Das Wichtigste auf einen Blick
| Steuerpflichtig | PKW, Motorräder und alle KFZ bis 3,5 t hzG |
| Berechnung (ab 1.10.2020) | Motorleistung (kW) + CO2-Emissionen (g/km) |
| Berechnung (vor 1.10.2020) | Nur nach Motorleistung (kW) bzw. Hubraum |
| E-Autos ab 1.4.2025 | Steuerbefreiung entfallen! Besteuerung nach Gewicht + Leistung |
| Einhebung | Über die KFZ-Haftpflichtversicherung |
| Abzugsbeträge 2026 | 59 kW / 97 g CO2/km (Plug-in-Hybride) |
Österreich ist ein Land der Autofahrer. Laut Statistik Austria waren Ende 2024 rund 7,42 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, davon etwa 5,23 Millionen PKW. Das entspricht einem Motorisierungsgrad von 569 PKW pro 1.000 Einwohner. Für all diese Fahrzeuge ist - mit wenigen Ausnahmen - die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.
Was ist die motorbezogene Versicherungssteuer?
Die motorbezogene Versicherungssteuer besteuert den Besitz eines zugelassenen PKW bzw. Motorrads. Sie muss unabhängig davon, ob Sie viel oder wenig fahren, bezahlt werden. In Österreich wird umgangssprachlich oft der Begriff „KFZ-Steuer“ verwendet. Dieser ist jedoch seit 1993 nicht mehr korrekt - die eigentliche Kraftfahrzeugsteuer gilt seither nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) sowie für Zugmaschinen und Motorkarren.
Für welche Kraftfahrzeuge gilt die Steuer?
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird grundsätzlich erhoben für:
- Krafträder (Motorräder)
- PKW und Kombinationskraftwagen („Kombi“) mit einem hzG bis 3,5 Tonnen
- Alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem hzG bis 3,5 Tonnen, für die eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind:
- Kraftfahrzeuge mit Probe- oder Überstellungskennzeichen
- Fahrzeuge für Körperbehinderte (zur persönlichen Fortbewegung)
- Invalidenfahrzeuge (max. 30 km/h, max. 300 kg Eigengewicht)
- Fahrzeuge im Mietwagen- und Taxigewerbe (nicht Leihwagen!)
- Krafträder bis 100 ccm Hubraum (z.B. Mopeds)
- E-Motorräder bis 4 kW Leistung
- Fahrzeuge mit mindestens 45 Tagen hinterlegter Zulassung
⚠️ Wichtig: Seit 1. April 2025 sind reine Elektrofahrzeuge (E-Autos) nicht mehr steuerbefreit! Sie unterliegen nun einer eigenen Besteuerung nach Gewicht und Leistung.
Wie wird die Steuer berechnet?
Das Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeugs ist entscheidend dafür, nach welchem System die Steuer berechnet wird. Seit 1. Oktober 2020 gilt für Neufahrzeuge ein reformiertes Berechnungsmodell, das die CO2-Emissionen berücksichtigt.
1. PKW mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020
Für Fahrzeuge mit WLTP-CO2-Messwert berechnet sich die monatliche Steuer wie folgt:
Formel: (Motorleistung in kW − kW-Abzugsbetrag) × 0,72 € + (CO2 g/km − CO2-Abzugsbetrag) × 0,72 € = Monatliche Steuer
Die Abzugsbeträge sinken jährlich für Neuzulassungen:
| Erstzulassungsjahr | kW-Abzugsbetrag | CO2-Abzugsbetrag (Verbrenner) | CO2-Abzugsbetrag (Plug-in-Hybrid) |
|---|---|---|---|
| 2020 (ab 1.10.) | 65 kW | 115 g/km | 115 g/km |
| 2021 | 64 kW | 112 g/km | 112 g/km |
| 2022 | 63 kW | 109 g/km | 109 g/km |
| 2023 | 62 kW | 106 g/km | 106 g/km |
| 2024 | 61 kW | 103 g/km | 103 g/km |
| 2025 | 60 kW | 100 g/km | 100 g/km |
| 2026 | 59 kW | 97 g/km | 97 g/km |
Wichtig: Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 gibt es keine Zuschläge mehr für unterjährige Zahlungsweise!
Berechnungsbeispiel: PKW mit 140 kW und 180 g CO2/km, Erstzulassung 2025
Leistungskomponente: (140 kW − 60 kW) × 0,72 € = 57,60 €
CO2-Komponente: (180 g/km − 100 g/km) × 0,72 € = 57,60 €
Monatliche Steuer: 115,20 € = 1.382,40 € pro Jahr
2. PKW mit Erstzulassung vor 1. Oktober 2020
Für ältere Fahrzeuge ohne WLTP-CO2-Wert wird die Steuer nur nach der Motorleistung (kW) berechnet:
| Eingetragene Kilowatt | Euro pro kW pro Monat (jährlich) |
|---|---|
| 0 - 24 kW | 0,00 € (steuerfrei) |
| 25 - 90 kW (weitere 66 kW) | 0,65 € |
| 91 - 110 kW (weitere 20 kW) | 0,70 € |
| ab 111 kW | 0,79 € |
Zuschläge für unterjährige Zahlung (nur für Erstzulassung VOR 1.10.2020):
- Halbjährliche Zahlung: +6%
- Vierteljährliche Zahlung: +8%
- Monatliche Zahlung: +10%
Der Mindeststeuersatz beträgt 6,50 € pro Monat (für Fahrzeuge unter 24 kW).
3. Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025
Die Steuerbefreiung für E-Autos ist mit 1. April 2025 entfallen (BGBl. I Nr. 7/2025). Alle bestehenden und neuen Elektrofahrzeuge unterliegen seither der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die Besteuerung erfolgt nach Eigengewicht und Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung lt. Zulassungsschein):
Leistungskomponente (jährlich):
- Für die ersten 45 kW: 0 € (Freibetrag)
- Für die nächsten 35 kW: 3,00 € pro kW (mind. 30 €)
- Für die nächsten 25 kW: 4,20 € pro kW
- Darüber hinaus: 5,40 € pro kW
Gewichtskomponente (jährlich):
- Für die ersten 900 kg: 0 € (Freibetrag)
- Für die nächsten 500 kg: 0,18 € pro kg (mind. 36 €)
- Für die nächsten 700 kg: 0,36 € pro kg
- Darüber hinaus: 0,54 € pro kg
Beispiel E-Auto: 70 kW Nenndauerleistung, 1.905 kg Eigengewicht = ca. 28,90 € monatlich
4. Motorräder
Bei Motorrädern richtet sich die Steuer nach dem Hubraum und - bei Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 - zusätzlich nach den CO2-Emissionen.
Für Motorräder mit Erstzulassung vor 1.10.2020 gilt: 0,025 € pro Kubikzentimeter pro Monat (bei jährlicher Zahlung).
E-Motorräder bis 4 kW Leistung bleiben weiterhin von der Steuer befreit.
Entrichtung der Steuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird in Österreich zusammen mit der KFZ-Haftpflichtversicherung eingehoben. Der Versicherer berechnet die Steuer, hebt sie gemeinsam mit der Prämie ein und führt sie an das Finanzamt ab. Sie müssen die Steuer also nicht selbst berechnen oder direkt an das Finanzamt zahlen.
Wechselkennzeichen
Bei einem Wechselkennzeichen, auf das bis zu drei Fahrzeuge angemeldet werden können, zahlen Sie die Steuer nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuerbelastung. Das gilt auch bei einer Kombination aus Verbrenner und E-Auto.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die KFZ-Steuer in Österreich?
Das hängt vom Erstzulassungsdatum ab: Für Fahrzeuge ab 1.10.2020 gilt die Berechnung nach Motorleistung (kW) und CO2-Ausstoß. Für ältere Fahrzeuge nur nach kW. E-Autos werden seit 1.4.2025 nach Gewicht und Leistung besteuert.
Muss ich für ein Elektroauto Steuer zahlen?
Ja, seit 1. April 2025 ist die Steuerbefreiung für E-Autos entfallen. Die Besteuerung erfolgt nach Eigengewicht und Nenndauerleistung.
Wie kann ich die Steuer niedrig halten?
Bei Neufahrzeugen: Wählen Sie ein Fahrzeug mit moderater Leistung und niedrigen CO2-Emissionen. Bei E-Autos: Ein geringeres Gewicht und niedrigere Leistung führen zu niedrigerer Steuer.
Muss ich bei einem Wechselkennzeichen für alle Autos zahlen?
Nein, Sie zahlen nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuerbelastung.
Wo finde ich den offiziellen Steuerrechner?
Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie alle offiziellen Informationen und Berechnungshilfen.
Stand: Jänner 2026. Quellen: BMF, Statistik Austria, ÖAMTC. Die Abzugsbeträge gelten für das jeweilige Erstzulassungsjahr und ändern sich für bestehende Fahrzeuge nicht nachträglich.