Zwischen dem Lohn, den man als Angestellter oder Arbeiter für eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit erhält und dem Betrag, der dann tatsächlich auf das Konto überwiesen wird, besteht bekanntlich eine deutliche Differenz. Gemeinhin spricht man dabei von Brutto- und Nettogehalt bzw. Lohn. Der Differenzbetrag, der zwischen dem Bruttolohn und dem Nettolohn liegt, geht in unterschiedliche Bereiche. Doch längst nicht alle Abschläge vom Bruttogehalt sind dabei Steuern.
Einen großen Anteil machen dabei die Abgaben aus der Kategorie Lohnnebenkosten und Sozialabgaben aus. Dabei handelt es sich um Lohnbestandteile, die zumindest indirekt auch dem Arbeitnehmer zu Gute kommen. Zudem gibt es einige weitere Lohnnebenkosten, die durch den Arbeitgeber zu entrichten sind. Diese tauchen auf dem Lohnzettel des Arbeitnehmers gar nicht auf. Für die Berechnung der Arbeitskosten aus Sicht eines Arbeitgebers sind diese Kosten aber durchaus relevant. In den folgenden Abschnitten möchten wir einen knappen Überblick darüber geben, woraus sich die Lohnnebenkosten zusammensetzen und welche Besonderheiten dabei sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten sind.
Was gehört zu den Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat?
An dieser Stelle soll zunächst auf die Lohnnebenkosten geblickt werden, die durch den Arbeitgeber zu tragen sind. Viele Positionen sind dabei zum gleichen Teil von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen und tauchen daher auf beiden Seiten auf.
- kommunale Steuern
- Dienstgeberanteile für die Sozialversicherung
- Dienstgeberbeitrag für den Familienlastenausgleichsfond
- Beiträge für Mitarbeitervorsorge
- Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag
Anders als die klassische Lohnsteuer werden die kommunalen Steuern zu den Lohnnebenkosten gezählt. Diese können sich je nach Bundesland zumindest in kleinerem Umfang unterscheiden. So kommt etwa für Arbeitgeber, die in Wien den Lohn versteuern, zusätzlich eine sogenannte U-Bahn Steuer dazu. Daneben müssen sogenannte Dienstgeberanteile entrichtet werden. So müssen Arbeitgeber etwa Zahlungen für die Sozialversicherung und den Familienlastenausgleichfond einplanen, wenn Sie den Lohn für ihre Mitarbeiter kalkulieren. In einigen Fällen werden außerdem weitere Zuschläge für den Dienstgeberbeitrag einbehalten. Daneben sind die Arbeitgeber verpflichtet, finanziell für die Mitarbeiter vorzusorgen und in einen entsprechenden Fond einzuzahlen. Für den Arbeitnehmer sind diese Beiträge nur bedingt von Bedeutung, da diese auf dem Lohnzettel gar nicht auftauchen. Um die Lohnkosten aus Sicht des Arbeitnehmers zu bestimmen, müssen diese Bestandteile aber vollumfänglich einkalkuliert werden. Kommen wir nun zu den Lohnnebenkosten, die direkt durch den Arbeitnehmer zu tragen sind.
Was gehört zu den Lohnnebenkosten, die der Arbeitnehmer zu tragen hat?
Der größte Teil, der vom Bruttogehalt für den Arbeitnehmer direkt einbehalten wird, geht als Lohnsteuer direkt an das Finanzamt. Allerdings wird der Anteil der Lohnsteuer erst dann berechnet, nachdem die sogenannten Lohnnebenkosten vom Bruttolohn abgezogen wurden. Zu den Lohnnebenkosten für den Arbeitnehmer gehören:
- Beiträge zur Krankenversicherung
- Beiträge zur Pensionsversicherung
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zur Unfallversicherung
- Weitere Beiträge
Zunächst wird über die Lohnnebenkosten die soziale Absicherung des Arbeitnehmers finanziert. Automatisch werden also Beiträge an die Krankenversicherung, die Pensionsfondsversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie an die Unfallversicherung entrichtet. Für den Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass er sozial umfänglich abgesichert ist. Im Krankheitsfall erhält er kostenlosen Zugang zu allen notwendigen Behandlungsmethoden. Ist er länger krank, dann übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung. Und im Alter hat er dann einen Anspruch auf eine Rente. Zu den Lohnnebenkosten kommen eventuell weitere Beiträge. Dazu gehören etwa Wohnbau Förderungsbeträge oder Zuschläge nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.
Die Berechnung der Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber weist außerdem einige Besonderheiten auf. So unterscheiden sich einige Sätze der Dienstgeber Beiträge für Arbeiter und Angestellte. Diese sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Arbeiter | Angestellte | |
Krankenversicherung | 3,7 Prozent | 3,83 Prozent |
Unfallversicherung | 1,3 Prozent | 1,3 Prozent |
Pensionsversicherung | 12,55 Prozent | 12,55 Prozent |
Im Prinzip beschränkt sich der Unterschied auf die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung. Hintergrund ist die Annahme, dass Arbeiter in etwas höherem Maße von krankheitsbedingtem Ausfall betroffen sind als Angestellte. Die konkrete Tätigkeit von Angestellten bzw. Arbeitern wird dabei jedoch nicht berücksichtigt.
Die Sätze, die für die einzelnen Positionen berechnet und vom Lohn abgezogen werden, hängen von der Höhe des jeweiligen Bruttolohns ab. Beispielhaft soll dies im nächsten Abschnitt dargestellt werden.
Wie hoch fallen die Lohnnebenkosten konkret aus?
Für die Darstellung, wie hoch die Lohnnebenkosten konkret ausfallen, legen wir einen Bruttolohn in Höhe von 3.500 Euro zu Grunde. Darin sind die Anteile des Dienstgebers nicht enthalten. Dieser muss vorher die bereits erwähnten Positionen abführen. Dazu gehören etwa die Anteile des Dienstgebers der Wohnbau Förderungsbeitrag in Höhe von 18 Euro, der Zuschlag für das Insolvenz Entgeltsicherungsgesetzt in Höhe von 12 Euro sowie weitere Dienstgeberbeiträge, die sich auf insgesamt 151 Euro belaufen. Für die Mitarbeitervorsorgekasse werden für den Arbeitgeber außerdem noch einmal 54 Euro je Monat fällig. Ein wichtiger Posten ist außerdem die Kommunalsteuer, die für den Arbeitgeber bei einem Bruttolohn von 3.500 Euro immerhin 105 Euro beträgt. Der Arbeitgeber hat also seinerseits in Summe bereits 921 Euro zu entrichten, bevor er den Bruttolohn in Höhe von 3.500 Euro auszahlt. Auf dieser Basis werden dann die Lohnnebenkosten für den Arbeitnehmer wie folgt berechnet:
Position | Betrag |
Bruttolohn (Monat) | 3.500 Euro |
Krankenversicherungsbeitrag | 135 Euro |
Pensionsversicherungsbeitrag | 359 Euro |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 105 Euro |
Arbeiterkammerumlage | 18 Euro |
Wohnbau Förderungsbeitrag | 18 Euro |
Gesamt | 634 |
Lohn nach Abzug der Nebenkosten | 2.866 Euro |
Lohnsteuer | 610 Euro |
Netto Gehalt | 2.255 Euro |
Vom Bruttolohn in Höhe von 3.500 Euro werden also insgesamt 634 Euro für verschiedene Zwecke abgezogen, so dass zunächst 2.866 Euro übrig bleiben. Diese Summe wird dann herangezogen, um die fällige Lohnsteuer zu berechnen. In diesem Fall ergibt dies einen Betrag in Höhe von 610 Euro, so dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein Nettogehalt in Höhe von 2.255 Euro verbleibt. Die Berechnung bezieht Sonderzahlungen wie ein 13. und 14. Monatsgehalt nicht mit ein. Entsprechende Zahlungen hätten aber Einfluss auf die Jahressummen und damit auf die Höhe der einzelnen Beiträge. Die hier dargestellten Beträge und Summen können außerdem je nach Bundesland, aber auch je nach Branche und Berufsgruppe variieren.
Fazit – Lohnnebenkosten sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant
Zwischen Netto und Brutto besteht bisweilen ein deutlicher Unterschied. Dies dürfte aber den allermeisten Arbeitnehmern und Arbeitgebern klar sein. Weniger klar ist dagegen, woraus sich die Differenz konkret zusammensetzt – geschweige denn, wie diese genau berechnet wird. Noch weniger bekannt ist, dass der Arbeitgeber selber einen Anteil der Lohnnebenkosten zu tragen hat. Vom Bruttogehalt, welches der Arbeitnehmer erhält, werden zunächst die Lohnnebenkosten abgezogen, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Erst danach wird die Lohnsteuer berechnet.