Steuern

Steuern sparen in Österreich 2026

Aktualisiert am 9. August 2026·Redaktion finfo.at

Zwei Posten über je 1.000 Euro sind steuerlich nicht gleich viel wert. Ein Absetzbetrag von 1.000 Euro senkt die Steuer um genau 1.000 Euro. Ein abzugsfähiger Aufwand von 1.000 Euro senkt nur die Bemessungsgrundlage - bei 30 Prozent Grenzsteuersatz bringt er 300 Euro, bei 48 Prozent 480 Euro.

Wer Steuern sparen will, beginnt deshalb bei den Absetzbeträgen, nicht bei den Belegen. Erst danach lohnt das Sammeln von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen - und dort gilt: je höher das Einkommen, desto mehr bringt jeder Euro.

Das Wichtigste auf einen Blick
Familienbonus Plusbis 2.000 € pro Kind (unter 18), 700 € ab 18 - wirkt 1:1
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag612 / 828 / 1.101 € bei 1, 2 oder 3 Kindern (2026)
Werbungskostenpauschbetrag132 € jährlich, automatisch - erst was darüber liegt, wirkt
Telearbeitspauschale3 € je Tag, höchstens 100 Tage (300 €), dazu 300 € für ergonomische Möbel
Kirchenbeitrag / Spenden600 € bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
Fristfünf Jahre rückwirkend, für 2026 also bis Ende 2031

Absetzbetrag oder Abzugsposten - der Unterschied entscheidet

Das österreichische Steuerrecht kennt zwei Wirkungsweisen, und sie werden ständig verwechselt:

  • Absetzbeträge werden von der berechneten Steuer abgezogen. Sie wirken für alle gleich, unabhängig vom Einkommen. Beispiele: Familienbonus Plus, Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag.
  • Abzugsposten - Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen - senken das zu versteuernde Einkommen. Ihre Wirkung hängt am Grenzsteuersatz.
JahreseinkommenGrenzsteuersatz1.000 € Absetzbetrag1.000 € Werbungskosten
20.000 €20 %1.000 €200 €
30.000 €30 %1.000 €300 €
50.000 €40 %1.000 €400 €
90.000 €48 %1.000 €480 €

Daraus folgt die praktische Reihenfolge: zuerst prüfen, ob ein Absetzbetrag zusteht, den man bisher nicht beantragt hat. Das ist der einzige Bereich, in dem auch Geringverdiener voll profitieren - über die Negativsteuer sogar dann, wenn gar keine Lohnsteuer angefallen ist.

Die Absetzbeträge 2026

AbsetzbetragHöhe 2026Voraussetzung
Familienbonus Plus2.000 € je Kind unter 18, 700 € ab 18Familienbeihilfenbezug, Aufteilung 100/0 oder 50/50
Alleinverdiener oder Alleinerzieher612 / 828 / 1.101 €, je weiteres Kind + 273 €Partnereinkünfte höchstens 7.411 € im Jahr
Unterhaltsabsetzbetraggestaffelt nach Kinderzahlgesetzlicher Unterhalt für ein Kind außerhalb des Haushalts
Kindermehrbetragbis 700 € je Kindgreift, wenn der Familienbonus mangels Steuer ins Leere geht
Kinderabsetzbetragwird mit der Familienbeihilfe ausgezahltkein eigener Antrag nötig

Die häufigste Nachzahlung entsteht beim Familienbonus: Wenn der Arbeitgeber ihn unterjährig über das Formular E 30 berücksichtigt hat, muss er in der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem beantragt werden. Wer ihn dort vergisst, bekommt einen Bescheid mit Nachforderung - der Arbeitgeber hat ja bereits gekürzt.

Werbungskosten: was über 132 Euro hinausgeht

Der Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro jährlich steckt bereits in der monatlichen Lohnverrechnung. Wirksam wird nur, was diesen Betrag übersteigt: Wer 500 Euro nachweist, senkt das steuerpflichtige Einkommen um 368 Euro.

Gegengerechnet werden unter anderem Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung und Umschulung, Berufskleidung, beruflich veranlasste Reisekosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Betriebsratsumlage.

Nicht gegengerechnet werden - sie wirken also ab dem ersten Euro:

  • Pendlerpauschale und Pendlereuro
  • Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
  • selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, e-Card-Beiträge, Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • nachbezahlte Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung

Dazu kommt die Telearbeitspauschale: 3 Euro je Telearbeitstag für höchstens 100 Tage, also bis zu 300 Euro - vorausgesetzt, der Arbeitgeber leistet keinen steuerfreien Ersatz. Wer mindestens 26 Telearbeitstage erreicht, kann zusätzlich bis zu 300 Euro jährlich für ergonomische Möbel geltend machen. Die vollständige Aufstellung samt Kennzahlen steht bei den Werbungskosten.

Sonderausgaben: die kurze Liste

Hier ist der häufigste Irrtum das, was nicht mehr geht. Die Topf-Sonderausgaben - freiwillige Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung - waren nach § 124b Z 285 EStG letztmals bei der Veranlagung für 2020 abzugsfähig. Auch der frühere Höchstbetrag von 2.920 Euro und die Einschleifregelung bis 60.000 Euro Einkommen sind damit Geschichte. Alte Ratgeber führen beides noch.

Geblieben sind:

  • Kirchenbeitrag bis 600 Euro jährlich
  • Spenden an begünstigte Empfänger bis 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte - nicht des Einkommens, und gemeinsam mit betrieblichen Zuwendungen gedeckelt
  • Öko-Sonderausgabenpauschale: 800 Euro jährlich für fünf Jahre nach einer geförderten thermischen Sanierung, 400 Euro nach einem Heizkesseltausch
  • ohne Höchstbetrag: freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten, Steuerberatungskosten, Renten und dauernde Lasten, Verlustabzug

Kirchenbeitrag und Spenden werden von den Empfängern automatisch an das Finanzamt gemeldet - dafür brauchen sie Namen und Geburtsdatum in der Schreibweise des Melderegisters.

Außergewöhnliche Belastungen und der Selbstbehalt

Außergewöhnliche Belastungen müssen außergewöhnlich, zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Bei den meisten greift ein Selbstbehalt, der nach Einkommen zwischen 6 und 12 Prozent gestaffelt ist - erst was darüber liegt, wirkt sich aus.

Der Selbstbehalt sinkt um je einen Prozentpunkt, wenn Familienbeihilfe für ein Kind bezogen wird, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder wenn die Einkünfte des Partners 7.411 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Mit Selbstbehalt: Krankheitskosten samt Rezeptgebühr und Fahrtkosten, Kurkosten aus medizinischen Gründen, Begräbniskosten, Adoptions- und Kinderwunschkosten, Pflegeheim- und Betreuungskosten.

Ohne Selbstbehalt: Katastrophenschäden, behinderungsbedingte Mehrkosten, Diätverpflegung, auswärtige Berufsausbildung eines Kindes. Der Selbstbehalt-Rechner steht bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Was Selbstständige zusätzlich haben

Für Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit gelten eigene Instrumente, die Arbeitnehmern nicht offenstehen:

  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag deckt die ersten 33.000 Euro Gewinn mit 15 Prozent ab, also bis zu 4.950 Euro - automatisch, ohne Investition. Der investitionsbedingte Teil greift erst darüber und nur gegen tatsächliche Investitionen.
  • Kleinunternehmerbefreiung: Bis 55.000 Euro Jahresumsatz fällt keine Umsatzsteuer an. Das spart keine Einkommensteuer, aber erheblichen Verwaltungsaufwand - und im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug.
  • Verlustabzug: Verluste aus Anlaufjahren sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und wirken später mit dem dann höheren Grenzsteuersatz.
  • SVS-Beiträge sind Betriebsausgaben. Wer im Anfangsjahr vorläufig zu niedrig eingestuft ist, sollte die Nachbemessung einplanen - Details beim Gewerbeschein.

Fristen: fünf Jahre Zeit

Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Im Jahr 2026 sind das die Jahre 2021 bis 2025. Wer 2021 eine Fortbildung bezahlt und nie eingereicht hat, kann das noch bis Jahresende nachholen - danach ist der Anspruch verjährt.

Daneben gibt es die antragslose Arbeitnehmerveranlagung: Das Finanzamt rechnet von sich aus ab, wenn sich eine Gutschrift ergibt und keine Erklärung eingelangt ist. Der Haken ist, dass dabei nur die automatisch übermittelten Daten berücksichtigt werden - Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen fehlen. Ein späterer Antrag ist trotzdem möglich und ersetzt den ergangenen Bescheid. Ablauf und Sonderfälle stehen beim Lohnsteuerausgleich.

Pflicht statt Kür: In bestimmten Fällen ist die Veranlagung verpflichtend - etwa bei zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen, bei zu Unrecht bezogenem Alleinverdienerabsetzbetrag oder bei Nebeneinkünften über 730 Euro. Dann läuft die Frist nicht fünf Jahre, sondern endet am 30. April beziehungsweise bei elektronischer Einreichung am 30. Juni des Folgejahres.

Häufige Fragen

Was bringt am meisten?
Bei Familien der Familienbonus Plus, weil er als Absetzbetrag 1:1 wirkt und bis 2.000 Euro je Kind erreicht. Bei Alleinstehenden meist die Werbungskosten, wenn Pendlerpauschale, Fortbildung oder doppelte Haushaltsführung dazukommen.

Wie weit kann ich rückwirkend einreichen?
Fünf Jahre. 2026 sind das die Veranlagungsjahre 2021 bis 2025.

Kann ich meine Lebensversicherung noch absetzen?
Nein. Diese Topf-Sonderausgaben sind mit der Veranlagung 2020 ausgelaufen, auch für Verträge von vor 2016.

Lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung auch ohne Belege?
Häufig ja - etwa bei schwankendem Einkommen, unterjährigem Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit, weil dann zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Aufrollungseffekt allein bringt oft mehrere hundert Euro.

Wirken Absetzbeträge auch ohne Steuerschuld?
Teilweise. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und die SV-Rückerstattung werden als Negativsteuer ausgezahlt, der Familienbonus Plus dagegen nicht.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 16 EStG (Werbungskosten und Pauschbetrag), § 18 EStG und § 124b Z 285 EStG (Sonderausgaben, Auslaufen der Topf-Sonderausgaben), § 34 EStG (außergewöhnliche Belastungen und Selbstbehalt), § 33 Abs. 3a EStG (Familienbonus Plus), § 10 EStG (Gewinnfreibetrag).