Spenden beim Steuerausgleich steuerlich absetzen – 2024 mit Liste

Statistisch gesehen, sind die Österreicherinnen und Österreicher sehr großzügig. So spendeten rund 60 Prozent der österreichischen Bevölkerung im Jahr 2022 insgesamt knapp 1.000 Millionen Euro. Mit gut 122 Euro pro EinwohnerIn liegt Österreich damit im europäischen Mittelfeld. Ca. 1/3 der gespendeten Euros wurden von der Steuer abgesetzt, so der Spendenbericht des Fundraising Verbands Austria.

Spenden als Steuervorteil

Spenden sind, unabhängig davon, ob sie aus Privat- oder Betriebsvermögen stammen, freiwillige Zuwendungen, die eigentlich nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Eigentlich, denn aufgrund einer gesetzlicher Anordnung sind Spenden sehr wohl abzugsfähig, wenn Sie an einen Spendenempfänger gehen, der in § 4a Einkommensteuergesetzt (EStG) genannt wird.

Spendenempfänger nach EStG

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Spendenempfängern:

  • jene, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind
  • jene, die in der Liste der begünstigten Einrichtungen stehen und zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbescheid verfügen (durch Bescheid festgestellte Spendenempfänger)

Gesetzlich aufgezählte Spendenempfänger

Da diese Einrichtungen ihren steuerbegünstigenden Status aufgrund des EStG haben, brauchen Sie für Spenden an diese Einrichtungen keinen Spendenbescheid. Zu den gesetzlich aufgezählten Spendenempfängern zählen neben den freiwilligen Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverbänden Lehr- und Forschungseinrichtungen, bei welchen die Zuwendungen

  • der Durchführung von Forschungsaufgaben
  • der Lehraufgaben in der Erwachsenenbildung und
  • den damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen

dienen. Konkret sind das zum Beispiel:

  • Universitäten und Kunsthochschulen sowie die Akademie der bildenden Künste
  • die Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • die Österreichische Nationalbibliothek
  • das Österreichische Filminstitut
  • Österreichische Museen (Körperschaften öffentlichen Rechts)
  • private Museen unter bestimmten Voraussetzungen
  • das Bundesdenkmalamt
  • die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
  • die diplomatische Akademie

Durch Bescheid festgestellte Spendenempfänger

Diese Gruppe von spendenbegünstigten Einrichtungen umfasst die verschiedensten inhaltlichen Themengebiete. Sie können aber grob in vier Bereiche eingeteilt werden:

  • Forschungs- und Erwachsenenbildung (außerhalb der gesetzlich aufgelisteten)
  • unmittelbare Mildtätigkeit (Entwicklungs- und Katastrophenhilfe)
  • Umwelt-, Natur- und Artenschutz, in bestimmten Fällen auch Tierheime
  • künstlerische Tätigkeiten und die Präsentation von Kunstwerken von Kunst- und Kultureinrichtungen

Die Liste des Bundesministeriums für Finanzen

Damit sich Spenderinnen und Spender genau informieren können, welche ihrer Spenden sie steuerlich absetzen können, gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine Liste aller spendenbegünstigten Einrichtungen, also inkl. der gesetzlich aufgezählten, im lesefreundlichen PDF-Format, die alle drei Monate, also einmal pro Quartal, aktualisiert wird.
Tagesaktuell ist die dort angebotene Suchfunktion. So können Sie jederzeit nachschauen, ob die Spende an die von Ihnen ausgewählte Einrichtung auch steuerlich absetzbar ist.

>> zur Liste

Hinweis: Steht auf einem Folder oder dem Erlagschein der begünstigten Spendeneinrichtung, dass Ihre Spende steuerlich absetzbar ist, dann sollten Sie diese Angaben überprüfen, denn derartige Hinweise ersetzen nicht die Veröffentlichung in der Liste des BMF.

Höhe der Spenden

Haben Sie die ausgewählten Einrichtungen in der Liste des BMF gefunden, dann sollten Sie bei der Höhe Ihrer Spenden beachten, dass Spenden nicht in unbegrenzter Höhe von der Steuer abgesetzt werden können:

  • Für Privatpersonen liegt der Höchstbetrag, also die Summe aller Spenden, bei 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr, die Sie als Sonderausgaben geltend machen können.
  • Für Unternehmensspenden liegt die Höchstgrenze bei 10 Prozent des Gewinns im laufenden Wirtschaftsjahr, die als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind.

Übersteigen die Spenden die 10-Prozent-Grenze, dann können Unternehmer den überschreitenden Teil als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn er im Rahmen der Einkünfte Deckung findet. Als Beispiel sind hier zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu nennen. In diesem Fall gilt jedoch auch die Höchstgrenze von 10 Prozent der Einkünfte, die als Sonderausgaben angeführt werden können.

Art der Spenden

Bei Spenden wird grundsätzlich zwischen Geld- und Sachspenden unterschieden. Steuerlich wirksam sind bei privaten Spenden nur Geldspenden. Bei Unternehmen können hingegen Geld- und Sachspenden als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Übermittlung per Finanz-Online

Die Angaben über Spenden, also das Melden von Spenden an das Finanzamt, wurde in Österreich für Spendenempfänger mit einer festen örtlichen Einrichtung in Österreich mit 1. Jänner 2017 vereinfacht, denn der Nachweis über Ihre Spende wird nun von der spendenbegünstigten Einrichtung direkt über das Internet („Finanz-Online“) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum der begünstigten Einrichtung bekannt geben. Gestatten Sie die elektronische Übermittlung nicht, dann können Sie die Spende auch nicht als Sonderausgabe geltend machen.

Tipp: Achten Sie beim Eintragen Ihres Namens darauf, dass er jenem auf dem Meldeschein entspricht, damit die begünstigte Einrichtung Ihre Spende auch korrekt melden kann. Ob Ihre Spende auch tatsächlich übermittelt worden ist, können Sie auf elektronischem Weg in Ihrem Account auf „Finanz-Online“ einsehen.

Hat der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung in Österreich, gelten die Einzahlungsbelege als Nachweis für Ihre Spende(n). Auf dem Beleg müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Namen der Körperschaft (Spendenempfänger)
  • Name des Zuwendenden (Spender)
  • Betrag (Spende)
  • Datum der Zuwendung

Soll Ihnen eine Spendenbestätigung ausgestellt werden, dann muss diese folgende, zusätzliche Angaben enthalten:

  • Anschrift des Spenders
  • Registrierungsnummer der begünstigten Einrichtung laut BMF-Liste

Wo erfahre ich, ob meine Spenden steuerlich absetzbar sind?
Am besten suchen Sie die Spendenempfänger über die Suchmaske der begünstigten Einrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Welchen Spendenbetrag kann ich von der Steuer absetzen?
Die Höhe dieser Sonderausgaben richtet sich nach Ihren Einkünften im laufenden Kalenderjahr. Die Höchstgrenze beträgt 10 Prozent der Gesamtsumme der Einkünfte.

Welche Angaben muss ich machen, damit meine Spende von der Steuer absetzbar ist?
Sie müssen Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Achten Sie darauf, dass die Schreibweise Ihres Namens mit Ihren Angaben auf dem Meldeschein übereinstimmen.

Muss ich alle Spendenbelege sammeln?
Nein. In der Regel übermittelt die begünstigte Einrichtung Ihren gespendeten Betrag an das Finanzamt. Er wird quasi automatisch in Ihre Veranlagung eingefügt.

Ich möchte an ein privates Museum spenden. Kann ich diesen Betrag von der Steuer absetzen?
Spenden an private Museen, können nur dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die aktuelle Liste finden Sie über die Suchmaske für begünstigte Einrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Homepage).

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