Den Gewinnfreibetrag (GFB) wurde in Österreich ab der Veranlagung 2010 eingeführt. Er steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten zu, wie zum Beispiel:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mittels
- Einkommen-Ausgaben-Rechnung oder
- Bilanzierung
ermittelt wird.
Zusammensetzung des Gewinnfreibetrags und Bemessungsgrundlage
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- dem Grundfreibetrag (Gewinne bis 30.000 Euro) und
- dem investitionsbedingten Freibetrag (Gewinne ab 30.000 Euro)
Zwar können grundsätzlich alle natürlichen mit Personen mit betrieblichen Einkünften den GFB in Anspruch nehmen, aber der Gesetzgeber hat hier nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Staffelung der Bemessungsgrundlage für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag vorgesehen.
Tabelle: Gewinn-Staffelung
Gewinn in Euro | Investitionsbedingter GFB |
bis zu 175.000 | 13 Prozent |
die nächsten 175.000 | 7 Prozent |
die nächsten 230.000 | 4,5 Prozent |
über 580.000 | 0 Prozent |
Diese Staffelung bedingt, dass die Höchstgrenze beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bei 45.350 Euro liegt.
Grundfreibetrag
Beim Grundfreibetrag liegt die Obergrenze bei 13 Prozent, also bei 3.900 Euro.Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, auch wenn keine Investition gemacht worden ist.
Haben Sie mehrere Betriebe, dann steht Ihnen der Grundfreibetrag nur einmal pro Veranlagungsjahr zu. Sie können jedoch Ihren einzelnen Betrieben den Grundfreibetrag frei zuordnen. Erfolgt keine Zuordnung, dann wird der Grundfreibetrag im Verhältnis zu den Gewinnen aufgeteilt.
Haben mehrere Betriebe Gewinne erwirtschaftet, dann werden diese zusammengezählt. Haben nicht alle Betriebe ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet, dann wird dieser Verlust nicht von den Gewinnen der übrigen Betriebe abgezogen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen Sie eine Investition in Form von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren getätigt haben. Den Nachweis über diese Investitionen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung bringen.
Die maximale Höhe liegt bei 13 Prozent des Gewinns, der über 30.000 Euro liegt. Außerdem wird er durch die Höhe der Investition begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beeinträchtigt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hingegen nicht. Dies führt dazu, dass sich dieser doppelt auf den Gewinn auswirkt. Denn neben der AfA können auch die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.
Abnutzbare, körperliche Anlagegüter
Damit der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, muss das begünstigte Anlagevermögen, also die neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgüter, bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- betriebliche Nutzungsdauer: mindestens vier Jahre
- Zurechenbarkeit zu einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Betrieb (funktionelle Zugehörigkeit)
Begünstigte Wertpapiere
Für Wertpapiere, für welche der Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, gilt Folgendes:
- Entsprechung der Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen
- Verbleib von mindestens vier Jahren im Anlagevermögen
Beispielrechnung
Für das bessere Verständnis, wie der Gewinnfreibetrag berechnet wird, haben wir hier ein Beispiel für Sie.
„Ein Unternehmer hat einen Gewinn von 100.000 Euro. Seine Investitionen im Kalenderjahr beliefen sich auf 30.000 Euro.“
Gewinn vor GFB | 100.000 | |
davon 13 Prozent (= Maximum) | 13.000 Euro | 13 % von 100.000 |
Grundfreibetrag | 3.9000 | |
Investitionen (begünstigte Wirtschaftsgüter) | 30.000 Euro | |
investionsbedingter GFB | 9.1000 Euro | 13 % von 70.000 |
GFB gesamt | 13.000 Euro | 3.900 + 9.1000 |
Gewinn nach GFB | 87.000 Euro | 100.000 – 13.000 |
Nicht vom Gewinnfreibetrag begünstigte Investitionen
Folgende Investitionen sind ausgenommen:
- PKW und Kombi (Ausnahme: Fahrschulfahrzeuge und Taxis)
- Luftfahrzeuge
- Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (max. 400 Euro), wenn diese sogleich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
- alle Wirtschaftsgüter, die gebraucht sind
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen gekauft wurden, dass dem beherrschenden Einfluss des Steuerpflichtigen unterliegt
- Wirtschaftsgüter, die mit einem Forschungsfreibetrag oder einer Forschungsprämie gefördert worden sind
Fragen & Antworten:
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag in Österreich?
Die Höchstgrenze beträgt derzeit (Stand 2018) 45.350 Euro.
Wer kann diesen in Österreich in Anspruch nehmen?
Den Gewinnfreibetrag können in Österreich alle natürlichen Personen in Anspruch nehmen, die ihr Einkommen aus betrieblichen Einkünften erzielen.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag liegt derzeit (Stand: 2018) in Österreich bei maximal 3.900 Euro.
Welche Investitionen muss ich tätigen, damit ich den Grundfreibetrag geltend machen kann?
Keine. Die Ihnen zustehenden 13 Prozent werden automatisch von Ihrem Gewinn abgezogen.