Familien mit Kindern stehen seit jeher unter dem besonderen Schutz des Staates und können daher von einer Reihe unterschiedlicher Vorteile profitieren. Ein zentrales Instrument zur Förderung von Familien mit Kindern ist die sogenannte Familienbeihilfe. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, die für jedes Kind einmal im Monat ausgezahlt wird. Wie hoch die Familienbeihilfe konkret ausfällt, hängt zum einen vom Alter der Kinder ab. Entscheidend für die Berechnung der Höhe der Familienbeihilfe ist zudem die Anzahl der Kinder, die zur Familie gehören. Wir möchten Ihnen zeigen, wann, wie lange und in welchem Umfang Sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben und dies auch mit einigen Rechenbeispielen verdeutlichen. Eingehen möchten wir außerdem auf besondere Regelungen, etwa die Verlängerung des Anspruchs über das 18. Lebensjahr hinaus sowie für den Fall, dass Vater und Mutter getrennt leben.
Höhe der Familienbeihilfe ist nach Anzahl und Alter der Kinder gestaffelt
Wie hoch die Familienbeihilfe konkret ausfällt, hängt zunächst vom Alter des Kindes bzw. der Kinder ab. Recht einfach fällt die Berechnung aus, wenn in einer Familie nur ein Kind mit einem Anspruch auf Beihilfe lebt. Nach der Geburt bis zum dritten Lebensjahr hat das Kind bzw. haben die Eltern Anspruch auf monatlich 114 Euro Familienbeihilfe. Ab dem dritten Lebensjahr steigen die Zuwendungen dann auf 121,90 Euro je Monat und ab dem zehnten Lebensjahr werden dann 141,50 Euro ausgezahlt. Ab einem Alter von über 18 Jahren beträgt die Zahlung dann 165,10 Euro.
Allerdings ist die Beihilfe in diesem Alter an einige besondere Bedingungen gebunden, auf die wir noch gesondert eingehen werden. Bei diesen Angaben handelt es sich um Werte, die seit Anfang des Jahres 2018 gelten. In den letzten Jahren wurde die Familienbeihilfe immer wieder leicht erhöht, zuletzt um 1,9 Prozent. Die Steigerung der Familienbeihilfe wird dabei durch die Politik festgelegt. Je nach Entwicklung von Preisen und Inflation kann auch in den nächsten Jahren mit einer kontinuierlichen Anhebung der Familienbeihilfe gerechnet werden. Leben mehrere Kinder in einem Haushalt, dann wird nicht nur für jedes weitere Kind die Familienbeihilfe ausgezahlt. Bei mehr als einem Kind können die Familien zudem mit einem weiteren Zuschlag rechnen. Mit folgenden Zuschlägen kann dabei gerechnet werden.
Anzahl der Kinder | Zuschlag je Kind | Zuschlag Insgesamt |
zwei Kinder | 7,10 Euro | 14,20 Euro |
drei Kinder | 17,40 Euro | 52,20 Euro |
vier Kinder | 26,50 Euro | 106,00 Euro |
fünf Kinder | 32,00 Euro | 160,00 Euro |
sechs Kinder | 35,70 Euro | 214,20 Euro |
sieben Kinder und mehr | 52,00 Euro | 364,00 Euro |
Mit einer wachsenden Anzahl an Kindern steigt also die Höhe der insgesamt ausgezahlten Familienbeihilfe an. Wie hoch die Zahlungen konkret ausfallen, hängt wie bereits erwähnt, auch vom Alter der einzelnen Kinder ab. Außerdem wird für Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren jeweils im September ein sogenanntes Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch, es ist also kein gesonderter Antrag notwendig. In einigen Rechenbeispielen soll die Höhe der Beihilfe am Ende dieses Artikels noch einmal verdeutlicht werden. Zunächst aber zu den Voraussetzungen.
Diese Voraussetzungen gelten für den Bezug von Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe muss in Österreich mittlerweile nicht mehr separat beantragt werden. Sie wird automatisch berechnet und an die Mutter ausgezahlt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Mutter von diesem Recht zurücktritt und alternativ die Familienbeihilfe an den Vater ausbezahlt wird. Sollten die Eltern getrennt leben, erhält derjenige Elternteil die Familienbeihilfe ausgezahlt, bei dem das Kind hauptsächlich mit im Haushalt lebt. Grundsätzlich ist die Auszahlung der Familienbeihilfe an diese Voraussetzungen geknüpft:
- Der Lebensmittelpunkt der Eltern befindet sich in Österreich
- Das Kind lebt zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil im Haushalt
Es stellt also keine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe dar, dass die Eltern bzw. das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wichtig ist allein, dass die Beteiligten ihren Lebensmittelpunkt im Land haben. Im Idealfall leben Eltern und Kind in einem Haushalt zusammen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht allerdings auch dann, wenn für ein Kind, welches nicht mit im Haushalt lebt, regelmäßig Unterhalt gezahlt wird. Im Übrigen wird die Beihilfe nicht nur für leibliche Kinder gezahlt, sondern auch für Stiefkinder, für Pflegekinder sowie für Adoptivkinder. Und auch wenn Großeltern ein Kind im eigenen Haushalt betreuen und aufziehen, wird ihnen die Familienbeihilfe ausgezahlt.
Möglichkeit der Bezugsverlängerung über das 18. Lebensjahr hinaus
Automatisch wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus besteht aber die Möglichkeit einer sogenannten Bezugsverlängerung. Diese muss allerdings separat beantragt werden. Eine solche Bezugsverlängerung wird in einer Reihe verschiedener Fälle gewährt. Dazu gehören vor allem:
- Es wird eine Berufsausbildung / ein Studium absolviert
- Aufgrund einer Fortbildung ist die Ausübung des erlernten Berufs nicht möglich
- Aufgrund einer Behinderung kann das Kind nicht für den eigenen Unterhalt sorgen
- das Kind befindet sich in einer Wartezeit zwischen Präsenzzeit bzw. Zivildienst und Beginn der Berufsausbildung
- Das Kind befindet sich in einer Wartezeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn der Berufsausbildung
Eine Bezugsverlängerung ist prinzipiell bis zum 24. Lebensjahr möglich und zwar immer dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine klassische Berufsausbildung handelt, oder ob ein Studium absolviert wird. Die Familienbeihilfe für das Kind wird auch dann weiter ausgezahlt, wenn bereits ein Beruf erlernt wurde, dieser aber vorübergehend nicht ausgeübt werden kann, weil eine zusätzliche Fortbildung absolviert wird. Ebenfalls möglich ist eine Auszahlung der Familienbeihilfe in Phasen zwischen Schulabschluss, Ausbildung und Berufseinstieg. Entscheidend ist hier auch nicht mehr, dass das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt. Dagegen besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn etwa nach der Ausbildung oder auch nach der Schule keine klare Perspektive auf eine Ausbildungsstelle oder eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Hintergrund ist der Gedanke, dass während einer Ausbildung oder eines Studiums kein ausreichendes Einkommen verdient werden kann und die Eltern bzw. die Kinder weiter eine Unterstützung benötigen.
Prinzipiell ist es dabei aber auch möglich, in einem bestimmten Umfang hinzuzuverdienen. Dafür sind aber klare Grenzen gesetzt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bei volljährigen Kindern demnach nur dann, wenn der Zuverdienst pro Jahr brutto nicht über 10.000 Euro liegt.
Die Verlängerung ist zunächst bis zum Alter von vierundzwanzig Jahren möglich. Wurden Dienste im Rahmen der Präsenzzeit bzw. des Zivildienstes absolviert, ist das Kind selber schwanger oder hat es ein Kind zur Welt gebracht oder wurde eine freiwillige Hilfstätigkeit ausgeübt, kann der Bezug auf das fünfundzwanzigste Lebensjahr verlängert werden.
Eine Bezugsverlängerung wird außerdem gewährt, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten.
Zur Unterstützung für Familien trägt auch der Familienabsetzbetrag bei
Die Unterstützung, die in Österreich Familien zu Gute kommt, beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Familienbeihilfe. Für jedes Kind wird außerdem der sogenannte Familienabsetzbetrag gewährt. Dabei handelt es sich um eine Art negative Steuer. Konkret wird für jedes Kind ein fester Betrag von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen und zusammen mit der Familienbeihilfe auf das Konto des jeweiligen Elternteils überwiesen. Wie hoch die jeweilige Hilfe für Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl ausfällt, zeigen wir in den folgenden Rechenbeispielen.
Beispiel 1: Familie mit einem Kind
Geburtsjahr | Familienbeihilfe | Kinderabsetzbetrag | Summe | |
erstes Kind | 2009 | 121,90 Euro | 58,40 Euro | 180,30 Euro |
Beispiel 2: Familie mit zwei Kindern
Geburtsjahr | Familienbeihilfe | Kinderabsetzbetrag | Summe | |
erstes Kind | 1998 | 172,20 Euro | 58,40 Euro | 230,60 Euro |
zweites Kind | 2002 | 148,60 Euro | 58,40 Euro | 207 Euro |
Gesamt | 437,60 Euro |
Beispiel 3: Familie mit drei Kindern
Geburtsjahr | Familienbeihilfe | Kinderabsetzbetrag | Summe | |
erstes Kind | 2004 | 158,90 Euro | 58,40 Euro | 217,30 Euro |
zweites Kind | 2008 | 139,30 Euro | 58,40 Euro | 197,70 Euro |
drittes Kind | 2012 | 139,30 Euro | 58,40 Euro | 197,70 Euro |
Gesamt | 612,70 Euro |
Die Beispiele zeigen, dass die Höhe der Unterstützung, die Familien durch Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag erhalten, durchaus variieren können. Prinzipiell erhalten natürlich Familien mit mehreren Kindern auch eine höhere Unterstützung. Im Beispiel kann die Familie mit einem Kind, das im Jahre 2009 geboren wurde, mit einer gesamten Unterstützung in Höhe von rund 180 Euro rechnen. Bei einer Familie mit zwei Kindern, welche in den Jahren 1998 und 2002 auf die Welt gekommen sind, beträgt die Unterstützung 438 Euro. Eine Familie mit drei Kindern erhält jeden Monat knapp 613 Euro, wenn die Kinder 2004, 2008 und 2012 geboren wurden.
Fazit – Kontinuierliche Unterstützung für Kinder – auch über das 18. Lebensjahr hinaus
Familien können in Österreich mit einer kontinuierlichen finanziellen Unterstützung rechnen. Ein großer Anteil wird dabei durch die Familienbeihilfe getragen. Diese wird mittlerweile automatisch für jedes Kind ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht notwendig. Die jeweiligen Sätze orientieren sich an der Anzahl der Kinder im Haushalt sowie am Alter der Kinder. Anspruchsberechtigt ist jeweils die Mutter. Alternativ kann aber auch beantragt werden, dass der Vater das Geld erhält. Gezahlt wird die Beihilfe nicht nur für leibliche Kinder, sondern etwa auch für Stief- oder Adoptivkinder genauso wie für Pflegekinder. Und auch für Kinder, die bei ihren Großeltern leben, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Interessant ist außerdem, dass der Bezug auch über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann und zwar dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Auch während Wartezeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildung besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.