Steuern

Sonderausgaben in Österreich 2026

Aktualisiert am 9. August 2026·Redaktion finfo.at

Sonderausgaben senken nicht die Steuer, sondern das zu versteuernde Einkommen. Was tatsächlich zurückkommt, hängt deshalb vom Grenzsteuersatz ab: Ein Kirchenbeitrag von 600 Euro bringt bei 30 Prozent 180 Euro, bei 48 Prozent 288 Euro. Wer gar keine Steuer zahlt, bekommt nichts zurück.

Die Liste der abzugsfähigen Posten ist seit 2021 kurz. § 18 EStG kennt im Wesentlichen fünf Gruppen - Kirchenbeitrag, Spenden, Öko-Pauschale, unbegrenzte Posten wie der Nachkauf von Versicherungszeiten und der Verlustabzug. Alles, was früher unter „Topf-Sonderausgaben" fiel, ist mit der Veranlagung 2020 endgültig ausgelaufen.

Das Wichtigste auf einen Blick
Kirchenbeitragbis 600 Euro jährlich (§ 18 Abs. 1 Z 5), seit der Veranlagung 2024
Spendenbis 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Z 7)
Öko-Pauschale800 Euro (Sanierung) oder 400 Euro (Heizungstausch), fünf Jahre lang
Ohne HöchstbetragWeiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten, Steuerberatung, Renten
Verlustabzugunbegrenzt vortragsfähig (§ 18 Abs. 6)
Nicht mehr absetzbarTopf-Sonderausgaben seit der Veranlagung 2021, ebenso der 60-Euro-Pauschbetrag

Was Sonderausgaben tatsächlich bringen

Sonderausgaben werden nach § 18 Abs. 1 EStG „bei der Ermittlung des Einkommens" abgezogen. Sie wirken damit vor dem Tarif, nicht danach - anders als ein Absetzbetrag, der die Steuer direkt kürzt. Die Ersparnis entspricht dem Betrag multipliziert mit dem Grenzsteuersatz:

JahreseinkommenGrenzsteuersatz600 € Kirchenbeitrag800 € Öko-Pauschale
18.000 €20 %120 €160 €
30.000 €30 %180 €240 €
50.000 €40 %240 €320 €
90.000 €48 %288 €384 €
150.000 €50 %300 €400 €

Daraus folgt die einzige echte Gestaltungsregel bei Sonderausgaben: Wer die Wahl hat, wann er zahlt, zahlt im Jahr mit dem höheren Einkommen. Bei einer Einmalprämie für die freiwillige Weiterversicherung erlaubt § 18 Abs. 1 Z 1a sogar ausdrücklich, ein Zehntel über zehn Jahre zu verteilen.

Kirchenbeitrag: 600 Euro

Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind bis 600 Euro jährlich absetzbar. Der Betrag wurde mit BGBl. I Nr. 12/2024 von 400 auf 600 Euro angehoben und gilt erstmals für die Veranlagung 2024.

Gleichgestellt sind Körperschaften mit Sitz in der EU oder im EWR, die einer in Österreich anerkannten Kirche entsprechen. Freiwillige Zahlungen darüber hinaus zählen nicht - abzugsfähig ist nur der verpflichtende Beitrag. Wie er berechnet wird, steht im Beitrag zur Kirchensteuer.

Spenden: 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

Der Höchstbetrag für Spenden bezieht sich nicht auf das Einkommen, sondern auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich - also auf die Summe der Einkünfte, bevor Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Unterschied wird bei hohen Werbungskosten oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten spürbar.

Wichtig ist außerdem: Die 10 Prozent sind ein gemeinsamer Deckel für private Spenden und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen. Wer als Unternehmer bereits betrieblich gespendet hat, hat privat entsprechend weniger Spielraum.

Absetzbar sind nur Zuwendungen an Einrichtungen, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Finanzministeriums stehen. Sachspenden zählen grundsätzlich nicht - eine Ausnahme gilt für bestimmte Kunst- und Kultureinrichtungen. Die Details samt Liste stehen im Beitrag zu Spenden beim Steuerausgleich.

Eigener Topf für Stiftungen: Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen (§ 18 Abs. 1 Z 8) haben einen zweiten, davon getrennten 10-Prozent-Deckel. Was in einem Jahr nicht untergebracht werden kann, lässt sich auf Antrag in den folgenden neun Jahren abziehen.

Die Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit der Veranlagung 2022 gibt es für zwei Sanierungsmaßnahmen einen Pauschbetrag, der ohne Belegsammlung und ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten wirkt (§ 18 Abs. 1 Z 10):

MaßnahmeAusgaben abzüglich FörderungenPauschbetragDauer
thermisch-energetische Sanierungüber 4.000 €800 € jährlich5 Jahre
Ersatz eines fossilen Heizsystemsüber 2.000 €400 € jährlich5 Jahre

Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: Für die Ausgaben muss eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt worden sein, die Datenübermittlung nach § 40g TDBG 2012 muss erfolgt sein, und die Kosten abzüglich aller öffentlichen Förderungen müssen die Grenze überschreiten. Ein bloßer Förderantrag genügt nicht.

Der Zeitraum beginnt im Jahr der Förderauszahlung. Kommt innerhalb der fünf Jahre eine zweite geförderte Maßnahme dazu, verlängert sich die Berücksichtigung auf insgesamt zehn Kalenderjahre - bei unterschiedlichen Sätzen zuerst fünf Jahre mit 800 Euro, danach fünf Jahre mit 400 Euro.

Der Engpass liegt bei der Förderung, nicht beim Finanzamt: Die Pauschale hängt an einer ausbezahlten Bundesförderung. Die Mittel der Sanierungsoffensive 2026 sind ausgeschöpft, neue Registrierungen sind nicht mehr möglich - der Sanierungsbonus wurde am 2. Februar 2026 eingestellt. Wer keine Förderung erhält, bekommt auch die Pauschale nicht.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Vier Posten sind der Höhe nach unbegrenzt abzugsfähig:

  • Freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1a), einschließlich vergleichbarer Beiträge an Versorgungseinrichtungen der Kammern. Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten fällt darunter - Details im Beitrag zum Pensionskonto.
  • Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6), soweit sie an berufsrechtlich befugte Personen gezahlt werden und nicht ohnehin schon Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Was das kostet, steht im Beitrag zur Steuerberatung.
  • Renten und dauernde Lasten auf besonderen Verpflichtungsgründen (§ 18 Abs. 1 Z 1), etwa bei einer Betriebsübergabe gegen Rente - abzugsfähig aber erst, soweit die Zahlungen den Wert der Gegenleistung übersteigen.
  • Verlustabzug (§ 18 Abs. 6).

Der Verlustabzug wird oft übersehen

Verluste aus früheren Jahren sind ausdrücklich Sonderausgaben. Sie sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, wenn sie durch ordnungsmäßige Buchführung oder eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden und nicht bereits in einem Vorjahr verwertet worden sind. Für Selbstständige ist das in einem schwachen Startjahr der wertvollste Posten der ganzen Liste - er wirkt in späteren, ertragreichen Jahren mit dem dann höheren Grenzsteuersatz.

Was seit 2021 weggefallen ist

Die Topf-Sonderausgaben - Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Pensionskassenbeiträge sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung - sind letztmals bei der Veranlagung für 2020 zu berücksichtigen (§ 124b Z 285 EStG). Auch Altverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, bringen seither nichts mehr.

Damit ist auch der Pauschbetrag von 60 Euro ohne Bedeutung: § 18 Abs. 2 EStG knüpft ihn an genau jene Ziffern 2 bis 4, die seit 2021 nicht mehr anwendbar sind. Er steht zwar noch im Gesetzestext, wirkt aber nicht mehr.

Wer eine Lebensversicherung oder Pensionskasse zur Altersvorsorge nutzt, findet die verbliebenen steuerlichen Wege in der privaten Altersvorsorge - vor allem die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, die über eine staatliche Prämie und nicht über Sonderausgaben läuft.

Automatische Übermittlung - und was zu tun ist, wenn sie fehlt

Kirchenbeiträge, Spenden, Zuwendungen an Stiftungen und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung werden nicht mehr selbst eingetragen. Die Empfänger melden sie nach § 18 Abs. 8 EStG elektronisch über FinanzOnline - nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres. Ein selbst eingetragener Betrag wird nicht berücksichtigt, gemeldet zählt nur, was übermittelt wurde.

Damit die Meldung überhaupt zustande kommt, muss der Empfänger Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum kennen - genau in jener Schreibweise, die im Melderegister steht. Das ist die häufigste Fehlerquelle: Eine anonyme Überweisung oder ein abweichender Name führt dazu, dass die Spende nirgends auftaucht.

Fehlt die Meldung oder ist sie falsch, ist der Empfänger verpflichtet, sie auf Veranlassung des Steuerpflichtigen zu berichtigen oder nachzuholen. Weigert er sich oder unterbleibt die Korrektur, ist jener Betrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige glaubhaft macht - dann zählt der Beleg wieder. Die Kontrolle über die tatsächlich gemeldeten Beträge gibt es in FinanzOnline unter den Sonderausgaben-Datenübermittlungen.

Für wen Sie mitzahlen dürfen

§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG erlaubt den Abzug auch dann, wenn Sie die Ausgaben für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner oder für Kinder im Sinne des § 106 leisten. Das gilt für die freiwillige Weiterversicherung, den Nachkauf von Versicherungszeiten und den Kirchenbeitrag - nicht aber für Spenden und nicht für die Öko-Pauschale, die dem Empfänger der Förderung zusteht.

Häufige Fragen

Was sind Sonderausgaben?
Private Aufwendungen, die § 18 EStG ausdrücklich zum Abzug zulässt und die bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden. Sie senken die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer selbst.

Wie viel Kirchenbeitrag ist absetzbar?
Bis 600 Euro jährlich, seit der Veranlagung 2024. Davor waren es 400 Euro.

Wie viel Spenden kann ich absetzen?
Bis 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Verlustausgleich, gemeinsam mit betrieblichen Zuwendungen. Nur an Einrichtungen aus der Liste der begünstigten Spendenempfänger.

Kann ich meine Lebensversicherung noch absetzen?
Nein. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen sind letztmals für 2020 abzugsfähig gewesen, auch bei Verträgen von vor 2016.

Bekomme ich die Öko-Sonderausgabenpauschale ohne Förderung?
Nein. Voraussetzung ist eine ausbezahlte Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz samt Datenübermittlung. Ohne sie besteht kein Anspruch.

Was tue ich, wenn eine Spende im Bescheid fehlt?
Den Empfänger zur Berichtigung der Datenübermittlung auffordern. Kommt sie nicht zustande, ist der glaubhaft gemachte Betrag anzusetzen - dann brauchen Sie den Zahlungsbeleg.

Wann muss ich Sonderausgaben geltend machen?
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung. Für die freiwillige Veranlagung bleiben fünf Jahre Zeit.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 124b Z 285 EStG (Auslaufen der Topf-Sonderausgaben mit der Veranlagung 2020), § 124b Z 448 EStG (Kirchenbeitrag 600 Euro ab 2024), § 4a EStG (begünstigte Spendenempfänger).