Ratgeber

Pflegegeld und Pflegestufen 2026 in Österreich

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

Das Pflegegeld beginnt bei 206,20 Euro im Monat und reicht bis 2.214,80 Euro in Stufe 7. Entscheidend ist eine einzige Zahl: der Pflegebedarf in Stunden pro Monat. Er wird nicht geschätzt, sondern aus festen Zeitwerten addiert, die in der Einstufungsverordnung stehen - 30 Stunden für die Verrichtung der Notdurft, 20 für das An- und Auskleiden, 10 für jede Hilfsverrichtung. Unter mehr als 65 Stunden gibt es kein Pflegegeld.

Die Einstufung nimmt eine Ärztin oder ein Arzt bei einem Hausbesuch vor. Dabei wird zwischen funktions- und diagnosebezogener Einstufung unterschieden: Die funktionsbezogene Einstufung misst den tatsächlichen Bedarf, die diagnosebezogene Mindesteinstufung ordnet bestimmten Diagnosen von vornherein die Stufen 3, 4 oder 5 zu. Fallen beide unterschiedlich aus, gilt die höhere.

Pflegegeldstufen nach monatlichem Pflegebedarf

Zum 1. Jänner 2026 wurde das Pflegegeld in allen Stufen um 2,7 Prozent erhöht. Die Anpassung läuft automatisch, ein Antrag ist dafür nicht nötig.

StufePflegebedarf im MonatBetrag ab 1. Jänner 2026
1mehr als 65 Stunden206,20 €
2mehr als 95 Stunden380,30 €
3mehr als 120 Stunden592,60 €
4mehr als 160 Stunden888,50 €
5mehr als 180 Stunden, außergewöhnlicher Pflegeaufwand1.206,90 €
6mehr als 180 Stunden, Tag- und Nachtbetreuung nötig1.685,40 €
7mehr als 180 Stunden, keine zielgerichteten Bewegungen möglich2.214,80 €

Vom Pflegegeld werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Ausgezahlt wird monatlich im Nachhinein.

Pflegestufe 1 bis 4

Die ersten vier Pflegestufen werden nach quantitativen Kriterien vorgenommen. Pflegestufe 4 wird dann angenommen, wenn mehr als monatlich 160 Stunden für die Pflege aufgewendet werden. Ab einem Pflegeaufwand von 180 Stunden wird nur dann Stufe 4 angenommen, wenn

  • die Pflege entsprechend einem Pflegeplan
  • in einem angemessenen Zeitrahmen
  • in bis zu 5 Pflegeeinheiten tagsüber

durchgeführt werden kann.

Pflegestufe 5: „Außergewöhnlicher Pflegeaufwand“

Ab Pflegestufe 5 (mehr als 180 h im Monat) wird die Pflegebedürftigkeit nach quantitativen und zusätzlich qualitativen Kriterien bewertet. Von einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand ist dann die Rede, wenn die Pflege zwar keine permanente Anwesenheit, aber eine dauernde Bereitschaft voraussetzt. Dabei muss die Nachschau in kurzen Abständen - darunter auch zumindest einmal des Nachts - erforderlich sein. Sind dazu mehr als 5 Pflegeeinheiten notwendig, wobei zumindest eine Einheit in der Nacht liegt, spricht man von einem außergewöhnlichen Pflegebedarf.

Der Wortlaut steht in § 6 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009142

Pflegestufe 6: Tag- und Nachtbetreuung notwendig

Pflegestufe 6 (mehr als 180 h im Monat) wird dann gewährt, wenn die Betreuungsmaßnahmen unkoordiniert, und zwar sowohl in den Tages- als auch in den Nachtstunden, stattfinden muss, ODER wenn die permanente Anwesenheit einer Pflegeperson aufgrund des Risikos einer Eigen- oder Fremdgefährdung zwingend notwendig erscheint.

Pflegestufe 7: Keine zielgerichteten Bewegungen möglich

Die Gewährung der Pflegestufe 7 (mehr als 180 h im Monat) erfolgt dann, wenn keine der vier Extremitäten des Pflegebedürftigen kontrolliert eingesetzt werden kann ODER ein gleich zu bewertender Zustand vorliegt.

Gleichartiger Pflegebedarf

Für bestimmte Behinderungen wird ein pauschales Pflegegeld ausbezahlt:

  • Hochgradig Sehbehinderte
  • Blinde
  • Taubblinde
  • RollstuhlfahrerInnen ab dem 14. Lebensjahr (aufgrund von Querschnittslähmung, beidseitiger Beinamputation, genetischer Muskeldystrophie, Multiple Sklerose, Infantile Cerebralparese)

Die Zuordnung der diagnosebezogenen Mindesteinstufung wird von einem Sachverständigengutachter vorgenommen. Die pauschalierten Beurteilungen des Pflegebedarfs finden Sie hier:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360512.html

Pflegebedarf bei hochgradiger Sehbehinderung

Definition: Von einer hochgradigen Sehbehinderung ist nach dem Bundespflegegeldgesetz dann die Rede, wenn bei der vom Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung des Sehvermögens folgende Werte ermittelt werden:

Visus ≤ 0,05 bzw. 3/60

Dieser Wert trifft dann zu, wenn bei einem Messabstand von 3 Metern die 2. Zeile der Sehtafel nicht gelesen werden kann.

Der Pflegebedarf bei hochgradig Sehbehinderten wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 3 beurteilt.

Pflegebedarf bei Blindheit

Definition: Von Blindheit spricht das Bundespflegegeldgesetz ab dem Zeitpunkt, wenn bei der vom Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung des Sehvermögens folgende Werte ermittelt werden:

Visus ≤ 0,02 bzw. 1/60

Das ist dann der Fall, wenn bei einem Messabstand von 1 Meter die 2. Zeile der Sehtafel nicht gelesen werden kann.

Der Pflegebedarf bei Blindheit wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 4 beurteilt.

Pflegebedarf bei Taubblindheit

Definition: Von Taubblindheit wird laut Bundespflegegeldgesetz dann gesprochen, wenn das Hörvermögen von Blinden einer so hohen Einschränkung unterworfen ist, dass weder eine verbale noch eine akustische Kommunikation möglich ist.

Der Pflegebedarf bei Taubblindheit wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 5 beurteilt.

Pflegebedarf bei Rollstuhlfahrern

Definition: Personen, die zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Der Pflegebedarf wird zumindest mit Stufe 3 beurteilt, wenn folgende Einschränkungen vorliegen:

  • Querschnittlähmung
  • Beidseitige Beinamputation
  • Genetische Muskeldystrophie
  • Infantile Cerebralparese
  • Multiple Sklerose

Sollten daneben noch weitere Einschränkungen vorliegen, wird der Pflegebedarf mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Pflegestufe 3, 4 oder 5 beurteilt.

Die Pflegestufe 4 wird vorgenommen, wenn darüber hinaus eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.

Die Pflegestufe 5 wird angenommen, wenn darüber hinaus ein deutlicher Ausfall der vier Extremitäten vorliegt. Für diese Pflegestufe muss nicht zusätzlich das Kriterium für Pflegestufe 4 erfüllt sein.

HINWEIS: Noch nicht die Information gefunden, die Sie suchen? Lesen Sie dazu auch alles über die Voraussetzungen für den Erhalt des Pflegegeldes.

Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr ausbezahlt, jeweils im Nachhinein gemeinsam mit der Pension. Weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeitrag werden abgezogen, und als Einkommen gilt es nicht.

Der Angehörigenbonus wird oft übersehen. Wer eine nahe angehörige Person ab Pflegestufe 4 überwiegend pflegt, kann nach §§ 21g und 21h BPGG einen Bonus von 134,30 Euro monatlich (Wert 2026) erhalten. Beim einkommensabhängigen Zweig nach § 21h darf das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen 1.710,90 Euro nicht übersteigen. Der Bonus ist gesondert zu beantragen, er läuft nicht automatisch mit dem Pflegegeld mit.

Pflegegeld in Österreich: Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung

Anspruch hat, wer die drei Voraussetzungen des § 4 BPGG erfüllt. Sie gelten nebeneinander - fehlt eine, gibt es kein Pflegegeld, egal wie hoch der Bedarf bei den anderen ist.

Generelles zum Pflegegeld in Österreich

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung, die als Zuzahlung zu den Mehraufwendungen von Pflegebedürftigen gewährt wird. Es darf nicht als Einkommenserhöhung gewertet werden. Gesetzlich geregelt wird das Pflegegeld durch das Bundespflegegeldgesetz2.

Voraussetzungen zum Bezug von Pflegegeld

Unter folgenden Voraussetzungen kann Pflegegeld bezogen werden:

  • Der Betreuungs- und Hilfsbedarf besteht aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und dauert voraussichtlich mindestens sechs Monate an.
  • Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden im Monat. Bei genau 65 Stunden gibt es noch kein Pflegegeld - die Grenze ist ein Überschreiten, kein Erreichen.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Österreich.

Wann spricht man von Pflegebedarf?

Das Bundespflegegeldgesetz versteht unter Pflegebedarf, wenn Unterstützung bei:

  • Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfsverrichtungen

notwendig ist.

Monatliche Zeitwerte für Betreuungsmaßnahmen

Berücksichtigungswürdige Leistungen und zuerkannter Pflegebedarf:

  • An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten am Tag = 20 h
  • Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde am Tag = 30 h
  • Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten am Tag = 3 h
  • Entleerung und Reinigung des Leibstuhls: 4 x 5 Minuten = 10 h
  • Motivationsgespräche: fixer Monatswert von 10 h (§ 4 Abs. 2 EinstV)
  • Reinigung bei Inkontinenz: 4 x 10 Minuten = 20 h
  • Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten = 25 h
  • Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten am Tag = 15 h
  • Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten am Tag = 7,5 h
  • Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten am Tag = 5 h
  • Katheterpflege: 10 Minuten am Tag = 5 h
  • Einläufe: 30 Minuten am Tag = 15 h
  • Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten = 30 h
  • Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde am Tag = 30 h

Monatliche Zeitwerte für Hilfsverrichtungen

Für folgende Leistungen werden monatlich jeweils 10 h berücksichtigt:

  • Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial - das zählt als eine Verrichtung, nicht als zwei
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, also Begleitung zu Arzt, Therapie oder Amtsweg

Der Erschwerniszuschlag

Ein pauschaler Erschwerniszuschlag von monatlich 45 Stunden wird ab dem vollendeten 15. Lebensjahr angerechnet, ohne dass die einzelnen Verrichtungen nachgewiesen werden müssen (§ 1 Abs. 6 Einstufungsverordnung). Voraussetzung ist eine schwere geistige oder schwere psychische Behinderung, insbesondere eine demenzielle Erkrankung. Diese 45 Stunden entscheiden in der Praxis oft über eine ganze Stufe - sie allein bringen einen Antrag von 60 auf 105 Stunden und damit von Stufe 0 auf Stufe 2. Erfasst sind:

  • schwere geistige oder psychische Behinderung
  • Demenz

Von pflegeerschwerenden Faktoren spricht das Bundespflegegeldgesetz bei Vorliegen von Defiziten:

  • in der Orientierung
  • des Antriebs
  • des Denkens
  • der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen
  • der sozialen Funktion
  • der emotionalen Kontrolle

Pflegegeld für behinderte Kinder

Pflegegeld ist keine Leistung für alte Menschen. Es steht in jedem Alter zu, auch für ein Kind mit Behinderung - mit einer wichtigen Besonderheit bei der Berechnung.

Bis zum 15. Lebensjahr werden Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie über das Ausmaß gleichaltriger gesunder Kinder hinausgeht (§ 4 Abs. 3 BPGG3). Der entwicklungsabhängige Pflegebedarf (z.B. Anziehen eines dreijährigen Kindes) wird also bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

Folgende Aufstellung zeigt die Altersgrenzen des anzunehmenden natürlichen Pflegebedarfs:

  • Mobilitätshilfe ab dem vollendeten 18. Lebensmonat
  • Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
  • Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr
  • An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  • Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
  • Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

Pauschale Erschwerniszulage für schwerstbehinderte Kinder:

  • 50 Stunden bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
  • 75 Stunden ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  • ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gilt der allgemeine Zuschlag von 45 Stunden

Ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von monatlich 50 Stunden wird für die Pflege von schwerstbehinderten Kindern bis zu ihrem siebten Geburtstag gewährt, wenn zumindest zwei Funktionsstörungen vorliegen. Danach werden bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden berücksichtigt.

Die gesetzliche Grundlage dazu in kompletter Fassung (Kinder-Einstufungsverordnung - Kinder-EinstV) finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009626

Definition Mobilitätshilfe

Als Mobilitätshilfe im weiteren Sinne bei Kindern wird gezählt:

  • Weg- und Wartezeiten zu Arzt/Ärztin, Therapeut/Therapeutin, Untersuchungen (auch alternativmedizinischer Art)
  • Behandlungs- und Therapiezeiten (auch alternativmedizinischer Art)

HINWEIS: Sollte die Anwesenheit der Pflegeperson während der Behandlungs- oder Therapiezeit für mindestens eine Stunde nicht unbedingt erforderlich sein, wird diese Zeit nicht berücksichtigt.

Mehr Information dazu erhalten Sie in der Rechtsdatenbank des ÖZIV - Bundesverband für Menschen mit Behinderung: https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank

Pflegegeld für Kinder mit ADHS

Pflegegeld können Sie auch für ein Kind mit ADHS beantragen. Auch hier spielt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die größte Rolle.

TIPP: Verharmlosen Sie als Elternteil die Situation nicht. Erwähnen Sie neben dem Pflegeaufwand auch ihre psychische Belastung und die Einschränkungen (weniger soziale Kontakte, weniger Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden), welche sich aufgrund der Situation ergibt.

Gestiegener Pflegeaufwand

Ist der Pflegeaufwand gestiegen, haben Sie das Recht auf die Erhöhung des Pflegegeldes. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Sollte sich die Pflegebedürftigkeit verbessern, muss das Pflegegeld wieder herabgesetzt werden. Dazu wird eine Nachuntersuchung vom Gutachter festgesetzt.

Abwicklung des Pflegegeldverfahrens

Nachdem Sie den Antrag auf Pflegegeld beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht haben, erfolgt der Hausbesuch eines Arztes bzw. einer Ärztin. Der/die Pflegebedürftige hat das Recht, sich eine Vertrauensperson beizuziehen. Die Auskunft über die Anerkennung des Pflegegeldes erhalten Sie mittels Bescheid (RSa-Brief).

Antrag auf Pflegegeld online

Die Anträge auf Pflegegeld online:

Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes / Fortsetzung des Verfahrens (PVA und SVS):
pv.at - Online-Formulare und Anträge, darunter der Pflegegeldantrag

Antrag auf Pflegegeld für Hospiz- oder palliativmedizinischer Betreuung - Beiblatt: https://www.palliativ.at/services/pflegegeld-fuer-palliativpatientinnen

Antrag auf Zuwendung für Menschen mit Behinderung / Unterstützungsfonds:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/Seite.1170400.html

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Familienmitglieder
  • gesetzliche Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigte und gewählte Erwachsenenvertreter (die Sachwalterschaft wurde 2018 abgelöst)
  • Haushaltsangehörige
  • Pflegebedürftige

Wie wehre ich mich gegen die Aberkennung des Pflegegeldes?

Sie haben das Recht, gegen den Bescheid über die Zu- oder Aberkennung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können Sie das Rechtsmittel an das zuständige Oberlandesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Graz, Wien, Linz, Innsbruck) nutzen. Danach kann noch die Revision an den Obersten Gerichtshof genutzt werden.

Diese Leistungen vermindern den Auszahlungsbetrag

Wenn neben dem Pflegegeld noch weitere Sozialleistungen bezogen werden, führt das zu einem verminderten Auszahlungsbetrag (z.B. Pflege- und Blindenzulage, erhöhte Familienbeihilfe). Damit sollen Doppelleistungen vermieden werden.

Wo wird der Antrag auf Pflegegeld eingebracht?

  • Pensionsversicherungsanstalt6: ASVG-Versicherte, PensionistInnen aus der Kriegsopferversorgung, Heeresentschädigung und nach dem Impfschadensgesetz. Berufstätige und Mitversicherte sowie Bezieher der Mindestsicherung.
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft7: SVG-Versicherte
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern8: BSVG-Versicherte
  • BVA-Pensionsversicherungsservice9: BVA-Versicherte

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes

Wenn Sie bereits über die Beurteilung des Pflegebedarfs Bescheid wissen, oder zu ersten Vorab-Berechnung finden Sie hier die monatlichen Nettobeträge des Pflegegeldes:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360516.html

Ab wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Sie haben das Recht auf Pflegegeld ab dem folgenden Monatsersten nach Antragsstellung.

Wie erfolgt die monatliche Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Ausbezahlt wird direkt auf das Konto der Pflegebedürftigen. Es gibt keine 13. oder 14. Auszahlung.

Lassen Sie sich beraten, sobald Pflegebedürftigkeit besteht.

Oft werden gewisse Umstände übersehen, die zu einer höheren Einstufung führen könnten. Es ist daher von Vorteil, sich vor der Einbringung des Antrags umfassend beraten zu lassen. Bei Inanspruchnahme von ambulanten (mobilen) Diensten oder der Aufnahme in ein Pflegeheim wenden Sie sich an die Sozialabteilung Ihre Bezirkshauptmannschaft. In Wien wenden Sie sich an den Fonds Soziales Wien4.

Nehmen Sie eine kostenlose Beratung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in Anspruch:

Weitere Beratung für Pflegende erhalten Sie beim BürgerInnenservice des Sozialministeriums5:

Sie müssen sich nicht alleine durchkämpfen! Holen Sie sich sowohl als Pflegende/r als auch als Pflegebedürftige/r Hilfe. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme die angegebenen Telefonnummern und Mailadressen. Seien Sie als Pflegender bei der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit, bei der ein Hausbesuch eines Arztes/einer Ärztin durchgeführt wird, als Vertrauensperson anwesend. So können Sie mehr Details an den Gutachter weitergeben, die sonst möglicherweise vergessen worden wären.

Quellen: