Außergewöhnliche Belastungen 2024 – Selbstbehalt & Rechner für Österreich

Außergewöhnliche Belastungen gehören im österreichischen Steuersystem zu den sog. Steuervorteilen, da diese finanziellen Aufwendungen von der Steuer absetzbar sind. Sie können von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Laut Definition zählen Aufwendungen und Ausgaben dann zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie:

  • außergewöhnlich sind,
  • zwangsläufig sind und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einschränken.

Außergewöhnlichkeit

Als außergewöhnlich gilt die Belastung, wenn sie höher ist, als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die in gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben.

Zwangsläufigkeit

Zwangsläufig meint, dass man sich dem Aufwand nicht entziehen kann. Es müssen also tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe vorliegen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Außergewöhnliche Belastungen müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einschränken bzw. beeinträchtigen.
In Österreich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Die Höhe des Selbstbehalts ist in Österreich nach dem Jahreseinkommen gestaffelt, dabei gilt: Je höher das Jahreseinkommen, desto höher ist der Selbstbehalt. Derzeit liegt die niedrigste Stufe bei sechs, die höchste bei zwölf Prozent. Berechnet wird der Selbstbehalt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom zuständigen Finanzamt.

Verminderung des Selbstbehalts

Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt:

  • Die Jahreseinkünfte des (Ehe-)Partners liegen unter 6.000 Euro, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft im laufenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate aufrecht ist und Sie von Ihrem (Ehe-)Partner nicht dauerhaft getrennt leben.
  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
  • Für jedes Kind um einen weiteren Prozentpunkt, wenn für das Kind im laufenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Für jedes Kind um einen weiteren Prozentpunkt, wenn Sie für das Kind den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können.

Was genau zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt?

Zu dieser Gruppe zählen:

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim
  • Kosten für die häusliche Pflege (Betreuung) von Angehörigen
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten
  • Kosten für eine künstliche Befruchtung

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind Kosten, die durch eine Krankheit entstehen. Das meint auch, dass vorbeugende Maßnahmen, wie zum Beispiel (Schutz-)Impfungen, nicht von der Steuer absetzbar sind. Auch Schönheitsoperationen, wenn sie nicht medizinisch notwendig sind, Verhütungsmittel sowie Wellness- und Sportangebote können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Als Krankheitskosten werden vom Finanzamt in der Regel akzeptiert:

  • Ausgaben, die der Heilung bzw. der Linderung von Allergien dienen
  • Honorare für Ärzte und Krankenhäuser
  • Kosten für Medikamente (auch homöopathische Präparate)
  • Kosten für Heilbehandlungen (auch Traditionelle Chinesische Medizin)
  • Rezeptgebühr
  • Beiträge für Behandlungen (inkl. Akupunktur und Psychotherapie)
  • Ausgaben für Heilbehelfe, wie zum Beispiel Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe oder Bruchbänder)
  • Kosten für Fahrten zu Ärzten oder Krankenhäusern (nur mit Fahrtenbuch)
  • Fahrtkosten von Angehörigen, wenn sie einen Kranken besuchen
  • Beiträge für Kur-, Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalte, wenn sie selbst bezahlt worden sind
  • bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern die Ausgaben für die Unterkunft von Begleitpersonen
  • Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz, wie zum Beispiel Brücken, Kronen, Zahnprothesen. Die Mundhygiene zählt jedoch nicht dazu.
  • Entbindungskosten
Übernahme von Krankheitskosten für einkommensschwache (Ehe-)Partner

Bei Krankheitskosten von (Ehe-)Partnern ist grundsätzlich vorgesehen, dass der erkrankte (Ehe-)Partner für diese aufkommt. Werden die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner vom anderen übernommen, dann können sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Kosten dazu führen, dass das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unterhalb des steuerlichen Existenzminimums von 11.000 Euro liegt.

Kurkosten

Um Kurkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen zu können, muss der Kuraufenthalt medizinisch erforderlich sein. Außerdem muss er unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Beides können Sie mit dem ärztlichen Verordnungsschein oder dem Bescheid über die Kostenübernahme der Sozialversicherung nachweisen. Ist dies der Fall, dann können folgende Kosten und Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

  • Aufenthaltskosten
  • Kosten, die für Kurmittel oder die medizinische Betreuung entstehen
  • Kosten für die Fahrt zum bzw. vom Kurort
  • Aufwendungen für Begleitpersonen, allerdings nur bei Kindern und pflege- bzw. hilfsbedürftigen Personen

Fahrtkosten, die durch den Besuch des (Ehe-)Partners entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Gut zu wissen:

  • Wenn Sie Kurkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wird Ihnen die sog. Haushaltsersparnis abgezogen. Sie beträgt 5,23 Euro pro Tag.
  • Kurkosten, die aufgrund einer Behinderung von mindestens 25 Prozent entstehen, gelten als Heilbehandlung. In diesem Fall entfällt der Selbstbehalt.

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und häusliche Betreuung von Angehörigen

Pflegekosten, die

  • für die Unterbringung in einem Pflegeheim,
  • für die Pflegestation, in einem privaten Alters- oder Pflegeheim, das selbst gewählt worden ist,
  • bei der häuslichen Betreuung

entstehen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Stufe 1 bezieht
  • der Pflegebedarf durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wird (wenn kein Pflegegeld bezogen wird)

Gut zu wissen:

  • Wie bei den Kurkosten wird auch bei den Pflegekosten, außer bei der häuslichen Pflege, die Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag abgezogen.
  • Pflegegeld und Zuschüsse, wie zum Beispiel die Blindenzulage, verringern den absetzbaren Betrag.

Begräbniskosten

Begräbniskosten stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie durch den Nachlass nicht oder nur zum Teil gedeckt werden können. Ist Letzeres der Fall, dann kann die Differenz zwischen Nachlass-Anteil und eigenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt in beiden Fällen bei 5.000 Euro. Zusätzlich können, unter denselben Voraussetzungen, die Kosten für den Grabstein bis zu einer Höhe von 5.000 Euro geltend gemacht werden.

Außergewöhnliche Kosten ohne Selbstbehalt

Zu den außergewöhnlichen Kosten ohne Selbstbehalt zählen zum Beispiel:

  • Kosten, die durch die Beseitigung von Katastrophenschäden, wie zum Beispiel Lawinen, Hochwasser, Sturm, Erdrutsche etc., entstanden sind
  • Mehrkosten aufgrund einer Behinderung
  • Diätkosten (können in bestimmten Fälle um den Selbstbehalt gekürzt werden)

Fragen & Antworten

Gibt es bei außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt?
Ja. Bei außergewöhnlichen Belastungen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehaltes richtig sich nach dem Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen.

Gibt es außergewöhnliche Belastungen, die bei Behinderten geltend gemacht werden können?
Ja, bei einer Behinderung von mindestens 25 Prozent.

Können Begräbniskosten von der Steuer abgesetzt werden?
Ja, wenn sie nicht oder nur teilweise durch den Nachlass gedeckt sind. Die maximale Höhe liegt bei 5.000 Euro.

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