Vom Reverse Charge System wird im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer im Bereich Business-to-Business (B2B) gesprochen. Übersetzt der wird der Begriff mit „Übergang der Steuerschuld“. Von zunehmender Bedeutung ist das Reverse Charge System v.a. bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, also bei Dienstleistungen, die von einem ausländischen Unternehmer für einen inländischen Unternehmer (bzw. von einem inländischen für einen ausländischen Unternehmer) erbracht werden.
Umsatzsteuer im B2B-Bereich
Bei der Umsatzsteuer im B2B-Bereich hat grundsätzlich der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dieser Unternehmer wird als Leistungserbringer bezeichnet. Der Unternehmer, der die Leistung empfängt, wird Leistungsempfänger genannt. Er bezahlt die Umsatzteuer an den Leistungserbringer, kann diese aber, wenn er dazu berechtigt ist, als Vorsteuer abziehen.
Beim Reverse Charge System wird dieser Tatbestand umgekehrt. D.h., nicht der Leistungserbringer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, dann kann er natürlich auch in diesem Fall die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Anwendung des Reverse Charge Systems
Aus Sicht eines österreichischen Unternehmers gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten, bei welchen das Reverse Charge System Anwendung findet:
- Der österreichische Unternehmer ist Leistungsempfänger eines ausländischen Unternehmers.
- Der österreichische Unternehmer ist Leistungserbringer für einen ausländischen Unternehmer.
In Sonderfällen kommt das Reverse Charge System auch bei inländischen Leistungsbeziehungen zur Anwendung.
Österreichischer Unternehmer als Leistungsempfänger eines ausländischen Unternehmers
Ein ausländisches Unternehmen ist ein Unternehmen, dass nicht Österreich ansässig ist. Dabei spielt es beim Reverse Charge System keine Rolle, ob das ausländische Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat ansässig ist. Wichtig ist nur, dass der Ort, an welchem die Dienstleistung erbracht wird, nach den MWSt-Regeln Österreich ist. Ist dies der Fall, dann kommt es zu einer Übertragung der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger.
Österreichischer Unternehmer als Leistungserbringer eines ausländischen Unternehmers
Wird die Dienstleistung an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, dann wird zwischen Leistungsempfängern im EU-Raum und Leistungsempfängern in Drittstaaten unterschieden.
Leistungsempfänger im EU-Raum
Hier kommt das Reverse Charge System zur Anwendung, wenn der (österreichische) Leistungserbringer keinen Sitz oder Wohnsitz im betreffenden EU-Staat hat. Da in diesem Fall die erbrachte Leistung in Österreich nicht steuerbar bzw. steuerpflichtig ist, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im betreffenden EU-Staat über.
Dabei muss jedoch nachgewiesen werden, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. Deshalb muss auf der Rechnung die UID-Nr. (Umsatzsteueridentifikationsnummer) angeführt werden. Die Überprüfung der UID-Nr. können Sie über FinanzOnline oder über die MIAS Datenbank der EU (Selbstabfrage) durchführen. Die Mitteilung ist aufzubewahren. Neben der UID-Nummer des Leistungsempfängers muss auf der Rechnung aufgeführt werden:
- die UID-Nr. des Leistungserbringers
- ein entsprechender Hinweis, wie zum Beispiel „Umkehr der Steuerschuld“ oder „Reverse Charge“
Die Rechnung selbst wird nach den österreichischen Vorschriften für die Rechnungslegung ausgestellt. Allerdings ist in diesem Fall kein Umsatzsteuerbetrag anzuführen. Es wird also der Nettobetrag in Rechnung gestellt.
Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich
Eine Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich entfällt in diesem Fall, da die Leistungserbringung in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Sie muss jedoch im Rahmen einer sog. Zusammenfassenden Meldung im Folgemonat nach dem Ende der Leistungserbringung gemeldet werden. Zu den Leistungen zählen zum Beispiel:
- Güter, die zwischen Unternehmern befördert werden (inkl. Nebentätigkeiten)
- Arbeiten, die an beweglichen körperlichen Gegenständen durchgeführt werden
- Dienstleistungen im Sinne von § 3a Abs 14 UStG, wie zum Beispiel Werbe- oder Beratungsleistungen
- Vermittlungsleistungen
- Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden
Leistungsempfänger in Drittstaaten
Hier gelten die gleichen Bestimmungen und Voraussetzungen wie für die Leistungserbringung im EU-Raum. Allerdings müssen hier statt der UID-Nr. die sog. „Certificates of Registration“ (vergleichbar dem österreichischen U70) als Nachweis beigebracht werden. Außerdem muss im jeweiligen Drittstaat geprüft werden, ob für die erbrachte Leistung auch dort das Reverse Charge System zur Anwendung kommt.
Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Schweizer Unternehmer, dann kann die UID-Nummer, die in der Schweiz Unternehmeridentifikationsnummer heißt, über das Schweizer UID-Register nachgeprüft werden.
Reverse Charge System bei inländischen Leistungen (Sonderfälle)
Zu diesen Sonderfällen zählen zum Beispiel:
- die Übertragung von Treibhausemissionszertifikaten
- die Lieferung von Mobilfunkgeräten
- Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger gleichzeitig Leistungserbringer ist, oder wenn vom Leistungsempfänger in der Regel selbst Bauleistungen erbracht werden
Was versteht man unter dem Reverse Charge System?
„Reverse Charge System“ wird übersetzt mit „Übertragung der Steuerschuld“. Das Reverse Charge System findet Anwendung im Bereich der Umsatzsteuer bei Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich).
Für welche Staaten gilt das Reverse Charge System?
Das Reverse Charge System wird in allen EU-Staaten angewendet. Bei Drittstaaten muss gesondert geprüft werden, ob für die erbrachte Leistung das Reverse Charge System angewendet wird. Bei inländischen Leistungsbeziehungen wird es nur in Sonderfällen angewendet.
Was muss ich beim Reverse Charge System bei der Rechnungslegung beachten?
Am wichtigsten ist, dass Sie Ihre UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsmummer) und jene Ihres Kunden aufführen. Sie gilt beim Kunden als Nachweis, dass es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt.
Kann ich beim Reverse Charge Verfahren auch die Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn Sie der Leistungsempfänger und vorzugsteuerberechtigt sind.
Fallen auch elektronisch erbrachte Dienstleistungen unter das Reverse Charge System?
Ja, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nicht in Österreich ansässig ist.