| Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze 2025/2026 | 551,10 € monatlich (keine Erhöhung für 2026) |
| Brutto = Netto | Keine Steuern und SV-Beiträge für Arbeitnehmer |
| Unfallversicherung | Automatisch durch Arbeitgeber |
| Freiwillige Selbstversicherung | 83,49 € monatlich (2026) |
| Dienstgeberabgabe-Grenze | 826,65 € (bei mehreren geringfügig Beschäftigten) |
| Neu ab 2026 | Zuverdienst zum AMS-Geld stark eingeschränkt |
Unkomplizierte Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze
Wer in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und dabei Einkünfte erzielt, muss grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für Personen mit sehr geringem Einkommen gibt es jedoch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Liegt das monatliche Entgelt unter dieser Grenze, sind keine Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer zu entrichten und auch keine Lohnsteuer fällig. Das macht geringfügige Jobs besonders attraktiv für Studierende, Pensionisten oder Personen, die sich etwas dazuverdienen möchten.
Geringfügigkeitsgrenze 2025 und 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2025 bei 551,10 Euro pro Monat. Für das Jahr 2026 bleibt dieser Wert durch das Budgetbegleitgesetz 2025 ausnahmsweise unverändert - eine Erhöhung findet nicht statt. Normalerweise wird die Grenze jährlich anhand der sogenannten Aufwertungszahl angepasst, doch aufgrund der Sparmaßnahmen gegen das Budgetdefizit wurde sie eingefroren.
Die Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze in den letzten Jahren:
| Jahr | Monatliche Grenze |
|---|---|
| 2022 | 485,85 € |
| 2023 | 500,91 € |
| 2024 | 518,44 € |
| 2025 | 551,10 € |
| 2026 | 551,10 € (keine Erhöhung) |
Seit 2017 gilt nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die frühere tägliche Grenze wurde aufgehoben. Entscheidend ist also das Entgelt über den gesamten Kalendermonat.
Wer gilt als geringfügig beschäftigt?
Als geringfügig beschäftigt gilt in Österreich, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit) nicht mehr als 551,10 Euro brutto pro Monat verdient. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für freie Dienstnehmer.
Wichtig: Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht mitgerechnet. Es zählt nur das laufende monatliche Entgelt.
Da bei einer geringfügigen Beschäftigung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer zu zahlen sind, entspricht das Bruttogehalt dem Nettogehalt.
Welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?
Geringfügig Beschäftigte haben arbeitsrechtlich dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Der Unterschied betrifft ausschließlich die Sozialversicherung, nicht die arbeitsrechtlichen Ansprüche.
Diese Rechte stehen geringfügig Beschäftigten zu:
- Urlaubsanspruch: 5 bzw. 6 Wochen pro Jahr (anteilig bei kürzerer Beschäftigung)
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Volle Lohnfortzahlung im gesetzlichen Rahmen
- Pflegefreistellung: Anspruch auf Freistellung bei Pflegebedarf von Angehörigen
- Sonderzahlungen: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld laut Kollektivvertrag
- Abfertigung: Anspruch auf Abfertigung Neu bei Beendigung durch den Arbeitgeber
- Dienstzettel: Recht auf schriftliche Dokumentation der Arbeitsbedingungen
Arbeitszeit und Feiertage
Die Arbeitszeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Eine einseitige Änderung ist nicht zulässig. Die Vereinbarung sollte festhalten, an welchen Tagen und in welchem Umfang gearbeitet wird.
Feiertage: Fällt die vereinbarte Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag, muss der für diesen Tag vereinbarte Lohn in vollem Umfang ausgezahlt werden. Eine Verlegung der Arbeitszeit auf einen anderen Tag ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zulässig.
Tipp: Führen Sie als geringfügig Beschäftigter Aufzeichnungen über Ihre geleistete Arbeitszeit. Im Streitfall dient dies als Nachweis.
Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte sind automatisch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und zahlt die Beiträge zur Unfallversicherung (1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage).
Für folgende Versicherungen besteht keine Pflichtversicherung:
- Krankenversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Achtung bei mehreren Beschäftigungen: Werden mehrere geringfügige Jobs ausgeübt und übersteigt das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro, tritt automatisch Pflichtversicherung ein. In diesem Fall sind für alle geringfügigen Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. Der pauschalierte Dienstnehmerbeitrag beträgt 14,12 % und wird jährlich nachträglich vorgeschrieben.
Neu seit 1. April 2024: Mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind nun auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Freiwillige Selbstversicherung
Geringfügig Beschäftigte mit Wohnsitz im Inland können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung kostet im Jahr 2026 monatlich 83,49 Euro.
Vorteile der Selbstversicherung:
- Voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalte, Medikamente)
- Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld
- Die Zeiten gelten als vollwertige Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung
- Mitversicherung von Angehörigen möglich (Sachleistungen)
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu stellen. Wird er innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung gestellt, beginnt die Versicherung rückwirkend mit dem ersten Tag der Beschäftigung.
Alternative: Mitversicherung beim Partner
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann sich auch beim Partner mitversichern. In manchen Fällen ist dafür ein Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen. Dieser entfällt jedoch bei Kindererziehung, besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit oder niedrigem Einkommen des Hauptversicherten.
Wichtige Änderung ab 2026: Zuverdienst zum AMS-Geld
Ab 1. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe stark eingeschränkt. Bis Ende 2025 war es in den meisten Fällen möglich, bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuzuverdienen, ohne dass sich die AMS-Leistung reduziert.
Ab 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst nur noch für folgende Gruppen möglich:
- Nebenjob-Weiterführer: Personen, die eine geringfügige Beschäftigung bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt haben, dürfen diese auch während der Arbeitslosigkeit fortführen (unbefristet)
- Langzeitarbeitslose: Nach 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darf eine geringfügige Beschäftigung für maximal 26 Wochen aufgenommen werden (einmalig je Anwartschaft)
- Nach langem Krankheitsbezug: Nach mindestens einjährigem Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld
- AMS-Schulungsteilnehmer: Personen in AMS-Schulungen von mindestens 4 Monaten Dauer mit 25 Wochenstunden
Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt und derzeit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht und geringfügig beschäftigt ist, muss die geringfügige Beschäftigung bis 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin die volle AMS-Leistung zu erhalten.
Dienstgeberabgabe
Arbeitgeber müssen eine Dienstgeberabgabe (DAG) leisten, wenn sie mehr als einen geringfügig Beschäftigten haben und die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dieser Grenzwert liegt 2025/2026 bei 826,65 Euro.
Fazit
Eine geringfügige Beschäftigung bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine unkomplizierte Form der Beschäftigung. Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte voll gleichgestellt - mit Anspruch auf Urlaub, Sonderzahlungen und Entgeltfortzahlung. Der wesentliche Unterschied liegt in der Sozialversicherung: Automatisch besteht nur Unfallversicherung, für Kranken- und Pensionsversicherung ist eine freiwillige Selbstversicherung empfehlenswert.
Besonders wichtig ist 2026 die Beachtung der neuen Regeln für den Zuverdienst zum AMS-Geld. Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht und geringfügig beschäftigt ist, sollte seine Situation prüfen und rechtzeitig handeln.