Ratgeber

Frühpension in Österreich 2026 - Korridorpension, Schwerarbeit und Hacklerregelung

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

Die drei Wege in die Frühpension

Drei Jahre früher in Pension kosten über die Korridorpension 15,3 Prozent - dauerhaft. Bei 2.000 Euro Pension sind das 306 Euro im Monat, die nie wiederkommen: Der Abschlag wird einmal berechnet und bleibt bis ans Lebensende, auch nachdem das Regelpensionsalter erreicht ist. Wer vorzeitig aufhören will, hat in Österreich drei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem im Preis.

PensionsartFrühestens mitErforderliche ZeitenAbschlag je Jahr
Korridorpension62 Jahre, steigt auf 63480 Versicherungsmonate, steigt auf 5045,1 %
Schwerarbeitspension60 Jahre540 Versicherungsmonate, davon 120 Schwerarbeitsmonate1,8 %
Langzeitversichertenpension62 Jahre540 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit4,2 %

Der Unterschied im Abschlag ist der wichtigste Punkt der Tabelle. Wer mit 62 statt mit 65 in Korridorpension geht, verliert 15,3 Prozent - bei einer Pension von 2.000 Euro sind das 306 Euro im Monat, jeden Monat. Über die Schwerarbeitspension kostet derselbe Zeitraum nur 5,4 Prozent oder 108 Euro. Wer die Voraussetzungen für mehr als eine Variante erfüllt, sollte deshalb genau rechnen, welche günstiger ist.

Korridorpension: das Antrittsalter steigt ab 2026

Die Korridorpension ist der Standardweg für alle, die weder Schwerarbeit geleistet noch 45 Beitragsjahre zusammenhaben. Sie wurde mit 1. Jänner 2026 spürbar verschärft: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre, die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 (40 Jahre) auf 504 (42 Jahre).

Betroffen sind alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind. Die Anhebung läuft in Zwei-Monats-Schritten je Geburtsquartal:

GeburtsdatumFrühestes Antrittsalter
vor 1.1.196462 Jahre
1.1.1964 bis 31.3.196462 Jahre und 2 Monate
1.4.1964 bis 30.6.196462 Jahre und 4 Monate
1.7.1964 bis 30.9.196462 Jahre und 6 Monate
1.10.1964 bis 31.12.196462 Jahre und 8 Monate
1.1.1965 bis 31.3.196562 Jahre und 10 Monate
ab 1.4.196563 Jahre

Für Frauen ist die Korridorpension vorerst ohne Bedeutung. Sie erreicht sie erst ab Jänner 2030 - bis dahin liegt ihr Regelpensionsalter im Zuge der laufenden Angleichung noch unter 63 Jahren, ein früherer Antritt über den Korridor ergibt also keinen Sinn. Wie das Regelpensionsalter für Frauen Jahrgang für Jahrgang steigt, steht im Beitrag zur Pension.

Wer die alten Bedingungen behält

Es gibt eine Bestandsschutzregel. Bei den bisherigen Werten - 62 Jahre und 480 Versicherungsmonate - bleibt, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die Altersteilzeit hat vor dem 16. Juni 2025 begonnen.
  • Am 16. Juni 2025 wurde bereits Überbrückungsgeld nach § 13l des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bezogen.
  • Das Überbrückungsgeld wurde vor dem 16. Juni 2025 zuerkannt.

Abschläge und Zuverdienst

Der Abschlag beträgt 0,425 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Antritts, also 5,1 Prozent pro Jahr. Er ist die teuerste Variante der drei.

Während des Bezugs darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, 2026 sind das 551,10 Euro im Monat. Wer mehr verdient, verliert die Korridorpension für diesen Zeitraum zur Gänze - anders als bei der Alterspension nach Erreichen des Regelalters, wo unbegrenzt dazuverdient werden darf.

Schwerarbeitspension: ab 60, mit dem geringsten Abschlag

Wer körperlich oder psychisch besonders belastend gearbeitet hat, kommt schon mit 60 in Pension - und zahlt dafür den mit Abstand niedrigsten Preis: 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr.

Die Voraussetzungen:

  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre)
  • davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag
  • am Stichtag keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit

Was als Schwerarbeit zählt

  • Schicht- oder Wechseldienst, der auch Nachtarbeit umfasst
  • regelmäßige Arbeit unter Hitze oder Kälte
  • Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent gemindert wurde
  • schwere körperliche Arbeit
  • Pflege in der Hospiz- und Palliativmedizin

Neu seit 1. Jänner 2026: Auch die Pflegeberufe zählen als Schwerarbeit - Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal. Wer in diesen Berufen arbeitet, sollte die eigenen Schwerarbeitsmonate beim Pensionsversicherungsträger prüfen lassen.

Ob ein Monat als Schwerarbeitsmonat gilt, entscheidet nicht der eigene Eindruck, sondern die Meldung des Arbeitgebers. Diese Meldungen lassen sich im Pensionskonto nachsehen - und dort fallen Lücken früh genug auf, um sie noch zu klären.

Langzeitversichertenpension: die „Hacklerregelung"

Der umgangssprachliche Name hält sich, amtlich heißt sie Langzeitversichertenpension. Sie richtet sich an Menschen mit sehr langen Erwerbsverläufen:

  • Männer: ab 62 Jahren
  • Frauen: erst ab dem Geburtsjahrgang 1966; für Frauen, die bis 31. Dezember 1965 geboren sind, kommt sie nicht in Betracht
  • 540 Beitragsmonate (45 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit

Das Wort „Erwerbstätigkeit" ist der Knackpunkt: Anders als bei den 540 Versicherungsmonaten der Schwerarbeitspension zählen hier nur echte Beitragszeiten aus Arbeit. Angerechnet werden zusätzlich Kindererziehungszeiten bis zu 60 Monaten, Präsenz- und Zivildienst sowie Zeiten des Wochengeldbezugs. Arbeitslosigkeit und Krankengeld zählen nicht mit - genau daran scheitern die meisten Anträge.

Der Abschlag beträgt 0,35 Prozent je Monat, also 4,2 Prozent im Jahr.

Was die Abschläge über die Jahre kosten

Abschläge klingen nach einem Prozentsatz, wirken aber wie eine dauerhafte Gehaltskürzung. Ein Beispiel mit einer errechneten Pension von 2.000 Euro brutto und einem Antritt drei Jahre vor dem Regelpensionsalter:

VarianteAbschlag gesamtPensionVerlust je MonatVerlust in 20 Jahren*
Korridorpension (5,1 % p.a.)15,3 %1.694 €306 €85.680 €
Langzeitversicherte (4,2 % p.a.)12,6 %1.748 €252 €70.560 €
Schwerarbeit (1,8 % p.a.)5,4 %1.892 €108 €30.240 €

* gerechnet mit 14 Pensionen im Jahr, ohne Berücksichtigung künftiger Anpassungen. Mit der eigenen Gutschrift statt der 2.000 Euro rechnet der Pensionsrechner.

Dem gegenüber stehen drei Jahre Pension, die man zusätzlich bezieht - bei 1.694 Euro und 14 Auszahlungen sind das rund 71.100 Euro. Die Rechnung geht also nicht automatisch zulasten des früheren Antritts: Bei der Korridorpension gleichen sich die beiden Seiten erst nach rund 17 Jahren Pensionsbezug aus, also etwa mit 79. Wer älter wird, hätte mit dem späteren Antritt mehr herausgeholt; wer früher stirbt, mit dem früheren. Das ist der unangenehme Kern jeder Frühpensionsentscheidung, und keine Beratung kann ihn auflösen.

Die Teilpension als Alternative seit 2026

Seit 1. Jänner 2026 gibt es einen Mittelweg zwischen Vollzeit und Pension. Die Teilpension erlaubt es, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Alterspension, Korridor- oder Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension.

Reduktion der ArbeitszeitAnteil der Pension
25 bis 40 %25 %
40 bis 60 %50 %
60 bis 75 %75 %

Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent sinken. Der Reiz liegt darin, dass weiter Beiträge erworben werden und die spätere Vollpension entsprechend höher ausfällt - ein Ausstieg in Stufen statt eines Schnitts.

Im Gegenzug wurde die Altersteilzeit zurückgestutzt: Sie ist nur noch möglich, solange kein Anspruch auf Teilpension besteht, und ihre Höchstdauer sinkt von 4,5 Jahren im Jahr 2026 über 4 Jahre (2027) und 3,5 Jahre (2028) auf 3 Jahre ab 2029.

Antrag und Zeitplan

Die Pension kommt nicht von selbst - sie muss beantragt werden, und zwar bei jenem Träger, bei dem zuletzt Versicherungszeiten erworben wurden. Für Angestellte und Arbeiter ist das die Pensionsversicherungsanstalt, für Selbstständige die SVS.

  • Der Stichtag ist immer der Monatserste. Wird der Antrag im Laufe eines Monats gestellt, ist der Stichtag der Erste des Folgemonats.
  • Ein Antrag sollte zwei bis drei Monate vorher gestellt werden, damit die Zahlung ohne Lücke anschließt.
  • Vor dem Antrag lohnt der Blick ins Pensionskonto: Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Auslandsarbeit oder Kindererziehung lassen sich vorher klären, nachher wird es mühsam.

Häufig gestellte Fragen

Wann kann ich frühestens in Pension gehen?

Mit 60 über die Schwerarbeitspension, wenn 540 Versicherungsmonate und 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen. Sonst mit 62 über die Korridorpension oder die Langzeitversichertenpension - wobei das Korridor-Antrittsalter für Jahrgänge ab 1964 schrittweise auf 63 steigt.

Was ändert sich 2026 bei der Korridorpension?

Das Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre, die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504. Betroffen sind Jahrgänge ab 1.1.1964, die Anhebung läuft in Zwei-Monats-Schritten je Geburtsquartal.

Wie hoch sind die Abschläge?

Korridorpension 5,1 Prozent pro Jahr, Langzeitversichertenpension 4,2 Prozent, Schwerarbeitspension 1,8 Prozent. Der Abschlag gilt dauerhaft und fällt auch nach Erreichen des Regelpensionsalters nicht weg.

Darf ich zur Frühpension dazuverdienen?

Nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat (2026). Wird sie überschritten, entfällt die Pension für diesen Zeitraum. Erst ab dem Regelpensionsalter ist der Zuverdienst unbegrenzt.

Gilt die Korridorpension auch für Frauen?

Praktisch erst ab Jänner 2030. Bis dahin liegt das Regelpensionsalter der Frauen im Zuge der Angleichung noch unter dem Korridor-Antrittsalter.

Zählen Arbeitslosenzeiten für die Hacklerregelung?

Nein. Für die 540 Beitragsmonate zählen nur Zeiten aus Erwerbstätigkeit, dazu Kindererziehungszeiten bis 60 Monate, Präsenz- und Zivildienst sowie Wochengeld. Arbeitslosigkeit und Krankengeld bleiben außen vor.

Ist die Teilpension besser als die Frühpension?

Sie ist die schonendere Variante, wenn Weiterarbeiten in reduziertem Ausmaß möglich ist: Es werden weiter Beiträge erworben, und die spätere Vollpension fällt höher aus. Voraussetzung ist allerdings ein Arbeitgeber, der mitmacht.

Quellen

pv.at - Korridorpension: Voraussetzungen und Abschläge

pv.at - Schwerarbeitspension

pv.at - Langzeitversichertenpension (Hacklerregelung)

pv.at - Korridorpension neu 2026

oesterreich.gv.at - Allgemeines zur Korridorpension

wko.at - Korridorpension