Steuern

Lohnsteuer in Österreich: das Verfahren

Aktualisiert am 9. August 2026·Redaktion finfo.at
Lohnsteuer - Das Wichtigste auf einen Blick
Wer schuldet die Steuerder Arbeitnehmer (§ 83 EStG)
Wer behält sie einder Arbeitgeber, er haftet dem Bund dafür (§ 82 EStG)
Abfuhrterminbis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt
Lohnzettel L16elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres
Steuerfreie Zuschläge 2026400 € monatlich (§ 68 Abs. 1) plus 170 € für die ersten 15 Überstunden
Antragsveranlagungfünf Jahre rückwirkend möglich

Nicht Sie überweisen die Lohnsteuer, sondern Ihr Arbeitgeber - und zwar bis zum 15. des Folgemonats. Schuldner der Steuer bleiben allerdings Sie: Der Arbeitgeber haftet dem Bund nur für Einbehaltung und Abfuhr. Behält er zu wenig ein, kann das Finanzamt sich beide holen, ihn über die Haftung und Sie über die Veranlagung.

Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, entscheidet der Tarif - er steht mit allen Stufen und der Tarifformel in der Lohnsteuertabelle. Hier geht es um das Verfahren drumherum: wer was wann rechnet, welche Belege wann fließen und an welchen Stellen Geld verlorengeht, das Ihnen zusteht.

Wer einbehält, wer schuldet, wer haftet

Die Rollenverteilung ist die Grundlage für alles Weitere:

RolleWerRechtsgrundlage
Steuerschuldnerder Arbeitnehmer§ 83 Abs. 1 EStG
Einbehaltung und Abfuhrder Arbeitgeber§ 78, § 79 EStG
Haftung gegenüber dem Bundder Arbeitgeber§ 82 EStG
Prüfung des Verfahrensdas Finanzamt der Betriebsstätte§ 86 EStG

Der Arbeitgeber führt die gesamte Lohnsteuer eines Kalendermonats spätestens am 15. Tag des Folgemonats in einem Betrag ab. Werden Bezüge für das Vorjahr zwischen 15. Jänner und 15. Februar ausgezahlt, gehört die Steuer noch ins Vorjahr und ist bis 15. Februar abzuführen.

Wird zu wenig einbehalten, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen - unter anderem dann, wenn ohnehin eine Pflichtveranlagung ansteht oder eine Veranlagung auf Antrag durchgeführt wird (§ 83 Abs. 2 EStG). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hindert die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht: Beide haften nebeneinander.

Vom Brutto zur Bemessungsgrundlage

Der häufigste Rechenfehler bei der Selbsteinschätzung: Der Tarif wird nicht auf das Bruttogehalt angewendet. Vor dem Lohnsteuertarif geht einiges ab, und zwar in dieser Reihenfolge:

  1. Sozialversicherungsbeiträge - der Dienstnehmeranteil von rund 18 Prozent bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Erst was übrig bleibt, ist steuerpflichtig.
  2. Steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG.
  3. Was § 62 EStG dem Arbeitgeber vorschreibt: Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschale, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen wie der Arbeiterkammerumlage, freiwillige Beiträge zu Berufsverbänden, die der Arbeitgeber einbehält, sowie der Freibetrag aus einem Freibetragsbescheid.
  4. Sonstige Bezüge wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht nach dem Tarif versteuert, sondern innerhalb des Jahressechstels mit festen Sätzen.

Wer sein Jahresbrutto in die Tarifformel einsetzt, kommt deshalb auf eine deutlich zu hohe Steuer. Für die tatsächliche Belastung führt der Weg über den Brutto-Netto-Rechner, der Sozialversicherung und Absetzbeträge mitrechnet.

Steuerfreie Zulagen und Zuschläge 2026

§ 68 EStG stellt zwei Töpfe frei, die sich addieren:

TopfWas hineinfälltSteuerfrei bis
§ 68 Abs. 1Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die damit zusammenhängenden Überstundenzuschläge, Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs. 5 ARG400 € im Monat
§ 68 Abs. 2, Fassung 2026Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat, höchstens 50 % des Grundlohns170 € im Monat

Der zweite Wert ist eine Übergangsbestimmung und ändert sich fast jährlich. Für 2024 und 2025 galten 18 Überstunden und 200 Euro, ab 2027 fällt die Grenze nach derzeitiger Rechtslage auf die Dauerregelung von 10 Überstunden und 120 Euro zurück. Wer eine Lohnabrechnung aus 2026 prüft, muss also mit 15 und 170 rechnen, nicht mit den Werten des Vorjahres.

Nachzahlung, die viele nicht bemerkt haben: Weil die Erhöhung auf 15 Überstunden und 170 Euro erst im Lauf des Jahres feststand, ordnete der Gesetzgeber an, dass Arbeitgeber, die noch mit den alten Werten gerechnet hatten, eine Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG durchzuführen hatten - so bald wie möglich, spätestens bis 31. Mai 2026. Wer im Frühjahr eine unerwartete Gutschrift auf der Abrechnung hatte, kennt den Grund. Wer keine hatte, obwohl er regelmäßig Überstunden leistet, sollte in der Personalverrechnung nachfragen.

Was über diese Grenzen hinausgeht, ist nach dem Tarif zu versteuern. Als Überstunde gilt dabei jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Stunde.

Die Aufrollung: Korrektur durch den Arbeitgeber

Die Lohnsteuer wird monatlich berechnet, als bliebe der Bezug das ganze Jahr gleich. Schwankt er, entsteht ein Fehler. Genau dafür gibt es die Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG: Der Arbeitgeber darf im laufenden Kalenderjahr die vergangenen Lohnzahlungszeiträume neu aufrollen und die Lohnsteuer neu berechnen.

Typische Anlässe:

  • schwankende Bezüge, etwa durch Provisionen oder unregelmäßige Überstunden
  • eine Gesetzesänderung, die rückwirkend gilt - wie die Überstundenregel 2026
  • ein Freibetragsbescheid, der erst im Lauf des Jahres eintrifft
  • Wiedereintritt nach einer Karenz oder einem unbezahlten Urlaub

Die Aufrollung ist ein Recht des Arbeitgebers, keine Pflicht - abgesehen von Fällen, in denen das Gesetz sie ausdrücklich anordnet. Führt er sie nicht durch, holen Sie dieselbe Korrektur über die Arbeitnehmerveranlagung, nur später.

Der Freibetragsbescheid: Geld früher statt später

Wer jedes Jahr dieselben Werbungskosten hat - Fachliteratur, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung -, wartet normalerweise bis zur Veranlagung auf die Rückerstattung. Der Freibetragsbescheid nach § 63 EStG dreht das um: Das Finanzamt stellt gemeinsam mit dem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Legen Sie diese Mitteilung vor, zieht der Arbeitgeber den Freibetrag schon beim laufenden Lohnsteuerabzug ab.

Zwei Details entscheiden über den Nutzen:

  • Der Bescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Aus der Veranlagung 2026 wird also der Freibetrag für 2028.
  • Berücksichtigt werden Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt und die Freibeträge nach §§ 35 und 105 EStG.

Sie können auch einen niedrigeren Freibetrag beantragen oder die Mitteilung gar nicht vorlegen. Das ist sinnvoll, wenn die Aufwendungen heuer voraussichtlich geringer ausfallen - sonst kommt es bei der Veranlagung zur Nachzahlung.

Der Lohnzettel L16

Der Lohnzettel ist die Brücke zwischen Arbeitgeber und Finanzamt. Nach § 84 EStG übermittelt ihn der Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung für alle im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer:

  • elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse
  • auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner, wenn die elektronische Übermittlung technisch unzumutbar ist
  • bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zum Ende des zweitfolgenden Monats, mit Stichtag Insolvenzeröffnung

Auch Wochengeld, Pflegegeld und vergleichbare Bezüge aus der Sozialversicherung lösen einen Lohnzettel aus - ausgestellt von der auszahlenden Stelle. Deshalb tauchen in FinanzOnline oft mehr Lohnzettel auf, als Sie Arbeitgeber hatten.

Solange nicht alle Lohnzettel eingelangt sind, ist die Veranlagung unvollständig. Wer Anfang Jänner die Arbeitnehmerveranlagung einreicht, riskiert einen Bescheid auf Basis fehlender Daten und eine spätere Berichtigung. Ende März ist der ruhigere Zeitpunkt.

Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, antragslos

WegWannFrist
Pflichtveranlagungandere Einkünfte über 730 €; zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge; zu Unrecht berücksichtigte Absetzbeträgebis 30. April, über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres
Antragsveranlagungfreiwillig, wenn eine Gutschrift zu erwarten istfünf Jahre rückwirkend
Antragslose Veranlagungautomatisch, wenn dem Finanzamt nur Lohnzettel vorliegen und sich eine Gutschrift ergibtab Juli des Folgejahres

Die antragslose Veranlagung ersetzt keinen Antrag: Sie berücksichtigt nur, was dem Finanzamt ohnehin gemeldet wurde. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt. Ein eigener Antrag ist danach weiterhin möglich und hebt den antragslosen Bescheid auf. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Lohnsteuerausgleich.

Die Lohnsteuerprüfung im Betrieb

Ob der Arbeitgeber richtig gerechnet hat, prüft das Finanzamt der Betriebsstätte nach § 86 EStG. Geprüft werden dabei die Lohnsteuer und im selben Zug auch der Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz. In der Praxis läuft sie gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung.

Für Arbeitnehmer ist das kein Randthema: Stellt die Prüfung fest, dass Zulagen zu Unrecht steuerfrei behandelt wurden - der häufigste Befund bei § 68 -, wird nachversteuert. Der Arbeitgeber wird über die Haftung herangezogen, kann den Betrag im Rahmen der Verjährungsfristen aber beim Arbeitnehmer regressieren.

Wo im Verfahren Geld liegen bleibt

  1. Kein Antrag trotz Anspruch. Fünf Jahre rückwirkend sind möglich - 2026 also noch die Veranlagung 2021.
  2. Freibetragsbescheid nicht vorgelegt. Der Freibetrag wirkt nur, wenn die Mitteilung beim Arbeitgeber landet.
  3. Unterjähriger Jobwechsel. Zwei Arbeitgeber rechnen unabhängig voneinander je einen vollen Jahresbezug hoch. Meist ergibt die Veranlagung eine Gutschrift - bei zeitlicher Überschneidung dagegen eine Nachzahlung, und dann ist sie verpflichtend.
  4. Familienbonus Plus nicht beim Arbeitgeber beantragt. Über das Formular E 30 wirkt er schon monatlich statt erst im Folgejahr.
  5. Zu niedriges Einkommen. Wer unter der Steuergrenze bleibt, zahlt keine Lohnsteuer - bekommt über die Negativsteuer aber einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge zurück. Dafür braucht es einen Antrag.

Häufige Fragen zum Lohnsteuerverfahren

Wann muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen?
Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in einem Betrag an sein Finanzamt (§ 79 EStG).

Wer haftet, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde?
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für Einbehaltung und Abfuhr (§ 82 EStG). Steuerschuldner bleibt aber der Arbeitnehmer, der in den Fällen des § 83 Abs. 2 EStG auch unmittelbar herangezogen werden kann.

Bis wann muss der Lohnzettel beim Finanzamt sein?
Elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres, auf Papier bis Ende Jänner, bei Insolvenz bis zum Ende des zweitfolgenden Monats.

Wie viele Überstundenzuschläge sind 2026 steuerfrei?
Die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat, höchstens 50 Prozent des Grundlohns und insgesamt höchstens 170 Euro. Dazu kommen bis zu 400 Euro monatlich für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Was ist eine Aufrollung?
Die Neuberechnung der Lohnsteuer vergangener Lohnzahlungszeiträume durch den Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr (§ 77 Abs. 3 EStG). Sie gleicht Schwankungen aus und setzt rückwirkende Gesetzesänderungen um.

Für welches Jahr gilt der Freibetragsbescheid?
Für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Aus der Veranlagung 2026 wird der Freibetrag für 2028.

Wie lange kann ich die Arbeitnehmerveranlagung nachholen?
Fünf Jahre. Im Jahr 2026 ist damit noch das Jahr 2021 erreichbar.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 62, 63, 68, 77, 79, 82, 83, 84 und 86 EStG 1988 sowie § 124b Z 440 EStG (Übergangsregelung für Überstundenzuschläge). Der Tarif selbst steht in § 33 EStG.