Sonderausgaben in der Steuererklärung 2024

Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Ausgaben, die dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.

Was sind Topfsonderausgaben?
Topfsonderausgaben umfassen bestimmte Sonderausgaben, wie zum Beispiel die Beschaffung und Sanierung von Wohnraum. Topfsonderausgaben sind allerdings seit dem 1. Jänner 2016 nicht mehr steuerlich absetzbar. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 geschlossen worden sind, gilt jedoch eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2020.

Sind Kirchenbeiträge Sonderausgaben?
Ja, wenn die Kirche bzw. die Religionsgemeinschaft in Österreich gesetzlich anerkannt ist. Die Höchstgrenze liegt hier bei 400 Euro pro Jahr.

Welche Spenden kann ich von der Steuer absetzen?
Für diese Information nutzen Sie bitte die Liste der Spendenempfänger auf der Homepage des BMF. Da sich die Liste täglich verändern kann, bietet das BMF auch eine Suchfunktion an.

Kann ich Zahlungen für andere Personen als Sonderausgaben geltend machen?
Ja, wenn es sich dabei um Personenversicherungen, eine freiwillige Weiterversicherung, den Nachkauf von Versicherungszeiten, den Kirchenbeitrag oder die Beschaffung bzw. Sanierung von Wohnraum handelt. Zu diesem erweiterten Personenkreis zählen (Ehe-)Partner und Kinder, für welche die Familienbeihilfe bezogen wird.

Sonderausgaben sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dann können Sonderausgaben dazu führen, dass die Steuerbemessungsgrundlage vermindert wird, und sich in der Folge die Einkommens- bzw. Lohnsteuerbelastung reduziert.

Welche Ausgaben in Österreich konkret als Sonderausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, hängt zum Teil davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Sonderausgabe gemacht worden ist. Dies gilt insbesondere für die sog. Topfsonderausgaben.

Topfsonderausgaben

Topfsonderausgaben, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Beschaffung oder Sanierung von Wohnraum, können seit dem 1. Jänner 2016 nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat jedoch für bestimmte Fälle eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2020 eingeräumt. Mit anderen Worten, wurde der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, dann können die entsprechenden Ausgaben noch bis ins Jahr 2020 von der Steuer abgesetzt werden. Zu diesen „Topfsonderausgaben“ zählen:

  • Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen
  • Beiträge zu Pensionskassen
  • Kosten für Wohnraumbeschaffung und -sanierung

Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen

Als freiwillige Personenversicherungen werden folgende Beiträge anerkannt:

  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Rentenversicherung (auf Lebensdauer zahlbare Rente)
  • Lebensversicherung auf Ableben
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Waisen-, Witwen-, Sterbe- und Versorgungskasse (im Sinne der Hinterbliebenenversorgung)

Hinweis: In bestimmten Fällen, müssen Versicherungsprämien nachversteuert werden.

Beiträge zu Pensionskassen

Hier sind Beiträge zu einer Pensionskasse gemeint, die Sie ohne gesetzliche Verpflichtung zahlen.

Wohnraumbeschaffung und -sanierung

In Österreich können Sonderausgaben nur für die Errichtung eines Eigenheims (Haus oder Wohnung) steuerlich geltend gemacht werden. Der Ankauf eines fertigen Eigenheims kann nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weiter muss das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung für mindestens zwei Jahre ab Fertigstellung als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, dann muss der Erwerb vor der Fertigstellung stattgefunden haben.

Höchstgrenzen für Topfsonderausgaben

Topfsonderausgaben unterliegen einer Höchstgrenze pro Jahr. So können pro Person maximal 2.920 Euro abgesetzt werden. Steht Ihnen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, dann verdoppelt sich die Summe. Die gilt auch für den Fall, wenn Ihr (Ehe-)Partner ein Jahreseinkommen von maximal 6.000 Euro hat. Für Letzteres gilt jedoch die Voraussetzung, dass Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Weiter ist bei Topfsonderausgaben das sog. Sonderausgabenviertel und das Sonderausgabenpauschale zu beachten.

Topfsonderausgaben werden im Rahmen Ihres persönlichen Höchstbetrages geviertelt. Von diesem Viertel wird dann das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro abgezogen. Steuerlich wirksam ist dann der Betrag, der nach dem Abzug des Sonderpauschalen übrig bleibt. Es wird also wie folgt gerechnet, wenn die gesamten Einkünfte 36.400 Euro nicht übersteigen:

(Persönliche Sonderausgaben : 4) – 60 Euro = steuerwirksame Sonderausgaben

Daher wirken sich Topfsonderausgaben nur dann steuerlich aus, wenn sie höher als 240 Euro sind, denn bei 240 Euro sieht die Rechnung wie folgt aus:

(240 : 4) – 60 = 0

Einkommensgrenze

Wie beim persönlichen Betrag, der als Topfsonderausgabe von der Steuer absetzbar ist, gibt es auch beim Einkommen eine Höchstgrenze. So steht Ihnen das volle Viertel bei Einkünften bis 36.400 Euro zu. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte zwischen 36.400 und 60.000 Euro, dann verringert sich der absetzbare Betrag. Ab einem Einkommen vom 60.000 Euro können Sonderausgaben nicht mehr geltend gemacht werden.

Sonderausgaben ohne Höchstgrenzen

Neben den Topfsonderausgaben gibt es in Österreich Sonderausgaben, die keiner Höchstgrenze unterliegen, also in unbeschränkter Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Sie können unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gemacht werden. Zu diesen Sonderausgaben zählen:

  • Beiträge, die für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung gezahlt werden
  • Nachkauf von Versicherungszeiten (Universitäts- und Schulzeiten)
  • Bestimmte Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

Sonderausgaben mit anderen Höchstgrenzen als Topfsonderausgaben

Die dritte Art von Sonderausgaben umfasst:

  • den Kirchenbeitrag und
  • Spenden.

Kirchenbeitrag

Kirchenbeiträge gelten bis zu einer Höhe von 400 Euro als Sonderausgaben. Damit sie geltend gemacht werden können, muss die Kirche bzw. die Religionsgemeinschaft in Österreich gesetzlich anerkannt sein.

Spenden

Die Absetzbarkeit von Spenden unterliegt in Österreich einer Höchstgrenze. Sie liegt bei 10 Prozent der Jahreseinkünfte. Zudem können nur Spenden an bestimmte Organisationen und Einrichtungen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören:

  • Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen
  • Spenden für mildtätige Zwecke
  • Spenden gegen die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern
  • Spenden als Hilfe in nationalen und internationalen Katastrophenfällen
  • Spenden für den Umwelt-, Natur- und Artenschutz
  • Spenden an behördlich genehmigte Tierheime

Eine genaue Liste der begünstigten Spendenempfänger bzw. eine Suchfunktion finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Homepage).

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