Das Wichtigste auf einen Blick
| Grundbetrag | 55% des täglichen Nettoeinkommens |
| Höchstbemessungsgrundlage | 6.825 €/Monat (2026) |
| Anwartschaft erstmalig | 52 Wochen in 24 Monaten (über 25 Jahre) |
| Bezugsdauer | 20 bis 52 Wochen (je nach Alter und Beschäftigungsdauer) |
| Zuverdienst ab 2026 | Nur noch in Ausnahmefällen möglich! |
Die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz der meisten Menschen in Österreich beruhen auf einem regelmäßigen Einkommen aus Arbeit. Tritt eine Arbeitslosigkeit ein, ist diese Grundlage gefährdet. Damit die Menschen auch in einer vorübergehenden Phase der Arbeitslosigkeit für ihren täglichen Bedarf sorgen können, gibt es in Österreich das Arbeitslosengeld. Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben, gelten eine Reihe von Voraussetzungen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich am zuvor bezogenen Einkommen.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld soll Beschäftigte vor finanziellen Notlagen schützen und ihnen ermöglichen, in Ruhe nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. Die Auszahlung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Person ist arbeitslos
- Person ist arbeitswillig und arbeitsfähig
- Person steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
- Person ist bereit, eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen (Ausnahme: Betreuungspflichten für Kinder unter 10 Jahren)
- Person kann eine ausreichende Dauer bisheriger Beschäftigung nachweisen (Anwartschaft)
- Person hat die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft
Als arbeitslosenversicherungspflichtig gilt eine Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (Stand 2025/2026) liegt.
Mindestzeitraum der Beschäftigung (Anwartschaft)
Für die Anwartschaft gelten unterschiedliche Regelungen je nach Alter und ob es sich um den ersten Antrag handelt:
| Fall | Anspruch besteht, wenn… |
|---|---|
| Erstmalige Beantragung (über 25 Jahre) | Mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate |
| Erstmalige Beantragung (unter 25 Jahre) | Mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate |
| Wiederholte Beantragung | Mindestens 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate |
Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf der Grundlage des bisherigen Nettoeinkommens berechnet. Es werden die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist (12 Monate) herangezogen.
Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus:
- Grundbetrag: 55% des täglichen Nettoeinkommens
- Familienzuschlag: 0,97 Euro täglich pro unterhaltsberechtigter Person
- Ergänzungsbetrag: Falls der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt
Wichtige Grenzen:
- Höchstbemessungsgrundlage: 6.825 Euro/Monat (2026)
- Maximales Arbeitslosengeld ohne Familienzuschlag: 60% des Nettoeinkommens
- Maximales Arbeitslosengeld mit Familienzuschlag: 80% des Nettoeinkommens
Rechenbeispiele (Stand 2026)
| Nettoeinkommen | Familienzuschlag | Tagessatz | Monat (30 Tage) |
|---|---|---|---|
| 2.000 Euro | Kein Kind | 36,67 € | ca. 1.100 € |
| 2.000 Euro | 2 Kinder | 38,61 € | ca. 1.158 € |
| 2.800 Euro | Kein Kind | 51,33 € | ca. 1.540 € |
| 2.800 Euro | 2 Kinder | 53,27 € | ca. 1.598 € |
Hinweis: Bei der Berechnung werden Tagessätze verwendet. Ein Monat mit 31 Tagen ergibt einen etwas höheren Betrag, ein Februar entsprechend weniger.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Bezugsdauer hängt von Alter und bisheriger Beschäftigungsdauer ab:
| Voraussetzung | Bezugsdauer |
|---|---|
| Grundanspruch (Anwartschaft erfüllt) | 20 Wochen |
| Mindestens 3 Jahre (156 Wochen) versichert | 30 Wochen |
| 40+ Jahre und 6 Jahre versichert in den letzten 10 Jahren | 39 Wochen |
| 50+ Jahre und 9 Jahre versichert in den letzten 15 Jahren | 52 Wochen |
| Nach beruflicher Rehabilitationsmaßnahme | 78 Wochen |
| Schulung im Rahmen einer Arbeitsstiftung | Bis zu 3-4 Jahre |
Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit
WICHTIGE ÄNDERUNG AB 1.1.2026: Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat den Zuverdienst neben dem Arbeitslosengeld massiv eingeschränkt! Bisher konnte man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro) dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren.
Ab 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst nur noch in folgenden Ausnahmefällen möglich:
- Nebenjob-Weiterführer: Personen, die bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen
- Langzeitarbeitslose: Nach 365 Tagen Arbeitslosengeld-Bezug für maximal 26 Wochen
- Langzeitkranke: Nach mindestens 52 Wochen Krankengeld/Rehabilitationsgeld für maximal 26 Wochen
- AMS-Schulungsteilnehmer: Bei Maßnahmen über 4 Monate und mehr als 25 Wochenstunden
Jede Erwerbstätigkeit muss dem AMS gemeldet werden. Bei nicht gemeldeter Tätigkeit droht der Verlust des Arbeitslosengeldes.
Weitere wichtige Regelungen
Wiedermeldepflicht ab 1.7.2025
Nach einer Unterbrechung (z.B. Auslandsaufenthalt, Krankenstand) müssen Sie sich sofort beim AMS melden. Das Geld wird erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt. Bei Krankenstand ist eine ärztliche Krankmeldung ab dem 1. Tag erforderlich.
Krankenversicherung
Alle Arbeitslosengeldbezieher und deren Angehörige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Die Beiträge werden durch die Arbeitslosenversicherung übernommen.
Schulungszuschlag
Bei Teilnahme an AMS-Schulungen gibt es einen täglichen Zuschlag von 2,60 Euro (2025). Ab 4 Monaten Schulungsdauer den dreifachen, ab 12 Monaten den fünffachen Zuschlag.
Fazit
Das Arbeitslosengeld sorgt in Österreich dafür, dass bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Höhe beträgt 55% des Nettoeinkommens, mit Zuschlägen für Familien bis zu 80%. Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer 20 Wochen, kann aber je nach Alter und Beschäftigungsdauer auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Wichtig: Ab 2026 ist der geringfügige Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit nur noch in Ausnahmefällen möglich!
Stand: Jänner 2026. Geringfügigkeitsgrenze: 551,10 Euro; Höchstbemessungsgrundlage: 6.825 Euro/Monat; Familienzuschlag: 0,97 Euro/Tag.