Steuern

Alleinverdienerabsetzbetrag 2026 in Österreich (AVAB) - Höhe und Anspruch

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

Das Wichtigste auf einen Blick

Absetzbetrag 1 Kind 612 € pro Jahr (2026)
Absetzbetrag 2 Kinder 828 € pro Jahr (2026)
Absetzbetrag 3 Kinder 1.101 € pro Jahr (2026)
Jedes weitere Kind + 273 € pro Jahr
Einkommensgrenze Partner 7.411 € pro Jahr (2026)

612 Euro bei einem Kind, 828 bei zweien, 1.101 bei dreien: So viel Steuer spart 2026, wer den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) geltend macht. Anders als ein Freibetrag mindert ein Absetzbetrag nicht das steuerpflichtige Einkommen, sondern die Steuer selbst - Euro für Euro. Und wer so wenig verdient, dass die Steuer kleiner ausfällt als der Absetzbetrag, bekommt die Differenz ausbezahlt.

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag - darum geht es!

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht Paaren mit mindestens einem Kind zu, bei denen ein Partner der Hauptverdiener ist. Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) ist das steuerliche Pendant für alleinstehende Elternteile. Beide Absetzbeträge sind gleich hoch - man kann aber nur einen der beiden beanspruchen.

Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag

  • Mindestens 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
  • Für mindestens ein Kind besteht mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Die Partner leben nicht dauerhaft getrennt
  • Der Partner/die Partnerin ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
  • Einkünfte des Partners übersteigen die Grenze nicht: 7.411 € (2026)

Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag

  • Mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebend
  • Für mindestens ein Kind besteht mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe

Welche Einkommensgrenzen gelten?

Die Einkommensgrenze für den Partner wurde seit 2023 jährlich valorisiert:

Jahr Einkommensgrenze Partner
Bis 2022 6.000 €
2023 6.312 €
2024 6.937 €
2025 7.284 €
2026 7.411 €

Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das steuerliche Einkommen. Folgende Beträge werden abgezogen:

Nicht angerechnet werden: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Pflegegeld, Arbeitslosengeld und das 13./14. Monatsgehalt (sonstige Bezüge).

Achtung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) werden hingegen angerechnet!

Wie hoch ist der Absetzbetrag 2026?

Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist gleich hoch und wird seit 2023 jährlich valorisiert:

Kinder Absetzbetrag 2025 Absetzbetrag 2026
1 Kind 601 € 612 €
2 Kinder 813 € 828 €
3 Kinder 1.082 € 1.101 €
Jedes weitere Kind + 268 € + 273 €

Rechenbeispiel Familie mit 4 Kindern (2026)

1.101 € (für 3 Kinder) + 273 € (4. Kind) = 1.374 € pro Jahr

Zusätzlich: Der Kinderzuschlag

Alleinverdiener und Alleinerziehende mit kleinem Einkommen bekommen zusätzlich einen Kinderzuschlag von 61,60 € pro Monat und Kind - das sind 739,20 € im Jahr. Er wurde 2024 als Sonderzuwendung eingeführt und ist seit Juli 2025 als § 104 EStG Dauerrecht. Voraussetzung: Anspruch auf AVAB oder AEAB, der Kinderabsetzbetrag für ein Kind unter 18 Jahren, Wohnsitz des Kindes in Österreich - und Einkünfte des Vorjahres unter 26.419,60 € (Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026).

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Einen Antrag braucht es nicht: Das Finanzamt Österreich gewährt ihn automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstattung bei geringem Einkommen (Negativsteuer)

Der AVAB/AEAB ist erstattungsfähig: Wenn Ihre Einkommensteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, wird Ihnen die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt. Das bedeutet: Auch wer wenig verdient, profitiert vom vollen Absetzbetrag!

Zusätzlich gibt es den Kindermehrbetrag: Liegt die Einkommensteuer unter 700 Euro, wird die Differenz auf 700 Euro je Kind erstattet (§ 33 Abs. 7 EStG).

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Variante 1: Über den Arbeitgeber (unterjährig)

Mit dem Formular E30 können Sie den AVAB/AEAB direkt beim Arbeitgeber beantragen. Der Absetzbetrag wird dann bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Bei mehreren Arbeitgebern darf der Antrag nur bei einem gestellt werden.

Variante 2: Über die Arbeitnehmerveranlagung (nachträglich)

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 oder via FinanzOnline) kann der Absetzbetrag auch nachträglich geltend gemacht werden. Wichtig: Auch wenn der Absetzbetrag bereits über den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, müssen die Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung wiederholt werden - sonst kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung!

Mitteilungspflicht bei Änderungen

Änderungen der Verhältnisse (z.B. wenn die Einkommensgrenze des Partners überschritten wird) müssen dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Sonderfälle: Eheschließung und Scheidung

Im Jahr der Eheschließung oder Scheidung werden die Einkünfte des (Ex-)Partners für das gesamte Kalenderjahr herangezogen - also auch Einkünfte vor der Hochzeit bzw. nach der Scheidung. Bei einer Scheidung während des Jahres kann statt des AVAB der AEAB zustehen - vorausgesetzt, man lebt danach mehr als sechs Monate des Kalenderjahres nicht in einer Partnerschaft.

Die Werte 2026 im Überblick

Für 2026 gelten 612 € (1 Kind), 828 € (2 Kinder) und 1.101 € (3 Kinder), je weiteres Kind 273 € mehr. Die Einkommensgrenze des Partners liegt bei 7.411 €. Dazu kommen der Kinderzuschlag von 61,60 € pro Monat und Kind und, bei sehr geringer Steuer, der Kindermehrbetrag von bis zu 700 € je Kind. Der Absetzbetrag ist erstattungsfähig - auch wer wenig verdient, erhält den vollen Betrag ausbezahlt.

Stand: August 2026. Absetzbeträge 612 €/828 €/1.101 €, +273 € ab dem 4. Kind. Einkommensgrenze Partner 7.411 €. Kinderzuschlag 61,60 €/Monat. Die Beträge werden jährlich valorisiert, für 2026 um 1,733 Prozent.

Quellen

bmf.gv.at - Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

bmf.gv.at - Übersicht der Steuerabsetzbeträge

wko.at - Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag in der Lohnverrechnung

bundeskanzleramt.gv.at - Kinderzuschlag

ris.bka.gv.at - § 33 EStG 1988 (Absetzbeträge und Kindermehrbetrag)

oesterreich.gv.at - Absetzbeträge für Familien