Pflegegeld & Pflegestufen 2024 in Österreich

Wo stelle ich den Antrag auf Pflegegeld?
Einen Antrag auf Pflegegeld stellen Sie beim zuständigen Versicherungsträger. Das ist jener Träger, der Ihnen auch Ihre Pension oder Rente ausbezahlt.

Ab wann gibt es in Österreich Pflegegeld?
In Österreich wird Pflegegeld gewährt, wenn der Pflegebedarf pro Monat mehr als 65 Stunden ausmacht. Ist der Pflegebedarf höher, wird die pflegebedürftige Person einer höheren Stufe zugeordnet.

Wann kann ich einen Erhöhungsantrag stellen?
Im Prinzip immer dann, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat. Ist seit der letzten Begutachtung kein Jahr vergangen, sollten Sie dem Erhöhungsantrag ein ärztliches Attest oder einen Krankenhausbefund beilegen.

In Österreich wird die Höhe des Pflegegeldes in einem bedarfsorientierten sieben-Stufen-System gespiegelt. Sie richtet sich immer nach dem Ausmaß des Pflegebedarfs, wobei dieser erst ab einem Pflegeaufwand von 65 Stunden monatlich berücksichtigt wird. Festgesetzt wird die Pflegestufe von einem medizinischen Gutachter. Zu diesem Zweck hält ein Arzt / eine Ärztin einen Hausbesuch bei der pflegebedürftigen Person ab, und beurteilt den Schweregrad der Einschränkung.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen funktions- und diagnosebezogener Mindesteinstufung. Die funktionsbezogene Einstufung ist eine Beurteilung des individuellen Pflegebedarfs. Eine diagnosebezogene Mindesteinstufung hat für die Pflegestufen 3, 4 und 5 erfolgen. Sollte sich zwischen funktions- und diagnosebezogener Einstufung eine unterschiedliche Einstufung ergeben, wird die höhere Einstufung angenommen.

Pflegegeldstufen nach monatlichem Pflegebedarf

  1. 65 h: EUR 157,30
  2. 95 h: EUR 290,00
  3. 120 h: EUR 451,80
  4. 160 h: EUR 677,60
  5. 180 h: EUR 920, 30 (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand)
  6. 180 h: EUR 1.285,20 (Tag- und Nachtbetreuung notwendig)
  7. 180 h: EUR 1.688,90 (keine zielgerichteten Bewegungen möglich)

Mehr Information dazu: https://www.pensionsversicherung.at/portal27/pvaportal/content?contentid=10007.707701&portal:componentId=gtnc2fde2da-6fff-46e8-b5d3-983847c26360&viewmode=content

Pflegestufe 1 bis 4

Die ersten vier Pflegestufen werden nach quantitativen Kriterien vorgenommen. Pflegestufe 4 wird dann angenommen, wenn mehr als monatlich 160 Stunden für die Pflege aufgewendet werden. Ab einem Pflegeaufwand von 180 Stunden wird nur dann Stufe 4 angenommen, wenn

  • die Pflege entsprechend einem Pflegeplan
  • in einem angemessenen Zeitrahmen
  • in bis zu 5 Pflegeeinheiten tagsüber

durchgeführt werden kann.

Pflegestufe 5: „Außergewöhnlicher Pflegeaufwand“

Ab Pflegestufe 5 (mehr als 180 h im Monat) wird die Pflegebedürftigkeit nach quantitativen und zusätzlich qualitativen Kriterien bewertet. Von einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand ist dann die Rede, wenn die Pflege zwar keine permanente Anwesenheit, aber eine dauernde Bereitschaft voraussetzt. Dabei muss die Nachschau in kurzen Abständen – darunter auch zumindest einmal des Nachts – erforderlich sein. Sind dazu mehr als 5 Pflegeeinheiten notwendig, wobei zumindest eine Einheit in der Nacht liegt, spricht man von einem außergewöhnlichen Pflegebedarf.

Lesen Sie dazu den Gesetzestext im Bundespflegegesetz (§ 6): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009142

Pflegestufe 6: Tag- und Nachtbetreuung notwendig

Pflegestufe 6 (mehr als 180 h im Monat) wird dann gewährt, wenn die Betreuungsmaßnahmen unkoordiniert, und zwar sowohl in den Tages- als auch in den Nachtstunden, stattfinden muss, ODER wenn die permanente Anwesenheit einer Pflegeperson aufgrund des Risikos einer Eigen- oder Fremdgefährdung zwingend notwendig erscheint.

Pflegestufe 7: Keine zielgerichteten Bewegungen möglich

Die Gewährung der Pflegestufe 7 (mehr als 180 h im Monat) erfolgt dann, wenn keine der vier Extremitäten des Pflegebedürftigen kontrolliert eingesetzt werden kann ODER ein gleich zu bewertender Zustand vorliegt.

Gleichartiger Pflegebedarf

Für bestimmte Behinderungen wird ein pauschales Pflegegeld ausbezahlt:

  • Hochgradig Sehbehinderte
  • Blinde
  • Taubblinde
  • RollstuhlfahrerInnen ab dem 14. Lebensjahr (aufgrund von Querschnittslähmung, beidseitiger Beinamputation, genetischer Muskeldystrophie, Multiple Sklerose, Infantile Cerebralparese)

Die Zuordnung der diagnosebezogenen Mindesteinstufung wird von einem Sachverständigengutachter vorgenommen. Die pauschalierten Beurteilungen des Pflegebedarfs finden Sie hier:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360512.html

Pflegebedarf bei hochgradiger Sehbehinderung

Definition: Von einer hochgradigen Sehbehinderung ist nach dem Bundespflegegesetz dann die Rede, wenn bei der vom Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung des Sehvermögens folgende Werte ermittelt werden:

Visus ≤ 0,05 bzw. 3/60

Dieser Wert trifft dann zu, wenn bei einem Messabstand von 3 Metern die 2. Zeile der Sehtafel nicht gelesen werden kann.

Der Pflegebedarf bei hochgradig Sehbehinderten wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 3 beurteilt.

Pflegebedarf bei Blindheit

Definition: Von Blindheit spricht das Bundespflegegesetz ab dem Zeitpunkt, wenn bei der vom Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung des Sehvermögens folgende Werte ermittelt werden:

Visus ≤ 0,02 bzw. 1/60

Das ist dann der Fall, wenn bei einem Messabstand von 1 Meter die 2. Zeile der Sehtafel nicht gelesen werden kann.

Der Pflegebedarf bei Blindheit wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 4 beurteilt.

Pflegebedarf bei Taubblindheit

Definition: Von Taubblindheit wird laut Bundespflegegesetz dann gesprochen, wenn das Hörvermögen von Blinden einer so hohen Einschränkung unterworfen ist, dass weder eine verbale noch eine akustische Kommunikation möglich ist.

Der Pflegebedarf bei Taubblindheit wird zumindest mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Stufe 5 beurteilt.

Pflegebedarf bei Rollstuhlfahrern

Definition: Personen, die zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Der Pflegebedarf wird zumindest mit Stufe 3 beurteilt, wenn folgende Einschränkungen vorliegen:

  • Querschnittlähmung
  • Beidseitige Beinamputation
  • Genetische Muskeldystrophie
  • Infantile Cerebralparese
  • Multiple Sklerose

Sollten daneben noch weitere Einschränkungen vorliegen, wird der Pflegebedarf mit der diagnosebezogenen Mindesteinstufung Pflegestufe 3, 4 oder 5 beurteilt.

Die Pflegestufe 4 wird vorgenommen, wenn darüber hinaus eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.

Die Pflegestufe 5 wird angenommen, wenn darüber hinaus ein deutlicher Ausfall der vier Extremitäten vorliegt. Für diese Pflegestufe muss nicht zusätzlich das Kriterium für Pflegestufe 4 erfüllt sein.

HINWEIS: Noch nicht die Information gefunden, die Sie suchen? Lesen Sie dazu auch alles über die Voraussetzungen für den Erhalt des Pflegegeldes.

Die sieben Pflegestufen sollen den Pflegebedarf auf vereinfachte Weise darlegen. Leider ist es trotz allem nicht immer vollständig transparent. Zu Regelungen finden sich weitere Regelungen, die den Überblick erschweren. Richten Sie daher bei weiteren Fragen eine Anfrage an die für sie zuständige Pensionsanstalt.

Eine Übersicht zu den Pflegestufen gibt Ihnen die nachstehende Tabelle:

Pflegebedarf monatliche Stunden Pflegestufe Pflegegeld (netto)
+ 65 Stunden 1 157,30 Euro
+ 95 Stunden 2 290,00 Euro
+ 120 Stunden 3 451,80 Euro
+ 160 Stunden 4 677,60 Euro
+ 180 Stunden, bei außerwöhnlichem Pflegeaufwand 5 920,30 Euro
+ 180 Stunden, wenn eine Person dauernd anwesend sein muss (Eigen- bzw. Fremdgefährdung oder Pflegemaßnahmen) 6 1.285,20 Euro
+ 180 Stunden, wenn die vier Extremitäten nicht mehr zielgerichtet eingesetzt werden können 7 1.688,90 Euro

Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Die Ausbezahlung erfolgt immer im Nachhinein. Vom Pflegegeld werden weder Lohnsteuer noch der Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Pflegegeld in Österreich: Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung

Laut einer Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes Österreich unter der Leitung von Volkswirtin Ulrike Famira-Mühlberger aus dem Jahr 2017 werden die Ausgaben an Pflegegeld bis 2025 kräftig, und bis 2050 exorbitant ansteigen (APA OTS berichtet1). Verantwortlich dafür sind vor allem die sinkenden Pflegeressourcen innerhalb der Familie und der Anstieg der Singlehaushalte bei Älteren. Um 2035 wird die Babyboomer-Generation pflegebedürftig. Auch das ist mit ausschlaggebend. Grund genug für die österreichische Regierung, gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Und das, obwohl das Pflegegeld lediglich 3 % der Sozialleistungen ausmacht. Seit Herbst 2017 wird zumindest darüber gesprochen, das Pflegegeld bei Mindestsicherungsbeziehern nicht mehr als Einkommen zu bewerten. Einige Länder, darunter Tirol, haben das Pflegegeldgesetz dahingehend bereits novelliert. Wie es derzeit mit den gesetzlichen Regelungen bezüglich Pflegegeld aussieht, welche Summe wem zusteht, und welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind, erfahren Sie hier.

Generelles zum Pflegegeld in Österreich

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung, die als Zuzahlung zu den Mehraufwendungen von Pflegebedürftigen gewährt wird. Es darf nicht als Einkommenserhöhung gewertet werden. Gesetzlich geregelt wird das Pflegegeld durch das Bundespflegegeldgesetz2.

Voraussetzungen zum Bezug von Pflegegeld

Unter folgenden Voraussetzungen kann Pflegegeld bezogen werden:

  • Wenn ein ständiger Betreuungsbedarf aufgrund einer Behinderung körperlicher, geistiger oder psychischer Natur für mindestens 6 Monate gegeben ist.
  • Wenn ein Pflegebedarf für mindestens 65 Stunden im Monat
  • Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Pflegebedürftigen Österreich

Wann spricht man von Pflegebedarf?

Das Bundespflegegesetz versteht unter Pflegebedarf, wenn Unterstützung bei:

  • Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfsverrichtungen

notwendig ist.

Monatliche Zeitwerte für Betreuungsmaßnahmen

Berücksichtigungswürdige Leistungen und zuerkannter Pflegebedarf:

  • An- und Auskleiden: 20 h
  • Einnahme von Mahlzeiten: 30 h
  • Einnahme von Medikamenten: 3 h
  • Entleerung / Reinigung des Leibstuhls: 10 h
  • Motivationsgespräche: 10 h
  • Reinigung bei Inkontinenz: 20 h
  • Tägliche komplette Körperpflege: 25 h
  • Teilverrichtung Körperpflege: 4 h
  • Verrichtung der Notdurft: 30 h
  • Zubereiten von Mahlzeiten: 30 h

Monatliche Zeitwerte für Hilfsverrichtungen

Für folgende Leistungen werden monatlich jeweils 10 h berücksichtigt:

  • Begleitung Amtswege oder Arztbesuche
  • Beschaffung von Heizmaterial
  • Beschaffung von Nahrungsmitteln, Bedarfsgütern und Medikamenten
  • Wäsche waschen
  • Wohnraum beheizen
  • Wohnung reinigen

Der Erschwerniszuschlag

Ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von monatlich 25 Stunden wird in folgenden Fällen gewährt:

  • schwere geistige oder psychische Behinderung
  • Demenz

Von pflegeerschwerenden Faktoren spricht das Bundespflegegeldgesetz bei Vorliegen von Defiziten:

  • in der Orientierung
  • des Antriebs
  • des Denkens
  • der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen
  • der sozialen Funktion
  • der emotionalen Kontrolle

Pflegegeld für behinderte Kinder

Das Pflegegeld als Sozialleistung nach dem Bundespflegegeldgesetz gilt nicht nur für alte, betreuungsbedürftige Menschen, sondern auch für die Pflege und Betreuung eines behinderten Kindes.

Bis zum 15. Lebensjahr werden Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie über das Ausmaß gleichaltriger gesunder Kinder hinausgeht (§ 4 Abs. 3 BPGG3). Der entwicklungsabhängige Pflegebedarf (z.B. Anziehen eines dreijährigen Kindes) wird also bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

Folgende Aufstellung zeigt die Altersgrenzen des anzunehmenden natürlichen Pflegebedarfs:

  • Mobilitätshilfe ab dem vollendeten 18. Lebensmonat
  • Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
  • Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr
  • An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  • Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
  • Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

Pauschale Erschwerniszulage für schwerstbehinderte Kinder:

  • 50 Stunden: vom 1. bis zum 7. Lebensjahr
  • 75 Stunden: vom 7. bis zum 15. Lebensjahr
  • 20 Stunden: ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

Ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von monatlich 50 Stunden wird für die Pflege von schwerstbehinderten Kindern bis zu ihrem siebten Geburtstag gewährt, wenn zumindest zwei Funktionsstörungen vorliegen. Danach werden bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden berücksichtigt.

Die gesetzliche Grundlage dazu in kompletter Fassung (Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV) finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009626

Definition Mobilitätshilfe

Als Mobilitätshilfe im weiteren Sinne bei Kindern wird gezählt:

  • Weg- und Wartezeiten zu Arzt/Ärztin, Therapeut/Therapeutin, Untersuchungen (auch alternativmedizinischer Art)
  • Behandlungs- und Therapiezeiten (auch alternativmedizinischer Art)

HINWEIS: Sollte die Anwesenheit der Pflegeperson während der Behandlungs- oder Therapiezeit für mindestens eine Stunde nicht unbedingt erforderlich sein, wird diese Zeit nicht berücksichtigt.

Mehr Information dazu erhalten Sie in der Rechtsdatenbank des ÖZIV – Bundesverband für Menschen mit Behinderung: https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank

Pflegegeld für Kinder mit ADHS

Pflegegeld können Sie auch für ein Kind mit ADHS beantragen. Auch hier spielt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die größte Rolle.

TIPP: Verharmlosen Sie als Elternteil die Situation nicht. Erwähnen Sie neben dem Pflegeaufwand auch ihre psychische Belastung und die Einschränkungen (weniger soziale Kontakte, weniger Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden), welche sich aufgrund der Situation ergibt.

Gestiegener Pflegeaufwand

Ist der Pflegeaufwand gestiegen, haben Sie das Recht auf die Erhöhung des Pflegegeldes. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Sollte sich die Pflegebedürftigkeit verbessern, muss das Pflegegeld wieder herabgesetzt werden. Dazu wird eine Nachuntersuchung vom Gutachter festgesetzt.

Abwicklung des Pflegegeldverfahrens

Nachdem Sie den Antrag auf Pflegegeld beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht haben, erfolgt der Hausbesuch eines Arztes bzw. einer Ärztin. Der/die Pflegebedürftige hat das Recht, sich eine Vertrauensperson beizuziehen. Die Auskunft über die Anerkennung des Pflegegeldes erhalten Sie mittels Bescheid (RSa-Brief).

Antrag auf Pflegegeld online

Hier finden Sie die entsprechenden Anträge auf Pflegegeld online:

Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes / Fortsetzung des Verfahrens (PVA und SVA):
https://www.pv.at/cdscontent/load?contentid=10008.577932&version=1527234593

Antrag auf Pflegegeld für Hospiz- oder palliativmedizinischer Betreuung – Beiblatt: https://www.palliativ.at/services/pflegegeld-fuer-palliativpatientinnen

Pflegende Angehörige: Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung:
https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/Pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pflegende_Angehoerige.html

Antrag auf Zuwendung für Menschen mit Behinderung / Unterstützungsfonds:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/Seite.1170400.html

Antrag auf Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung vormals selbstständig Erwerbstätiger:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formulargruppe/36?p.ordner_name=a43c

Antrag auf Zuschuss zur 24-Stunden Betreuung vormals unselbstständig Erwerbstätiger:
https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Familienmitglieder
  • Gesetzliche Vertreter bzw. Sachwalter
  • Haushaltsangehörige
  • Pflegebedürftige

Wie wehre ich mich gegen die Aberkennung des Pflegegeldes?

Sie haben das Recht, gegen den Bescheid über die Zu- oder Aberkennung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können Sie das Rechtsmittel an das zuständige Oberlandesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Graz, Wien, Linz, Innsbruck) nutzen. Danach kann noch die Revision an den Obersten Gerichtshof genutzt werden.

Diese Leistungen vermindern den Auszahlungsbetrag

Wenn neben dem Pflegegeld noch weitere Sozialleistungen bezogen werden, führt das zu einem verminderten Auszahlungsbetrag (z.B. Pflege- und Blindenzulage, erhöhte Familienbeihilfe). Damit sollen Doppelleistungen vermieden werden.

Wo wird der Antrag auf Pflegegeld eingebracht?

  • Pensionsversicherungsanstalt6: ASVG-Versicherte, PensionistInnen aus der Kriegsopferversorgung, Heeresentschädigung und nach dem Impfschadensgesetz. Berufstätige und Mitversicherte sowie Bezieher der Mindestsicherung.
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft7: SVG-Versicherte
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern8: BSVG-Versicherte
  • BVA-Pensionsversicherungsservice9: BVA-Versicherte

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes

Wenn Sie bereits über die Beurteilung des Pflegebedarfs Bescheid wissen, oder zu ersten Vorab-Berechnung finden Sie hier die monatlichen Nettobeträge des Pflegegeldes:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360516.html

Ab wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Sie haben das Recht auf Pflegegeld ab dem folgenden Monatsersten nach Antragsstellung.

Wie erfolgt die monatliche Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Ausbezahlt wird direkt auf das Konto der Pflegebedürftigen. Es gibt keine 13. oder 14. Auszahlung.

Lassen Sie sich beraten, sobald Pflegebedürftigkeit besteht.

Oft werden gewisse Umstände übersehen, die zu einer höheren Einstufung führen könnten. Es ist daher von Vorteil, sich vor der Einbringung des Antrags umfassend beraten zu lassen. Bei Inanspruchnahme von ambulanten (mobilen) Diensten oder der Aufnahme in ein Pflegeheim wenden Sie sich an die Sozialabteilung Ihre Bezirkshauptmannschaft. In Wien wenden Sie sich an den Fonds Soziales Wien4.

Nehmen Sie eine kostenlose Beratung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in Anspruch:

Weitere Beratung für Pflegende erhalten Sie beim BürgerInnenservice des Sozialministeriums5:

Sie müssen sich nicht alleine durchkämpfen! Holen Sie sich sowohl als Pflegende/r als auch als Pflegebedürftige/r Hilfe. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme die angegebenen Telefonnummern und Mailadressen. Seien Sie als Pflegender bei der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit, bei der ein Hausbesuch eines Arztes/einer Ärztin durchgeführt wird, als Vertrauensperson anwesend. So können Sie mehr Details an den Gutachter weitergeben, die sonst möglicherweise vergessen worden wären.

Quellen: