Arbeitsplatzpauschale in Österreich – Ab 2023 beantragen

In Österreich tritt ab 2023 eine wesentliche Änderung für Selbstständige in Kraft, die von zu Hause aus arbeiten: die Arbeitsplatzpauschale. Diese Regelung ermöglicht es, Ausgaben für den Heimarbeitsplatz bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich abzusetzen. Dies ist eine bedeutende Neuerung, da nun auch diejenigen, die kein eigenes Arbeitszimmer besitzen, von dieser Steuererleichterung profitieren können.

Was ist die Arbeitsplatzpauschale?

Die Arbeitsplatzpauschale ist eine steuerliche Erleichterung, die es Selbstständigen ermöglicht, Kosten für ihren Heimarbeitsplatz pauschal abzusetzen. Ab dem Steuerjahr 2022, anwendbar bei der Veranlagung ab 2023, können bis zu 1.200 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Arbeitsplatzpauschale

  • Selbstständige Tätigkeit und Arbeit von zu Hause aus.
  • Die Absetzbarkeit gilt auch ohne eigenes Arbeitszimmer.

Höhe der Arbeitsplatzpauschale

Es wird zwischen der großen und der kleinen Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

  1. Große Arbeitsplatzpauschale (1.200 Euro jährlich): Diese Pauschale gilt, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein Arbeitsraum zur Verfügung steht. Die Einkünfte aus anderen Tätigkeiten dürfen dabei 11.000 Euro jährlich nicht überschreiten.
  2. Kleine Arbeitsplatzpauschale (300 Euro jährlich): Diese Pauschale kommt zur Anwendung, wenn die Einkünfte aus anderen Tätigkeiten die Grenze von 11.000 Euro pro Jahr überschreiten oder ein anderer Raum als das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung zur Verfügung steht.

Antragstellung über Formular oder Finanz Online

  • Die Regelung ist ab der Veranlagung für das Jahr 2022 anwendbar.
  • Die Beantragung erfolgt ab 2023 entweder direkt über FinanzOnline oder mittels Formular beim Finanzamt.

Wichtig zu beachten!

  • Die neue Pauschale tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen, nach denen Kosten für das Arbeitszimmer und dessen Einrichtung, wie anteilige Miete, Strom- oder Heizkosten, nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden konnten.
  • Die Regelung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellen muss, entfällt damit.

Mehr unter: https://usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/Arbeitsplatzpauschale.html