Das Wichtigste auf einen Blick
| Bezeichnung | Sozialhilfe (früher: Mindestsicherung) |
| Höchstbetrag Alleinstehende | 1.229,89 € pro Monat (2026) |
| Höchstbetrag Paare | 1.721,85 € pro Monat (2026) |
| Vermögensfreibetrag | 7.379,34 € pro volljähriger Person (2026) |
| Auszahlung | 12x pro Jahr (kein 13./14. Monat) |
In Österreich ist eine soziale Absicherung der Bürger gesetzlich festgeschrieben. Wenn eine Person oder Familie nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für den eigenen Unterhalt aufzubringen, kann auf Unterstützung durch staatliche Systeme vertraut werden. Das Netz der sozialen Sicherung besteht aus mehreren Ebenen: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und als letztes Auffangnetz die Sozialhilfe (in manchen Bundesländern noch „Mindestsicherung“ genannt).
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz seit 2019
Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), das am 1. Juni 2019 in Kraft trat, wurde die frühere „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch ein neues System ersetzt. Der wichtigste Unterschied: Statt Mindeststandards (Mindestsätze, die garantiert sind) gibt es nun Höchstsätze (Maximalbeträge, die nicht überschritten werden dürfen).
Die Bundesländer haben auf Basis des Grundsatzgesetzes eigene Ausführungsgesetze erlassen. Mit Stand 2026 gibt es in acht Bundesländern Sozialhilfe-Ausführungsgesetze, Tirol steht kurz vor der Umsetzung.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Das Einkommen liegt unter dem Sozialhilfe-Höchstsatz
- Der finanzielle Bedarf kann nicht durch eigene Mittel gedeckt werden
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in Österreich
- Bereitschaft, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen
- Österreichische Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung oder seit mind. 5 Jahren rechtmäßig niedergelassen (Ausnahmen für EU/EWR-Bürger)
Vermögensfreibetrag
Vorhandenes Vermögen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Der Vermögensfreibetrag 2026 beträgt 7.379,34 Euro pro anspruchsberechtigter volljähriger Person. Ersparnisse, die diesen Betrag übersteigen, müssen zunächst aufgebraucht werden.
Nicht als verwertbar gelten:
- Wohnung oder Haus für den eigenen Wohnbedarf
- Angemessener Hausrat und Wohnungseinrichtung
- Berufsbedingt oder wegen Behinderung benötigte Kraftfahrzeuge
- Gegenstände zur Berufsausübung
Ausnahmen von der Arbeitspflicht
Folgende Personen müssen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen:
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben
- Personen, die Angehörige pflegen (mindestens Pflegestufe 3)
- Personen, die Kinder unter 3 Jahren betreuen (wenn keine andere Betreuung möglich)
- Personen, die schwerstbehinderte Kinder betreuen oder Sterbebegleitung leisten
- Personen in Ausbildung unter 18 Jahren
Höhe der Sozialhilfe 2026
Die Sozialhilfe orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz und wird jährlich valorisiert. Die Beträge sind Höchstsätze - die Bundesländer können niedrigere Beträge festsetzen.
| Personenkreis | Höchstbetrag 2026 | Prozent |
|---|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 1.229,89 € | 100% |
| Paare (beide leistungsberechtigt) | 1.721,85 € | 140% |
| Person in Bedarfsgemeinschaft | 860,92 € | 70% |
| Ab der 3. volljährigen Person | 553,45 € | 45% |
| Behindertenzuschlag | + ca. 221 € | - |
Wichtig: Die Beträge werden 12x jährlich ausbezahlt - es gibt kein 13. und 14. Monatsgehalt wie bei Erwerbseinkommen.
Wohnkostenpauschale
Zur Deckung höherer Wohnkosten können die Bundesländer die Sozialhilfe um bis zu 30% erhöhen. Das entspricht 2026 bis zu 368,97 € zusätzlich, was einen Gesamtbetrag von bis zu 1.598,86 € für Alleinstehende ermöglicht.
Leistungen für Kinder
Der Verfassungsgerichtshof hat im Dezember 2019 die ursprünglich geplante degressive Kinderstaffelung als verfassungswidrig aufgehoben. Seither können die Bundesländer die Leistungshöhen für Kinder frei bestimmen. Die Regelungen unterscheiden sich daher stark zwischen den Ländern - in Wien, Salzburg, Kärnten und Burgenland gibt es für jedes Kind gleich viel, in anderen Ländern gestaffelte Beträge.
Für Alleinerziehende können die Bundesländer zusätzliche Zuschläge gewähren, die zwischen ca. 148 € (1. Kind) und 37 € (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind liegen (Werte 2026).
Deckelung für Haushalte
Die Summe der Geldleistungen für alle volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft ist begrenzt auf 175% des Höchstsatzes - das entspricht 2026 rund 2.152,31 €.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die Sozialhilfe ist Ländersache. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bezeichnungen (Sozialhilfe, Mindestsicherung, Sozialunterstützung), Zuständigkeiten und Leistungshöhen:
- Wien: Mindestsicherung über MA 40/Sozialzentrum
- Niederösterreich: Sozialhilfe bei Bezirkshauptmannschaft/Magistrat
- Oberösterreich: Sozialhilfe nach OÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
- Steiermark: Sozialunterstützung (neue Regelungen ab 2026)
- Salzburg: Sozialunterstützung mit klaren Richtsätzen
- Tirol: Mindestsicherung (Reform in Umsetzung)
- Kärnten, Burgenland, Vorarlberg: Landesrechtliche Sozialhilfe
Änderungen und Verschärfungen 2026
Mehrere Bundesländer haben für 2026 verschärfte Regelungen beschlossen:
- Wien & Tirol: Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Mindestsicherung mehr, sondern Grundversorgung
- Oberösterreich: Verschärfte „Bemühungspflicht“ - bei Verstößen direkt 30%, dann 50% Kürzung
- Steiermark: Neue Bemühungspflicht mit Geldstrafen (200 - 4.000 €) und Ersatzfreiheitsstrafen
- Niederösterreich: Geldstrafen von 200 - 5.000 € bei falschen Angaben, Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen
- Salzburg: Stufenweise Kürzung bei Pflichtverletzungen bis zur vollständigen Streichung
Eine bundesweite Reform ist für 2027 geplant.
Was Sie außerdem beachten sollten
- Krankenversicherung: Bezieher sind vollständig krankenversichert und erhalten eine E-Card. Sie sind von der Rezeptgebühr befreit.
- Keine Rückzahlung: Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, wenn man eine Beschäftigung aufnimmt.
- Freibetrag bei Erwerbsaufnahme: 35% des Einkommens können als „Kombilohn“ anrechnungsfrei bleiben.
- Ergänzende Leistung: Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem Sozialhilfe-Niveau bezieht, kann ergänzende Sozialhilfe erhalten.
Antragstellung
Die Sozialhilfe wird je nach Bundesland bei unterschiedlichen Stellen beantragt: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Gemeindeamt oder spezialisierte Sozialzentren. In Wien ist die MA 40 zuständig, in vielen anderen Bundesländern die Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft.
Fazit
Die Sozialhilfe (früher: Mindestsicherung) ist das letzte Auffangnetz des österreichischen Sozialsystems. Seit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz 2019 gelten Höchstsätze statt Mindeststandards. Für Alleinstehende beträgt der Höchstbetrag 2026 1.229,89 € pro Monat, für Paare 1.721,85 €. Die Leistungen werden 12x jährlich ausbezahlt. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 7.379,34 € pro volljähriger Person. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern teils erheblich - mehrere Länder haben für 2026 verschärfte Sanktionen und strengere Mitwirkungspflichten beschlossen.
Stand: Jänner 2026. Höchstsätze: 1.229,89 € (Alleinstehende), 1.721,85 € (Paare), 860,92 € (70%, Bedarfsgemeinschaft), 553,45 € (45%, ab 3. Person). Vermögensfreibetrag: 7.379,34 €. Wohnkostenpauschale: bis +30%. Auszahlung 12x jährlich.