Sozialversicherung in Österreich 2026 - Beiträge und Träger
Seit 1. Jänner 2020 gibt es fünf Sozialversicherungsträger, davor waren es 21. Wer für Sie zuständig ist, entscheidet nicht Ihre Wahl, sondern Ihre Erwerbstätigkeit - deshalb können Ehepartner oder eingetragene Partner bei zwei verschiedenen Trägern versichert sein.
Vom Bruttogehalt gehen 2026 18,07 Prozent an die Sozialversicherung, weitere 20,98 Prozent zahlt der Arbeitgeber obendrauf. Zusammen sind das 39,05 Prozent - gedeckelt bei einer Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 Euro im Monat.
Was gehört zur Sozialversicherung in Österreich?
Die österreichische Sozialversicherung umfasst folgende drei Zweige:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
Wer in welchem Zweig versichert ist, entscheidet die Erwerbstätigkeit. Für alle drei gelten dieselben vier Grundsätze - sie unterscheiden die Sozialversicherung in Österreich folgende Grundsätze:
- Pflichtversicherung
- Solidarität
- keine Risikoauslese
- keine Gewinnorientierung
Pflichtversicherung
Die Sozialversicherung in Österreich ist eine Pflichtversicherung, d.h. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Versicherungsverhältnis einzugehen. Dahinter steckt u.a. der Gedanke, dass eine sehr große Zahl an Versicherten das Risiko größtmöglich streut. Außerdem stärkt eine große Anzahl an Versicherten die Verhandlungsposition der Sozialversicherung gegenüber den Verhandlungspartnerinnen bzw. Verhandlungspartnern.
Der Versicherungsbeginn tritt sofort, also ohne Wartezeit, ein. Des Weiteren besteht ein Annahmezwang, d.h. der entsprechende Versicherungsträger muss Sie beispielsweise auch bei einer schweren Vorerkrankung als Versicherte bzw. Versicherten annehmen. Der Begriff „Mitversicherung“ umfasst die beitragsfreie Versicherung für nahe Angehörige, wie zum Beispiel leibliche, schulpflichtige Kinder.
Solidarität
Der Grundsatz der Solidarität beinhaltet den sozialen Ausgleich, der u.a. die Mitversicherung von Familienangehörigen ermöglicht. So erfolgt ein Ausgleich auf der Beitragsseite, da die Höhe der Beiträge für Minderverdienende geringer ist als für Besserverdiener. Auf der Leistungsseite kommt es zu einem Ausgleich zwischen Personen, die schutzbedürftig und weniger schutzbedürftig sind. In Bezug auf die Pensionsversicherung wird der Ausgleich „Generationenvertrag“ genannt, da er zwischen den Erwerbstätigen und Pensionistinnen bzw. Pensionisten erfolgt.
Keine Risikoauslese
Beim Anspruch auf medizinische Leistungen unterscheidet die Sozialversicherung nicht nach dem individuellen Risiko, denn die Leistungen stehen allen Sozialversicherten zur Verfügung. Es spielt daher keine Rolle ob Sie
- ein hohes oder niedriges Einkommen haben,
- alt oder jung,
- männlich oder weiblich
- chronisch krank oder gesund
sind.
Keine Gewinnorientierung
Für die Sozialversicherung besteht die gesetzliche Pflicht, die Beiträge sparsam und zweckmäßig zu verwenden. Überschüsse gibt es nicht auszuschütten - was nicht für Leistungen gebraucht wird, bleibt im System.
Gesetzliche Regelungen der Sozialversicherung in Österreich
Welches Gesetz in der gesetzlichen Pflichtversicherung für Sie gilt, hängt von Ihrer konkreten Erwerbstätigkeit ab. D.h. die Versicherungsleistung bestimmt sich nach Ihrer Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung richtet sich nach folgenden Gesetzen:
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Neben der gesetzlichen Grundlage wird in der österreichischen Sozialversicherung auch zwischen einer Voll- und einer Teilversicherung unterschieden. Eine Vollversicherung ist eine Versicherung in allen drei Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Handelt es sich um eine Teilversicherung, dann sind Sie in höchstens zwei der drei Zweige versichert.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ASVG-vollversichert sind beispielsweise folgende Personen:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen
ASVG-teilversichert (Kranken- und Unfallversicherung) sind zum Beispiel:
- Angestellte Rechtsanwältinnen und angestellte Rechtsanwälte
- Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter
ASVG-teilversichert (Krankenversicherung) sind beispielsweise:
- Bezieherinnen und Bezieher einer ASVG-Pension (wenn und solange ihr Aufenthaltsort Österreich ist)
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Rehabilitationsgeld, Familienzeitbonus oder von Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
ASVG-teilversichert (Unfallversicherung) sind zum Beispiel:
- Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Umschulungs- und beruflichen Ausbildungslehrgängen des AMS oder der Gebietskörperschaften
- Selbständig erwerbstätige Personen, deren Pflichtversicherung nach dem GSVG erfolgt
- Schülerinnen und Schüler
- Studentinnen und Studenten
ASVG-teilversichert (Pensionsversicherung) sind beispielsweise:
- Vertragsbedienstete des Bundes (mit Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1. Jänner 1999)
- Vertragsbedienstete der Bundesländer oder Gemeinden (mit Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1. Jänner 2001)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherung (B-KUVG)
B-KUVG-teilversichert (Kranken- und Unfallversicherung) sind beispielsweise folgende Personen:
- Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Anstalten, Stiftungen, Versicherungen und Betrieben
- Vertragsbedienstete des Bundes (mit Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1. Jänner 1999)
- Vertragsbedienstete der Bundesländer oder Gemeinden (mit Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1. Jänner 2001)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
B-KUVG-teilversichert (Krankenversicherung) sind zum Beispiel:
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Rehabilitationsgeld oder Familienzeitbonus
B-KUVG-teilversichert (Unfallversicherung) sind beispielsweise:
- Geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
GSVG-teilversichert (Kranken- und Pensionsversicherung) sind zum Beispiel folgende Personengruppen:
- Gewerbetreibende, wenn sie Mitglied einer Wirtschaftskammer sind
- „neue Selbständige“
GSVG-teilversichert (Krankenversicherung) sind beispielsweise:
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus
GSVG-teilversichert (Pensionsversicherung) sind zum Beispiel:
- Bezieherinnen von Wochengeld
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
BSVG-vollversichert sind zum Beispiel folgende Personen:
- sog. „Betriebsführerinnen“ und „Betriebsführer“: Dies sind Personen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen auf eigene Gefahr und Rechnung ab einer Einheitswertgrenze von 1.500 Euro
- Ehepartnerinnen und Ehepartner, die im Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind
- Kinder, Enkelkinder, Stief-, Wahl und Schwiegerkinder der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers, die im Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind
- Eltern, Großeltern, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers, die im Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind
BSVG-teilversichert (Krankenversicherung) sind zum Beispiel:
- Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus
BSVG-teilversichert (Unfallversicherung) sind zum Beispiel:
- „Betriebsführerinnen“ und „Betriebsführer“ ab einer Einheitswertgrenze von 150 Euro, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auf eigene Rechnung geführt wird
- Mittätige Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner, Kinder, Enkel, die Eltern und Großeltern der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers sowie deren Geschwister
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
FSVG-teilversichert (Unfall- und Pensionsversicherung) sind zum Beispiel folgende Personen:
- Freiberufliche Mitglieder einer Ärztekammer
- Freiberufliche Mitglieder einer Österreichischen Zahnärztekammer
FSVG-teilversichert (Pensionsversicherung) sind zum Beispiel:
- Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
- Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer
Was die Sozialversicherung 2026 kostet
Die Beiträge sind ein fester Prozentsatz vom Bruttoentgelt, aufgeteilt zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber. Für unselbständig Beschäftigte nach dem ASVG gelten 2026 diese Sätze:
| Zweig | Dienstnehmer | Dienstgeber | zusammen |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 3,87 % | 3,78 % | 7,65 % |
| Pensionsversicherung | 10,25 % | 12,55 % | 22,80 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,95 % | 2,95 % | 5,90 % |
| Unfallversicherung | - | 1,10 % | 1,10 % |
| Arbeiterkammerumlage | 0,50 % | - | 0,50 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag | 0,50 % | 0,50 % | 1,00 % |
| IESG-Zuschlag | - | 0,10 % | 0,10 % |
| Summe | 18,07 % | 20,98 % | 39,05 % |
Bei 3.000 Euro brutto sind das 542,10 Euro, die im Lohnzettel abgezogen werden, und 629,40 Euro, die der Betrieb zusätzlich trägt. Wie sich das auf das Nettogehalt auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner, die Arbeitgeberseite der Lohnnebenkosten-Rechner.
Die drei Grenzen, an denen sich alles ändert
- Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro: Darunter besteht nur Unfallversicherung. Mehr dazu bei der Geringfügigkeitsgrenze.
- Höchstbeitragsgrundlage 6.930 Euro im Monat: Was darüber verdient wird, ist beitragsfrei - und erhöht später auch die Pension nicht. Für Sonderzahlungen gilt eine eigene Jahresgrenze von 13.860 Euro.
- Staffelung der Arbeitslosenversicherung: Bei niedrigen Einkommen sinkt der Dienstnehmeranteil. Bis 2.225 Euro entfällt er ganz, bis 2.427 Euro beträgt er 1 Prozent, bis 2.630 Euro 2 Prozent, erst darüber die vollen 2,95 Prozent.
Auf Sonderzahlungen - Urlaubs- und Weihnachtsgeld - fallen mit 17,07 Prozent um einen Prozentpunkt weniger an, weil Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag dort nicht eingehoben werden.
Die fünf Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit
Die Strukturreform hat aus 21 Trägern fünf gemacht. Die neun Gebietskrankenkassen wurden zur Österreichischen Gesundheitskasse, SVA und SVB zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, VAEB und BVA zur BVAEB. PVA und AUVA blieben bestehen.
| Träger | Abk. | Kranken | Unfall | Pension | Zuständig für |
|---|---|---|---|---|---|
| Österreichische Gesundheitskasse | ÖGK | X | - | - | unselbständig Beschäftigte nach dem ASVG |
| Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen | SVS | X | X | X | Gewerbetreibende, neue Selbständige, Bauern |
| Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau | BVAEB | X | X | - | öffentlich Bedienstete, Eisenbahn und Bergbau |
| Pensionsversicherungsanstalt | PVA | - | - | X | Pensionsversicherung nach dem ASVG |
| Allgemeine Unfallversicherungsanstalt | AUVA | - | X | - | Unfallversicherung für Beschäftigte, Schüler und Studierende |
Daneben bestehen fünf Betriebskrankenkassen weiter. Sie führen die Krankenversicherung für die Beschäftigten einzelner Betriebe. Die Unfallversicherung liegt für Selbständige bei der SVS, für Beschäftigte bei der AUVA. Deshalb steht bei der SVS in allen drei Spalten ein X, bei der ÖGK nur in einer.
Quellen
wko.at - Beitragswesen Dienstnehmer 2026
gesundheitskasse.at - Sozialversicherungswerte 2026 (PDF)
sozialversicherung.at - Aktuelle Werte der Sozialversicherung