| Freiwilligenpauschale - Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Kleines Pauschale | 30 Euro/Tag, max. 1.000 Euro/Jahr |
| Großes Pauschale | 50 Euro/Tag, max. 3.000 Euro/Jahr |
| Gültig seit | 1. Jänner 2024 |
| Rechtsgrundlage | Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (EStG) |
| Voraussetzung Verein | Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34-47 BAO |
Die Freiwilligenpauschale ist seit 1. Jänner 2024 ein gesetzlich verankertes steuerliches Instrument, das ehrenamtlich Tätige in Österreich unterstützt. Damit können gemeinnützige Vereine oder Organisationen steuerfrei kleine Tagessätze an ihre freiwilligen Helfer ausbezahlen - ohne Einkommensteuer und ohne Sozialversicherungspflicht.
Höhe der Freiwilligenpauschale
Die Freiwilligenpauschale wird in zwei Kategorien unterteilt:
| Pauschale | Pro Tag | Pro Jahr | Tätigkeitsbereich |
|---|---|---|---|
| Kleines Pauschale | 30 Euro | 1.000 Euro | Allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten |
| Großes Pauschale | 50 Euro | 3.000 Euro | Ausbildner, Sozialdienst, Katastrophenhilfe |
Wichtig: Werden Tätigkeiten sowohl im Rahmen des kleinen als auch des großen Pauschales ausgeübt, können pro Kalenderjahr maximal 3.000 Euro steuerfrei bezogen werden.
Voraussetzungen für das Freiwilligenpauschale
Anforderungen an den Verein
- Die auszahlende Organisation muss gemeinnützig sein (gemäß §§ 34-47 BAO)
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder einen unschädlichen Hilfsbetrieb erfolgen
- Für Tätigkeiten in begünstigungsschädlichen Gewinnbetrieben ist das Freiwilligenpauschale nicht möglich
Anforderungen an den Empfänger
- Es muss sich um eine tatsächlich ehrenamtliche Tätigkeit handeln
- Die Tätigkeit darf kein Dienstverhältnis begründen (keine Anwesenheitspflicht, keine fixen Arbeitszeiten)
- Die Zahlung muss freiwillig erfolgen - nicht als vertraglich geschuldete Vergütung
- Empfänger dürfen von dieser Organisation keine PRAE (pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler) erhalten
- Empfänger dürfen von dieser Organisation keine steuerpflichtigen Einkünfte für eine Tätigkeit mit vergleichbarer Qualifikation beziehen
Wann gilt das große Freiwilligenpauschale?
Das erhöhte Pauschale von 50 Euro/Tag bzw. 3.000 Euro/Jahr gilt für folgende Tätigkeitsbereiche:
- Sozialdienste: Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge
- Katastrophenhilfe: Hilfestellung bei Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinenschäden
- Ausbildner und Übungsleiter: Personen, die geistige oder körperliche Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung oder Anleitung fördern
Pflichten für Vereine
Vereine und Organisationen haben folgende Verpflichtungen:
- Aufzeichnungspflicht: Vereine müssen Aufzeichnungen über alle Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige führen
- Meldepflicht bei Überschreitung: Überschreitet die Summe der Zahlungen an eine Person den Jahreshöchstbetrag, muss der Verein den Überschreitungsbetrag bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt melden
Was passiert bei Überschreitung?
Werden die Höchstgrenzen überschritten, gelten die übersteigenden Beträge beim Empfänger als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind entsprechend zu versteuern.
Praxisbeispiele:
- Ein Verein zahlt Obfrau und Kassier jeweils 200 Euro/Jahr für ihre Tätigkeit. Der Betrag ist steuerfrei, wenn mindestens 7 Einsatztage vorliegen (200/7 = ca. 28,50 Euro pro Tag < 30 Euro).
- Ein Freiwilliger arbeitet 30 Tage im kleinen Pauschale (900 €) und 10 Tage als Ausbildner im großen Pauschale (500 €). Gesamtsumme: 1.400 Euro - vollständig steuerfrei.
- Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und arbeitet in seiner Freizeit als Sanitäter für denselben Verein. Das Freiwilligenpauschale ist möglich, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
Abgrenzung zur früheren Regelung
Vor dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 konnten ehrenamtlich Tätigen nach den Vereinsrichtlinien bis zu 75 Euro pro Monat steuerfrei als pauschale Aufwandsentschädigung ausbezahlt werden. Diese Regelung war jedoch nicht gesetzlich verankert und wurde vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt.
Mit dem neuen Freiwilligenpauschale wurde erstmals Rechtssicherheit geschaffen - sowohl für ehrenamtlich Tätige als auch für Organisationen.
Spendenabsetzbarkeit für Vereine
Gemeinsam mit der Freiwilligenpauschale wurde auch die Spendenabsetzbarkeit für Vereine und Organisationen ausgeweitet. Seit 2024 können deutlich mehr Vereine - etwa Sport-, Theater- oder Musikvereine - einen Bescheid für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden beantragen.
Häufige Fragen
Ist das Freiwilligenpauschale sozialversicherungspflichtig?
Nein, das steuerfreie Freiwilligenpauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da kein Dienstverhältnis vorliegt.
Können Vorstandsmitglieder das Freiwilligenpauschale erhalten?
Ja, sowohl Vereinsfunktionäre (insbesondere Vorstandsmitglieder) als auch sonst im Verein ehrenamtlich Tätige können das Freiwilligenpauschale erhalten.
Kann ich PRAE und Freiwilligenpauschale kombinieren?
Nein, wer für Sportvereine die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) erhält, kann von derselben Organisation kein Freiwilligenpauschale beziehen.
Wie viele Menschen profitieren von der Freiwilligenpauschale?
Laut Finanzministerium sollen rund zwei Millionen Menschen in Österreich von der neuen Regelung profitieren können. Über 49 Prozent der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahren engagieren sich freiwillig.
Quellen
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Einkommensteuergesetz