Unkomplizierte Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze
Jeder, der in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und dabei Einkünfte erzielt, muss dafür grundsätzlich auch Steuern bezahlen. Das Steuersystem in Österreich sieht dabei vor, dass mit steigendem Einkommen auch höhere Steuersätze gezahlt werden. Wer etwa im Jahr mehr als eine Million Euro verdient, muss für Beträge, die über der Grenze von einer Million liegen, den Spitzensteuersatz von 55 Prozent zahlen. Gutverdiener sollen also stärker zur Finanzierung des Staates und seiner Aufgaben herangezogen werden, als Menschen mit mittleren und kleineren Einkommen. Personen, die nur sehr wenig verdienen, werden sogar vollständig von der Pflicht, Steuern zu zahlen, befreit. Hierfür hat der Staat die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Personen, deren Einkünfte unter dieser Grenze liegen, zahlen prinzipiell keine Steuern. Allerdings werden an den Status der geringfügigen Beschäftigung einige Bedingungen gestellt, die Sie unbedingt beachten sollten. Außerdem stehen Ihnen auch als geringfügig Beschäftigter wichtige Rechte zu. Ein wichtiger Punkt ist außerdem die Frage der Sozialversicherung. Diese und andere Fragen möchten wir in den folgenden Abschnitten etwas genauer beleuchten.
Wer ist geringfügig beschäftigt?
In Österreich gibt es die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Damit soll zum einen ein unkomplizierter und günstiger Einstieg in den Arbeitsmarkt gewährleistet werden. Geringfügige Arbeitsverhältnisse, so der Gedanke, werden von umfangreicher Bürokratie entlastet, Unternehmen kommen einfacher an Arbeitskräfte und viele Menschen schneller an einen Job. Da aber auch die Gefahr des Missbrauchs dieser Regelung besteht, ist der Status der geringfügigen Beschäftigungen an strenge Regeln gebunden. Entscheidend ist zunächst der Verdienst, den der Beschäftigte aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis erhält bzw. erarbeitet. Als geringfügig beschäftigt gilt im Jahre 2018, wer weniger als 438,05 Euro je Monat verdient. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer, also Beschäftigte die bei einem oder mehreren Arbeitgebern angestellt sind, als auch für freie Dienstnehmer.
Seit 2017 gilt außerdem die Regel, dass nicht mehr die tägliche, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zu Grunde gelegt wird. Entscheidend ist also, was über den gesamten Monat verdient wurde. Vorher galt eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zudem jedes Jahr angepasst. Da bei einer geringfügigen Beschäftigung keine Steuern und auch keine Sozialbeiträge gezahlt werden und zwar weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber, gibt es auch keinen Unterschied zwischen Bruttogehalt und Nettogehalt. Gleichwohl können Sie sich als geringfügig Beschäftigter auf einige Rechte verlassen. Welche das sind, das zeigen wir im folgenden Abschnitt.
Welche Rechte hat man als geringfügig Beschäftigter?
Wer als Beschäftigter unter der Geringfügigkeitsgrenze in einem Unternehmen angestellt ist, kann sich auf die gleichen Rechte stützen, wie auch „normale“ also nicht geringfügig Beschäftigte.
Unter anderem folgende Rechte stehen auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zu:
- Urlaubsanspruch von fünf bzw. sechs Wochen je Jahr bzw. anteilig
- Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit
- Anspruch auf Freistellung, falls Pflegeleistungen erbracht werden müssen
- Anspruch auf die regulären Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
- Anspruch auf eine Abfertigung
Sind Sie bei einem Arbeitgeber geringfügig beschäftigt, können Sie genau wie alle anderen Beschäftigten bezahlten Urlaub in einem Umfang von fünf bzw. sechs Wochen je Jahr machen. Sind Sie nicht das komplette Jahr im Unternehmen angestellt, wird der Urlaubsanspruch auf die tatsächliche Beschäftigungszeit angepasst. Sind Sie krankgeschrieben, erhalten Sie die volle Lohnfortzahlung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Der Arbeitgeber muss Sie außerdem freistellen, wenn Sie einen Angehörigen pflegen müssen. Auch Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld müssen Ihnen wie allen anderen Arbeitnehmern ausgezahlt werden. Sollten Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis gekündigt werden, haben Sie außerdem Anspruch auf eine finanzielle Abfertigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selber kündigen.
Was gilt mit Blick auf die Arbeitszeit insbesondere bei Feiertagen?
Geringfügig Beschäftigte arbeiten im Regelfall nur einige Tage in der Woche. An welchen Tagen in welchem Umfang gearbeitet wird und inwieweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber flexible Spielräume nutzen können, wird in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt. Die getroffenen Vereinbarungen können dabei nicht einseitig geändert werden. Sollten Veränderungen vereinbart werden, ist es aus Sicht beider Vertragsparteien erforderlich, dies auch schriftlich festzuhalten. Welche Tage und welche Arbeitszeit festgelegt wurden, ist auch entscheidend für die Regelung der Lohnzahlung im Falle von Feiertagen. Fällt die vereinbarte Arbeitszeit nämlich auf einen gesetzlichen Feiertag, so muss der für diesen Tag vereinbarte Lohn in vollem Umfang ausgezahlt werden. Nicht zulässig ist es dagegen, die Arbeitszeit einfach auf einen anderen Tag zu verlegen. Arbeitnehmer, die unter der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, sind gut beraten, über die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe eines Dienstzettels Buch zu führen. Ein solcher Dienstzettel kann vom Arbeitgeber eingefordert werden. Ohne eine eindeutige Dokumentation ergeben sich im Streitfall Beweisprobleme.
Sozialversicherung auf freiwilliger Basis möglich
Auf jeden Fall sind Beschäftigte unter der Geringfügigkeitsgrenze unfallversichert. Die Beschäftigten werden der Gebietskrankenkasse gemeldet und der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Unfallversicherung entrichten. Andere Versicherungen sind dagegen nicht vorgeschrieben, also weder Krankenversicherung, Pensionsversicherung noch Arbeitslosenversicherung. Dies gilt aber nur solange der monatliche Verdienst unter der Grenze der Geringfügigkeit liegt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn mehrere Dienstverhältnisse bestehen. Die einzelnen Verdienste werden zusammengerechnet und bei Überschreiten der Grenze ist der Arbeitnehmer dann verpflichtend sozialversichert. Eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung gibt es dagegen für geringfügig Beschäftigte nicht. Wenn Sie also geringfügig beschäftigt sind, sollten Sie sich unbedingt Gedanken über ihre soziale Absicherung machen.
Hierfür gibt es prinzipiell verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich freiwillig für einen monatlichen Betrag von 61,83 bei der Pensions- und Krankenversicherungen versichern. Damit sichern Sie sich auch einen Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie die Möglichkeit nutzen, sich bei Ihrem Partner im Rahmen einer Familienversicherung mitzuversichern. Ihr Partner muss dazu einen Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent der ursprünglichen Beitragsgrundlage zahlen. In vielen Fällen entfällt dieser Zusatzbeitrag jedoch, etwa wenn der Angehörige ein Kind erzieht bzw. bereits vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder etwa eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Auch wenn das monatliche Einkommen des Hauptversicherten den Richtsatz von 1363 Euro nicht übersteigt, wird dieser Zusatzbeitrag nicht fällig.
Fazit – Bei Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze gibt es einiges zu beachten
Eine Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Möglichkeiten einer unbürokratischen Beschäftigung, die später häufig in ein festes Arbeitsverhältnis mündet. In vielen Fragen, wie etwa Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen sind geringfügig Beschäftigte den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. In vielen Fällen ist es empfehlenswert, die Arbeitszeit sowie die Arbeitstage vertraglich nicht nur genau zu regeln, sondern mit einem Dienstzettel auch genau festzuhalten. Als geringfügig Beschäftigter sind Sie in jedem Fall unfallversichert. Darüber hinaus können Sie sich freiwillig pensions- und krankenversichern. Interessant ist außerdem für Eheleute bzw. für eingetragene Lebenspartnerschaften eine Mitversicherung beim Partner.