei 551,10 € (erstmals keine Erhöhung)
• Steuerfreigrenze: Erhöht auf 13.539 €
• Familienbeihilfe: Zuverdienstgrenze bei 17.212 €
Ein zusätzlicher Verdienst neben dem eigentlichen Einkommen ist eine verlockende Sache, wenn es im eigenen Geldbörsel bleibt, also nicht versteuert werden muss, oder dazu führt, dass andere staatliche Leistungen dadurch geschmälert werden. Deshalb ist bei einem zusätzlichen Einkommen die Zuverdienstgrenze ein wichtiges Kriterium.
Eine einheitliche Zuverdienstgrenze gibt es in Österreich nicht. So muss unterschieden werden zwischen:
- Studierenden
- Arbeitslosen
- Pensionisten
- Erwerbstätigen
- Eltern in Karenz (Kinderbetreuungsgeld)
Übersicht: Wichtigste Zuverdienstgrenzen 2026
| Personengruppe | Zuverdienstgrenze 2026 |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | 551,10 € / Monat |
| Familienbeihilfe (Studierende ab 20 J.) | 17.212 € / Jahr |
| Studienbeihilfe | 16.455 € / Jahr |
| KBG-Konto (pauschales KBG) | 18.000 € / Jahr |
| Einkommensabhängiges KBG | 8.600 € / Jahr |
| Steuerfreigrenze (ohne LSt-Einkünfte) | 13.539 € / Jahr |
| Veranlagungsgrenze (mit LSt-Einkünften) | 14.769 € / Jahr |
Zuverdienstgrenze für Studierende
Arbeiten Studierende neben dem Studium, bleibt ihr Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bestehen. Auch bleibt das Einkommen bis zu jenem Kalenderjahr, in dem der Studierende 19 Jahre alt wird, außer Betracht. Denn eigene Einkommen werden erst ab dem Kalenderjahr, in welchem der Studierende 20 Jahre alt wird, relevant.
Ab diesem Zeitpunkt liegt die Obergrenze des zu versteuernden Gesamteinkommens bei 17.212 Euro pro Kalenderjahr. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Geld in einem Arbeitnehmerverhältnis oder als Selbstständiger verdient wird. Bei der Bemessungsgrundlage wird jedoch zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden:
- jährliches Einkommen Arbeitnehmer = jährlicher Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt
- jährliches Einkommen Selbstständige = Einkommen des letzten Steuerbescheids
Bei Arbeitnehmern wird u.a. Folgendes nicht eingerechnet:
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B.: Pflegegeld, Studienbeihilfe)
- Arbeiterkammerumlage
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Werbungs-, Pendler- und Sonderausgabenpauschale
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, dann muss jener Betrag an das Finanzamt zurückgezahlt werden, der über dem Höchstbetrag von 17.212 Euro liegt. Wird im folgenden Jahr die Grenze wieder unterschritten, muss ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt gestellt werden.
Studienbeihilfe
Für Bezieher von Studienbeihilfe gilt eine eigene Zuverdienstgrenze von 16.455 Euro pro Jahr. Bei Überschreitung wird die Studienbeihilfe anteilig gekürzt.
Arbeitslose / Arbeitslosengeld
⚠️ Wichtige Änderung ab 1. Jänner 2026: Die Möglichkeit des geringfügigen Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe wird massiv eingeschränkt!
Ab 1.1.2026 gilt: Ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die bisherige Regelung, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € anrechnungsfrei dazuverdienen zu können, wurde weitgehend abgeschafft.
Ausnahmen (befristet auf 26 Wochen)
- Langzeitarbeitslose: Personen, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben
- Wiedereinsteiger nach Krankheit: Nach mindestens einjährigem Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld
- Ältere Arbeitslose (50+) oder mit Behindertenstatus: Nach mindestens 365 Tagen im Leistungsbezug (unbefristet)
- Nebenjob vor Arbeitslosigkeit: Wer mindestens 26 Wochen neben einem vollversicherten Hauptjob durchgehend geringfügig beschäftigt war
Übergangsregelung: Wer bereits vor dem 1.1.2026 neben AMS-Bezügen geringfügig beschäftigt war, muss diese Beschäftigung bis spätestens 31.1.2026 (bzw. 30.6.2026 für bestimmte Personengruppen) beenden.
Außerdem sollten Sie jede Erwerbstätigkeit, die Sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes ausüben, dem Arbeitsmarktservice (AMS) melden.
Werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, dann wird angenommen, dass Sie über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt werden. Diese Annahme des AMS ist nicht widerlegbar. Tritt dieser Fall ein, verlieren Sie für die Dauer der Erwerbstätigkeit das Arbeitslosengeld. Außerdem müssen Sie mit einer Rückforderung von mindestens vier Wochen rechnen.
Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG)
Die Zuverdienstgrenze beträgt 18.000 Euro pro Kalenderjahr (seit 2023). Alternativ gilt die individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte, wenn diese höher ist.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze beträgt 8.600 Euro pro Kalenderjahr (seit 2025). Das entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € monatlich (14x im Jahr).
Achtung: Beim einkommensabhängigen KBG dürfen während des gesamten Bezugszeitraums keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist der überschreitende Betrag zurückzuzahlen.
Zuverdienstgrenze für Pensionisten
Wird eine Alterspension bezogen, kann unbegrenzt dazuverdient werden, denn das zusätzliche Einkommen verringert die Pension nicht. Handelt es sich bei den Bezügen um eine vorzeitige Alterspension oder um eine Korridorpension, fällt diese weg, wenn
- das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 €) liegt
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht
Seit 2024: Die vorzeitige Alterspension (Korridorpension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension) fällt bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 220,44 €).
Allerdings führt der Wegfall dieser Pensionsbezüge zu einer Erhöhung der „normalen“ Alterspension. So wird bei der vorzeitigen Alterspension die Pensionshöhe der Alterspension neu berechnet. Bei der Korridorpension wird die Alterspension für jeden Monat, in welchem die Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 Prozent erhöht.
Unabhängig davon kann der Zuverdienst steuerliche Konsequenzen haben, denn für die jährliche Berechnung der Steuer werden Gehalt und Pension, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, zusammengezählt.
Keine Steuernachzahlung steht ins Haus, wenn Ihr Jahreseinkommen unter 14.769 Euro (2026) liegt. Wird diese Grenze überschritten, dann muss mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden, deren Höhe von Ihrem Jahreseinkommen und der bereits abgeführten Lohnsteuer abhängt. Die Obergrenze von 14.769 Euro ist v.a. beim Bezug einer Witwenpension zu beachten, wenn diese neben einem Arbeitsverhältnis bezogen wird, denn diese wird in die jährliche Steuerberechnung einbezogen.
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen muss die Erwerbstätigkeit mit Pensionsantritt aufgegeben werden. Kommt es danach zu einem neuen Arbeitsverhältnis, wird die Pension nur dann gekürzt, wenn
- das Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 €) liegt und
- das monatliche Gesamteinkommen (Pension + Erwerbseinkommen) über 1.557,93 € liegt
Staffelung der Kürzung (2026):
- Bis 1.557,93 €: Keine Kürzung
- 1.557,93 € bis 2.336,99 €: 30% Kürzung des übersteigenden Teils
- 2.336,99 € bis 3.115,86 €: 40% Kürzung des übersteigenden Teils
- Über 3.115,86 €: 50% Kürzung des übersteigenden Teils
Der Anrechnungsbetrag darf weder 50% der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
Erwerbstätige mit Grenze beim steuerfreien Zuverdienst
Wie die anderen Personengruppen können auch Erwerbstätige ein Einkommen neben ihrem „normalen“ Arbeitsverhältnis beziehen. Dieses kann zum Beispiel aus einem freien Dienstvertrag, einem Werkvertrag oder aus Mieteinnahmen bestehen. Sie sind steuerfrei, wenn die Einkünfte die Grenze von 730 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Dabei wird als Einkünfte der Gewinn gerechnet. Es werden also vorab von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen. Liegt also der Gewinn über 730 Euro und ergibt dieser gemeinsam mit Ihrem Arbeitsverhältnis eine Summe von mehr als 14.769 Euro (2026), dann muss Steuer bezahlt werden.
Konkret bedeutet dies für die Fälle „Arbeitsverhältnis und Werkvertrag“, „Arbeitsverhältnis und Dienstvertrag“ sowie „Arbeitsvertrag und geringfügiger Job“ bei einem steuerpflichtigen Einkommen über 14.769 Euro.
Arbeitsverhältnis und Werkvertrag bzw. Dienstvertrag
- Ein Gewinn bis zu 730 Euro im Kalenderjahr ist steuerfrei.
- Ein Gewinn zwischen 730 bis 1.460 Euro unterliegt der sog. Einschleifregelung. Es muss zwar der volle Gewinn gemeldet werden, allerdings ist nur jener Anteil steuerpflichtig, der über 730 Euro liegt. Dieser wird verdoppelt und anschließend zum Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis addiert.
- Liegt der Gewinn über 1.460 Euro, dann ist der Zuverdienst voll zu versteuern.
Arbeitsverhältnis und geringfügiger Job
Da Geringfügigkeit kein Begriff aus dem Steuerrecht ist, kommt es bei dieser Konstellation nur auf die Höhe des Jahreseinkommens an. Übersteigt das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung die Grenze von 14.769 Euro, dann muss eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht werden.
Hinweis: Die Meldung des Einkommens aus dem Nebenverdienst muss von Ihnen selbst gemacht werden.
Im Unterschied zum Zuverdienst können Arbeitnehmer auch in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein. Hier liegt die Lohnsteuerfreigrenze bei 13.539 Euro (2026) pro Kalenderjahr. Die zu versteuernde Summe ergibt sich in diesem Fall aus der Summe aller „echten“ Arbeitsverhältnisse.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meinen Zuverdienst in Österreich versteuern?
Jein. Ob Sie Ihren Zuverdienst versteuern müssen, hängt von der Höhe des Nebenverdienstes ab. Besteht ein Arbeitsverhältnis, dann besteht Steuerpflicht, wenn das Gesamtjahreseinkommen über 14.769 Euro liegt.
Wird meine Alterspension durch einen Nebenverdienst gekürzt?
Nein. Wenn Sie eine Alterspension beziehen, dann wird diese durch einen Nebenverdienst nicht geschmälert. Allerdings sollten Sie beachten, dass ev. Steuernachzahlungen anfallen können.
Muss ich Mieteinnahmen, die neben meinem Arbeitsverhältnis einnehme, versteuern?
Jein. Ob Sie Mieteinnahmen in diesem Fall versteuern müssen, hängt vom Gewinn ab, den sie daraus erzielen. Steuerfrei pro Kalenderjahr sind maximal 730 Euro.
Darf man als Arbeitsloser Geld dazuverdienen?
Ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen. Der geringfügige Zuverdienst neben dem Arbeitslosengeld wurde weitgehend abgeschafft. Ausnahmen bestehen für Langzeitarbeitslose, ältere Arbeitslose (50+), Personen mit Behinderung und Wiedereinsteiger nach langer Krankheit - jeweils befristet auf 26 Wochen. Wichtig ist, dass Sie jede Erwerbstätigkeit dem AMS melden, damit Sie das Arbeitslosengeld nicht verlieren.
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 weiterhin 551,10 Euro pro Monat. Sie wurde erstmals nicht erhöht.
Wie viel darf ich als Student dazuverdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?
Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie 20 Jahre alt werden, dürfen Sie bis zu 17.212 Euro (zu versteuerndes Einkommen) pro Jahr verdienen. Bei Überschreitung ist nur der überschreitende Betrag zurückzuzahlen.
Was ist der Unterschied zwischen 13.539 Euro und 14.769 Euro Steuerfreigrenze?
13.539 Euro gilt für Personen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte (z.B. reine Selbstständige). 14.769 Euro gilt, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte über 730 Euro vorliegen.
Quellen
oesterreich.gv.at - Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
arbeiterkammer.at - Geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ab 2026
ams.at - Arbeitslos und geringfügig beschäftigt
arbeiterkammer.at - Pension und Zuverdienst