Unterhaltsabsetzbetrag in Österreich 2024 – Höhe und Antrag

Dass Ehen geschieden werden, ist auch in Österreich keine Seltenheit mehr. Sind die eigenen Kinder von der Scheidung betroffen, dann wird in der Regel ein Elternteil dazu verpflichtet, für das Kind (bzw. die Kinder) Unterhalt zu leisten. Handelt es sich beim dem Kind um ein uneheliches Kind, spricht man in Österreich gern von Alimenten. Für den Unterhaltsabsetzbetrag spielt dieser Umstand jedoch keine Rolle, denn dafür müssen andere Kriterien erfüllt werden.

Wem steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu?

Um den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können, müssen beim Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie oder Ihr (Ehe-)Partner beziehen keine Familienbeihilfe für das Kind.
  • Sie müssen den gesetzlichen Unterhalt auch tatsächlich bezahlen.

Hier muss aber nicht nur Unterhaltsverpflichtete, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sondern auch das Kind. Diese sind:

  • Das Kind gehört nicht ihrem Haushalt an.
  • Das Kind lebt in Österreich.

Für volljährige Kinder gilt: Wird für das volljährige Kind vom getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe bezogen, dann kann der Absetzbetrag auch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lebt das nicht haushaltszugehörige Kind ständig in einem Staat außerhalb der EU- bzw. des EWR-Raumes oder in der Schweiz, dann steht Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Sie können Ihre Unterhaltsleistungen jedoch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Höhe des absetzbaren Betrages beträgt dann die Hälfte der Unterhaltskosten, die nach den Lebenserhaltungskosten im jeweiligen Staat angemessen sind. In der Praxis werden die Unterhaltsleistungen jedoch pauschal abgesetzt. Der Richtwert liegt hier bei 50 Euro pro Kind im Monat.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

In Österreich können Sie folgende Beträge geltend machen.

Tabelle: Nach Anzahl der Kinder pro Monat

Anzahl Kinder Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat
für das erste Kind 29,20 Euro
für das zweite Kind 43,80 Euro
für das dritte Kind 58,40 Euro
für jedes weitere Kind 58,40 Euro

Rechenbeispiel:

Sie sind unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Dann beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind 29,20 Euro pro Monat, für das zweite Kind 43,80 Euro pro Monat. Für beide Kinder zusammen beträgt er also 29, 20 + 43,80 = 73,00 Euro pro Monat.

Sie können die volle Summe allerdings nur dann im vollen Umfang geltend machen, wenn Sie zumindest den Regelbedarf für jedes Kind im vollen Umfang bezahlt haben. Dass Sie den Unterhalt auch tatsächlich bezahlt haben, müssen Sie nachweisen können. Als Nachweis dienen zum Beispiel die entsprechenden Kontoauszüge. Wurde nur ein Teil bezahlt, wird er gekürzt.

Hinweis: Der Regelbedarf richtet sich nach dem Alter des Kindes. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgelegt.

Wie wird der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht?

Im Gegensatz zur Familienbeihilfe können Sie den Unterhaltsabsetzbetrag immer erst im Nachhinein geltend machen. Dies erfolgt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Fragen & Antworten

Wer kann in Österreich den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen?
Um diesen in Österreich geltend machen zu können, müssen Sie steuerpflichtig sein und natürlich ein Kind haben. Außerdem darf das Kind nicht in Ihrem Haushalt leben, und Sie dürfen für das Kind keine Familienbeihilfe beziehen.

Kann ich meine Unterhaltszahlungen auch für volljährige Kinder von der Steuer absetzen?
Dies ist nur möglich, wenn für das volljährige Kind (bzw. die volljährigen Kinder) vom getrennt lebenden (Ehe-)Partner für das Kind (bzw. die Kinder) Familienbeihilfe bezogen wird.

Gilt der Unterhaltsabsetzbetrag auch für uneheliche Kinder?
Ja, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied.

Bei meiner letzten Steuererklärung wurde mir der Betrag gekürzt. Warum?
Dies ist schwierig zu beantworten. Üblicherweise wird er, vorausgesetzt das Kind lebt in Österreich, nur dann gekürzt, wenn der Unterhalt nicht im vollen Umfang (bzw. weniger als der Regelbedarf) bezahlt worden ist.

Schreibe einen Kommentar