Frühpension in Österreich – Schwerarbeitspension und Hacklerregelung

Wann kann ich in Österreich in Frühpension gehen?
Für die Regelungen der Frühpension ist das Jahr 1955 entscheidend. Je nachdem, ob Sie davor oder danach geboren wurden, kommen spezielle Formen der Frühpension für Sie in Betracht.

Was ist die Hacklerregelung?
Die „Hacklerregelung“ heißt Amtsdeutsch „Langzeitversicherungspension“. Dabei wird zwischen Männer und Frauen unterschieden, was die Vollendung der Lebensjahre und die Beitragsmonate betrifft.

Wann kann ich eine Schwerarbeitspension beantragen?
Bei der Schwerarbeitspension muss eine körperliche oder psychische Schwerarbeit vorliegen. Zudem müssen sog. Schwerarbeitsmonate innerhalb einer bestimmten Zeit erworben worden sein.

Noch bis vor einigen Jahren nahmen die Frühpensionen auch in Österreich kontinuierlich zu. Mittlerweile wird jedoch von Seiten des Staates versucht, diese Entwicklung einzudämmen bzw. zu stoppen. So wird die Frühpension in Österreich nach und nach abgeschafft. Trotzdem gibt es noch Möglichkeiten, in Österreich vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen. Entscheidend dafür ist das Geburtsdatum.

Stichjahr 1955

Ob und zu welchen Bedingungen Sie in Frühpension gehen können, hängt davon ab, wann Sie geboren sind. So haben alle, die vor dem 01. Jänner 1955 geboren sind, im Prinzip eine der drei Möglichkeiten, um früher in Pension zu gehen:

  • Langzeitversicherungspension – „Hacklerregelung“
  • Schwerarbeitspension
  • Korridorpension

Langzeitversicherungspension – „Hacklerregelung“

Die Hacklerregelung kann von Männer und Frauen in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenzen sind bei Männer und Frauen jedoch, wie bei der normalen Pension, unterschiedlich:

Männer, mit Geburtstag vor dem 01.01.1954:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres und
  • Nachweis über 540 Beitragsmonate (45 Jahre)

Frauen, mit Geburtstag vor dem 01.01.1959:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres und
  • Nachweis über 480 Beitragsmonate (40 Jahre)

Abschläge

Keine Frühpension funktioniert ohne Abschläge. Im Falle der Hacklerregelung muss mit einem Abschlag von 4,2 Prozent pro Jahr gerechnet werden.

Schwerarbeitspension

Die Schwerarbeitspension kann in Österreich nur mehr von Männern in Anspruch genommen werden. Dies ist keine Form der Diskriminierung von Frauen, sondern liegt am Stichjahr, das mit 1955 festgelegt wurde. Da alle Frauen, die vor dem 01. Jänner 1955 geboren wurden, bereits das Regelpensionsalter erreicht haben, kommt diese Form der Frühpension für diese Frauen nicht mehr in Betracht.
Bei Männern sieht dies etwas anders aus. Sie können nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • vor dem 01.01.1955 geboren wurden
  • 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) und
  • in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben haben

Abschläge

Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag 4,2 Prozent pro Jahr.

Was fällt unter Schwerarbeit?

Unter Schwerarbeit werden Tätigkeiten verstanden, die unter besonders belastenden Bedingungen ausgeführt werden. Dazu zählen sowohl geistige als auch körperliche Bedingungen. Als Schwerarbeit gilt:

  • Wechsel- oder Schichtdienst
  • Arbeit, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte stattfindet.
  • Arbeit, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen erbracht wird, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit um mindesten 10 Prozent gemindert wurde.
  • Schwere körperliche Arbeit
  • Pflege in der Palliativmedizin bzw. in der Hospizmedizin

Tipp: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen. Da darf kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegen. Für 2018 liegt die Grenze bei 438,05 Euro.

Korridorpension

Die Korridorpension können derzeit nur Männer beanspruchen. Für Frauen wird sie erst am dem Jahr 2028 relevant. Denn Frauen können bis zu diesem Jahr bereits vor der Vollendung des 62. Lebensjahres in Alterspension gehen.

Männer könne die Korridorpension in Anspruch nehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2017 bereits 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erworben haben.

Ab dem Stichjahr 1955

Personen, die 1955 oder danach geboren wurden, haben folgende Möglichkeiten, um früher in Pension zu gehen:

  • Schwerarbeitpension
  • Korridorpension
  • „Hacklerregelung“ für Frauen

Schwerarbeitspension

Bei der Schwerarbeitspension muss derzeit noch zwischen Männer und Frauen unterschieden, denn bei Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Geburtsdatum 02. Dezember 1963 ab dem Jahr 2024 in Betracht. Denn alle Frauen, die bei dahin, also bis zum 01. Dezember 1963 geboren sind, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Alterspension gehen können.

Männer, die die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres
  • 540 Verischerungsmonate (45 Jahre) und
  • zumindest 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre), die in den letzten 240 Monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag erworben wurden.

Frauen, die ab dem 01. Jänner 1959 und vor dem 01. Jänner 1964 geboren wurden, können vorzeitig in Ruhestand gehen, indem die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer genutzt wird. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres
  • Erwerb von 480 Beitragsmonaten
  • Erwerb von Schwerarbeitsmonaten

Der Abschlag bei der Schwerarbeitspension liegt bei 1,8 Prozent pro Jahr vor dem Regelpensionsalter.

Was fällt unter Schwerarbeit?

Unter Schwerarbeit werden Tätigkeiten verstanden, die unter besonders belastenden Bedingungen ausgeführt werden. Dazu zählen sowohl geistige als auch körperliche Bedingungen. Als Schwerarbeit gilt:

  • Wechsel- oder Schichtdienst
  • Arbeit, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte stattfindet.
  • Arbeit, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen erbracht wird, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit um mindesten 10 Prozent
    gemindert wurde.
  • Schwere körperliche Arbeit
  • Pflege in der Palliativmedizin bzw. in der Hospizmedizin

Korridorpension

Die Korridorpension betrifft derzeit nur Männer. Sie müssen das 62. Lebensjahr beendet haben und 480 Versicherungsmonate erworben haben. Für Frauen kommt diese Möglichkeit erst ab 2028 in Betracht. Dies liegt daran, dass Frauen bereit vor der Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen können.

Bei der Korridorpension gibt es nicht Ab-, sondern auch Zuschläge. Abschläge werden für jedes Jahr, das man vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, abgezogen. Zuschläge bekommt man, wenn man erst nach dem Regelpensionsalter in Pension geht.

Beispiel:

Geht man mit 62 Jahren in Pension, wir einem für jedes Jahr, das Sie vor 65 gehen, 5,1 Prozent von der Rente, also ihrer Gesamtgutschrift, abgezogen. Insgesamt macht in diesem Fall der Abschlag 15,3 Prozent aus.

„Hacklerregelgung“ – Langzeitversicherungspension

Die Hacklerregelung gilt nur mehr für Frauen, die vor dem 01. Jänner 1959 geboren wurden. Sie können die Pension in Anspruch nehmen, wenn

  • das 55. Lebensjahr vollendet wurde und
  • 480 Beitragsmonate (40 Jahre) erworben wurden

Für Männer, die ab dem Jahr 1955 geboren wurden, gibt es keine Hacklerregelung.

Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension

Für eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension muss, unabhängig vom Geburtsdatum eine ärztliche Begutachtung vorliegen.

Die Berufsunfähigkeit wird bei dann unbefristet anerkannt. Bei Personen, die vor dem 01. Jänner 1964 geboren wurden, kann die Berufsunfähigkeit auch auf zwei Jahre befristet werden. Nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung kann die Berufsunfähigkeit dann weiter zuerkannt werden.

Für Personen, die ab dem 01. Jänner 1964 geboren sind, wird die Rente nur mehr gewährt, wenn:

  • Die Berufsunfähigkeit von Dauer ist,
  • Invalidität gegeben ist, und
  • die Maßnahmen einer Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar sind.

Denn ab dem Geburtstag 01. Jänner 1964 gilt das Prinzip Rehabilitation vor Rente.