Ratgeber

Studentenjobs in Österreich - Zuverdienstgrenzen, Steuer und Vertrag

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

Die vier Grenzen, die für Studierende zählen

551,10 Euro im Monat, 13.539, 17.212 und 17.677 Euro im Jahr: An diesen vier Beträgen entscheidet sich beim Studentenjob mehr als am Stundenlohn. Wer sie kennt, hat am Jahresende oft mehr auf dem Konto als jemand mit dem besser bezahlten Job - weil keine Beihilfe zurückgefordert wird und die Sozialversicherung zurückkommt.

Grenze 2026BetragWas passiert beim Überschreiten
Geringfügigkeitsgrenze551,10 € im Monatvolle Sozialversicherungspflicht, netto bleibt weniger
Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe17.212 € im Jahrder übersteigende Betrag ist zurückzuzahlen
Zuverdienstgrenze Studienbeihilfe17.677 € im Jahrder übersteigende Betrag wird zurückgefordert
Steuerfreigrenze13.539 € im Jahrdarüber fällt Lohnsteuer an

Die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe gilt erst ab dem Kalenderjahr des 20. Geburtstags. Wer jünger ist, darf unbegrenzt verdienen, ohne die Beihilfe zu gefährden.

Seit 2026 sind die beiden Beihilfengrenzen nicht mehr gleich hoch: Die der Familienbeihilfe steht mit 17.212 Euro fix im Gesetz, die der Studienbeihilfe wird jährlich angepasst und liegt heuer bei 17.677 Euro.

Familienbeihilfe: nur der Überhang muss zurück

Der verbreitetste Irrtum unter Studierenden ist die Angst, bei einem Euro zu viel die gesamte Jahresbeihilfe zu verlieren. Das stimmt nicht.

Wird die Grenze von 17.212 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen - nicht die ganze Familienbeihilfe. Wer 17.700 Euro verdient, zahlt 488 Euro zurück, nicht 2.400.

Zwei weitere Punkte, die oft übersehen werden:

  • Es zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht der Bruttolohn. Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben werden vorher abgezogen - der tatsächliche Spielraum ist also größer, als die Gehaltszettel vermuten lassen.
  • Nicht mitgezählt werden Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Ebenso bleibt alles außer Betracht, was bis zum 19. Geburtstag verdient wurde.

Die Familienbeihilfe selbst läuft bis zum 24. Geburtstag, sofern die vorgesehene Studienzeit je Studienabschnitt um höchstens ein Semester überschritten wird. Im ersten Studienjahr ist ein Erfolgsnachweis zu erbringen: 16 ECTS-Punkte oder acht Wochenstunden, bei Studien mit Eingangsphase mindestens 14 ECTS.

Geringfügig oder vollversichert?

Bis 551,10 Euro im Monat ist die Beschäftigung geringfügig. Dann fallen für den Studierenden nur die Unfallversicherungsbeiträge des Dienstgebers an - vom Lohn wird nichts abgezogen, es kommt brutto für netto heraus.

Über der Grenze setzt die volle Sozialversicherungspflicht ein, und zwar ab dem ersten Euro, nicht erst für den übersteigenden Teil. Das erzeugt einen Sprung: Bei 560 Euro brutto bleibt netto weniger übrig als bei 551 Euro. Erst ab etwa 620 bis 640 Euro brutto liegt man netto wieder über dem geringfügigen Verdienst.

Mehrere geringfügige Jobs zählen zusammen. Wer bei zwei Arbeitgebern je 400 Euro verdient, überschreitet die Grenze und wird nachträglich vollversichert - die Beiträge fordert die Österreichische Gesundheitskasse dann direkt beim Versicherten ein. Diese Nachzahlung kommt oft erst im Folgejahr und trifft die wenigsten vorbereitet.

Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst versichern (Opting-in) und erwerben damit Kranken- und Pensionsversicherungszeiten. Der Beitrag beträgt 2026 83,49 Euro im Monat. Für Studierende, die ohnehin mitversichert sind, lohnt das meist nur wegen der Pensionsmonate.

Steuer: Geld zurückholen, das schon abgezogen wurde

Wer unter 13.539 Euro im Jahr verdient, zahlt keine Lohnsteuer. Wurde trotzdem welche einbehalten - etwa weil in einem Ferienmonat viel und sonst gar nichts verdient wurde -, holt die Arbeitnehmerveranlagung sie zurück.

Wichtiger ist aber die Negativsteuer: Auch wer gar keine Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt 55 Prozent der eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück, 2026 bis zu 496 Euro Grundbetrag. Voraussetzung ist, dass überhaupt SV-Beiträge angefallen sind - bei einer rein geringfügigen Beschäftigung ist das nicht der Fall.

Der Antrag ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Wer im Studium nie eine Erklärung abgegeben hat, kann also mehrere Jahre auf einmal nachholen - über FinanzOnline in wenigen Minuten und ohne Belege.

Absetzen lassen sich zudem Ausgaben, die mit dem Job zusammenhängen: Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten zu einem auswärtigen Arbeitsort. Ein eigenes Studium ist als Umschulung oder Fortbildung absetzbar, wenn es mit der ausgeübten oder angestrebten Tätigkeit zusammenhängt.

Ferialjob, Praktikum, Volontariat - die Unterschiede

FormEntgeltSozialversicherungKollektivvertrag
Ferialarbeit (echtes Dienstverhältnis)ja, mindestens KV-Lohnja, über der Geringfügigkeitsgrenzegilt
Pflichtpraktikum laut Studienplanje nach Ausgestaltungwenn Dienstverhältnis: jaoft eigene Regelung
Volontariatnein, nur Taschengeld möglichnur Unfallversicherunggilt nicht
Freier DienstvertragHonorarja, aber ohne Urlaubsanspruchgilt nicht

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Wer weisungsgebunden zu festen Zeiten mitarbeitet und in den Betrieb eingegliedert ist, steht in einem echten Dienstverhältnis - auch wenn auf dem Papier „Volontariat" steht. Damit bestehen Anspruch auf KV-Lohn, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsersatzleistung.

Ein echtes Volontariat dient ausschließlich dem Lernen, ohne Arbeitspflicht und ohne Eingliederung. Wird jemand als Volontär geführt, aber wie eine Arbeitskraft eingesetzt, lassen sich die Ansprüche drei Jahre rückwirkend geltend machen.

Worauf beim Vertrag zu achten ist

  • Anmeldung vor Arbeitsbeginn: Der Arbeitgeber muss vor dem ersten Arbeitstag bei der Gesundheitskasse anmelden. Wer ohne Anmeldung arbeitet, hat keinen Unfallversicherungsschutz.
  • Dienstzettel: Er steht auch bei kurzen Beschäftigungen zu und hält Entgelt, Arbeitszeit und Einstufung fest.
  • Aufzeichnung der Arbeitszeit: Selbst mitschreiben. Bei Streit über Überstunden zählt, was belegbar ist - eigene Aufzeichnungen sind vor Gericht ein zulässiges Beweismittel.
  • Einstufung im Kollektivvertrag: Auch Ferialkräfte fallen unter den KV der Branche. Ein Blick in die Lohntabelle zeigt, ob der angebotene Stundenlohn überhaupt zulässig ist.

Für unter 18-Jährige gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz mit eigenen Regeln zu Arbeitszeit, Nachtarbeit und Ruhezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel darf ich als Student verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?

17.212 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen, gerechnet ab dem Kalenderjahr des 20. Geburtstags. Davor gilt keine Grenze.

Muss ich die ganze Familienbeihilfe zurückzahlen, wenn ich die Grenze überschreite?

Nein. Zurückzuzahlen ist nur der Betrag, um den die Grenze überschritten wurde.

Wie viel darf ich geringfügig verdienen?

551,10 Euro im Monat (2026). Darüber setzt die volle Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro ein. Mehrere geringfügige Jobs werden zusammengezählt.

Bekomme ich Steuer zurück, obwohl ich keine gezahlt habe?

Ja, über die Negativsteuer: 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, 2026 bis zu 496 Euro. Voraussetzung ist, dass SV-Beiträge angefallen sind - bei rein geringfügiger Beschäftigung ist das nicht der Fall.

Wie lange rückwirkend kann ich die Arbeitnehmerveranlagung machen?

Fünf Jahre. Wer im Studium nie eine Erklärung abgegeben hat, kann mehrere Jahre auf einmal nachholen.

Zählt die Lehrlingsentschädigung zur Zuverdienstgrenze?

Nein. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse bleiben ebenso außer Betracht wie alles, was bis zum 19. Geburtstag verdient wurde.

Habe ich als Ferialpraktikant Anspruch auf Urlaubsgeld?

Wenn ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, ja - anteilig, samt Weihnachtsgeld und Urlaubsersatzleistung. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Quellen

oesterreich.gv.at - Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe

oesterreich.gv.at - Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe

arbeiterkammer.at - Familienbeihilfe für Studierende

gesundheitskasse.at - Mehrfache Beschäftigung

gesundheitskasse.at - Geringfügige Beschäftigung