Steuern sparen in Österreich 2026 - alle Tipps & Steuervorteile

Das Wichtigste auf einen Blick

Werbungskostenpauschale 132 € pro Jahr (automatisch berücksichtigt)
Familienbonus Plus Bis 2.000 € pro Kind/Jahr (unter 18) bzw. 700 € (ab 18)
Kindermehrbetrag Bis 700 € pro Kind/Jahr für Geringverdiener
Kirchenbeitrag Bis 600 € absetzbar (ab 2024)
Telearbeitspauschale Bis 300 € pro Jahr (max. 100 Tage × 3 €)
Spenden Bis 10 % des Jahreseinkommens

Wie kann ich in Österreich Steuern sparen?

In Österreich gibt es für ArbeitnehmerInnen viele Möglichkeiten ganz legal Steuern zu sparen, wie etwa durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Steuern sind und bleiben ein lästiges Übel, und wirklich gern bezahlt sie keiner. Da man um sie nicht herum kommt, sollte man jedoch darauf achten, dass man nicht zu viel Steuer bezahlt. Steuer-Spar-Tipps helfen dabei auf legale Weise, die Steuerlast zu mindern. Dies kann zwar etwas mehr Aufwand bei der jährlichen Steuererklärung bedeuten, aber die Freude ist im Nachhinein allemal den Aufwand wert.

Steuern sparen, aber wie?

Die Möglichkeiten, Steuern zu sparen, sind sehr vielfältig. Auch treffen nicht alle Vorteile auf alle Steuerpflichtigen zu. Grundsätzlich können die Sparmöglichkeiten in folgende Bereiche eingeteilt werden:

  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Sonderausgaben
  • Werbungskosten
  • Steuervorteile für Familien

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen müssen, wie der Begriff bereits aussagt „außergewöhnlich“ sein. Das meint, dass für sie mehr finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen als beim Großteil der Steuerpflichtigen der Fall ist. Weiter müssen sie zwangsläufig entstehen oder eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen.

Zwangsläufig meint dabei, dass sie nicht durch andere Mittel gedeckt werden können. So werden zum Beispiel Begräbniskosten nur dann anerkannt, wenn sie nicht durch die Erbmasse gedeckt sind.

Weiter wird bei außergewöhnlichen Belastungen zwischen Belastungen mit bzw. ohne Selbstbehalt unterschieden. So ist bei vielen außergewöhnlichen Belastungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffen, ein Selbstbehalt vorgesehen. Daher wirken sich diese erst dann steuerlich aus, wenn die Aufwendungen über dem Selbstbehalt liegen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Zur Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt gehören zum Beispiel:

  • Krankheitskosten, wie zum Beispiel Kosten für Medikamente, die Rezeptgebühr, Fahrtkosten oder Behandlungsbeiträge
  • Kurkosten, wenn die Kur aus medizinischen Gründen erforderlich ist
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten
  • Kosten für eine künstliche Befruchtung
  • Kosten für ein Pflege- oder Altersheim
  • Kosten für die häusliche Pflege bzw. Betreuung von Angehörigen

Die Höhe des Selbstbehaltes ist nach dem Jahreseinkommen gestaffelt. Dabei gilt: Je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Selbstbehalt. In Österreich liegt der Selbstbehalt, je nach Jahreseinkommen, zwischen sechs und zwölf Prozent. Der Selbstbehalt wird um einen Prozentpunkt reduziert, wenn zum Beispiel:

  • Familienbeihilfe bezogen wird (ein Prozentpunkt pro Kind)
  • der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden kann (ein Prozentpunkt pro Kind)
  • der Ehepartner Einkünfte von maximal 7.411 Euro pro Jahr hat (gilt auch für eingetragene Partnerschaften; Stand 2026)
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherbetrag beansprucht werden kann

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt können Sie z.B. aufführen:

  • Aufwendungen für das Beseitigen von (Natur-)Katastrophen
  • Mehrkosten, die durch eine Behinderung entstehen
  • Mehrkosten, die durch eine notwendige Diätverpflegung entstehen

Sonderausgaben

Ähnlich wie bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es auch bei manchen Sonderausgaben eine Schranke in Form von Höchst- und Einkommensgrenzen. Zu diesen zählen, wenn der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 geschlossen worden ist:

  • freiwillige Personenversicherungen
  • Wohnraumbeschaffung und -sanierung
  • Beiträge zu Pensionskassen

Die Höchstgrenze für diese Ausgaben liegt pro Person bei 2.920 Euro. Sie verdoppelt sich, wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dann können Sie ebenfalls den doppelten Betrag geltend machen, wenn Ihr Partner nicht mehr als 7.411 Euro im Jahr verdient (Stand 2026). Ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro können Sie diese Sonderausgaben nicht mehr geltend machen.

Sonderausgaben ohne Grenzen

Sonderausgaben, die keiner Einkommensgrenze unterliegen und zur Gänze angesetzt werden sind:

  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Schul- und/oder Universitätszeiten
  • bestimmte Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

Spenden und Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag und Spenden sind Sonderausgaben, die anderen Höchstgrenzen unterliegen. So gilt für den Kirchenbeitrag eine Obergrenze von 600 Euro (ab 2024 erhöht, davor 400 Euro). Spenden dürfen maximal 10 Prozent der jährlichen Einkünfte ausmachen. Welche Spendenempfänger vom Finanzamt anerkannt werden, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Tipp: Sowohl der Kirchenbeitrag als auch Spenden an begünstigte Empfänger werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Kosten, die bei der Ausübung des Berufes entstehen, aber nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Um die jährliche Steuerveranlagung zu vereinfachen, wird bei der Lohnverrechnung für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr berücksichtigt, selbst wenn die persönlichen Werbungskosten unter diesem Betrag liegen.

Gegengerechnete Werbungskosten

Mit dem Pauschalbetrag werden folgende Werbungskosten gegengerechnet:

  • Arbeits- bzw. Berufskleidung (z.B. Sicherheitshandschuhe)
  • Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Internetkosten, Werkzeuge, Telefon, Computer oder Internet- bzw. Telefongebühren
  • Sprachkurse
  • Fortbildungs-, Aus- oder Umschulungskosten
  • Fachliteratur
  • berufliche Reise- und Fahrtkosten, wie zum Beispiel Tag- und Nächtigungsgelder (nur, wenn sie vom Arbeitgeber nicht erstattet werden)
  • Betriebsratsumlage
  • Umzugskosten, die beruflich veranlasst sind
  • doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Sollten Ihre Werbungskosten den Pauschalbetrag übersteigen, dann lohnt es sich, diese bei der jährlichen Steuererklärung anzuführen, denn Werbungskosten sind in ihrer Gesamtheit gesehen der wichtigste Topf, um Steuern zu sparen.

Zusätzliche Werbungskosten (ohne Gegenrechnung)

Nicht mit dem Werbungskostenpauschale gegengerechnet werden:

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge für Berufsverbände
  • Beiträge zu Interessensvertretungen
  • Sozialversicherungsbeiträge, die selbst einbezahlt worden sind
  • e-Card-Beiträge, die von Ihnen direkt an die Krankenkasse gezahlt worden sind
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • nachbezahlte Pflichtbeiträge (bei geringfügiger Beschäftigung)

Telearbeitspauschale (Home-Office)

ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig in Telearbeit (früher: Home-Office) tätig sind, können zusätzlich das Telearbeitspauschale geltend machen. Für jeden Telearbeitstag stehen 3 Euro zu, maximal für 100 Tage im Jahr - somit bis zu 300 Euro jährlich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen steuerfreien Kostenersatz leistet.

Zusätzlich können Ausgaben für ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu 300 Euro jährlich geltend gemacht werden, wenn mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr geleistet wurden.

Steuervorteile für Familien

Dass Kinder viel Geld kosten, ist bekannt. Nicht zuletzt deswegen bietet das österreichische Steuersystem viele Vorteile für Familien, Alleinerziehende und Alleinverdienende. Damit Sie diese Vorteile nutzen können, gilt in der Regel die Bedingung, dass für das Kind mindestens sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen worden ist.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist der wichtigste steuerliche Vorteil für Familien. Er ersetzt seit 2019 den früheren Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der direkt von der Steuer abgezogen wird:

  • Bis zum 18. Geburtstag: maximal 2.000 Euro pro Kind und Jahr
  • Ab dem 18. Geburtstag: maximal 700 Euro pro Kind und Jahr (sofern weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird)

Der Familienbonus Plus kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (100/0 oder 50/50). Er kann entweder monatlich über den Arbeitgeber (Formular E30) oder jährlich über die Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Wichtig: Auch wenn der Familienbonus Plus bereits über den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, muss er bei der Arbeitnehmerveranlagung nochmals beantragt werden - sonst droht eine Nachzahlung!

Kindermehrbetrag für Geringverdiener

Alleinerziehende und Alleinverdienende mit geringem Einkommen, die wenig oder keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, erhalten den Kindermehrbetrag von bis zu 700 Euro pro Kind und Jahr als Negativsteuer ausgezahlt. Der Kindermehrbetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt.

Alleinerzieherabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinerziehende und Alleinverdienende können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, in Österreich den jeweils entsprechenden Absetzbetrag geltend machen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder (Stand 2026):

  • Bei einem Kind: 612 Euro jährlich
  • Bei zwei Kindern: 828 Euro jährlich
  • Bei drei Kindern: 1.101 Euro jährlich
  • Für jedes weitere Kind: zusätzlich 273 Euro

Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner nicht mehr als 7.411 Euro (Stand 2026) pro Jahr verdient.

Weitere Steuervorteile für Familien

Als außergewöhnliche Belastungen können zusätzlich geltend gemacht werden:

  • Krankheitskosten für Kinder
  • Kosten für behinderte Kinder
  • Die zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (z.B. Internatskosten)
  • Der Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

Stand: Jänner 2026. Die Werte werden jährlich an die Inflation angepasst.

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