Freiberuflich in Österreich - Abgrenzung, SVS und Steuer
„Freiberuflich“ bedeutet in Österreich in drei Rechtsgebieten drei verschiedene Dinge. Die Gewerbeordnung sagt, wer keinen Gewerbeschein braucht. Das Einkommensteuergesetz zählt in § 22 abschließend auf, wessen Einkünfte als freiberuflich gelten. Und die Sozialversicherung kennt gleich drei Wege: die SVS für Neue Selbstständige, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz für Apotheker, Ziviltechniker, Patentanwälte, Ärzte und Zahnärzte, und eigene Versorgungseinrichtungen für Rechtsanwälte und Notare. Wer sich in einer dieser drei Ebenen falsch einordnet, riskiert entweder eine Strafe wegen unbefugter Gewerbeausübung oder eine Nachzahlung an die SVS.
| Gewerbeschein | nicht nötig für die in § 2 GewO ausgenommenen Tätigkeiten |
| Steuerlich | Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG, abschließend aufgezählt |
| Versicherungsgrenze SVS | 6.613,20 € Jahreseinkünfte (2026) |
| Beitragssätze SVS | 18,5 % Pension, 6,8 % Kranken, 1,53 % Selbständigenvorsorge, dazu 12,95 € Unfallversicherung im Monat |
| Mindestbeitrag 2026 | 160,81 € im Monat, 1.929,72 € im Jahr |
| Höchstbeitragsgrundlage 2026 | 8.085 € im Monat, 97.020 € im Jahr |
| Meldung | binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der SVS |
Drei Gesetze, drei Antworten
Die Verwirrung entsteht, weil derselbe Beruf in den drei Systemen unterschiedlich landen kann. Ein Journalist ist steuerlich Freiberufler, braucht keinen Gewerbeschein - und ist sozialversicherungsrechtlich trotzdem Neuer Selbstständiger bei der SVS, nicht Freiberufler nach dem FSVG. Ein Grafikdesigner wiederum braucht sehr wohl eine Gewerbeberechtigung.
| Beruf | Gewerbeschein | Steuerlich | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| Arzt, Zahnarzt | nein | § 22 EStG | FSVG plus Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer |
| Rechtsanwalt, Notar | nein | § 22 EStG | eigene Versorgungseinrichtung der Kammer |
| Ziviltechniker, Apotheker, Patentanwalt | nein | § 22 EStG | FSVG in der Pensionsversicherung |
| Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | nein | § 22 EStG | SVS nach GSVG |
| Journalist, Dolmetscher, Vortragender, Künstler, Autor | nein | § 22 EStG | SVS als Neuer Selbstständiger |
| Grafiker, Fotograf, IT-Dienstleister, Berater | ja | § 23 EStG, Gewerbebetrieb | SVS nach GSVG, Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer |
Gewerberecht: wer keinen Gewerbeschein braucht
§ 2 Abs. 1 der Gewerbeordnung nimmt eine Reihe von Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich aus. Für freie Berufe sind vier Ziffern maßgeblich:
- Z 7: die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste sowie der Selbstverlag der Urheber.
- Z 10: Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale.
- Z 11: die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen, dazu Dentisten, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, Krankenpflegefachdienste, medizinisch-technische Dienste und Sanitätshilfsdienste.
- Z 12: Privatunterricht und Erziehung sowie der Betrieb der Anstalten, die diesen Aufgaben dienen.
Wer in § 2 GewO nicht vorkommt, braucht eine Gewerbeberechtigung, auch wenn die Tätigkeit „kreativ“ oder „beratend“ klingt. Werbegrafik, Fotografie, IT-Dienstleistung und Unternehmensberatung sind Gewerbe; ob frei oder reglementiert, entscheidet die Gewerbeordnung im Einzelfall. Ablauf, Unterlagen und Kosten stehen unter Gewerbeschein.
Die Abgrenzung ist keine Formalie. Wer ein Gewerbe ohne Berechtigung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung, und die Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft samt Grundumlage hängt ebenfalls an der Gewerbeberechtigung.
Steuerrecht: die abschließende Liste des § 22 EStG
Steuerlich zählen zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nur die in § 22 Z 1 EStG genannten Fälle:
| Buchstabe | Was darunter fällt |
|---|---|
| lit. a | wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit |
| lit. b | Ziviltechniker; Ärzte, Tierärzte, Dentisten; Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter; Bildberichterstatter und Journalisten; Dolmetscher und Übersetzer |
| lit. c | therapeutische psychologische Tätigkeit nach abgeschlossenem Psychologiestudium, Hebammen, medizinischer Dienst |
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens bleibt die Tätigkeit auch dann freiberuflich, wenn fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt werden - vorausgesetzt, der Berufsträger wird selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig. Nur bei vorübergehender Verhinderung darf er das aussetzen. Zweitens steht der Unternehmensberater in der Liste, der Grafiker nicht: Dessen Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG.
Praktisch macht der Unterschied bei der Steuer wenig aus - beide Einkunftsarten laufen über die Einkommensteuererklärung und dieselbe Tarifstufe. Relevant wird er bei der Buchführungspflicht, bei einzelnen Pauschalierungen und bei der Frage, ob eine Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft besteht.
Sozialversicherung: drei Systeme statt einem
1. SVS nach dem GSVG
Der Regelfall. Wer weder eine Gewerbeberechtigung hat noch einer Kammer mit eigenem Versorgungssystem angehört, ist Neuer Selbstständiger und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert, sobald die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten. Das betrifft Vortragende, Künstler, Journalisten, Dolmetscher, Psychotherapeuten und alle sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeiten ohne eigene Kammer.
2. Pflichtversicherung nach dem FSVG
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz erfasst nach § 2 nur fünf Gruppen, und zwar in unterschiedlichem Umfang:
| Gruppe | Umfang der Pflichtversicherung |
|---|---|
| selbständige Apotheker (Mitglieder der Apothekerkammer) | Pensionsversicherung |
| Mitglieder der Patentanwaltskammer | Pensionsversicherung |
| Ziviltechniker (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) | Pensionsversicherung |
| freiberuflich tätige Ärzte, keine Wohnsitzärzte | Unfall- und Pensionsversicherung |
| Mitglieder der Zahnärztekammer, ausgenommen Dentisten | Unfall- und Pensionsversicherung |
Für Ärzte gilt eine Besonderheit, die in der Beratung oft untergeht: Als freiberufliche Tätigkeit nach dem FSVG zählen auch die Arbeit in einer Gruppenpraxis, die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse und der Notarztdienst. Zur FSVG-Pension kommt der Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer als zweite Säule.
3. Eigene Versorgungseinrichtungen der Kammer
Rechtsanwälte und Notare stehen außerhalb der staatlichen Pensionsversicherung. Rechtsanwälte sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen; die Altersversorgung läuft über die Kammer, üblicherweise in einem umlagefinanzierten Teil A und einem kapitalgedeckten Teil B. Notare haben mit der Notarversicherung ein eigenes System. Die Krankenversicherung läuft in beiden Fällen getrennt davon.
Die SVS-Werte 2026 im Detail
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Versicherungsgrenze | 6.613,20 € im Jahr |
| Mindestbeitragsgrundlage | 551,10 € im Monat |
| Höchstbeitragsgrundlage | 8.085,00 € im Monat, 97.020 € im Jahr |
| Pensionsversicherung | 18,5 % |
| Krankenversicherung | 6,8 % |
| Selbständigenvorsorge | 1,53 % |
| Unfallversicherung | 12,95 € im Monat, 155,40 € im Jahr |
| Mindestbeitrag | 160,81 € im Monat, 1.929,72 € im Jahr |
| Höchstbeitrag | 2.182,17 € im Monat, 26.186,04 € im Jahr |
Die Rechnung dahinter ist einfach nachzuvollziehen: 551,10 Euro mal 26,83 Prozent ergibt 147,86 Euro, plus 12,95 Euro Unfallversicherung sind 160,81 Euro im Monat. Am oberen Ende sind es 8.085 Euro mal 26,83 Prozent gleich 2.169,20 Euro plus 12,95 Euro. Die Versicherungsgrenze ist nichts anderes als die Mindestbeitragsgrundlage mal zwölf.
Wer darunter bleibt, kann eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragen und zahlt dann nur die Unfallversicherung. Die Meldung bei der SVS ist binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist möglich, aber an Fristen gebunden und nicht jederzeit nachholbar; die Bedingungen nennt die SVS.
Der teuerste Fehler: die Nachbemessung
In den ersten Jahren rechnet die SVS mit vorläufigen Beiträgen. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird endgültig bemessen - und wer in der Zwischenzeit deutlich mehr verdient hat, bekommt eine Nachforderung für bis zu drei Jahre auf einmal. Wer von Beginn an mit der tatsächlichen Beitragsgrundlage kalkuliert und die Differenz zurücklegt, umgeht den häufigsten Grund für Zahlungsprobleme bei Selbstständigen. Dieselbe Systematik gilt beim Gewerbeschein.
Steuer: Erklärungspflicht und Pauschalierungen
Freiberufler und Neue Selbstständige ermitteln den Gewinn in der Regel als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und geben ihn in der Einkommensteuererklärung an. Drei Grenzen bestimmen den Aufwand:
- Bis 13.539 Euro Jahreseinkommen fällt bei ausschließlich selbständigen Einkünften keine Einkommensteuer an; Details und die abweichende Grenze bei zusätzlichen Lohneinkünften stehen beim Einkommensteuerrechner.
- Der Gewinnfreibetrag stellt einen Teil des Gewinns steuerfrei.
- Bis 55.000 Euro Jahresumsatz greift die Kleinunternehmerregelung: keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen, dafür kein Vorsteuerabzug.
Dazu kommen die Pauschalierungen, mit denen sich Betriebsausgaben ohne Belegsammlung ansetzen lassen - die Basispauschalierung und die Kleinunternehmerpauschalierung. Beide sind mit ihren aktuellen Sätzen und Obergrenzen beim Einkommensteuerrechner beschrieben.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem?
Freiberufliche Tätigkeiten sind in § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und brauchen keine Gewerbeberechtigung. Gewerbetreibende melden ein Gewerbe an und sind Mitglied der Wirtschaftskammer. Steuerlich sind freiberufliche Einkünfte solche nach § 22 EStG, gewerbliche solche nach § 23 EStG.
Bin ich als Grafiker oder Programmierer Freiberufler?
In Österreich nicht. Werbegrafik, Fotografie und IT-Dienstleistungen stehen nicht in der Ausnahmeliste des § 2 GewO und brauchen daher eine Gewerbeberechtigung. Steuerlich sind das Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ab welchem Einkommen bin ich bei der SVS pflichtversichert?
Ab 6.613,20 Euro Jahreseinkünften (2026). Darunter lässt sich eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragen; zu zahlen ist dann nur die Unfallversicherung von 12,95 Euro im Monat.
Wie hoch sind die SVS-Beiträge 2026?
18,5 Prozent Pensionsversicherung, 6,8 Prozent Krankenversicherung und 1,53 Prozent Selbständigenvorsorge, zusammen 26,83 Prozent der Beitragsgrundlage, dazu 12,95 Euro Unfallversicherung im Monat. Der Mindestbeitrag beträgt 160,81 Euro im Monat, der Höchstbeitrag 2.182,17 Euro.
Wer fällt unter das FSVG?
Nur fünf Gruppen: selbständige Apotheker, Patentanwälte und Ziviltechniker in der Pensionsversicherung sowie freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte in der Unfall- und Pensionsversicherung. Alle übrigen Selbstständigen sind bei der SVS nach dem GSVG versichert.
Warum zahlen Rechtsanwälte nicht in die staatliche Pension ein?
Weil sie hinsichtlich der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Altersversorgung läuft über die Kammer. Notare haben mit der Notarversicherung ein eigenes System.
Muss ich als Freiberufler Umsatzsteuer verrechnen?
Bis 55.000 Euro Jahresumsatz nicht, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dafür entfällt der Vorsteuerabzug. Ein Verzicht auf die Regelung ist möglich und bindet für mehrere Jahre.
Was passiert bei der Nachbemessung durch die SVS?
Die Beiträge der ersten Jahre sind vorläufig. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids wird endgültig bemessen; liegt das tatsächliche Einkommen höher, fällt eine Nachzahlung an, die mehrere Jahre umfassen kann.
Stand: August 2026. Beitragswerte: SVS und WKO, Werte ab 1. Jänner 2026. Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 Z 7, 10, 11 und 12 Gewerbeordnung 1994; § 22 Einkommensteuergesetz 1988; § 2 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978; § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für Neue Selbstständige.
Quellen
SVS - Neue Selbständige und Freiberufler
WKO - Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge, Ausmaß und Werte 2026
RIS - § 2 Gewerbeordnung 1994, Ausnahmen vom Anwendungsbereich
RIS - § 22 EStG 1988, Einkünfte aus selbständiger Arbeit