Die wichtigsten Punkte zum Gewinnfreibetrag in Österreich
| Anspruchsberechtigte | Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbe, Selbständige, Land- und Forstwirtschaft) |
| Grundfreibetrag | 15 % des Gewinns, max. 4.950 € (für Gewinne bis 33.000 €) |
| Investitionsbedingter GFB | 13 % des Gewinns über 33.000 € (bei entsprechenden Investitionen) |
| Maximaler Gewinnfreibetrag | 46.400 € pro Jahr |
| Mindestnutzungsdauer | 4 Jahre für begünstigte Wirtschaftsgüter |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter | Bis 1.000 € nicht begünstigt (wenn sofort abgeschrieben) |
Den Gewinnfreibetrag (GFB) wurde in Österreich ab der Veranlagung 2010 eingeführt. Er steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten zu, wie zum Beispiel:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mittels
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
- Bilanzierung
ermittelt wird.
Zusammensetzung des Gewinnfreibetrags und Bemessungsgrundlage
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- dem Grundfreibetrag (Gewinne bis 33.000 Euro) und
- dem investitionsbedingten Freibetrag (Gewinne ab 33.000 Euro)
Zwar können grundsätzlich alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften den GFB in Anspruch nehmen, aber der Gesetzgeber hat hier nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Staffelung der Bemessungsgrundlage für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag vorgesehen.
Tabelle: Gewinn-Staffelung (gültig ab 2024)
| Gewinn in Euro | Gewinnfreibetrag |
| bis 33.000 (Grundfreibetrag) | 15 Prozent |
| von 33.000 bis 178.000 | 13 Prozent |
| die nächsten 175.000 | 7 Prozent |
| die nächsten 230.000 | 4,5 Prozent |
| über 583.000 | 0 Prozent |
Diese Staffelung bedingt, dass die Höchstgrenze beim Gewinnfreibetrag bei 46.400 Euro liegt.
Grundfreibetrag
Beim Grundfreibetrag liegt die Obergrenze bei 15 Prozent, also bei maximal 4.950 Euro (15 % von 33.000 Euro). Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, auch wenn keine Investition gemacht worden ist.
Haben Sie mehrere Betriebe, dann steht Ihnen der Grundfreibetrag nur einmal pro Veranlagungsjahr zu. Sie können jedoch Ihren einzelnen Betrieben den Grundfreibetrag frei zuordnen. Erfolgt keine Zuordnung, dann wird der Grundfreibetrag im Verhältnis zu den Gewinnen aufgeteilt.
Haben mehrere Betriebe Gewinne erwirtschaftet, dann werden diese zusammengezählt. Haben nicht alle Betriebe ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet, dann wird dieser Verlust nicht von den Gewinnen der übrigen Betriebe abgezogen.
Hinweis: Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Pauschalierung nicht beansprucht werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen Sie eine Investition in Form von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren getätigt haben. Den Nachweis über diese Investitionen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung bringen.
Die maximale Höhe liegt bei 13 Prozent des Gewinns, der über 33.000 Euro liegt. Außerdem wird er durch die Höhe der Investition begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beeinträchtigt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hingegen nicht. Dies führt dazu, dass sich dieser doppelt auf den Gewinn auswirkt. Denn neben der AfA können auch die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.
Wichtig: Wird ein Wirtschaftsgut bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet, ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme für den Investitionsfreibetrag (IFB) gemäß § 11 EStG nicht möglich.
Abnutzbare, körperliche Anlagegüter
Damit der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, muss das begünstigte Anlagevermögen, also die neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgüter, bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- betriebliche Nutzungsdauer: mindestens vier Jahre
- Zurechenbarkeit zu einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Betrieb (funktionelle Zugehörigkeit)
- ungebraucht (neu angeschafft oder hergestellt)
Begünstigte Wertpapiere
Für Wertpapiere, für welche der Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, gilt Folgendes:
- Entsprechung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG (zur Deckung für Pensionsrückstellungen)
- Verbleib von mindestens vier Jahren im Anlagevermögen
- Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis
Hinweis: Auch Bundesschatz-Wertpapiere können zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.
Beispielrechnung
Für das bessere Verständnis, wie der Gewinnfreibetrag berechnet wird, haben wir hier ein Beispiel für Sie.
„Ein Unternehmer hat einen Gewinn von 100.000 Euro. Seine Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im Kalenderjahr beliefen sich auf 30.000 Euro.“
| Position | Betrag | Berechnung |
| Gewinn vor GFB | 100.000 € | |
| Grundfreibetrag | 4.950 € | 15 % von 33.000 € |
| Investitionen (begünstigte WG) | 30.000 € | |
| Maximaler investitionsbedingter GFB | 8.710 € | 13 % von 67.000 € |
| Tatsächlicher investitionsbedingter GFB | 8.710 € | gedeckelt durch Investition |
| GFB gesamt | 13.660 € | 4.950 € + 8.710 € |
| Gewinn nach GFB | 86.340 € | 100.000 € - 13.660 € |
Nicht vom Gewinnfreibetrag begünstigte Investitionen
Folgende Investitionen sind ausgenommen:
- PKW und Kombi (Ausnahme: Fahrschulfahrzeuge und Taxis)
- Luftfahrzeuge
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro (netto), wenn diese sogleich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
- Alle Wirtschaftsgüter, die gebraucht sind
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen gekauft wurden, das dem beherrschenden Einfluss des Steuerpflichtigen unterliegt
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht wird
Nachversteuerung
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.
Gewinnfreibetrag vs. Investitionsfreibetrag
Seit 2023 gibt es zusätzlich den Investitionsfreibetrag (IFB) gemäß § 11 EStG. Dieser beträgt grundsätzlich 10 % (bzw. 15 % bei ökologischen Investitionen) und kann auch von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) genutzt werden.
Wichtiger Unterschied: Ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Fragen & Antworten
Wie hoch ist der maximale Gewinnfreibetrag in Österreich?
Die Höchstgrenze beträgt 46.400 Euro pro Jahr (Stand 2025).
Wer kann den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen?
Den Gewinnfreibetrag können in Österreich alle natürlichen Personen in Anspruch nehmen, die ihr Einkommen aus betrieblichen Einkünften erzielen (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft).
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag beträgt 15 Prozent des Gewinns bis maximal 33.000 Euro, also höchstens 4.950 Euro pro Jahr (Stand 2025).
Welche Investitionen muss ich tätigen, damit ich den Grundfreibetrag geltend machen kann?
Keine. Der Grundfreibetrag von bis zu 4.950 Euro wird automatisch von Ihrem Gewinn abgezogen, ohne dass Sie Investitionen nachweisen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, während der Investitionsfreibetrag (IFB) auch von Kapitalgesellschaften genutzt werden kann. Für ein Wirtschaftsgut kann jedoch nur einer der beiden Freibeträge geltend gemacht werden.
Kann ich als GmbH-Gesellschafter den Gewinnfreibetrag nutzen?
Nein, der Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen zu. Kapitalgesellschaften wie die GmbH können jedoch den Investitionsfreibetrag (IFB) gemäß § 11 EStG nutzen.
Was passiert, wenn ich ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren verkaufe?
In diesem Fall kommt es zu einer Nachversteuerung des in Anspruch genommenen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.