Körperschaftssteuer (KöSt) in Österreich 2026

Das Wichtigste auf einen Blick
DefinitionEinkommensteuer für juristische Personen (Körperschaften)
Steuersatz23 % (linear, seit 2024)
RechtsgrundlageKörperschaftsteuergesetz (KStG)
SteuerpflichtigeGmbH, AG, FlexKap, Genossenschaften, Vereine, Körperschaften öffentl. Rechts
Mindest-KöSt GmbH/FlexKap500 € pro Jahr (125 € pro Quartal)
Vorauszahlungen15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Von Körperschaftsteuer (KöSt) wird gesprochen, wenn es um die Einkommensteuer von Körperschaften geht, denn klarerweise müssen auch sie Steuern bezahlen. In Österreich wird grundsätzlich die Besteuerung des Einkommens nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Da jedoch manche Bestimmungen auf Körperschaften nicht anwendbar sind, macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen natürlichen Personen, die dem EStG unterliegen, und Körperschaften, die dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) unterliegen.

Was sind Körperschaften?

Körperschaften sind juristische Personen, die

  • selbständig Träger von Rechten und Pflichten sind,
  • über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und
  • durch ihre Organe (bzw. gesetzlichen Vertreter) handeln.

Innerhalb der Körperschaften wird weiter zwischen

  • juristischen Personen des privaten Rechts
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts

unterschieden. Zur ersten Gruppe zählen zum Beispiel Aktiengesellschaften, GmbHs, Flexible Kapitalgesellschaften (FlexKap), Genossenschaften oder Vereine. Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Bund, Länder und Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger gehören zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da Körperschaften des öffentlichen Rechts nur dann der KöSt unterliegen, wenn sie einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Von einem Betrieb gewerblicher Art wird gesprochen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese sind:

  • die wirtschaftliche Selbständigkeit
  • die Ausübung einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit, die wirtschaftliches Gewicht hat
  • die Unterhaltung dem Erzielen von Einnahmen dient, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist

Unabhängig davon, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art, wie zum Beispiel ein Gasthaus, unterhält, besteht eine Steuerpflicht für bestimmte Kapitaleinkünfte sowie für Gewinne aus Grundstücksveräußerungen.

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Bei der Steuerpflicht von Körperschaften wird weiter unterschieden zwischen der

  • unbeschränkten

und

  • beschränkten Steuerpflicht.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ist die Körperschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, dann wird das gesamte Einkommen erfasst, unabhängig davon,

  • ob die Einkünfte aus dem In- oder Ausland stammen und
  • wie sie sich zusammensetzen.

Eine Körperschaft ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ihre Geschäftsleitung ihren Sitz im Inland hat, oder die Körperschaft ihren Sitz in Österreich hat. Beide Begriffe stehen gleichwertig bzw. alternativ nebeneinander. Das meint, dass die Körperschaft nur einen der beiden Tatbestände erfüllen muss, um in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Dies kann dazu führen, dass eine Körperschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil sich die leitenden Personen überwiegend in Österreich aufhalten, oder von Österreich aus unternehmenslenkende Entscheidungen getroffen werden.

Sitz der Körperschaft

An welchem Ort der Sitz einer Körperschaft ist, wird durch Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief oder durch Gesetz bestimmt.

Sitz der Geschäftsleitung

Der Sitz der Geschäftsleitung muss nicht mit dem Sitz der Körperschaft übereinstimmen. So wird jener Ort als Sitz der Geschäftsleitung angenommen, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Darunter ist also jener Ort zu verstehen, wo

  • der maßgebende Wille für die Geschäftsführung gebildet wird
  • notwendige und wichtige Maßnahmen für die Führung des Unternehmens angeordnet werden
  • unternehmenslenkende Dispositionen getroffen werden

Beschränkte Steuerpflicht

Bei einer beschränkten Steuerpflicht werden nur die österreichischen Einkünfte der Körperschaft von der KöSt erfasst. Sie ist dann gegeben, wenn weder die Geschäftsleitung noch die Körperschaft ihren Sitz in Österreich hat.

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die KöSt dient das Einkommen, also der Gewinn, der Körperschaft, welches im Veranlagungszeitraum erzielt worden ist.

Gesellschaften mit Jahresabschluss

Ist eine Gesellschaft aufgrund der Vorschriften im Unternehmensgesetzbuch zur Rechnungslegung verpflichtet, muss sie einen Jahresabschluss erstellen, was v. a. auf Kapitalgesellschaften zutrifft. Ist dies der Fall, dann werden alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Es wird also, im Gegensatz zu natürlichen Personen, keine Unterscheidung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieben und Kapitalvermögen gemacht.

Ist die Gesellschaft zu einem Jahresabschluss verpflichtet, dann hat sie die Möglichkeit, ihr Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr zu wählen. Wird diese Möglichkeit wahrgenommen, dann entspricht der Veranlagungszeitraum dem Wirtschaftsjahr. Das Einkommen wird also für das Jahr veranlagt, in welchem das Wirtschaftsjahr endet.

Höhe der Körperschaftsteuer und Besteuerung

Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Österreich 23 Prozent. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Einkommensteuer, die progressiv verläuft, um einen fixen bzw. linearen Steuersatz. Das heißt, er wird unabhängig von der Höhe des Einkommens angewendet. Die KöSt muss auch dann bezahlt werden, wenn keine Gewinnausschüttung stattfindet.

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Körperschaftsteuersatz schrittweise gesenkt: von 25 % (bis 2022) auf 24 % (2023) und schließlich auf die aktuellen 23 % (seit 2024).

Kommt es zu einer Gewinnausschüttung, dann muss unterschieden werden, ob der Gewinn an eine natürliche Person oder an eine juristische Person ausgeschüttet wird.

Gewinnausschüttung an natürliche Personen

Wird der Gewinn an eine natürliche Person ausgeschüttet, muss nach Abzug der KöSt, also vom verbleibenden Gewinn noch die Kapitalertragsteuer (KESt) in der Höhe von 27,5 Prozent abgezogen werden, bevor der Gewinn ausgeschüttet werden kann. Mit dieser Vorgehensweise wird die Steuerpflicht des Empfängers abgegolten.

Beispiel: Bei einem Gewinn von 100 Euro beträgt die KöSt 23 Euro (23 %). Es verbleiben 77 Euro. Bei Ausschüttung an eine natürliche Person werden davon 27,5 % KESt abgezogen (21,18 Euro). Es verbleibt ein Nettobetrag von 55,82 Euro - die Gesamtsteuerbelastung beträgt somit 44,18 %.

Gewinnausschüttung an juristische Personen

Geht die Gewinnausschüttung an eine juristische Person, muss keine KESt bezahlt werden, wenn die Beteiligungserträge von einer österreichischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft stammen. Der Gedanke, der hinter dieser sog. Beteiligungsertragsbefreiung steht, ist, dass eine erhöhte Belastung mit der KöSt vermieden werden soll.

KöSt-Vorauszahlungen

Die KöSt-Vorauszahlungen werden mittels Bescheid festgesetzt und sind viermal pro Jahr fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 30. September einen begründeten Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen. Als Nachweise für ein vermindertes Einkommen können z. B. Forderungsausfälle oder eine rückläufige Umsatzentwicklung angeführt werden.

Mindest-KöSt (Mindestkörperschaftsteuer)

Die Mindest-KöSt wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften fällig, auch wenn sie im Wirtschaftsjahr keine Gewinne erzielt haben. Wurde mehr Mindest-KöSt bezahlt als die tatsächliche Jahresschuld an Körperschaftsteuer ausmacht, dann wird sie wie eine Steuervorauszahlung behandelt, also in den Folgejahren auf die KöSt-Schuld angerechnet.

Mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKap) wurde durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 ab 1.1.2024 eine neue Rechtsform für Unternehmen geschaffen. Gleichzeitig wurde das Mindeststammkapital für GmbHs auf 10.000 Euro herabgesetzt.

Die Mindest-KöSt beträgt seit 2024:

Rechtsformpro Quartalpro Jahr
GmbH / FlexKap125 €500 €
AG875 €3.500 €
Kreditinstitute und Versicherungen1.363 €5.452 €

Auch ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, für die es keine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals gibt, müssen die gleiche Mindestkörperschaftsteuer wie inländische GmbHs bezahlen. Praktisch betroffen davon sind viele nach englischem Recht errichtete und ausschließlich in Österreich tätige private companies limited (Ltd.).

Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Österreich?
Der Steuersatz beträgt 23 Prozent, unabhängig von der Höhe des Einkommens (linearer Tarif).

Wer muss Körperschaftsteuer bezahlen?
Dieser Abgabe unterliegen in Österreich juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, darunter GmbH, AG, FlexKap, Genossenschaften und Vereine.

Gibt es Vorauszahlungen?
Ja. Sie werden viermal pro Jahr fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Muss für die Gewinnausschüttung die KESt bezahlt werden?
Ja, wenn der Gewinn an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Die KESt beträgt 27,5 %.

Wann muss die Mindest-KöSt bezahlt werden?
Die Mindest-KöSt zahlen GmbH, FlexKap, AG, Kreditinstitute und Versicherungen, auch wenn sie keine Gewinne erzielen. Sie beträgt für GmbH und FlexKap 500 Euro pro Jahr.

Was ist die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap)?
Die FlexKap ist eine seit 2024 verfügbare neue Rechtsform, die durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 geschaffen wurde. Sie unterliegt denselben KöSt-Regeln wie die GmbH.

Quellen

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