Während die Einen über die jährliche Einkommensteuererklärung stöhnen, fragen sich die Anderen, ob sie überhaupt eine machen müssen, denn schließlich gehört diese hierzulande nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen.
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Inhaltsverzeichnis
In Österreich wird oft von der Steuererklärung gesprochen. Im Sinne des Gesetzes ist damit jedoch die Einkommensteuererklärung gemeint. In Österreich muss sie abgegeben werden, wenn
- Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind
- Sie das steuerfreie Basiseinkommen überschreiten
- Sie mehr als einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bekommen
Aufforderung nach dem Einkommensteuergesetz
In Österreich besteht nach § 42 Abs 1 Z1 EStG die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Aufgefordert werden Sie dann, wenn Sie eine Steuererklärung vom Finanzamt zugesendet bekommen. In diesem Fall ist es vollkommen egal, welche Einkünfte Sie beziehen, denn Sie müssen dieser Aufforderung nachkommen.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind all jene Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, oder deren gewöhnlicher
Aufenthaltsort Österreich ist.
Die Pflicht zu Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht folglich:
- Bei einem Einkommen, das keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält, von über 11.000 Euro im Jahr
- Bei einem Einkommen, das neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von mehr 730 Euro enthält, und das gesamte Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet
- Bei einem Einkommen, das aus zwei oder mehr nicht selbständigen Tätigkeiten erzielt wird, und das gesamte Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet
- Bei dem Bezug von zwei oder mehr Pensionen, die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert werden, und das Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet
Buchführende Einkommensteuerpflichtige müssen in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. In diesem Fall spielt die Höhe der Einkünfte keine Rolle.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht aber auch in folgenden Fällen:
- wenn Sie Kapitaleinkünfte aus, insbesondere ausländischem, Kapitalvermögen beziehen, das nicht der Kapitalertragssteuer (KESt), sondern dem besonderen Stauersatz von 27,5 Prozent unterliegt.
- wenn Sie Einkünfte aus dem Verkauf von privaten Grundstücken (nach § 30 EStG) erzielt haben und für diese keine Immobilien-Ertragsteuer entrichtet worden ist.
Einreichen der Einkommensteuererklärung
Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, dann sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese in elektronischer Form über FinanzOnline einzureichen. Das Einreichen der Einkommensteuererklärung in Papierform unter der Verwendung der amtlichen Vordrucke ist in Österreich nur mehr in Ausnahmefällen vorgesehen.
Wie die Einkommensteuererklärung selbst, sind auch die Beilagen in elektronischer Form dem Finanzamt zu übermitteln. Bei buchführenden Unternehmern erfolgt dies über FinanzOnline unter dem Stichpunkt “E-Bilanz”. Die Beilagen E 1a und E 1a-K (für Kleinunternehmer) enthalten eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Eine zusätzliche Einreichung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform entfällt somit.
Hinweis: Ihren Lohnzettel müssen Sie der Einkommensteuererklärung nicht beilegen, denn dieser wird von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle an das Finanzamt übermittelt. Wenn Sie Ihren Lohnzettel überprüfen oder einsehen möchten, dann können Sie ihn bei Ihrem Arbeitgeber anfordern, oder ihn in der Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline abrufen.
Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform ist nur möglich, wenn die elektronische Übermittlung aufgrund mangelnder technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. In diesem Fall ist das Formular E 1 zu verwenden.
Fristen für die Einreichung
Wie lange Sie für die Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung Zeit haben, hängt davon ab, auf welchem Weg Sie die Erklärung einreichen:
- Bei der Einreichung in Papierform ist das Ende der Frist der 30. April des Folgejahres.
- Bei der elektronischen Übermittlung ist das Ende der Frist der 30. Juni des Folgejahres.
Beide Fristen können auf begründeten Antrag, den Sie auch über FinanzOnline einreichen können, verlängert werden. Wird Ihre Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftstreuhänder gemacht, dann sind auch längere Fristen möglich.
Der Einkommensteuerbescheid
Die tatsächliche Höhe Ihrer Einkommensteuer wird Ihnen im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt, denn die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein im Zuge der Einkommensteuerveranlagung festgelegt. Es ergibt sich also eine Gutschrift oder eine Nachzahlung. Waren die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern höher als die in der Veranlagung berechnete Einkommensteuer, dann handelt es sich um eine Gutschrift. Eine Steuernachzahlung kommt auf Sie zu, wenn die geleisteten Vorauszahlungen (bzw. die anrechenbaren Steuern) niedrige als die berechnete Einkommensteuer waren. Diese festgesetzte Steuerschuld müssen Sie dann innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Steuerbescheids begleichen.
Sollten Sie mit dem Ergebnis in Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden oder zufrieden sein, dann können Sie innerhalb eins Monats ab der Zustellung eine Beschwerde einbringen, wenn zum Beispiel
- die festgesetzte Einkommensteuer in Ihrem Bescheid von Ihrer Einkommensteuererklärung abweicht
- Sie einen Fehler beim Abfassen der Erklärung gemacht haben
Fragen und Antworten:
Besteht in Österreich ein Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
In Österreich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Basiseinkommen überschritten wird, oder Sie Einkünfte aus zwei oder mehr unselbständigen Tätigkeiten beziehen und Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Muss ich als Pensionist auch eine Steuererklärung machen?
Ja, wenn Sie zwei oder mehr Pensionen beziehen, die von der pensionsauszahlenden Stelle nicht gemeinsam versteuert werden.
Ich bin mit meinem Steuerbescheid nicht einverstanden. Was kann ich dagegen unternehmen?
Wenn Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden sind, steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Allerdings endet die Beschwerdefrist nach einem Monat ab Zustellung des Bescheids.
Bis wann muss ich meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Die Einkommensteuerveranlagung wird immer im Nachhinein vorgenommen. D.h., Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung bei elektronischer Übermittlung bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht haben. Eine Verlängerung ist auf begründeten Antrag möglich.
In meinem Steuerbescheid steht, dass ich Einkommensteuer nachbezahlen muss. Wie lange habe ich dafür Zeit?
Wenn Sie Einkommensteuer nachzahlen müssen, dann handelt es sich um eine Steuerschuld. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu bezahlen.