Das Wichtigste auf einen Blick
| Unterhaltsabsetzbetrag 2026 | 1. Kind: 38 € | 2. Kind: 56 € | ab 3. Kind: 75 € pro Monat |
| Voraussetzung | Kein Bezug von Familienbeihilfe, Kind lebt nicht im selben Haushalt |
| Mindestunterhalt | Regelbedarf muss vollständig bezahlt werden |
| Geltendmachung | Nachträglich über Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1k) |
| Valorisierung | Jährliche Anpassung an die Inflation seit 2023 |
Dass Ehen geschieden werden, ist auch in Österreich keine Seltenheit mehr. Sind die eigenen Kinder von der Scheidung betroffen, wird in der Regel ein Elternteil dazu verpflichtet, für das Kind (bzw. die Kinder) Unterhalt zu leisten. Handelt es sich um ein uneheliches Kind, spricht man in Österreich gern von Alimenten. Für den Unterhaltsabsetzbetrag spielt dieser Umstand jedoch keine Rolle, denn dafür müssen andere Kriterien erfüllt werden.
Wem steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu?
Um den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können, müssen beim Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie oder Ihr (Ehe-)Partner beziehen keine Familienbeihilfe für das Kind
- Sie müssen den gesetzlichen Unterhalt auch tatsächlich bezahlen
- Das Kind gehört nicht Ihrem Haushalt an
- Das Kind lebt in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz
Für volljährige Kinder gilt: Wird für das volljährige Kind vom getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe bezogen, kann der Absetzbetrag nicht mehr geltend gemacht werden.
Kind außerhalb der EU/EWR/Schweiz: Lebt das Kind ständig in einem Staat außerhalb der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz, steht Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Sie können Ihre Unterhaltsleistungen jedoch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Pauschal werden dabei 50 Euro pro Kind und Monat anerkannt.
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags 2026
Die Unterhaltsabsetzbeträge werden seit 2023 jährlich an die Inflation angepasst (Abschaffung der kalten Progression). Für 2026 gelten folgende Werte:
| Anzahl Kinder | 2026 | 2025 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Für das 1. Kind | 38,00 € | 37,00 € | 34,00 € |
| Für das 2. Kind | 56,00 € | 55,00 € | 51,65 € |
| Für das 3. Kind | 75,00 € | 73,00 € | 68,14 € |
| Für jedes weitere Kind | 75,00 € | 73,00 € | 68,14 € |
Rechenbeispiel
Sie sind unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Dann beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind 38,00 Euro pro Monat und für das zweite Kind 56,00 Euro pro Monat. Für beide Kinder zusammen ergibt sich: 38,00 + 56,00 = 94,00 Euro pro Monat bzw. 1.128 Euro pro Jahr.
Wichtig: Sie können den vollen Betrag nur dann geltend machen, wenn Sie zumindest den Regelbedarf für jedes Kind im vollen Umfang bezahlt haben. Dass Sie den Unterhalt auch tatsächlich bezahlt haben, müssen Sie nachweisen können (z.B. durch Kontoauszüge). Wurde nur ein Teil bezahlt, wird der Absetzbetrag anteilig gekürzt.
Regelbedarf 2025
Der Regelbedarf gibt an, wie viel ein Kind in Österreich mindestens zum Leben braucht. Er richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird seit 2025 jährlich zum 1. Jänner neu festgelegt (früher 1. Juli).
| Alter des Kindes | Regelbedarf 2025 |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 350 € |
| 6 bis 9 Jahre | 440 € |
| 10 bis 14 Jahre | 540 € |
| 15 bis 19 Jahre | 670 € |
| ab 20 Jahre | 770 € |
Der Regelbedarf ist unabhängig vom Lebensstandard der Eltern und bildet nur den Mindestunterhalt. Der tatsächliche Unterhalt wird in der Regel nach der Prozentmethode berechnet und kann höher sein.
Wie wird der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht?
Im Gegensatz zur Familienbeihilfe können Sie den Unterhaltsabsetzbetrag immer erst im Nachhinein geltend machen. Dies erfolgt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Formular L1k.
Folgende Nachweise sollten Sie bereithalten:
- Kontoauszüge über die geleisteten Unterhaltszahlungen
- Bestätigung der empfangsberechtigten Person
- Gerichtlicher Beschluss oder Unterhaltsvereinbarung (falls vorhanden)
Häufige Fragen
Wer kann in Österreich den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen?
Um diesen geltend machen zu können, müssen Sie steuerpflichtig sein und ein Kind haben. Das Kind darf nicht in Ihrem Haushalt leben, und Sie dürfen für das Kind keine Familienbeihilfe beziehen.
Wie hoch ist der Unterhaltsabsetzbetrag 2026?
38 Euro pro Monat für das erste Kind, 56 Euro für das zweite Kind und 75 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Die Beträge werden jährlich an die Inflation angepasst.
Kann ich den Unterhaltsabsetzbetrag auch für volljährige Kinder geltend machen?
Ja, aber nur wenn für das volljährige Kind vom getrennt lebenden (Ehe-)Partner noch Familienbeihilfe bezogen wird (z.B. während Studium oder Ausbildung).
Gilt der Unterhaltsabsetzbetrag auch für uneheliche Kinder?
Ja, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Warum wurde mir der Betrag gekürzt?
In der Regel wird der Unterhaltsabsetzbetrag gekürzt, wenn der Unterhalt nicht in voller Höhe (mindestens der Regelbedarf) bezahlt wurde. Der Absetzbetrag wird dann anteilig entsprechend der tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet.
Wann werden die Regelbedarfssätze aktualisiert?
Seit 2025 werden die Regelbedarfssätze jährlich zum 1. Jänner neu festgelegt. Früher erfolgte die Anpassung zum 1. Juli.
Stand: Jänner 2026. Unterhaltsabsetzbeträge werden seit 2023 jährlich valorisiert. Die aktuellen Werte für 2026 basieren auf der Anpassung um 1,7333% (zwei Drittel der Inflationsrate).