Aktuelle Änderungen bei den Zuverdienstgrenzen!
Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstgrenze auf 18.000 Euro erhöht (ab 2023)
Ein zusätzlicher Verdienst neben dem eigentlichen Einkommen ist eine verlockende Sache, wenn es im eigenen Geldbörsel bleibt, also nicht versteuert werden muss, oder dazu führt, das andere staatliche Leistungen dadurch geschmälert werden. Deshalb ist bei beim einem zusätzlichen Einkommen die Zuverdienstgrenze ein wichtiges Kriterium.
Eine einheitliche Zuverdienstgrenze gibt es in Österreich nicht. So muss unterschieden werden zwischen:
- Studierenden
- Arbeitslosen
- Pensionisten
- Erwerbstätigen
Zuverdienstgrenze für Studierende
Arbeiten Studierende neben dem Studium bleibt ihr Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bestehen. Auch bleibt das Einkommen bis zu jenem Kalenderjahr indem der Studierende 19 Jahre alt wird, außer Betracht. Denn eigene Einkommen werden erst ab dem Kalenderjahr, in welchem der Studierende 20 Jahre alt wird, relevant.
Ab diesem Zeitpunkt liegt die Obergrenze des Gesamteinkommens bei 10.000 Euro brutto pro Kalenderjahr. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Geld in einem Arbeitnehmerverhältnis oder als Selbstständiger verdient wird. Bei der Bemessungsgrundlage wird jedoch zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden:
- jährliches Einkommen Arbeitnehmer = jährlicher Bruttobezug ohne 13. Und 14. Gehalt
- jährliches Einkommen Selbstständige = Einkommen des letzten Steuerbescheids
Bei Arbeitnehmern wird u.a. Folgendes nicht eingerechnet:
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B.: Pflegegeld, Studienbeihilfe)
- Arbeiterkammerumlage
- Plichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Werbungs-, Pendler- und Sonderausgabenpauschale
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, dann muss jener Betrag an das Finanzamt zurückgezahlt werden, der über dem Höchstbetrag von 10.000 Euro liegt. Wird im folgenden Jahr die Grenze wieder unterschritten, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden.
Arbeitslose / Arbeitslosengeld
Wird Arbeitslosengeld bezogen, darf der Zuverdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Liegt das Einkommen Ihres Nebenverdienstes darüber, wird das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gekürzt. Außerdem sollten Sie jede Erwerbstätigkeit, die Sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes ausüben, dem Arbeitsmarktservice (AMS) melden.
Werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, dann wird angenommen, dass Sie über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt werden. Diese Annahme des AMS ist nicht widerlegbar. Tritt dieser Fall ein, verlieren Sie für die Dauer der Erwerbstätigkeit das Arbeitslosengeld. Außerdem müssen Sie mit einer Rückforderung von mindestens vier Wochen rechnen.
Zuverdienstgrenze für Pensionisten
Wird eine Alterspension bezogen, kann unbegrenzt dazuverdient werden, denn das zusätzliche Einkommen verringert die Pension nicht. Handelt es sich bei den Bezügen um eine vorzeitige Alterspension oder um eine Korridorpension, fällt diese weg, wenn
- das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht
Allerdings führt der Wegfall dieser Pensionsbezüge zu einer Erhöhung der „normalen“ Alterspension. So wird bei der vorzeitigen Alterspension die Pensionshöhe der Alterspension neu berechnet. Bei der Korridorpension wird die Alterspension für jeden Monat, in welchem die Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 Prozent erhöht.
Unabhängig davon kann der Zuverdienst steuerliche Konsequenzen haben, denn für die jährliche Berechnung der Steuer werden Gehalt und Pension, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, zusammengezählt.
Keine Steuernachzahlung steht ins Haus, wenn Ihr Jahreseinkommen unter 12.000 Euro liegt. Wird diese Grenze überschritten, dann muss mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden, deren Höhe von Ihrem Jahreseinkommen und der bereits abgeführten Lohnsteuer abhängt. Die Obergrenze von 12.000 Euro ist v.a. beim Bezug einer Witwenpension zu beachten, wenn diese neben einem Arbeitsverhältnis bezogen wird, denn diese wird in die jährliche Steuerberechnung einbezogen.
Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen muss die Erwerbstätigkeit mit Pensionsantritt aufgegeben werden. Kommt es danach zu einem neuen Arbeitsverhältnis wird die Pension bei einem Einkommen aus der Summe von Pension und Erwerbstätigkeit nicht gemindert, wenn die Obergrenze von 1.2201,01 (brutto) nicht überschritten wird. Liegt die Summe der Einkommen darüber, wird je nach Einkommensstufe jener Anteil, der die Stufe übersteigt vermindert. Die Höchstgrenze liegt hier bei 50 Prozent.
Erwerbstätige mit Grenze beim steuerfreien Zuverdienst
Wie die anderen Personengruppen können auch Erwerbstätige ein Einkommen neben ihrem „normalen“ Arbeitsverhältnis
beziehen. Diese kann zum Beispiel aus eine freien Dienstvertrag, einem Werkvertrag oder aus Mieteinnahmen bestehen. Sie sind steuerfrei, wenn die Einkünfte die Grenze von 730 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Dabei wird als Einkünfte der Gewinn gerechnet. Es werden also vorab von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen. Liegt also der Gewinn über 730 Euro und ergibt dieser gemeinsam mit Ihrem Arbeitsverhältnis eine Summe von mehr als 12.000 Euro, dann muss Steuer bezahlt werden.
Konkret bedeutet dies für die Fälle „Arbeitsverhältnis und Werkvertrag“, „Arbeitsverhältnis und Dienstvertrag“ sowie „Arbeitsvertrag und geringfügiger Job“ bei einem steuerpflichtigen Einkommen über 12.000 Euro.
Arbeitsverhältnis und Werkvertrag bzw. Dienstvertrag
- Ein Gewinn bis zu 730 Euro im Kalenderjahr ist steuerfrei.
- Ein Gewinn zwischen 730 bis 1.460 Euro unterliegt der sog. Einschleifregelung. Es muss zwar der volle Gewinn gemeldet werden, allerdings ist nur jener Anteil steuerpflichtig, der über 730 Euro liegt. Dieser wird verdoppelt und anschließend zum Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis addiert.
- Liegt der Gewinn über 1.460 Euro, dann ist der Zuverdienst voll zu versteuern.
Arbeitsverhältnis und geringfügiger Job
Da Geringfügigkeit kein Begriff aus dem Steuerrecht ist, kommt es bei dieser Konstellation nur auf die Höhe des Jahreseinkommens an. Übersteigt das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung die Grenze von 12.000 Euro, dann muss eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht werden.
Hinweis: Die Meldung des Einkommens aus dem Nebenverdienst muss von Ihnen selbst gemacht werden.
Im Unterschied zum Zuverdienst können Arbeitnehmer auch in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein. Hier liegt die Lohnsteuerfreigrenze bei 11.000 Euro pro Kalenderjahr. Die zu versteuernde Summe ergibt sich in diesem Fall aus der Summe aller „echten“ Arbeitsverhältnisse.
Muss ich meinen Zuverdienst in Österreich versteuern?
Jein. Ob Sie Ihren Zuverdienst versteuern müssen, hängt von der Höhe des Nebenverdienstes ab. Besteht ein Arbeitsverhältnis, dann besteht Steuerpflicht, wenn das Gesamtjahreseinkommen über 12.000 Euro liegt.
Wird meine Alterspension durch einen Nebenverdienst gekürzt?
Nein. Wenn Sie eine Alterspension beziehen, dann wird diese durch einen Nebenverdienst nicht geschmälert. Allerdings sollten Sie beachten, dass ev. Steuernachzahlungen anfallen können.
Muss ich Mieteinnahmen, die neben meinem Arbeitsverhältnis einnehme, versteuern?
Jein. Ob Sie Mieteinnahmen in diesem Fall versteuern müssen, hängt vom Gewinn ab, den sie daraus erzielen. Steuerfrei pro Kalenderjahr sind maximal 730 Euro.
Darf man als Arbeitsloser Geld dazuverdienen?
Ja. Allerdings kann sich die Höhe des Zuverdienstes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken. Keine Kürzungen entstehen, wenn der Zuverdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Verdienen sie mehr, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Wichtig ist, dass Sie jede Erwerbstätigkeit dem AMS melden, damit Sie das Arbeitslosengeld nicht verlieren.