Pension – Höhe und Beiträge – Die Vorsorge für das Alter

In entwickelten Ländern wie Österreich sorgen verschiedene Bestandteile der Sozialsysteme dafür, dass die Menschen für die unterschiedlichen Situationen und Phasen in ihrem Leben abgesichert sind. Ein wichtiger Bestandteil in diesem System stellt die Pension dar. Bis auf einige Ausnahmen sind so gut wie alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, in die Pensionskasse einzuzahlen. Mit dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Pensionsalters wird dann eine monatliche Pension ausgezahlt. So soll auch ohne regelmäßiges Einkommen aus der Arbeit der Lebensstandard aufrechterhalten werden können. Doch die klassische Alterspension ist längst nicht die einzige Leistung der Pensionskasse. Diese sorgt nämlich auch für eine Reihe von Härtefällen im Leben vor. Welche das sind, möchten wir Ihnen in den folgenden Abschnitten zeigen. Außerdem befassen wir uns in diesem Beitrag damit, wie sich die Höhe der Pension konkret berechnet. Doch zunächst zur klassischen Alterspension als zentraler Baustein der Altersvorsorge.

Die klassische Alterspension als zentraler Baustein der Altersvorsorge

Neben der Krankenversicherung zählt die Pension zur wichtigsten Säule der sozialen Sicherung in Österreich. Während aber die Krankenkasse vor allem für Behandlungskosten aufkommt, sowie im Falle von längerer Krankheit auch den Lohnausfall kompensiert, ist die Pension vor allem dafür zuständig, im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Leistungsfähigkeit nimmt mit den Jahren ab und gerade in körperlich anspruchsvollen Berufen ist eine Tätigkeit nicht mehr möglich. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ein verbindliches Alter festgesetzt, ab dem jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension hat. Für Frauen gilt derzeit in Österreich ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Für Männer wurde dagegen eine Altersgrenze von 65 Jahren festgelegt. Diese Grenzen gelten, wenn es darum geht, den regulären Anspruch auf die Alterspension geltend zu machen. Unterdessen wurde aber eine Angleichung des Rentenalters für Frauen und Männer beschlossen.

Ab dem Jahr 2024 wird das Regelpensionsalter für die Frauen schrittweise angehoben. Ab 2033 gilt dann ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen und Besonderheiten, auf die wir noch eingehen werden. Neben der gesetzlichen Pension steht es jedem frei, sich zusätzlich für eine private Pensionsversicherung zu entscheiden. Im Gegensatz zum gesetzlichen Modell basiert die private Pension auf einem individuellen Vorsorgemodell. Über einen im Pensionsvertrag festgelegten Zeitraum wird in die private Pensionskasse eingezahlt. Zu einem Zeitpunkt, der sich an dem gesetzlich festgelegten Pensionsalter orientiert, haben die Versicherten dann einen Anspruch auf eine private Zusatzrente.

Die Pensionskasse hat weitere Aufgaben

Neben der wichtigsten Aufgabe der Pensionskasse, im Alter den Lebensstandard der Menschen zu sichern, übernimmt die Pensionskasse aber auch weitere Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung. In Österreich gibt es derzeit die folgenden Pensionsformen:

  • vorzeitige Alterspension
  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension
  • Berufsunfähigkeitspension
  • Invaliditätspension
  • Erwerbsunfähigkeitspension
  • Pension für Witwen und Waisen
  • Teilpension

Auf die diese Sonderformen möchten wir nun eingehen.

Vorzeitige Alterspension

Normalerweise gilt, wie bereits erwähnt, aktuell ein Regelpensionsalter von 60 Jahren bei Frauen bzw. 65 Jahren bei Männern. Mit der sogenannten Hacklerregelung können aber Arbeitnehmer von einer vorzeitigen Alterspension profitieren, wenn sie bereits vorzeitig eine ausreichend lange Versicherungsdauer erreichen. Dabei gelten allerdings je nach Alter unterschiedliche Bedingungen. So können Männer, die vor dem 1. Jänner des Jahres 1954 geboren wurden, bereits ab dem 60. Lebensjahr in Pension gehen. Dagegen gilt für Frauen, die vor dem ersten Jänner 1959 geboren wurden, ein Pensionsalter von 55 Jahren. Darüber hinaus muss aber auch in ausreichendem Umfang in die Pensionskasse eingezahlt worden sein. Für die Männer gilt eine Dauer von 540 Beitragsmonaten (entspricht 45 Jahren) als Voraussetzung. Bei Frauen reicht es aus, wenn sie 480 Monate in die Pensionskasse eingezahlt haben, was einer Versicherungsdauer von 40 Jahren entspricht. Bei Frauen können dabei bis zu 60 Monate berücksichtigt werden, die für die Kindererziehung aufgewendet wurden. Darüber hinaus können sich Männer auch alle Monate anrechnen lassen, in denen Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde. Auch für Männer und Frauen späterer Jahrgänge gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension, allerdings unter veränderten Bedingungen. So kommt für Männer mit Geburtsjahr nach 1954 eine Langzeitversichertenpension ab dem 62. Lebensjahr in Betracht. Auch für Frauen jüngeren Alters steigt das Alter sukzessive an, ab dem Sie von der vorzeitigen Pension profitieren können.

Die Korridorpension

Alternativ zur vorzeitigen Alterspension gibt es in Österreich die sogenannte Korridorpension. Diese kann sowohl von Männern als auch von Frauen bereits vor dem Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden. Allerdings muss dann bei der Höhe der Rente mit gewissen Abschlägen gerechnet werden. Die Korridorpension sieht einen Eintritt in die Pension ab dem 62. Lebensjahr sowohl für Männer als auch für Frauen vor. Für Frauen wird diese Regelung aber erst ab 2028 attraktiv. Vorher lohnt sich demgegenüber nur die vorzeitige Alterspension.

Die Schwerarbeiterpension

Seit 2007 gibt es in Österreich außerdem die sogenannte Schwerarbeiterpension. Danach kann ein Pensionseintritt unter Umständen auch ab dem 60. Lebensjahr für Männer und Frauen beantragt werden. Dabei müssen keine Abschläge im Vergleich zum regulären Rentenanspruch hingenommen werden. Voraussetzung ist, dass für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde. Wobei es sich um Schwerarbeit handelt, wurde in einer Verordnung des Sozialministeriums festgelegt. Rein statistisch können vor allem Männer von dieser Regelung profitieren. Für Frauen ist die Schwerarbeiterpensionen ohnehin erst ab dem Jahr 2024 attraktiv.

Pension bei Invalidität, Erwerbsunfähigkeit sowie Berufsunfähigkeit

Auch für den Fall von Invalidität, Erwerbsunfähigkeit sowie Berufsunfähigkeit haben Beschäftigte unter Umständen einen Anspruch auf Zahlungen aus der Rentenkasse und zwar prinzipiell unabhängig vom Alter. Zunächst muss aber stets ein Antrag zur Rehabilitation gestellt werden. Es wird also stets darauf abgezielt, dass die Fähigkeit, eine Beschäftigung ausüben zu können, wieder zurückerlangt wird. Erst danach kommen entsprechende Leistungen aus der Pensionskasse in Frage. An ein bestimmtes Alter ist der Anspruch auf diese Form der Pension nicht gekoppelt. Als Voraussetzung gilt:

  • es besteht kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation
  • die Invalidität, die Berufs- bzw. die Erwerbsunfähigkeit besteht über mindestens sechs Monate
  • es liegt eine Mindestzahl von Versicherungsmonaten vor
  • die Voraussetzungen für eine reguläre oder auch vorzeitige Alterspension sind nicht erfüllt

Wird die Berufs- bzw. die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt, kann die Pension aber prinzipiell auch dauerhaft bzw. bis zum Erreichen des regulären Pensionsalters gezahlt werden.

Witwen bzw. Waisenpension?

Zu guter Letzt möchten wir nun noch auf die Witwen- bzw. Waisenpension eingehen. Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der bereits in die Pensionskasse eingezahlt hat, gehen die erworbenen Ansprüche an den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder an die Kinder über. Wie hoch die Ansprüche dabei ausfallen, hängt, wie bei den anderen hier vorgestellten Pensionsformen auch, von unterschiedlichen Faktoren ab. Diese Faktoren gelten prinzipiell auch für die reguläre Pension und sollen im nun folgenden Abschnitt vorgestellt werden.

Wie wird die Höhe der Pension berechnet?

Über die Dauer des Arbeitslebens hinweg wird mit jedem Monat auch in die Pensionskasse eingezahlt. Mit jeder einzelnen Zahlung steigt damit der Anspruch auf die reguläre Alterspension. Wie hoch die monatlichen Zahlungen dabei ausfallen, hängt in erster Linie vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ab. Insgesamt werden vom Bruttolohn 22,8 Prozent in die Pensionskasse eingezahlt. Der Arbeitgeber übernimmt davon 12,55 Prozent, sodass für den Arbeitnehmer 10,25 Prozent bleiben. Je Monat werden dabei 1,78 Prozent des Bruttogehalts auf einem sogenannten Pensionskonto gutgeschrieben. Dabei gilt eine maximale Beitragsbemessungsgrundlage von 63.420 Euro je Jahr. Ab diesem Einkommen sind die monatlichen Beiträge dann gedeckelt, das heißt, sie steigen nicht mehr weiter an. Über die Jahre ergibt sich so eine wachsende Kontogutschrift. Entscheidend für die Berechnung der Höhe der regulären Alterspension ist die Höhe der Gutschrift zum Zeitpunkt des Rentenantritts. Die bestehende Kontogutschrift wird dann durch den Faktor 14 geteilt. Dieser Betrag wird dann netto an den Pensionsempfänger ausgezahlt und zwar bis zum Lebensende.
Für ihre Orientierung haben wir in der folgenden Tabelle einige Fälle exemplarisch dargestellt:

Geschlecht Geburtstag Kontogutschrift je Monat Versicherungsmonate Pension Brutto Pension Netto
Männlich Juni 1955 1.800 Euro 480 1.800 Euro 1.537 Euro
Weiblich Juni 1955 1.800 Euro 480 1.918 Euro 1.599 Euro
Männlich Januar 1965 2.500 Euro 350 2.428 Euro 1.922 Euro
Weiblich Januar 1965 2.500 Euro 350 2.429 Euro 1.923 Euro

Ein Arbeitnehmer, dessen Kontogutschrift je Monat 1.800 Euro beträgt und der im Jahre 1955 geboren wurde, kann mit einer Netto Pension von rund 1.530 Euro rechnen. Handelt es sich um eine Frau, dann liegt der Rentenanspruch zum Zeitpunkt des Regelpensionsalters bei netto 1.599 Euro und damit etwas höher. Das Rechenbespiel zeigt auch, dass der Unterschied zwischen Frauen und Männer bezüglich der Rente bei jüngeren Jahrgängen weitgehend aufgehoben wird.
Die jeweiligen Daten wie Kontogutschrift je Monat sowie die Versicherungsmonate können Sie bei der Pensionskasse abfragen bzw. entnehmen Sie bitte ihrem aktuellen Bescheid. Online stehen auch verschiedene Rechner zur Verfügung, mit denen Sie ihre individuelle Pension ermitteln können.

Fazit – Pension bietet finanzielle Sicherheit im Alter und Hilfe in Notlagen

Die staatliche Pension sorgt nicht nur für einen ausreichenden Lebensstandard im Alter, sondern springt auch in Not- und Härtefällen ein. Im Normalfall haben Männer ab 65 Jahren und Frauen ab 60 Anspruch auf eine Pension ohne Abschläge. Bei entsprechend langen Beitragszeiten kann auch vorher ohne Abschlag in die Pension eingetreten werden. Alternativ gibt es mit der sogenannten Korridorrente eine Möglichkeit, vorzeigt aus dem Arbeitsleben auszutreten. Allerdings haben diese Pensionäre keinen Anspruch auf die volle Pensionshöhe und müssen mit Abschlägen rechnen. Wie hoch der Rentenanspruch ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange in welcher Höhe eingezahlt wurde. Daraus ergibt sich die sogenannte Kontogutschrift, aus der dann die Rentenhöhe berechnet wird.