Altersteilzeit in Österreich 2024 – Berechnung, Überstunden und Blockmodell

Ab welchem Alter kann die Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?
Das Zugangsalter für Männer ist seit dem 1. Jänner 2020 59 Jahre, ab dem 1. Jänner 2020 60 Jahre. Frauen können, wie auch die Männer, frühesten sechs (bzw. fünf Jahre ab 2020) vor dem Erreichen des Regelpensionsalters in Altersteilzeit gehen.

Müssen für die Altersteilzeit bestimmte Voraussetzungen, abgesehen vom Alter, erfüllt werden?
Ja. Wichtig ist, dass Sie in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 15 Jahre lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Außerdem muss das bestehende Arbeitsverhältnis eine Dauer von mindestens drei Monaten haben. Arbeiten Sie in Teilzeit darf die Summe der Arbeitsstunden pro Woche nicht unter 60 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen.

Welche Einbußen beim Gehalt muss man hinnehmen?
Die Einbußen beim Gehalt entsprechen der Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Wird sie um 20 Prozent verringert, verkürzt sich das Gehalt um 20 Prozent, bei 40 Prozent um 40 Prozent. Hinzukommt jedoch ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Lohndifferenz zwischen altem und neuem Gehalt. Beträgt die Altersteilzeit also 60 Prozent, dann bekommen Sie 80 Prozent Ihres Einkommens (Reduktion um 40 Prozent, davon die Hälfte = 20 Prozent).

Steigt mit dem Alter die Belastung durch die Arbeit zunehmend, dann überlegen viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen. In der Regel ist dies ein Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung, der, das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt, jedem offen steht. Eine besondere Form des gleitenden Übergangs in die Pension ist die geförderte Alterszeit, die im Vergleich zu anderen Teilzeitmodellen viele Vorteile im Bereich der Sozialversicherung und des Entgeltes für Arbeitnehmer hat.

Geförderte Altersteilzeit – was ist das?

Unter dem Begriff „geförderte Altersteilzeit“, kurz Altersteilzeit, wird, vereinfacht gesagt, eine Möglichkeit verstanden, vor dem Pensionsantritt nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten. In Österreich gibt es zwei Modelle, die unter diesem Begriff verstanden werden:

  • Kontinuierliches Modell: Reduzierung der ArbeitszeitErster Stichpunkt
  • Blockmodell

Für beide Modelle gilt, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit haben, sondern Ihr Arbeitgeber damit einverstanden sein muss. Kommt der Arbeitgeber dem Wunsch nicht nach, dann können Sie ihn auch nicht einklagen.

Kontinuierliches Modell: Reduzierung der Arbeitszeit

Beim Modell „kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit“ können die Arbeitsstunden, gerechnet von der Normalarbeitszeit, zwischen 40 und 60 Prozent verringert werden. Kontinuierlich meint dabei, dass sich das Beschäftigungsausmaß, also die Anzahl der Arbeitsstunden, um die vereinbarten Prozente reduziert. Sie arbeiten also in Teilzeit. Die Dauer der reduzierten Arbeitszeit wird zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt.

Blockmodell

Beim Blockmodell wird zwischen der Arbeits- und Freizeitphase unterschieden. Während der Arbeitsphase arbeiten Sie ganz normal wie bisher. Die Freizeitphase, also die Freistellung vom Dienst, setzt dann unmittelbar vor dem Pensionsantritt ein. Es handelt sich dabei, umgangssprachlich gesprochen, um eine Vorverlegung des Pensionsantritts. Deshalb müssen Arbeitgeber auch spätestens zum Beginn der Freizeitphase eine Ersatzkraft eingestellt haben. Die Höchstgrenze der Freizeitphase ist mit 2,5 Jahren festgelegt.

Hinweis: Beim Blockmodell sind aber auch andere Aufteilungen von Arbeits- und Freizeitphase möglich. So kann die Freizeitphase auch in mehreren Teilen bzw. Stücken konsumiert werden. Die Obergrenze von 2,5 Jahren darf jedoch auch in diesem Fall nicht überschritten werden.

Wer kann in Altersteilzeit gehen?

Der gleitende Übergang in die Pension richtet sich an ältere Arbeitnehmer. Konkret richtet sich der Beginn nach dem Stichtag des Pensionsantritts. Seit dem 1. Jänner 2020 kann frühestens sechs Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters in Altersteilzeit gegangen werden. Ab dem 1. Jänner 2020 ist der früheste Zugang fünf Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters möglich. Bei Männern liegt daher das Zugangsalter2020 bei 59 Jahren, ab 2020 bei 60 Jahren. Bei Frauen liegt das Zugangsalter bei 54 bzw. 55 Jahren, wobei für die kommenden Jahre die Anhebung des Regelpensionsalters berücksichtigt werden muss, sich also das Zugangsalter erhöht.

Hinweis: Personen, die bereits im Jahr 2018 oder früher die Zugangsvoraussetzungen erfüllt haben, können die Altersteilzeit auch 2020 bzw. 2020 beantragen.

Beschäftigungsausmaß

Neben dem Zugangsalter ist auch das bisherige Beschäftigungsausmaß ausschlaggebend, denn diese Form der Reduzierung der Arbeitsstunden kann nur vereinbart werden, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit das Beschäftigungsausmaß nicht unter 40 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit gewesen ist. Die Untergrenze liegt bei

  • bei einer 40-Stunden-Woche bei 24 Stunden pro Woche,
  • bei einer 38,5-Stunden-Woche bei 23,1 Stunden pro Woche.

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Altersteilzeit in Teilzeit arbeiten, muss daher das Beschäftigungsausmaß mindestens 60 Prozent der Normalarbeitszeit ausmachen.

Unabhängig vom aktuellen Beschäftigungsausmaß müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gerechnet vor dem Beginn der Altersteilzeit. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate vor Beginn der Vereinbarung bestanden haben.

Ausschluss von der geförderten Alterszeit

Keine Regelung ohne Ausnahme, das gilt auch für die geförderte Altersteilzeit. So sind Arbeitnehmer, die die eines der folgenden Kriterien erfüllen, von dieser Regelung ausgenommen:

  • Bezug einer eigenen Leistung aus der Pensionsversicherung. (Witwenpensionen sind keine eigenen Leistungen)
  • Bezug von Sonderruhgeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetzt
  • Bezug eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
  • Vollendung des gesetzlichen Pensionsalters und bestehender Anspruch auf eine Regelpension

Wie hoch ist das Einkommen während der Altersteilzeit?

Die Höhe Ihres monatlichen Einkommens hängt von Ihrem bisherigen Gehalt ab. Je nach Höhe der Reduzierung der Arbeitszeit wird das monatliche Einkommen um den entsprechenden Anteil verringert. Arbeiten Sie beispielsweise nur mehr 60 Prozent, dann erhalten Sie 60 Prozent Ihres bisherigen Gehalts plus einen Lohnausgleich von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags. Im Beispiel beträgt der Lohnausgleich 20 Prozent. Insgesamt beträgt Ihr Einkommen in diesem Beispiel 80 Prozent Ihres bisherigen Gehalts.

Eng verbunden mit der Frage nach dem Einkommen ist die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Hier bleibt die Beitragsgrundlage erhalten. Mit anderen Worten, es werden die gleichen Beträge einbezahlt wie vor der Altersteilzeit. Ebenso bleibt ihr Abfertigungsanspruch in gleicher Höhe erhalten wie vor dem Beginn der Vereinbarung. So wird bei der Abfertigung „alt“ die Höhe der Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Bei der Abfertigung „neu“ werden die Beiträge nach der vorherigen Arbeitszeit, also der Vollzeit, entrichtet.

Kündigung während der Altersteilzeit

Die geförderte Altersteilzeit schützt nicht vor einer Kündigung. Allerdings stellt die Verringerung der Arbeitszeit bzw. die Absicht dazu keinen Kündigungsgrund dar.

Förderung für Arbeitgeber

Last but not least muss die Frage geklärt werden, was in welcher Höhe bei der Altersteilzeit gefördert wird. Dies betrifft die Arbeitgeber, da ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Sie können einen Teil dieser Mehrkosten vom Arbeitsmarktservice zurückbekommen. Beim kontinuierlichen Modell sind dies 90 Prozent des Lohnausgleichs sowie der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Beim Blockmodell liegt der Anteil bei 50 Prozent.

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