Das Wichtigste auf einen Blick
| Kirchenbeitrag | Bis 600 € absetzbar (ab 2024, zuvor 400 €) |
| Spenden | Bis 10% des Einkommens an begünstigte Empfänger |
| Öko-Sonderausgabenpauschale | 800 €/Jahr (Sanierung) oder 400 €/Jahr (Heizungstausch) über 5 Jahre |
| Ohne Höchstgrenze | Freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf Versicherungszeiten, Steuerberatungskosten |
| Topfsonderausgaben | Übergangsfrist 2020 abgelaufen - nicht mehr absetzbar |
Sonderausgaben sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Sonderausgaben dazu führen, dass die Steuerbemessungsgrundlage vermindert wird und sich in der Folge die Einkommens- bzw. Lohnsteuerbelastung reduziert.
Sonderausgaben mit eigenen Höchstgrenzen
Kirchenbeitrag
Kirchenbeiträge gelten bis zu einer Höhe von 600 Euro als Sonderausgaben (bis 2023: 400 Euro). Damit sie geltend gemacht werden können, muss die Kirche bzw. die Religionsgemeinschaft in Österreich gesetzlich anerkannt sein.
Automatische Übermittlung: Kirchenbeiträge werden seit 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet. Sie brauchen keine Zahlungsbestätigung mehr - die Beträge werden automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Spenden
Die Absetzbarkeit von Spenden unterliegt in Österreich einer Höchstgrenze von 10 Prozent des Einkommens. Zudem können nur Spenden an bestimmte Organisationen und Einrichtungen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen, für mildtätige Zwecke, für Entwicklungshilfe und Katastrophenhilfe, für den Umwelt-, Natur- und Artenschutz, an behördlich genehmigte Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren.
Eine genaue Liste der begünstigten Spendenempfänger mit Suchfunktion finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Automatische Übermittlung: Auch Spenden an begünstigte Organisationen werden automatisch an das Finanzamt gemeldet, sofern Sie der Organisation Ihre Daten (Name, Geburtsdatum) bekannt geben.
Öko-Sonderausgabenpauschale (neu seit 2022)
Seit 2022 können Ausgaben für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen an privat genutzten Gebäuden als Sonderausgaben geltend gemacht werden - das sogenannte Öko-Sonderausgabenpauschale.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
- Thermisch-energetische Sanierung: Dämmung von Außenwänden, Dächern, Geschoßdecken oder Kellerböden, Austausch von Fenstern und Außentüren zur Verbesserung der Energie- und Wärmeeffizienz
- Heizkesseltausch: Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle) durch ein klimafreundliches System wie Wärmepumpe, Fernwärme oder Pelletheizung
Voraussetzungen und Höhe
| Maßnahme | Mindest-Nettoinvestition | Pauschale/Jahr | Gesamt (5 Jahre) |
|---|---|---|---|
| Thermisch-energetische Sanierung | über 4.000 € | 800 € | 4.000 € |
| Heizkesseltausch | über 2.000 € | 400 € | 2.000 € |
Wichtige Voraussetzungen:
- Eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz muss ausbezahlt worden sein
- Die tatsächlichen Kosten abzüglich aller öffentlichen Förderungen müssen die Mindestgrenze übersteigen
- Nur natürliche Personen für privat genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
- Antrag bei der Kommunalkredit Public Consulting im Zuge der Förderungsbeantragung
Das Pauschale wird automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, beginnend mit dem Jahr der Förderauszahlung.
Sonderausgaben ohne Höchstgrenzen
Folgende Sonderausgaben können ohne Höchstgrenze, also in unbeschränkter Höhe, geltend gemacht werden:
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Nachkauf von Versicherungszeiten (z.B. Schul- oder Universitätszeiten)
- Bestimmte Renten und dauernde Lasten
- Steuerberatungskosten (sofern nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt)
Diese Ausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn Sie die Kosten für Ihren (Ehe-)Partner oder für Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, übernehmen.
Topfsonderausgaben - historische Regelung
Wichtiger Hinweis: Die Absetzbarkeit von Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und -sanierung) ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Diese Ausgaben können nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden - auch nicht für Altverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
Die frühere Regelung sah vor, dass für Verträge mit Abschluss vor dem 1.1.2016 noch bis 2020 abgesetzt werden konnte: Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen), Beiträge zu Pensionskassen sowie Kosten für Wohnraumbeschaffung und -sanierung bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro (bzw. 5.840 Euro bei Alleinverdienern).
Häufige Fragen
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Ausgaben, die dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden und unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind.
Wie hoch ist der Kirchenbeitrag absetzbar?
Bis zu 600 Euro pro Jahr (seit 2024), wenn die Religionsgemeinschaft in Österreich gesetzlich anerkannt ist. Der Betrag wird automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Was ist das Öko-Sonderausgabenpauschale?
Eine steuerliche Förderung für thermisch-energetische Sanierungen (800 €/Jahr) und Heizkesseltausch (400 €/Jahr), jeweils über 5 Jahre. Voraussetzung ist der Erhalt einer Bundesförderung.
Welche Spenden kann ich von der Steuer absetzen?
Spenden an vom BMF begünstigte Organisationen bis zu 10% des Einkommens. Nutzen Sie die Suchfunktion des BMF, da sich die Liste laufend ändert.
Sind Topfsonderausgaben noch absetzbar?
Nein. Die Übergangsfrist für Altverträge (vor 1.1.2016) ist am 31.12.2020 ausgelaufen. Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge und Wohnraumbeschaffungskosten können nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Kann ich Zahlungen für andere Personen als Sonderausgaben geltend machen?
Ja, bei bestimmten Sonderausgaben wie der freiwilligen Weiterversicherung, dem Nachkauf von Versicherungszeiten und dem Kirchenbeitrag - für (Ehe-)Partner und Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Stand: Jänner 2026. Quellen: BMF, Arbeiterkammer. Die meisten Sonderausgaben werden heute automatisch an das Finanzamt übermittelt und in der Veranlagung berücksichtigt.