Das Wichtigste auf einen Blick
| Absetzbetrag 1 Kind | 612 € pro Jahr (2026) |
| Absetzbetrag 2 Kinder | 828 € pro Jahr (2026) |
| Absetzbetrag 3 Kinder | 1.101 € pro Jahr (2026) |
| Jedes weitere Kind | + 273 € pro Jahr |
| Einkommensgrenze Partner | 7.411 € pro Jahr (2026) |
Familien stehen in Österreich unter besonderem staatlichen Schutz. Um dem erhöhten Aufwand Rechnung zu tragen, den Familien für die Gesellschaft leisten, gibt es den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB). Beide Absetzbeträge werden seit 2023 jährlich an die Inflation angepasst und reduzieren die Einkommensteuer - oder werden bei geringem Einkommen sogar ausbezahlt.
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag - darum geht es!
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht Paaren mit mindestens einem Kind zu, bei denen ein Partner der Hauptverdiener ist. Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) ist das steuerliche Pendant für alleinstehende Elternteile. Beide Absetzbeträge sind gleich hoch - man kann aber nur einen der beiden beanspruchen.
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
- Mindestens 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
- Für mindestens ein Kind besteht mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe
- Die Partner leben nicht dauerhaft getrennt
- Der Partner/die Partnerin ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
- Einkünfte des Partners übersteigen die Grenze nicht: 7.411 € (2026)
Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag
- Mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebend
- Für mindestens ein Kind besteht mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe
Welche Einkommensgrenzen gelten?
Die Einkommensgrenze für den Partner wurde seit 2023 jährlich valorisiert:
| Jahr | Einkommensgrenze Partner |
|---|---|
| Bis 2022 | 6.000 € |
| 2023 | 6.312 € |
| 2024 | 6.937 € |
| 2025 | 7.284 € |
| 2026 | 7.411 € |
Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das steuerliche Einkommen. Folgende Beträge werden abgezogen:
- Beiträge an die Sozialversicherung
- Werbungskosten (mind. Pauschale von 132 €)
- Pendlerpauschale
- Gewerkschaftsbeiträge und ähnliche Mitgliedsbeiträge
- Steuerfreie Zuschläge (Überstunden, Nacht-/Wochenendarbeit)
Nicht angerechnet werden: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Pflegegeld, Arbeitslosengeld und das 13./14. Monatsgehalt (sonstige Bezüge).
Achtung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) werden hingegen angerechnet!
Wie hoch ist der Absetzbetrag 2026?
Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist gleich hoch und wird seit 2023 jährlich valorisiert:
| Kinder | Absetzbetrag 2025 | Absetzbetrag 2026 |
|---|---|---|
| 1 Kind | 601 € | 612 € |
| 2 Kinder | 813 € | 828 € |
| 3 Kinder | 1.082 € | 1.101 € |
| Jedes weitere Kind | + 268 € | + 273 € |
Rechenbeispiel Familie mit 4 Kindern (2026)
1.101 € (für 3 Kinder) + 273 € (4. Kind) = 1.374 € pro Jahr
Zusätzlich: Der Kinderzuschlag
Seit 2024 erhalten Alleinverdiener und Alleinerziehende zusätzlich einen Kinderzuschlag von 60 € pro Monat und Kind (720 € pro Jahr), wenn das Kind in Österreich lebt und noch nicht 18 Jahre alt ist. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Voraussetzung: Anspruch auf AVAB oder AEAB und Einkünfte unter 25.725 € (2025) pro Jahr.
Erstattung bei geringem Einkommen (Negativsteuer)
Der AVAB/AEAB ist erstattungsfähig: Wenn Ihre Einkommensteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, wird Ihnen die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt. Das bedeutet: Auch wer wenig verdient, profitiert vom vollen Absetzbetrag!
Zusätzlich gibt es den Kindermehrbetrag von bis zu 700 € pro Kind für Alleinverdiener/Alleinerziehende mit geringem Einkommen.
Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Variante 1: Über den Arbeitgeber (unterjährig)
Mit dem Formular E30 können Sie den AVAB/AEAB direkt beim Arbeitgeber beantragen. Der Absetzbetrag wird dann bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Bei mehreren Arbeitgebern darf der Antrag nur bei einem gestellt werden.
Variante 2: Über die Arbeitnehmerveranlagung (nachträglich)
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 oder via FinanzOnline) kann der Absetzbetrag auch nachträglich geltend gemacht werden. Wichtig: Auch wenn der Absetzbetrag bereits über den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, müssen die Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung wiederholt werden - sonst kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung!
Mitteilungspflicht bei Änderungen
Änderungen der Verhältnisse (z.B. wenn die Einkommensgrenze des Partners überschritten wird) müssen dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
Sonderfälle: Eheschließung und Scheidung
Im Jahr der Eheschließung oder Scheidung werden die Einkünfte des (Ex-)Partners für das gesamte Kalenderjahr herangezogen - also auch Einkünfte vor der Hochzeit bzw. nach der Scheidung. Bei einer Scheidung während des Jahres kann statt des AVAB unter Umständen der AEAB beansprucht werden.
Fazit
Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Familien. Die Absetzbeträge werden seit 2023 jährlich an die Inflation angepasst - für 2026 gelten 612 € (1 Kind), 828 € (2 Kinder) und 1.101 € (3 Kinder). Die Einkommensgrenze des Partners liegt 2026 bei 7.411 €. Zusätzlich profitieren Alleinverdiener und Alleinerziehende vom Kinderzuschlag (60 € pro Monat und Kind). Der Absetzbetrag ist erstattungsfähig - auch wer wenig verdient, erhält den vollen Betrag ausbezahlt.
Stand: Jänner 2026. Absetzbeträge: 612 €/828 €/1.101 €, +273 € ab 4. Kind. Einkommensgrenze Partner: 7.411 €. Kinderzuschlag: 60 €/Monat. Valorisierung jährlich seit 2023.