| Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Beitragssatz katholisch | 1,1 % des steuerpflichtigen Einkommens |
| Beitragssatz evangelisch | 1,5 % des steuerpflichtigen Einkommens |
| Steuerlich absetzbar | Bis zu 600 € pro Person (seit 2024) |
| Mindestbeitrag 2025/2026 | 34 € (Lohnsteuerpflichtige) / 132 € (Selbstständige) |
| Meldung ans Finanzamt | Automatisch durch die Kirche (seit 2017) |
Kirchensteuer bzw. Kirchenbeitrag - Wer muss wieviel zahlen?
Ein Großteil der Bevölkerung in Österreich ist Mitglied einer christlichen Kirche. Neben der katholischen Kirche als wichtigste Konfession spielt auch die evangelische Kirche eine Rolle. Wer Mitglied einer dieser Kirchen ist, ist prinzipiell dazu verpflichtet, einen Kirchenbeitrag zu entrichten. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Kirchensteuer bzw. den Kirchenbeitrag in Österreich.
Durch wen und wofür wird der Kirchenbeitrag erhoben?
Der Kirchenbeitrag wird direkt durch die zuständige Kirche erhoben - anders als etwa in Deutschland, wo die Kirchensteuer vom Finanzamt eingezogen wird. Da die Erhebung nicht staatlich erfolgt, handelt es sich um einen Beitrag und keine echte Steuer.
Im Prinzip ist jedes Mitglied der Kirche verpflichtet, seinen Beitrag zu entrichten. Die Kirche hat dabei keinen Zugriff auf Daten des Finanzamtes und kann die Höhe des Einkommens nicht selbst überprüfen. Sie ist auf die aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen.
Die eingenommenen Gelder dienen der Kirchenarbeit in den Gemeinden, der Seelsorge, karitativen Einrichtungen sowie dem Unterhalt und der Erhaltung der Kirchengebäude.
Wie hoch fällt der Kirchenbeitrag aus?
Die Bemessungsgrundlage für den Kirchenbeitrag ist das steuerpflichtige Einkommen (nicht das Bruttoeinkommen). Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus dem Bruttobezug abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag und etwaiger Freibeträge.
Beitragssätze:
- Katholische Kirche: 1,1 % des steuerpflichtigen Einkommens
- Evangelische Kirche: 1,5 % des steuerpflichtigen Einkommens
Mindestbeiträge 2025/2026:
- 34 € für Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmer, Pensionisten)
- 132 € für Einkommensteuerpflichtige (Selbstständige)
Ermäßigungen beim Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag kann durch verschiedene Faktoren reduziert werden:
- Kinder im eigenen Haushalt
- Aufwendungen für Kinderbetreuung
- Kosten für Wohnraum (Miete, Kredit)
- Unterhaltszahlungen (Alimente)
- Krankheits- und Pflegekosten
- Status als Alleinverdiener
Wichtig: Diese Ermäßigungen werden nur berücksichtigt, wenn Sie der Kirchenbeitragsstelle Ihre Einkommensverhältnisse und Belastungen mitteilen. Ohne diese Informationen wird das Einkommen geschätzt.
Beispielrechnung
Ein Mitglied der katholischen Kirche mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.500 € (steuerpflichtiges Einkommen ca. 42.000 € jährlich) zahlt etwa:
- Grundbeitrag: 42.000 € × 1,1 % = ca. 462 € jährlich
- Mit Ermäßigungen (z.B. für Kinder) kann sich dieser Betrag reduzieren
Kirchenbeitrag von der Steuer absetzen
Der Kirchenbeitrag ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Der Höchstbetrag wurde zum 1. Jänner 2024 erhöht:
| Zeitraum | Höchstbetrag |
|---|---|
| Bis 2023 | 400 € |
| Ab 2024 | 600 € |
Automatische Berücksichtigung: Seit 2017 sind die Kirchen gesetzlich verpflichtet (§ 18 Abs. 8 EStG), die von Ihnen jährlich bezahlten Kirchenbeiträge bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie müssen daher:
- Den Kirchenbeitrag nicht mehr selbst in der Steuererklärung angeben
- Keine Zahlungsbestätigungen mehr aufbewahren
- Die gemeldeten Beträge können Sie in FinanzOnline unter „Abfragen > Datenübermittlungen“ einsehen
Steuerersparnis: Je nach Grenzsteuersatz können Sie durch den Kirchenbeitrag als Sonderausgabe bis zu etwa 40 % des absetzbaren Betrags zurückerhalten. Bei 600 € Kirchenbeitrag und einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine Ersparnis von bis zu 252 €.
Wer ist vom Kirchenbeitrag befreit?
Folgende Personengruppen sind von der Beitragspflicht ausgenommen:
- Schülerinnen und Schüler
- Studierende (bis zu einem jährlichen Einkommen von 10.000 €)
- Lehrlinge
- Präsenz- und Zivildiener
- Pensionisten mit Ausgleichszulage
Nicht in die Berechnung fließen ein: Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und andere AMS-Leistungen.
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in das der 20. Geburtstag fällt - allerdings nur, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein beitragspflichtiges Einkommen bezogen wird.
Kann der Kirchenbeitrag umgangen werden?
Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Entrichtung des Kirchenbeitrags für alle Mitglieder. Da die Kirche jedoch keinen Zugriff auf Finanzdaten hat, ist sie auf die Angaben ihrer Mitglieder angewiesen.
Rechtlich korrekt umgehen können Bürger den Kirchenbeitrag nur durch einen offiziellen Kirchenaustritt. Dieser kann bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat erklärt werden.
Fazit
Der Kirchenbeitrag ist für Mitglieder einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verpflichtend. Die Höhe richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen (1,1 % für Katholiken, 1,5 % für Protestanten) und kann durch verschiedene Freibeträge reduziert werden. Seit 2024 können bis zu 600 € pro Person als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Die Meldung an das Finanzamt erfolgt seit 2017 automatisch durch die Kirchen.