Reverse Charge Rechnung und System in Österreich 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Definition Übertragung der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger
Rechtsgrundlage § 19 UStG (Österreich), EU-MwSt-Richtlinie 2006/112/EG
Anwendungsbereich B2B-Leistungen (Unternehmer an Unternehmer)
Pflichtangaben Rechnung UID beider Parteien + Hinweis „Reverse Charge“ (§ 11 Abs 1a UStG)
UVA-Kennziffer KZ 057 (Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG)
Zusammenfassende Meldung Monatlich bis zum Ende des Folgemonats

Vom Reverse Charge System wird im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer im Bereich Business-to-Business (B2B) gesprochen. Der Begriff bedeutet „Umkehr der Steuerschuld“. Von zunehmender Bedeutung ist das Reverse Charge System vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, also bei Dienstleistungen, die von einem ausländischen Unternehmer für einen inländischen Unternehmer (bzw. von einem inländischen für einen ausländischen Unternehmer) erbracht werden.

Umsatzsteuer im B2B-Bereich

Bei der Umsatzsteuer im B2B-Bereich hat grundsätzlich der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dieser Unternehmer wird als Leistungserbringer bezeichnet. Der Unternehmer, der die Leistung empfängt, wird Leistungsempfänger genannt. Er bezahlt die Umsatzsteuer an den Leistungserbringer, kann diese aber, wenn er dazu berechtigt ist, als Vorsteuer abziehen.

Beim Reverse Charge System wird dieser Tatbestand umgekehrt: Nicht der Leistungserbringer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er auch in diesem Fall die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Anwendung des Reverse Charge Systems

Aus Sicht eines österreichischen Unternehmers gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten, bei welchen das Reverse Charge System Anwendung findet:

  • Der österreichische Unternehmer ist Leistungsempfänger eines ausländischen Unternehmers.
  • Der österreichische Unternehmer ist Leistungserbringer für einen ausländischen Unternehmer.

In Sonderfällen kommt das Reverse Charge System auch bei inländischen Leistungsbeziehungen zur Anwendung.

Österreichischer Unternehmer als Leistungsempfänger eines ausländischen Unternehmers

Ein ausländisches Unternehmen ist ein Unternehmen, das nicht in Österreich ansässig ist. Dabei spielt es beim Reverse Charge System keine Rolle, ob das ausländische Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat ansässig ist. Wichtig ist nur, dass der Ort, an welchem die Dienstleistung erbracht wird, nach den MwSt-Regeln Österreich ist. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Übertragung der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger.

Meldung in der UVA: Die Steuerschuld wird in der Umsatzsteuervoranmeldung unter Kennziffer 057 (gemäß § 19 Abs 1 2. Satz UStG) eingetragen. Es wird nur der Steuerbetrag eingetragen, nicht die Bemessungsgrundlage.

Österreichischer Unternehmer als Leistungserbringer für einen ausländischen Unternehmer

Wird die Dienstleistung an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, wird zwischen Leistungsempfängern im EU-Raum und Leistungsempfängern in Drittstaaten unterschieden.

Leistungsempfänger im EU-Raum

Hier kommt das Reverse Charge System zur Anwendung, wenn der (österreichische) Leistungserbringer keinen Sitz oder Wohnsitz im betreffenden EU-Staat hat. Da in diesem Fall die erbrachte Leistung in Österreich nicht steuerbar bzw. steuerpflichtig ist, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im betreffenden EU-Staat über.

Dabei muss nachgewiesen werden, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. Deshalb muss auf der Rechnung die UID-Nr. (Umsatzsteueridentifikationsnummer) angeführt werden. Die Überprüfung der UID-Nr. können Sie über FinanzOnline oder über die VIES-Datenbank der EU (Selbstabfrage) durchführen. Die Mitteilung ist aufzubewahren.

Pflichtangaben auf der Rechnung (§ 11 Abs 1a UStG)

  • Die UID-Nr. des Leistungserbringers
  • Die UID-Nr. des Leistungsempfängers
  • Ein entsprechender Hinweis, wie zum Beispiel „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, „Umkehr der Steuerschuld“ oder „Reverse Charge“
  • Kein Umsatzsteuerbetrag - es wird der Nettobetrag in Rechnung gestellt

Die Rechnung selbst wird nach den österreichischen Vorschriften für die Rechnungslegung ausgestellt und ist bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Eine Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich entfällt in diesem Fall, da die Leistungserbringung in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Die Leistung muss jedoch im Rahmen einer Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden. Die ZM ist monatlich bis zum Ende des Folgemonats nach dem Ende der Leistungserbringung über FinanzOnline zu übermitteln.

Zu den meldepflichtigen Leistungen zählen zum Beispiel:

  • Güterbeförderungen zwischen Unternehmern (inkl. Nebentätigkeiten)
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Dienstleistungen im Sinne von § 3a Abs 14 UStG (z.B. Werbe-, Beratungsleistungen)
  • Vermittlungsleistungen
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Leistungsempfänger in Drittstaaten

Hier gelten die gleichen Bestimmungen und Voraussetzungen wie für die Leistungserbringung im EU-Raum. Allerdings müssen hier statt der UID-Nr. die sog. „Certificates of Registration“ (vergleichbar dem österreichischen U70) als Nachweis beigebracht werden. Außerdem muss im jeweiligen Drittstaat geprüft werden, ob für die erbrachte Leistung auch dort das Reverse Charge System zur Anwendung kommt.

Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Schweizer Unternehmer, kann die UID-Nummer (in der Schweiz: Unternehmensidentifikationsnummer) über das Schweizer UID-Register nachgeprüft werden.

Reverse Charge System bei inländischen Leistungen (Sonderfälle)

Neben den grenzüberschreitenden Fällen gibt es auch bei rein österreichischen Geschäftsbeziehungen Sonderfälle mit Umkehr der Steuerschuld. Diese Regelungen dienen primär der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug in betrugsanfälligen Branchen.

Übersicht der inländischen Sonderfälle

Bereich Rechtsgrundlage Besonderheiten
Bauleistungen § 19 Abs. 1a UStG Wenn der Empfänger selbst mit Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt
Treibhausgasemissionszertifikate § 19 Abs. 1d UStG Übertragung von Emissionsrechten
Mobilfunkgeräte & integrierte Schaltkreise § 19 Abs. 1e lit. b UStG Wenn das Nettoentgelt 5.000 € übersteigt
Videospielkonsolen, Laptops, Tablets § 19 Abs. 1d UStG / UStBBKV Wenn das Entgelt 5.000 € übersteigt
Schrott & Altmetall Schrott-UStV Sekundärrohstoffhandel
Bestimmte Metallwaren UStBBKV Wenn das Entgelt 5.000 € übersteigt
Gas & Elektrizität § 19 UStG Bei Lieferung an Wiederverkäufer; auch Gas-/Elektrizitätszertifikate

Wichtig: Die 5.000-Euro-Grenze bei Mobilfunkgeräten, Laptops etc. ist gesondert für jede Produktkategorie zu ermitteln. Es gilt das Gesamtentgelt eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs (z.B. einer Bestellung), nicht die Einzelrechnung.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter dem Reverse Charge System?
„Reverse Charge System“ bedeutet „Übertragung der Steuerschuld“. Das Reverse Charge System findet Anwendung im Bereich der Umsatzsteuer bei Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich). Dabei schuldet nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Für welche Staaten gilt das Reverse Charge System?
Das Reverse Charge System wird in allen EU-Staaten angewendet. Bei Drittstaaten muss gesondert geprüft werden, ob für die erbrachte Leistung das Reverse Charge System angewendet wird. Bei inländischen Leistungsbeziehungen wird es nur in Sonderfällen angewendet (siehe Tabelle oben).

Was muss ich beim Reverse Charge System bei der Rechnungslegung beachten?
Am wichtigsten ist, dass Sie Ihre UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) und jene Ihres Kunden aufführen sowie einen klaren Hinweis wie „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anbringen. Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Kann ich beim Reverse Charge Verfahren auch die Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn Sie der Leistungsempfänger und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug fallen dann zusammen - es ergibt sich in der Regel keine Zahllast.

Fallen auch elektronisch erbrachte Dienstleistungen unter das Reverse Charge System?
Ja, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht in Österreich ansässig ist.

In welcher Kennziffer melde ich Reverse Charge in der UVA?
Die Steuerschuld als Leistungsempfänger wird in der UVA unter Kennziffer 057 eingetragen (nur der Steuerbetrag, nicht die Bemessungsgrundlage).

Stand: Jänner 2026. Rechtliche Grundlagen: § 19 UStG, § 11 Abs 1a UStG, UStBBKV, Schrott-UStV.

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