KFZ-Steuer 2026 in Österreich - Rechner und alle Sätze
Die motorbezogene Versicherungssteuer für PKW, Elektroauto und Motorrad berechnen - mit den Abzugsbeträgen nach Erstzulassungsjahr, den Sätzen für Altfahrzeuge und allen Befreiungen.
Die Sätze 2026 auf einen Blick
| Fahrzeug | Berechnung je Monat | Mindestbetrag |
|---|---|---|
| PKW, Erstzulassung ab 1.10.2020 | 0,72 € je kW über 59 kW + 0,72 € je g CO2 über 97 g/km | 5 kW und 5 g/km |
| PKW Plug-in-Hybrid, Erstzulassung 2026 | 0,72 € je kW über 59 kW + 0,72 € je g CO2 über 24 g/km | 5 kW und 5 g/km |
| PKW, Erstzulassung vor 1.10.2020 | 0,62 / 0,66 / 0,75 € je kW über 24 kW | 6,20 € |
| E-PKW (seit 1.4.2025 steuerpflichtig) | 0,25 / 0,35 / 0,45 € je kW über 45 kW + 0,015 / 0,030 / 0,045 € je kg über 900 kg | 5,50 € |
| Motorrad, Erstzulassung vor 1.10.2020 | 0,025 € je cm³ Hubraum | - |
| Motorrad, Erstzulassung ab 1.10.2020 | 0,014 € je cm³ über 52 cm³ + 0,20 € je g CO2 über 52 g/km | 10 g/km |
Ein Mittelklassewagen mit 110 kW und 128 g CO2 pro Kilometer, erstmals zugelassen 2026, kostet damit 59,04 Euro im Monat oder 708,48 Euro im Jahr. Derselbe Wagen mit Erstzulassung 2020 kostet 41,76 Euro monatlich - der Unterschied entsteht allein durch die jährlich sinkenden Abzugsbeträge, die sich am Zulassungsjahr festmachen und danach nie mehr ändern.
Wer zahlt die KFZ-Steuer in Österreich?
Jeder, der ein Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht im Inland zugelassen hat und dafür eine Haftpflichtversicherung abschließt. Ende 2025 waren das laut Statistik Austria 7.511.621 Kraftfahrzeuge, darunter 5.286.101 PKW - 573 PKW je 1.000 Einwohner.
Der gebräuchliche Name führt dabei in die Irre. Was im Alltag „KFZ-Steuer“ heißt, ist juristisch die motorbezogene Versicherungssteuer nach § 6 Versicherungssteuergesetz. Die eigentliche Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 gilt seit Mai 1993 nur noch für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen sowie für Zugmaschinen und Motorkarren; sie wird beim Finanzamt selbst erklärt. Für alles, was auf einem normalen Kennzeichen fährt, hebt der Haftpflichtversicherer ein.
Besteuert wird der Besitz, nicht die Fahrleistung. Wer sein Auto ein Jahr lang stehen lässt, zahlt gleich viel wie ein Vielfahrer. Der einzige Weg, die Steuer für eine längere Standzeit loszuwerden, ist die Hinterlegung der Kennzeichentafeln für mindestens 45 Tage.
Wie wird die Steuer berechnet?
Entscheidend ist das Erstzulassungsdatum. Seit 1. Oktober 2020 gilt für neu zugelassene PKW ein Modell, das neben der Motorleistung auch den CO2-Ausstoß bewertet. Ältere Fahrzeuge bleiben dauerhaft in der reinen Leistungsstaffel - ein Fahrzeugwechsel innerhalb der Familie oder ein Verkauf ändert daran nichts.
PKW mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020
Die Formel besteht aus zwei Summanden, beide mit demselben Satz von 0,72 Euro:
(kW − kW-Abzugsbetrag) × 0,72 € + (g CO2/km − CO2-Abzugsbetrag) × 0,72 € = Steuer je Monat
Mindestens 5 kW und 5 g/km werden angesetzt, auch wenn das Fahrzeug darunter liegt.
Die Abzugsbeträge richten sich nach dem Jahr der Erstzulassung und sinken für jeden neuen Jahrgang. Für ein bereits zugelassenes Fahrzeug bleiben sie unverändert - die Steuer steigt also nicht mit dem Alter des Autos.
| Erstzulassungsjahr | Abzug Leistung | Abzug CO2 (Verbrenner, Voll-Hybrid) | Abzug CO2 (Plug-in-Hybrid) |
|---|---|---|---|
| 2020 (ab 1.10.) | 65 kW | 115 g/km | 17 g/km |
| 2021 | 64 kW | 112 g/km | 16 g/km |
| 2022 | 63 kW | 109 g/km | 15 g/km |
| 2023 | 62 kW | 106 g/km | 14 g/km |
| 2024 | 61 kW | 103 g/km | 13 g/km |
| 2025 | 60 kW | 100 g/km | 12 g/km |
| 2026 | 59 kW | 97 g/km | 24 g/km |
| 2027 | 58 kW | 94 g/km | 24 g/km |
| 2028 | 57 kW | 91 g/km | 36 g/km |
Plug-in-Hybride haben eine eigene Spalte, und die wird oft übersehen. Weil ihr gewichtet kombinierter CO2-Wert ohnehin niedrig ausfällt, ist auch der Abzugsbetrag klein: 2025 waren es 12 Gramm, 2026 sind es 24. Der Sprung nach oben ist eine Entlastung - ein Plug-in-Hybrid mit 110 kW und 30 g CO2/km kostet mit Erstzulassung 2026 monatlich 41,04 Euro statt 48,96 Euro im Jahrgang davor. Ab dem Jahrgang 2028 steigt der Abzug auf 36 Gramm und sinkt dann wieder jährlich um ein Gramm.
Rechenbeispiel: 140 kW, 180 g CO2/km, Erstzulassung 2026
Leistung: (140 − 59) kW × 0,72 € = 58,32 €
CO2: (180 − 97) g/km × 0,72 € = 59,76 €
Steuer: 118,08 € im Monat, 1.416,96 € im Jahr
Bruchteile zählen dabei nach oben: 140,4 kW werden als 141 kW gerechnet, 180,2 g/km als 181 g/km (§ 6 Abs. 10 VersStG).
PKW mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020
Hier zählt allein die Motorleistung. Von den eingetragenen Kilowatt werden 24 kW abgezogen, der Rest wird in drei Stufen bewertet:
| Stufe | Satz je kW und Monat |
|---|---|
| erste 24 kW | 0,00 € (Abzug) |
| die folgenden 66 kW | 0,62 € |
| die weiteren 20 kW | 0,66 € |
| jedes weitere kW | 0,75 € |
Der Mindestbetrag liegt bei 6,20 Euro im Monat. Ein Fahrzeug mit 130 kW kommt so auf 66 × 0,62 € + 20 × 0,66 € + 20 × 0,75 € = 69,12 Euro monatlich, also 829,44 Euro im Jahr.
Nur in dieser Gruppe gibt es die Zuschläge für unterjährige Zahlung: 6 Prozent bei halbjährlicher, 8 Prozent bei vierteljährlicher und 10 Prozent bei monatlicher Vorschreibung (§ 6 Abs. 3 VersStG). Beim 130-kW-Beispiel sind das bei monatlicher Zahlung 82,94 Euro Mehrkosten im Jahr. Wer die Prämie jährlich zahlen kann, spart diesen Aufschlag - für Fahrzeuge ab Oktober 2020 fällt er ohnehin nicht mehr an.
Ein zweiter Aufschlag betrifft alte Benziner: Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals zugelassen wurden, zahlen 20 Prozent mehr - es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie die Schadstoffgrenzwerte der Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung einhalten (§ 6 Abs. 4 VersStG). Dieselfahrzeuge sind davon nicht betroffen.
Wenn kein CO2-Wert eingetragen ist
Manche nach dem 30. September 2020 zugelassenen Fahrzeuge haben keinen WLTP-Wert im Zulassungsschein, etwa Importe aus Drittstaaten. Für sie gilt eine eigene Staffel: 0,65 / 0,70 / 0,79 Euro je kW über 24 kW, mindestens 6,50 Euro. Fehlt die Leistungsangabe ganz, setzt das Gesetz 50 kW an, bei Krafträdern 350 cm³.
Elektroautos seit 1. April 2025
Die Steuerbefreiung für E-Autos ist mit Ablauf des 31. März 2025 entfallen (BGBl. I Nr. 7/2025). Sie gilt seither für alle Elektro-PKW, auch für die bereits zugelassenen.
Besteuert werden Nenndauerleistung und Eigengewicht, jeweils gestaffelt:
| Leistung (über 45 kW) | je kW/Monat | Eigengewicht (über 900 kg) | je kg/Monat |
|---|---|---|---|
| erste 35 kW | 0,25 € | erste 500 kg | 0,015 € |
| nächste 25 kW | 0,35 € | nächste 700 kg | 0,030 € |
| darüber | 0,45 € | darüber | 0,045 € |
Maßgeblich ist die Nenndauerleistung (30-Minuten-Leistung), nicht die in Prospekten genannte Spitzenleistung - bei E-Autos liegen die beiden Werte oft um den Faktor drei auseinander. Mindestens 10 kW und 200 kg werden angesetzt, woraus sich ein Mindestbetrag von 5,50 Euro im Monat ergibt.
Beispiel: 70 kW Nenndauerleistung, 1.905 kg Eigengewicht. Leistung: 25 kW × 0,25 € = 6,25 €. Gewicht: 500 kg × 0,015 € + 505 kg × 0,030 € = 22,65 €. Zusammen 28,90 Euro im Monat oder 346,80 Euro im Jahr.
Das Gewicht schlägt hier stärker durch als die Leistung - bei einem schweren E-SUV mit 250 kW und 2.600 kg sind es 133,75 Euro monatlich. Unterjährigkeitszuschläge gibt es bei E-Autos nicht.
Motorräder, Mopeds und Quads
Bei Krafträdern der Klassen L1e bis L5e richtet sich die Steuer nach dem Hubraum, seit Oktober 2020 zusätzlich nach dem CO2-Ausstoß nach dem WMTC-Zyklus:
- Erstzulassung vor 1.10.2020: 0,025 € je cm³ und Monat. Eine 600er kostet damit 15 Euro im Monat. Die Unterjährigkeitszuschläge von 6, 8 und 10 Prozent gelten auch hier.
- Erstzulassung ab 1.10.2020: 0,014 € je cm³ über 52 cm³ plus 0,20 € je Gramm CO2 über 52 g/km, mindestens 10 g/km. Dieselbe 600er mit 90 g CO2/km kommt auf 15,27 Euro.
- Elektrisch: 0,50 € je kW über 5 kW, wobei mindestens 4 kW angesetzt werden.
Steuerfrei bleiben Krafträder bis 100 cm³ Hubraum - also die klassischen Mopeds - sowie E-Krafträder bis 4 kW Motorleistung. Der zweite Punkt ist seit April 2025 die einzige verbliebene Elektro-Befreiung im Gesetz: Wo früher jedes Fahrzeug mit 0 g CO2/km befreit war, nennt § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG heute nur noch das kleine E-Kraftrad.
Kleintransporter und andere Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen
Für Fahrzeuge, die nicht in die PKW-Klasse M1 fallen - etwa Kastenwagen der Klasse N1 oder Wohnmobile auf N-Basis - gilt eine eigene Staffel von 0,65 / 0,70 / 0,79 Euro je kW über 24 kW bei Erstzulassung ab Oktober 2020, davor 0,62 / 0,66 / 0,75 Euro. Hier greift zusätzlich ein Höchstbetrag: 72 Euro monatlich nach altem, 76 Euro nach neuem Recht. Bei PKW gibt es keine solche Obergrenze.
Wer ist von der Steuer befreit?
§ 4 Abs. 3 VersStG zählt die Ausnahmen abschließend auf:
- Fahrzeuge einer Gebietskörperschaft für den öffentlichen Sicherheitsdienst oder die Justizwache sowie Heeresfahrzeuge
- Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Krankenwagen
- Fahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
- Omnibusse (Klassen M2 und M3) sowie Fahrzeuge, die überwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden - Leihwagen zählen nicht dazu
- Invalidenkraftfahrzeuge
- E-Krafträder bis 4 kW Motorleistung
- Krafträder bis 100 cm³ Hubraum
- Fahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln für mindestens 45 Tage bei der Behörde hinterlegt sind
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung
Befreiung bei Behinderung: der Antrag zählt
Diese Befreiung wirkt ab Stellung des Befreiungsansuchens bei der Zulassungsstelle, nicht rückwirkend ab Eintritt der Behinderung. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ausschließlich auf die betroffene Person zugelassen ist und im Behindertenpass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit eingetragen ist. Der Nachweis läuft über die Zulassungsevidenz - dafür ist eine ausdrückliche Einwilligung nötig, ohne die die Befreiung nicht gewährt wird.
Die 45-Tage-Regel bei Standzeiten
Wer sein Fahrzeug über den Winter oder während eines längeren Auslandsaufenthalts nicht braucht, kann Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei der Behörde hinterlegen. Ab 45 Tagen entfällt die Steuer für diesen Zeitraum. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht mitgezählt - die Frist muss also tatsächlich dazwischenliegen.
An- und Abmeldung, Wechselkennzeichen
Wird ein Fahrzeug mitten im Monat an- oder abgemeldet, ist die Steuer nur anteilig zu zahlen. Gerechnet wird mit einem Monat zu 30 Tagen, zu viel entrichtete Beträge werden zurückerstattet.
Beim Wechselkennzeichen - bis zu drei Fahrzeuge auf einem Kennzeichen - ist nur die Steuer für jenes Fahrzeug zu zahlen, das der höchsten Steuer unterliegt. Das ist nicht zwingend das stärkste: Bei einer Kombination aus altem Verbrenner und neuem E-Auto entscheidet der berechnete Betrag, nicht die Motorleistung. Fahrzeuge, die ohnehin befreit sind, bleiben bei diesem Vergleich außer Betracht.
Einhebung und Rückforderung
Die Steuer wird gemeinsam mit der Prämie der KFZ-Haftpflichtversicherung eingehoben; der Versicherer führt sie an das Finanzamt ab. Im Versicherungsschein müssen Bemessungsgrundlage und Steuer gesondert ausgewiesen sein - dort lässt sich also nachlesen, mit welchen Werten gerechnet wurde.
Falsch berechnet? Sie haben ein Recht auf Berichtigung. Der Versicherer muss unrichtige Berechnungen korrigieren, und zwar für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre (§ 6 Abs. 8 VersStG). Lehnt er ab, muss er eine Bescheinigung über die entrichtete Steuer ausstellen - damit lässt sich die Rückzahlung beim Finanzamt Österreich beantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem schriftlichen Berichtigungsverlangen möglich.
Typische Fehlerquellen sind ein falsch übernommener CO2-Wert, ein bei E-Autos statt der Nenndauerleistung angesetzter Spitzenwert und ein nicht berücksichtigter Wechsel der Zahlungsweise. Ein Blick auf die Polizze lohnt sich vor allem bei Fahrzeugen, die kurz vor oder nach dem 1. Oktober 2020 zugelassen wurden.
Was beim Auto sonst noch an Steuern anfällt
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist nur eine von mehreren Abgaben rund ums Fahrzeug:
- Auf die Versicherungsprämie selbst liegt zusätzlich die allgemeine Versicherungssteuer von 11 Prozent.
- Beim Neuwagenkauf fällt einmalig die Normverbrauchsabgabe (NoVA) an, die ebenfalls am CO2-Ausstoß hängt.
- Beim Tanken ist die Mineralölsteuer im Preis enthalten, dazu kommt seit 2022 der CO2-Preis.
- Wer das Auto beruflich nutzt, kann Kilometergeld ansetzen; für den Arbeitsweg gibt es die Pendlerpauschale.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die KFZ-Steuer in Österreich 2026?
Für einen 2026 zugelassenen PKW: 0,72 Euro je Kilowatt über 59 kW plus 0,72 Euro je Gramm CO2 über 97 g/km, jeweils pro Monat. Ein Wagen mit 110 kW und 128 g/km kostet damit 59,04 Euro monatlich.
Muss ich für ein Elektroauto KFZ-Steuer zahlen?
Ja, seit 1. April 2025. Besteuert werden Nenndauerleistung und Eigengewicht, mindestens 5,50 Euro im Monat. Befreit sind nur noch E-Krafträder bis 4 kW.
Warum zahle ich mehr als mein Nachbar mit demselben Auto?
Meist wegen des Erstzulassungsjahres: Die Abzugsbeträge sinken jedes Jahr um 1 kW und 3 g CO2 und bleiben dann für die Lebensdauer des Fahrzeugs fixiert. Ein Baujahr Unterschied macht rund 2,90 Euro im Monat aus. Bei älteren Fahrzeugen kommt die Zahlungsweise dazu.
Wie kann ich die KFZ-Steuer senken?
Bei Fahrzeugen vor Oktober 2020: auf jährliche Zahlung umstellen und den Zuschlag von bis zu 10 Prozent vermeiden. Bei längeren Standzeiten: Kennzeichen für mindestens 45 Tage hinterlegen. Beim Kauf entscheiden Nenndauerleistung und Eigengewicht über die Höhe, nicht die PS-Zahl aus dem Prospekt.
Zahle ich bei einem Wechselkennzeichen für beide Autos?
Nein, nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuer. Befreite Fahrzeuge bleiben bei diesem Vergleich unberücksichtigt.
Was gilt bei Plug-in-Hybriden?
Sie werden nach der Leistung des Verbrennungsmotors und dem gewichtet kombinierten CO2-Wert besteuert - mit einem eigenen, deutlich niedrigeren CO2-Abzugsbetrag: 24 g/km für den Jahrgang 2026 gegenüber 97 g/km beim reinen Verbrenner.
Kann ich zu viel gezahlte Steuer zurückfordern?
Ja. Der Versicherer muss für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre berichtigen. Weigert er sich, kann die Rückzahlung beim Finanzamt Österreich beantragt werden.
Quellen
§ 6 VersStG 1953 - Motorbezogene Versicherungssteuer (Gesetzestext)
ris.bka.gv.at - BGBl. I Nr. 7/2025 (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025)
bmf.gv.at - Steuersätze der motorbezogenen Versicherungssteuer
bmf.gv.at - Kraftfahrzeugsteuer (Fahrzeuge über 3,5 Tonnen)