Kommunalsteuer in Österreich 2026 - Jahreserklärung & Freibetrag

Das Wichtigste auf einen Blick

Steuersatz 3 % der Bemessungsgrundlage
Freigrenze 1.460 € monatliche Lohnsumme
Freibetrag 1.095 € (wenn unter Freigrenze)
Monatliche Zahlung Bis zum 15. des Folgemonats
Jahreserklärung Bis 31. März des Folgejahres via FinanzOnline
Empfänger Betriebsstättengemeinde

Wer muss die Kommunalsteuer bezahlen?
Die Kommunalsteuer muss von Unternehmen gezahlt werden.

Wann muss die KommSt gezahlt werden?
Die Kommunalsteuer muss monatlich bezahlt werden und zwar immer bis zum 15. des Folgemonats.

Muss eine Kommunalsteuerjahreserklärung gemacht werden?
Ja. Diese muss bis zum 31. März des Folgejahres über das Portal FinanzOnline übermittelt werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Einreichung in Papierform möglich.

Von wem wird die Kommunalsteuer erhoben?
Die Kommunalsteuer wird an die Gemeinde bezahlt, auf deren Gebiet sich die Betriebsstätte(n) des Unternehmens befindet/befinden.

Die Kommunalsteuer (KommSt) ist eine Abgabe, die von den Gemeinden in Österreich von Unternehmern erhoben wird. Geregelt ist die Abgabe jedoch bundesgesetzlich, d.h. der abzuführende Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage ist in allen inländischen Gemeinden gleich hoch. Die tatsächliche Höhe der Abgabe ist jedoch unterschiedlich, da für ihre Bemessung jene Arbeitslöhne herangezogen werden, die an Dienstnehmer, die in einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens im Laufe eines Kalendermonats tätig waren, bezahlt worden sind.

Die Kommunalsteuer ist monatlich zu entrichten. Sie muss bis zum 15. des Folgemonats an die Betriebsstättengemeinde bezahlt werden.

Kommunalsteuer-Jahreserklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Unternehmer bis zum 31. März des Folgejahres die sog. Kommunalsteuerjahreserklärung abgeben. Beschäftigt er keine Dienstnehmer, dann wird eine sog. Nullerklärung eingereicht. Wird die einzige Betriebsstätte in der Gemeinde während des Kalenderjahres geschlossen, muss der Unternehmer eine zusätzliche Steuererklärung innerhalb eines Monats nach der Schließung abgeben.

Die Steuererklärung ist jahresbezogen, d.h. sie enthält die gesamte Bemessungsgrundlage für das betreffende Unternehmen. Eine Aufsplittung nach Monaten ist nicht notwendig. Eingereicht wird die Kommunalsteuerjahreserklärung elektronisch über das Portal FinanzOnline. Ist dies mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, kann die Steuererklärung in Papierform an die erhebungsberechtigten Gemeinden übermittelt werden. Die dafür notwendigen amtlichen Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at).

Zentrale Begriffe im Kommunalsteuergesetz (KommStG)

Für die Kommunalsteuer sind drei Begriffe von zentraler Bedeutung:

  • Dienstnehmer
  • Betriebsstätten
  • Unternehmer

Dienstnehmer

Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) sind:

  • Personen, die mit einem Unternehmen in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmer
  • Personen, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind und in einem Dienstverhältnis mit der Kapitalgesellschaft stehen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
  • Personen, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts einem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

Hinweis: Ein Kommanditist gilt auch dann nicht als Dienstnehmer im Sinne des KommStG, wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur KG steht. Für ihn ist daher keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Betriebsstätten

Betriebsstätten im Sinne des KommStG sind feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Dabei muss der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlage bzw. die Einrichtung haben. Diese wird zum Beispiel begründet durch Eigentum, einen Mietvertrag oder durch unentgeltliche Überlassung.

Deshalb ist die Wohnung eines Heimarbeiters keine Betriebsstätte, da der Unternehmer keine Verfügungsgewalt über die Wohnung des Dienstnehmers hat. Der Heimarbeiter selbst wird jedoch jener Betriebsstätte zugeordnet, von welcher er seine Anweisungen erhält.

Unternehmer

Der dritte Begriff, der im Zusammenhang mit der Kommunalsteuer wichtig ist, ist jener des Unternehmers. Dieser ist jenem des Umsatzsteuerrechts sehr ähnlich. Ein Unternehmer ist also eine Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als beruflich oder gewerblich wird jede nachhaltige Tätigkeit definiert, die zur Erzielung von Einnahmen dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob damit ein Gewinn oder Überschuss erzielt werden soll.

Deshalb unterliegen auch Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) mit ihren gewerblichen Betrieben, Stiftungen, Mitunternehmerschaften sowie sonstige Personengesellschaften der Kommunalsteuer. Bei Vereinen unterliegen Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereins entfallen, ebenfalls der KommSt-Pflicht.

Ausländische Unternehmer sind in Österreich kommunalsteuerpflichtig, wenn sie Personen in einer Betriebsstätte in Österreich beschäftigen. Ob in diesem Fall der gesamte Arbeitslohn oder nur ein Teil davon der KommSt unterliegt, hängt davon ab,

  • ob der Arbeitnehmer zur Gänze der österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, oder
  • ob der Arbeitnehmer nur zu einem Teil der österreichischen und zum anderen Teil einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Ist Letzteres der Fall, dann muss nur für den „österreichischen Teil“ die Kommunalsteuer abgeführt werden.

Nicht als Unternehmer definiert sind Dienstgeber, die Personen nur im privaten Haushalt beschäftigen. So besteht für private Haushaltshilfen oder Hausgärtner keine KommSt-Pflicht, wenn sie in einem privaten Haushalt arbeiten, da in diesem Fall der Dienstgeber kein Unternehmer ist.

Kommunalsteuer: Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer erfolgt in Österreich nach dem Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der Arbeitslöhne für Dienstnehmer einer Betriebsstätte in einer österreichischen Gemeinde während eines Kalendermonats zusammensetzt. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob der Arbeitnehmer lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist.

Abgesehen von verschiedenen Ausnahmen wird als Bemessungsgrundlage herangezogen:

  • Bruttolöhne und -gehälter, die an Arbeitnehmer gezahlt werden
  • Der Ersatz der Aktivbezüge bei zugeteiltem Personal einer KöR
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeglicher Art, die an freie Dienstnehmer oder an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Personen gezahlt werden
  • 70 Prozent des Gestellungsentgelts bei Personen mit Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland

Hinzu kommen bei freien Dienstnehmern und bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit wesentlicher Beteiligung:

  • Der pauschale oder mit Belegen nachgewiesene Ersatz von Verpflegungskosten
  • Pauschale Kostenersätze wie zum Beispiel Kilometergeld, Tagesgeld oder pauschales Nächtigungsgeld

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Kostenersätze (mit Ausnahme von Verpflegungskosten), wenn sie aufgrund von Belegen erstattet oder vom Auftraggeber direkt bezahlt werden. Bei echten Arbeitnehmern werden Tages-, Nächtigungsgelder oder Fahrtkostenvergütungen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer gezählt.

Vergütungen außerhalb der Bemessungsgrundlage

Folgende Vergütungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage:

  • Löhne bzw. Gehälter (Arbeitsvergütungen) an Kommanditisten, auch wenn er in einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnis zur KG steht
  • Versorgungs- und Ruhebezüge (z.B. Firmenpensionen)
  • Gesetzliche Abfertigungen
  • Freiwillige Abfertigungen des Abfertigungssystems „alt“
  • Arbeitslöhne für begünstigte Dienstnehmer gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz (gilt nicht für freie Dienstnehmer!)
  • Bei echten Dienstnehmern: Reiseaufwandsentschädigungen (Tages-, Nächtigungsgelder, Kilometergelder oder Fahrtkostenvergütungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b oder § 26 Z 4 EStG)
  • Steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (§ 3 Abs. 1 Z 10, 11, 13-21)

Zu den steuerfreien Bezügen nach dem EStG gehören zum Beispiel:

  • Zuschüsse für die Kinderbetreuung
  • Zuwendungen für die Zukunftssicherung
  • Freiwillige soziale Zuwendungen
  • Trinkgelder
  • Freie und verbilligte Mahlzeiten oder Getränke
  • Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer

Kommunalsteuer: Höhe, Freibetrag und Freigrenze

Die tatsächliche Höhe der Kommunalsteuer, die an die Gemeinde abzuführen ist, beträgt drei Prozent der Bemessungsgrundlage. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden, dann werden die einzelnen Dienstnehmer den jeweiligen Betriebsstätten zugeordnet, und es muss für jede Gemeinde die Kommunalsteuer berechnet werden.

Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 1.460 Euro nicht, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Lohnsumme und Freibetrag.

Sind die Dienstnehmer in verschiedenen Gemeinden, also in verschiedenen Betriebsstätten tätig, wird der Freibetrag nach dem Verhältnis der jeweiligen Lohnsummen, also nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Gemeinde, abgezogen.

Die Kommunalsteuer entfällt komplett, wenn die gesamte Brutto-Monatslohnsumme die Freibetragsgrenze von 1.095 Euro nicht übersteigt.

Berechnungsbeispiel

Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.300 Euro. Da diese unter der Freigrenze von 1.460 Euro liegt, kann der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden. Die Kommunalsteuer ist dann von der verbleibenden Bemessungsgrundlage von 205 Euro zu berechnen: 205 € × 3 % = 6,15 € Kommunalsteuer.

Wer berechnet die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer muss jeder Unternehmer selbst berechnen und an die Betriebsstättengemeinde bezahlen. Die Betriebsstättengemeinde ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet die Betriebsstätte unterhalten wird.

Liegt eine Betriebsstätte auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, dann muss der Unternehmer die Kommunalsteuer zerlegen. Dafür müssen sich die Gemeinden mit dem Unternehmen über den Zerlegungsschlüssel einigen. Kommt es zu keiner Einigung, dann teilt das für das Unternehmen zuständige Finanzamt auf Antrag des Unternehmers oder einer der beteiligten Gemeinden die Anteile zu.

Befreiungen von der Kommunalsteuer

Gemäß § 8 KommStG sind bestimmte Einrichtungen von der Kommunalsteuer befreit:

  • Die Unternehmen der ÖBB und Privatbahnen mit 66 % der Bemessungsgrundlage
  • Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge
  • Vereine, soweit sie nicht im unternehmerischen Bereich tätig sind
  • Dienstgeber im privaten Bereich (Hausgehilfen, Hausgärtner etc.)

Sonderfall Wien: Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer)

In Wien müssen Unternehmen zusätzlich zur Kommunalsteuer die Dienstgeberabgabe (auch „U-Bahn-Steuer“ genannt) zahlen. Diese beträgt 2 Euro pro angefangene Woche und Dienstnehmer. Für Personen über 55 Jahren ist keine Dienstgeberabgabe zu entrichten.

Stand: Jänner 2026. Alle Werte entsprechen dem aktuellen Kommunalsteuergesetz.

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