Alleinverdienerabsetzbetrag 2024 in Österreich (AVAB) – Höhe und Anspruch

Familien stehen generell unter besonderem staatlichen Schutz. Dazu gehört auch eine spezielle steuerliche Behandlung von Einkommen innerhalb der Familie. Dadurch soll auch dem erhöhten Aufwand Rechnung getragen werden, den Familien für die Gesellschaft leisten, insbesondere, wenn in der Familie Kinder aufgezogen werden. Zu einem wichtigen Instrument in diesem Zusammenhang gehört der sogenannte Alleinverdienerabsetzbetrag. Eng verbunden mit dieser Regelung ist zudem der Alleinerzieherabsetzbetrag. In diesem Beitrag sollen zunächst beide Regelungen näher vorgestellt werden. Wir möchten Ihnen zeigen, welche steuerlichen Möglichkeiten es dabei konkret gibt, für wen diese gelten und wie Sie diese am besten geltend machen können.

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag – darum geht es!

Prinzipiell kommen für diese steuerrechtliche Regelung in Österreich Paare oder auch alleinerziehende Eltern in Betracht. Mit Kindern können Zusatzbeträge geltend gemacht werden. Für beide Gruppen gelten dabei weitgehend identische steuerliche Vergünstigungen. Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nutzen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss für einen der Partner mindestens sieben Monate eines Jahres Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind oder mehrere Kinder bestehen
  • Die Partner müssen außerdem mindestens sechs volle Monate eines Jahres verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft zusammenleben
  • Die Partner bzw. die Partnerin muss in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein
  • Die Ehepartner bzw. die Lebenspartner dürfen nicht dauerhaft voneinander getrennt leben
  • Die Einkünfte des Ehe- / Lebenspartners dürfen den Betrag von 6.000 Euro je Jahr nicht übersteigen

Der volle Alleinverdienerabsetzbetrag steht also Paaren mit mindestens einem Kind zu, bei denen ein Partner der Hauptverdiener ist. Dabei wird der steuerliche Vorteil vom Hauptverdiener selber geltend gemacht. Ob es sich dabei um den Mann oder die Frau handelt, spielt selbstverständlich keine Rolle. In der Praxis wird bei nicht gleichgeschlechtlichen Paaren der Alleinverdienerabsetzbetrag aber meistens durch den Mann in Anspruch genommen.

Alternativ dazu besteht für unverheiratete Eltern die Möglichkeit, die gleichen Vorteile im Rahmen des Alleinerzieherabsetzbetrags geltend zu machen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen maßgeblich:

  • Elternteile, die mehr als sechs Monate eines Kalenderjahres nicht in einer Ehe bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben
  • Elternteile, bei denen mindestens für ein Kind wenigstens sieben Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher das steuerliche Pendant zum Alleinverdienerabsetzbetrag und kommt dabei sowohl unverheirateten Paaren mit Kindern zu Gute, als auch tatsächlich Alleinverziehenden.

Welche Einkommensgrenzen müssen beim Alleinverdienerabsetzbetrag beachtet werden?

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag sollen für verheiratete Paare sowie für eingetragene Partnerschaften die finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass sich ein Partner stärker um die Erziehung und Betreuung des Nachwuchses kümmert und dabei beruflich zurücksteckt –  also weniger oder gar nicht mehr arbeitet. Dabei kann der Partner aber durchaus weiter einer beruflichen Tätigkeit mit eigenem Einkommen nachgehen. Entscheidend ist, dass die Einkunftsgrenze von 6.000 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Entscheidend ist aber nicht das Bruttoeinkommen, sondern es werden von diesem Bruttobetrag verschiedene Posten abgezogen. Zu den Beträgen, die vom jährlichen Bruttoeinkommen abgezogen werden, gehören vor allem:

  • Beiträge an die Sozialversicherung
  • Beiträge, die durch freiwillige Mitgliedschaften in Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaften) entstehen
  • Aufwendungen im Sinne der Pendlerpauschale
  • Werbungskosten (auch als Pauschale)
  • Zuschläge, die etwa für Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit gezahlt werden und von der Steuer befreit sind

Darüber hinaus werden auch weitere Einkünfte, wie etwa Urlaubsgeld oder Arbeitslosengeld nicht bei der Berechnung für den Alleinverdienerabsetzbetrag herangezogen. Anders sieht es dagegen mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus. Sowohl Aktiendividenden als auch Zinserträge müssen für die Berechnung angegeben werden.

Kein Sonderfall im Jahr der Eheschließung bzw. der Scheidung

Keine besonderen Regelungen kommen zur Anwendung, wenn im Jahr der Berechnung die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft erst geschlossen wurde, da prinzipiell die Einkünfte für ein komplettes Kalenderjahr berechnet werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verbindung im Berechnungsjahr aufgelöst wird. Sowohl im Falle einer Scheidung also auch bei der Eheschließung werden sowohl die Einkünfte des Partners vor als auch nach Eheschließung bzw. Scheidung in vollem Umfang herangezogen.

Wieviel steht mir im Rahmen des Alleinverdienerabsetzbetrags konkret zu?

Prinzipiell stehen Paaren konkrete Absetzbeträge zu, die jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden können, bzw. die man sich auch direkt auszahlen lassen kann. Für jedes Kind gibt es dabei einen Zuschlag, so dass sich je nach Anzahl der Kinder folgende Absetzbeträge ergeben:

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher mit … Kinderzuschlag pro Kind Gesamter Absetzbetrag
… einem Kind 130 Euro 494 Euro
… zwei Kindern 305 Euro 669 Euro
… drei Kindern 525 Euro 889 Euro

 

Für Paare bzw. Alleinerziehende mit einem Kind ergibt sich ein kompletter jährlicher Absetzbetrag in Höhe von 494 Euro. Mit zwei Kindern erhalten Zuschlagsberechtige einen Absetzbetrag in Höhe von 669 Euro und bei drei Kindern erreicht der Betrag eine Höhe von 889 Euro. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der gesamte Absetzbetrag dann um weitere 220 Euro. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Absetzbetrag konkret in Anspruch genommen werden kann, wie nun im letzten Abschnitt dargestellt wird.

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Ansprechpartner für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ist der Arbeitgeber bzw. die pensionsauszahlende Institution. Eine entsprechende Erklärung gegenüber Arbeitgeber bzw. Pensionszahler kann mit einem einfachen Formular abgegeben werden. Prinzipiell ist es dabei auch möglich, den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während des Kalenderjahres zu beantragen. Um die Ihnen zustehende Höhe des Betrages zu erhalten, ist es wichtig, dass Sie die Anzahl der Kinder korrekt angeben und die entsprechenden Nachweise beilegen. Sollten Sie für verschiedene Arbeitgeber tätig sein, darf der Antrag nur bei einem Unternehmen gestellt werden. Als Antragsteller sind sie außerdem verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber mitzuteilen. Insbesondere, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Partners ändern, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.

Sollten Sie es versäumt haben, den Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen, ist dies kein Beinbruch. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann dies auch noch nachträglich erfolgen. In dieser Arbeitnehmerveranlagung sollten die Beträge aber auch dann angegeben werden, wenn sie regulär durch den Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, da es sonst zu einer unnötigen Nachversteuerung kommt.

Fazit – Vorteile des Alleinverdienerabsetzbetrags nutzen

Familien werden in Österreich besonders unterstützt und sowohl Paare als auch Alleinerziehende können davon in Form des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags profitieren. Für jedes Kind erhöht sich der Zuschlag. Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende sowie Paare, bei denen ein Partner weniger als 6.000 Euro im Jahr verdient. Beantragt wird der Betrag direkt beim Arbeitgeber, kann aber auch nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.