Steuern sparen in Österreich 2024 – alle Tipps & Steuervorteile

Wie kann ich in Österreich Steuern sparen?
In Österreich gibt es für ArbeitnehmerInnen viele Möglichkeiten ganz legal Steuern zu sparen, wie etwa durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Kann ich Werbungskosten auch geltend machen, wenn ich keine Werbung mache?
Ja. Unter Werbungskosten werden Kosten verstanden, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen und nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Unter „außergewöhnlichen Belastungen“ werden finanzielle Aufwendungen verstanden, die für einen Großteil der Steuerpflichtigen nicht zutreffen.

Ich überlege mir, einen Steuerberater zu nehmen. Kann ich diese Kosten von der Steuer absetzen?
Ja. Steuerberatungskosten sind sog. Sonderausgaben und zur Gänze von der Steuer absetzbar.

Werden bei den Steuervorteilen auch eingetragene Partnerschaften berücksichtigt?
Ja.

Steuern sind und bleiben ein lästiges Übel, und wirklich gern bezahlt sie keiner. Da man um sie nicht herum kommt, sollte man jedoch darauf achten, dass man nicht zu viel Steuer bezahlt. Steuer-Spar-Tipps helfen dabei auf legale Weise, die Steuerlast mindern. Dies kann zwar etwas mehr Aufwand bei der jährlichen Steuererklärung bedeuten, aber die Freude ist im Nachhinein allemal den Aufwand wert.

Steuern sparen, aber wie?

Die Möglichkeiten, Steuern zu sparen, sind sehr vielfältig. Auch treffen nicht alle Vorteile auf alle Steuerpflichtigen zu. Grundsätzlich können die Sparmöglichkeiten in folgende Bereiche eingeteilt werden:

  • außergewöhnliche Belastungen
  • Sonderausgaben
  • Werbungskosten
  • Steuervorteile für Familien

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen müssen, wie der Begriff bereits aussagt „außergewöhnlich“ sein. Das meint, dass für sie mehr finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen als die beim Großteil der Steuerpflichtigen, wenn überhaupt, der Fall ist. Weiter müssen sie:

  • zwangsläufig entstehen oder
  • eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen.

Zwangsläufig meint dabei, dass sie nicht durch andere Mittel gedeckt werden können. So werden zu Beispiel Begräbniskosten nur dann anerkannt, wenn sie nicht durch die Erbmasse gedeckt sind.

Weiter wird bei außergewöhnlichen Belastungen zwischen Belastungen mit bzw. ohne Selbstbehalt unterschieden. So ist bei vielen außergewöhnlichen Belastungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffen, ein Selbstbehalt vorgesehen. Daher wirken sich diese erst dann steuerlich aus, wenn die Aufwendungen über dem Selbstbehalt liegen.

Zur Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt gehören zum Beispiel:

  • Krankheitskosten, wie zum Beispiel Kosten für Medikamente, die Rezeptgebühr, Fahrtkosten oder Behandlungsbeiträge
  • Kurkosten, wenn die Kur aus medizinischen Gründen erforderlich ist
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten
  • Kosten für eine künstliche Befruchtung
  • Kosten für ein Pflege- oder Altersheim
  • Kosten für die häusliche Pflege bzw. Betreuung von Angehörigen

Die Höhe des Selbstbehaltes ist nach dem Jahreseinkommen gestaffelt. Dabei gilt, je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Selbstbehalt. In Österreich liegt der Selbstbehalt, je nach Jahreseinkommen, zwischen sechs und zwölf Prozent. Der Selbstbehalt wird um einen Prozentpunkt reduziert, wenn zum Beispiel:

  • Familienbeihilfe bezogen wird (ein Prozentpunkt pro Kind)
  • der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden kann (ein Prozentpunkt pro Kind)
  • der Ehepartner Einkünfte von maximal 6.000 Euro pro Jahr hat (gilt auch für eingetragene Partnerschaften)
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherbetrag beansprucht werden kann

Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt können Sie z.B. aufführen:

  • Aufwendungen für das Beseitigen von (Natur-)Katastrophen
  • Mehrkosten, die durch eine Behinderung entstehen
  • Mehrkosten, die durch eine notwendige Diätverpflegung entstehen
  • Kinderbetreuungskosten (wird ab dem 1. Jänner 2020 neu geregelt)

Sonderausgaben

Ähnlich wie bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es auch bei manchen Sonderausgaben eine Schranke in Form von Höchst- und Einkommensgrenzen. Zu diesen zählen, wenn der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 geschlossen worden ist:

  • freiwillige Personenversicherungen
  • Wohnraumbeschaffung und -sanierung
  • Beiträge zu Pensionskassen

Die Höchstgrenze für diese Ausgaben liegt pro Person bei 2.920 Euro. Er verdoppelt sich, wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Wenn Sie verheiratet sind, oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dann können Sie ebenfalls den doppelten Betrag geltend machen, wenn Ihr Partner nicht mehr als 6.000 Euro im Jahr verdient. Ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro können Sie diese Sonderausgaben nicht mehr geltend machen.

Sonderausgaben ohne Grenzen

Sonderausgaben, die keiner Einkommensgrenze unterliegen und zur Gänze angesetzt werden sind:

  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Schul- und/oder Universitätszeiten
  • bestimmte Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

Spenden und Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag und Spenden sind Sonderausgaben, die anderen Höchstgrenzen unterliegen. So gilt für den Kirchenbeitrag eine Obergrenze von 400 Euro. Spenden dürfen maximal 10 Prozent der jährlichen Einkünfte ausmachen. Welche Spendenempfänger vom Finanzamt anerkannt werden, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Homepage).

Werbungskosten

Werbungskosten sind Kosten, die bei der Ausübung des Berufes entstehen, aber nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Um die jährliche Steuerveranlagung zu vereinfachen, wird bei der Lohnverrechnung für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr berücksichtigt, selbst wenn die persönlichen Werbungskosten unter diesem Betrag liegen.

Gegengerechnete Werbungskosten

Mit dem Pauschalbetrag werden folgende Werbungskosten gegengerechnet:

  • Arbeits- bzw. Berufskleidung (z.B.: Sicherheitshandschuhe)
  • Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Internetkosten, Werkzeuge, Telefon, Computer oder Internet- bzw. Telefongebühren
  • Sprachkurse
  • Fortbildungs-, Aus- oder Umschulungskosten
  • Fachliteratur
  • berufliche Reise- und Fahrtkosten, wie zum Beispiel Tag- und Nächtigungsgelder (nur, wenn sie vom Arbeitgeber nicht erstattet werden)
  • Betriebsratsumlage
  • Umzugskosten, die beruflich veranlasst sind
  • doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Sollten Ihre Werbungskosten den Pauschalbetrag übersteigen, dann lohnt es sich, diese bei der jährlichen Steuererklärung anzuführen, denn Werbungskosten sind ihrer Gesamtheit gesehen, der wichtigste Topf, um Steuern zu sparen.

Zusätzliche Werbungskosten

Nicht mit dem Werbungskostenpauschale gegengerechnet, werden:

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge für Berufsverbände
  • Beiträge zu Interessensvertretungen
  • Sozialversicherungsbeiträge, die selbst einbezahlt worden sind
  • e-Card-Beiträge, die von Ihnen direkt an die Krankenkasse gezahlt worden sind
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • nachbezahlte Pflichtbeiträge (bei geringfügiger Beschäftigung)

Steuervorteile für Familien

Dass Kinder viel Geld kosten, ist bekannt. Nicht zuletzt deswegen, bietet das österreichische Steuersystem viele Vorteile für Familien, Alleinerziehende und Alleinverdienende. Damit Sie diese Vorteile nutzen können, gilt in der Regel die Bedingung, dass für das Kind mindestens sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen worden ist. Die Steuerentlastungen werden in der Regel als außergewöhnliche Belastungen geführt. So zählen:

  • der Kinderfreibetrag (ab dem 1. Jänner 2020 ersetzt durch Familienbonus Plus)
  • die Kinderbetreuung (ab dem 1. Jänner 2020 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr ersetzt durch Familienbonus Plus)
  • Krankheitskosten für Kinder
  • Kosten für behinderte Kinder
  • die zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (z.B.: Internatskosten)
  • der Unterhaltabsetzbetrag (ab 1. Jänner 2020 neu für Kinder, die anderen EU-Staaten, im EWR oder Schweiz leben)

zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Alleinerzieherabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinerziehende und Alleinverdienende können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, in Österreich den jeweils entsprechenden Absetzbetrag geltend machen. Dieser verringert die Lohnsteuer einmalig im Kalenderjahr. Ab dem 1. Jänner 2020 ist jedoch für alle Alleinerzieher und Alleinverdiener, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, eine Mindestentlastung von 250 Euro einmalig im Jahr pro Kind vorgesehen.

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