Das Jahressechstel bringt österreichischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Vorteil bei der Lohnsteuer. Die Berechnung ist zwar nicht ganz einfach, da das Jahressechstel je nach Anzahl der sonstigen Bezüge immer neu berechnet werden muss, aber durch den begünstigten Steuersatz reduziert sich die Lohnsteuer auf Sonderzahlungen.
| Definition | Grenze für begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) |
| Freibetrag | 620 Euro pro Jahr (steuerfrei) |
| Freigrenze 2025 | 2.570 Euro - darunter keine Besteuerung |
| Begünstigter Steuersatz | 6 % (statt bis zu 55 % Tariflohnsteuer) |
| Obergrenze | Max. 83.333 Euro begünstigt besteuerbar |
| Rechtsgrundlage | § 67 Einkommensteuergesetz (EStG) |
Was ist das Jahressechstel?
Das Jahressechstel ist ein Begriff aus der Lohnsteuer und bezeichnet die Grenze, bis zu der sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) begünstigt besteuert werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 67 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Jahressechstel entspricht in der Regel dem Wert von zwei durchschnittlichen Bruttomonatsbezügen. Innerhalb dieser Grenze werden Sonderzahlungen mit festen Steuersätzen (primär 6 %) besteuert - ein erheblicher Vorteil gegenüber der regulären Tarifbesteuerung mit bis zu 55 %.
Was fällt unter sonstige Bezüge?
Die Gruppe der sonstigen Bezüge umfasst alle Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen oder auch nur einmalig ausgezahlt werden:
- Urlaubsbeihilfe („Urlaubsgeld“, 13. Gehalt)
- Weihnachtsremuneration („Weihnachtsgeld“, 14. Gehalt)
- Bilanzgeld
- Jubiläumsgeld
- Jahreserfolgsprämien
- Einmalprämien
- Prämien für Diensterfindungen
Wichtig: Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer auch laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber erhält.
Welche Bezüge fallen unter die Berechnung des Jahressechstels?
An erster Stelle sind bei der Ermittlung des Jahressechstels Ihre laufenden Bezüge sowie alle laufenden Zulagen zu berücksichtigen. Also der laufende Lohn oder Gehalt ab Jahresbeginn sowie der Gehalt jenes Monats, in welchem eine Sonderzahlung ausbezahlt wird. Hinzu kommen u.a. noch:
- steuerfreier und steuerpflichtiger Überstundengrundlohn
- steuerfreie und steuerpflichtige Überstundenzuschläge
- steuerfreie und steuerpflichtige Zuschläge für die Arbeit am Sonntag, Feiertag sowie Nachtarbeit
- steuerfreie und steuerpflichtige Zulagen für Schmutz, Erschwernis und Gefahren
- laufend gewährte Sachbezüge
- begünstigte Auslandstätigkeit
- Bezüge von Entwicklungshelfern
- Zahlungen des Arbeitgebers für die Zukunftsvorsorge
- der steuerpflichtige Teil der Reisekosten
- Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Sonstige Bezüge selbst
- Freiwillige Abfertigungen (nach Tarif versteuert)
- Familienbeihilfe
- Steuerfreie Reisekosten (z.B. Kilometergeld, Taggeld)
- Vergleichszahlungen
- Nachzahlungen
- Kündigungsentschädigungen
- Karenzgeld
Berechnung des Jahressechstels
Das Jahressechstel stellt keine feste Größe dar, sondern muss bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezugs neu berechnet werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Jahressechstel = fiktiver Jahresbezug / 6
Die Berechnung des fiktiven Jahresbezugs basiert auf Ihrem durchschnittlichen Monatsbezug:
Durchschnittlicher Monatsbezug = Summe der laufenden Bezüge / Anzahl der Monate*
*) Die Summe der laufenden Bezüge sowie die Anzahl der Monate richtet sich nach dem Auszahlungsmonat des sonstigen Bezugs (von Jänner bis inklusive dem jeweiligen Abrechnungsmonat).
Fiktiver Jahresbezug = durchschnittlicher Monatsbezug × 12
Wichtig bei Arbeitsaufnahme während des Kalenderjahres: Bei der Division durch die Anzahl der Kalendermonate sind immer auch die Monate mitzuzählen, für die noch kein laufender Bezug gewährt wurde (immer Anzahl der Monate ab Jänner). Dadurch entsteht anfangs ein relativ kleines Sechstel.
Wie sieht die Besteuerung aus?
Das errechnete Jahressechstel unterliegt einer begünstigten Besteuerung, die sich nach fixen Steuersätzen richtet. Beträge, die das Jahressechstel überschreiten, werden ganz normal nach Tarif besteuert. Dieser überschreitende Teil wird Jahressechstelüberhang genannt.
Die Bemessungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung berechnet sich:
Summe der sonstigen Bezüge (Geld- und Sachbezüge) minus Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung sowie dem Abzug des Freibetrages von 620 Euro
Tabelle: Fixe Steuersätze innerhalb des Jahressechstels
| Für die ersten EUR 620,- | 0 Prozent (Freibetrag) |
| Für die nächsten EUR 24.380,- | 6 Prozent |
| Für die nächsten EUR 25.000,- | 27 Prozent |
| Für die nächsten EUR 33.333,- | 35,75 Prozent |
| Darüber (über 83.333 €) | nach Tarif |
Gibt es eine Freigrenze?
Bei geringen Einkommen sieht das österreichische Steuerrecht eine Freigrenze (Bagatellgrenze) vor. Liegt das Jahressechstel unter dieser Grenze, unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge.
Tabelle: Entwicklung der Freigrenze
| Jahr | Freigrenze | Einschleifregelung |
| bis 2023 | 2.100 € | 2.000 € |
| 2024 | 2.447 € | 2.330 € |
| 2025 | 2.570 € | 2.447 € |
| 2026 | ca. 2.615 €* | ca. 2.490 €* |
*) Die Werte für 2026 werden mit der Inflationsanpassungsverordnung festgelegt.
Einschleifregelung: Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu 25.000 €, darf die Steuer maximal 30 % der um den Einschleifbetrag reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.
Nachversteuerung bei mehreren Sonderzahlungen
Wenn Sie in einem späteren Monat eine weitere Sonderzahlung erhalten und diese Sonderzahlungen gemeinsam die Freigrenze überschreiten, wird sowohl die aktuelle als auch die vorhergehende(n) Sonderzahlung(en) nachversteuert. Diese Möglichkeit zur Nachversteuerung besteht immer dann, wenn Sie mehrere Sonderzahlungen pro Jahr erhalten.
Das Kontrollsechstel - wichtige Regelung seit 2020
Seit 1.1.2020 gilt das sogenannte Kontrollsechstel: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert wird.
So funktioniert es:
- Bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr (meist Dezember) erfolgt eine Neuberechnung
- Wurde mehr als das Kontrollsechstel begünstigt versteuert, muss verpflichtend aufgerollt werden
- Der Sechstelüberhang wird dann nach Tarif nachversteuert
Ausnahmen von der Aufrollungspflicht:
- Elternkarenz
- Bezug von Krankengeld von der ÖGK
- Bezug von Rehabilitationsgeld
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
- Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit
- Wiedereingliederungsteilzeit
- Grundwehrdienst oder Zivildienst
- Bezug von Altersteilzeitgeld
- Teilpension
- Beendigung des Dienstverhältnisses (wenn kein neues DV beim selben AG oder Konzernunternehmen)
Sonderregel für Bauarbeiter (BUAG)
Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, kommt für sonstige Bezüge statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung.
Jahressechstel bei mehreren Arbeitgebern
Mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander:
Jeder Arbeitgeber berechnet das Jahressechstel für sich. Die Bezüge beim anderen Arbeitgeber bleiben unberücksichtigt.
Mehrere Dienstverhältnisse nacheinander:
- Mit Lohnzettel-Vorlage: Die Bezüge des vorherigen Arbeitgebers werden bei der Jahressechstelberechnung berücksichtigt. Auch Freibetrag und Freigrenze werden entsprechend angepasst.
- Ohne Lohnzettel-Vorlage: Freibetrag und Freigrenze können in voller Höhe berücksichtigt werden, aber das Jahressechstel wird nur aus den Bezügen des neuen Dienstverhältnisses berechnet - was sich steuerlich ungünstig auswirkt.
Wie sieht das Jahressechstel für Provisionen und Boni aus?
Bei Provisionen und Boni kommt es auf die Auszahlungsmodalitäten an:
Provisionen:
- Bei monatlichem Auszahlungsanspruch: laufende Tarifbesteuerung
- Auch bei laufender Akontierung mit quartalsweiser Abrechnung: sowohl Akontierungen als auch „Provisionsspitze“ gelten als laufender, sechstelerhöhender Bezug
- Eine Aufsplittung auf 14 Monatsbezüge ist steuertechnisch nicht möglich
Jahresprämien und Boni:
Werden sie einmal pro Jahr ausbezahlt, handelt es sich um sonstige Bezüge. Allerdings überschreitet diese Einmalzahlung oft das Jahressechstel und muss dann regulär nach Tarif versteuert werden.
Das Formel-7-Modell (Sechsteloptimierung)
Beim sogenannten „Formel 7″-Modell werden sechs Siebentel einer Prämie über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gleichmäßig ausbezahlt und das verbleibende Siebentel am Ende des Jahres. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Praxis im Februar 2020 bestätigt.
Vorteile:
- Die sechs gleichmäßig verteilten Siebentel gelten als laufende Bezüge
- Diese erhöhen das Jahressechstel
- Das verbleibende Siebentel kann begünstigt als Sonderzahlung versteuert werden
Voraussetzungen:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Vereinbarung muss vor der ersten Auszahlung abgeschlossen werden
- Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten müssen geregelt und beidseitig bindend sein
- Der Zeitraum für die laufende Auszahlung muss mindestens 6 Monate betragen
- Nach erfolgter Auszahlung darf die Modalität nicht mehr geändert werden
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Jahressechstel unter der Freigrenze
Monatliches Bruttogehalt: 1.200 € → Jahressechstel = (1.200 × 12) / 6 = 2.400 €
Da 2.400 € unter der Freigrenze von 2.570 € (2025) liegt, unterbleibt die Besteuerung der Sonderzahlungen.
Beispiel 2: Jahressechstel über der Freigrenze
Monatliches Bruttogehalt: 3.000 € → Jahressechstel = (3.000 × 12) / 6 = 6.000 €
Die Sonderzahlungen werden nach Abzug von SV und Freibetrag (620 €) mit 6 % versteuert.
Beispiel 3: Jobwechsel mit steigendem Gehalt
Gehalt Jänner-Oktober: 2.500 €/Monat, Urlaubsgeld im Juni: 2.500 €
Gehalt ab November: 2.800 €/Monat, Weihnachtsgeld im November: 2.800 €
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November kommt es zu einer Sechstelüberschreitung - ein Teil wird nach Tarif besteuert. Im Dezember kann durch die Kontrollsechstelberechnung ein Teil nachträglich begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel durch die Gehaltserhöhung höher ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 67 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) - RIS
- WKO: Sonstige Bezüge - Steuerliche Behandlung
- BMF: Bundesministerium für Finanzen
Stand: Jänner 2026