Jahressechstel in Österreich 2024 – Berechnung und Bedeutung

Das Jahressechstel bringt österreichischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Vorteil bei der Lohnsteuer. Die Berechnung ist zwar nicht ganz einfach, da das Jahressechstel je nach Anzahl der sonstigen Bezüge immer neu berechnet werden muss, aber durch den begünstigten Steuersatz reduziert sich die Lohnsteuer auf Sonderzahlungen.

Was ist das Jahressechstel?

Das Jahressechstel ist ein Begriff aus der Lohnsteuer. Denn dabei geht es um die lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen bzw. Sonderzahlungen. Denn diese werden innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.

Was fällt unter sonstige Bezüge?

Die Gruppe der sog. sonstigen Bezüge umfasst u.a.:

Welche Bezüge fallen unter die Berechnung des Jahressechstels?

An erster Stelle sind bei der Ermittlung des Jahressechstels Ihre laufenden Bezüge sowie alle laufenden Zulagen zu berücksichtigen. Also der laufende Lohn oder Gehalt ab Jahresbeginn sowie der Gehalt jenes Monats, in welchem eine Sonderzahlung ausbezahlt wird. Hinzu kommen u.a. noch:

  • steuerfreier und steuerpflichtiger Überstundengrundlohn
  • steuerfreie und steuerpflichtige Überstundenzuschläge
  • steuerfreie und steuerpflichtige Zuschläge für die Arbeit am Sonntag, Feiertag sowie Nachtarbeit
  • steuerfreie und steuerpflichtige Zulagen für Schmutz, Erschwernis und Gefahren
  • Sachbezüge
  • bei Reisekosten der steuerpflichtige Teil
  • Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall

Berechnung des Jahressechstels

Das Jahressechstel stellt keine feste Größe dar, sondern muss bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezugs neu berechnet werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Jahressechstel = fiktiver Jahresbezug dividiert durch (/) 6

Die Berechnung des fiktiven Jahresbezugs basiert auf Ihrem durchschnittlichen Monatsbezug. Der durchschnittliche Monatsbezug wird wie folgt berechnet:

Durchschnittlicher Monatsbezug = Summer der laufenden Bezüge, die Ihnen bereits im Jahr zugeflossen sind* / Anzahl der Monate*

*) Die Summe der laufenden Bezüge sowie die Anzahl der Monate richtet sich nach dem Auszahlungsmonat des sonstigen Bezugs. D.h., von Jänner bis inklusive dem jeweiligen Abrechnungsmonat.

Der fiktive Jahresbezug berechnet sich dann:

Fiktiver Jahresbezug = durchschnittlicher Monatsbezug x 12 (für 12 Monate im Jahr)

Wie sieht die Besteuerung aus?

Das errechnete Jahressechstel unterliegt einer begünstigten Besteuerung, die sich nach fixen Steuersätzen richtet. Beträge, die das Jahressechstel überschreiten, sind werden ganz normal, also nach Tarif, besteuert. Dieser überschreitende Teil wird Jahressechstelüberhang genannt.

Die Bemessungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Einkünften berechnet sich folgendermaßen:

Summe der sonstigen Bezüge (Geld- und Sachbezüge) minus Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung sowie dem Abzug des Freibetrages von 620 Euro

Die obere Grenze bei der Anwendung ist dabei das Jahressechstel.

Die fixen Steuersätze für das Jahressechstel sind:

Tabelle: Fixe Steuersätze innerhalb des Jahressechstels:

Für die ersten EUR 620,- 0 Prozent
Für die nächsten EUR 24.380,- 6 Prozent
Für die nächsten EUR 25.000,- 25 Prozent
Für die nächsten EUR 33.333,- 35,75 Prozent

Gibt es eine Freigrenze?

Bei geringen Einkommen sieht das österreichische Steuerrecht eine Freigrenze vor. Diese Bagatellgrenze liegt bei 2.100 Euro. D.h., ein sonstiger Bezug wird nicht nach dem festen Steuersatz erst einmal nicht besteuert, wenn er die Freigrenze nicht überschreitet, aber der sonstige Bezug über 620 Euro liegt, also über dem Freibetrag liegt. Es kann jedoch der Einfall eintreten, dass Sie diesen sonstigen Bezug nachversteuern müssen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn Sie in einem späteren Monat eine weitere Sonderzahlung erhalten und diese beiden Sonderzahlungen das Jahressechstel von 2.100 Euro überschreiten. Dann wird sowohl die aktuelle Sonderzahlung als auch die vorgehende(n) besteuert bzw. die vorgehende(n) nachversteuert. Diese Möglichkeit zur Nachversteuerung besteht immer dann, wenn Sie mehrere Sonderzahlungen pro Jahr erhalten.

Wie sieht das Jahressechstel für Provisionen und Boni aus?

Bei Provisionen und Boni kommt es auf die Auszahlungsmodalitäten an. Werden sie einmal pro Jahr (meistens am Ende des Jahres) ausbezahlt, handelt es sich auch um sonstige Bezüge. Allerdings überschreitet diese Einmalzahlung oft das Jahressechstel, d.h. sie muss regulär (nach Tarif) versteuert werden. Kommt bei der Auszahlung des sog. „Formel 7“-Modell zur Anwendung, werden sechs Siebentel über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gleichmäßig ausbezahlt und das verbleibende Siebentel am Ende des Jahres. Dabei gelten die sechs Siebentel als laufender Bezug und das verbleibende Siebentel als Sonderzahlung. Diese Auffassung aus der Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof im Februar 2020 bestätigt.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bedeutet das, dass die sechs gleichmäßig verteilten Siebentel zwar als laufende Bezüge gelten, also nach Tarif besteuert werden, hat aber den Vorteil, dass sie das Jahressechstel erhöhen. Allerdings greift dieses Modell nur, wenn die Auszahlungsmodalitäten bereits vorab schriftlich geregelt worden sind.

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