Geld verdienen im Internet - was in Österreich zu melden ist
Ab 730 Euro Nebeneinkünften im Jahr beginnt in Österreich die Steuerpflicht, ab 6.613,20 Euro Gewinn die Pflichtversicherung bei der SVS - und beides gilt unabhängig davon, ob das Geld aus einem Onlineshop, aus Affiliate-Links oder aus Textaufträgen stammt. Die Frage, mit welchem Modell sich im Internet Geld verdienen lässt, ist damit nur die halbe Frage. Die andere lautet: Ab wann wird daraus ein Betrieb?
Die Antwort hängt nicht von der Plattform ab, sondern von drei Schwellen - einer steuerlichen, einer sozialversicherungsrechtlichen und einer gewerberechtlichen. Sie liegen unterschiedlich hoch und werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten überschritten.
| Die drei Schwellen | |
|---|---|
| 730 Euro | Veranlagungsfreibetrag: Nebeneinkünfte darunter bleiben bei Lohnsteuerpflichtigen steuerfrei |
| 1.460 Euro | Ende der Einschleifregelung - darüber ist der volle Gewinn steuerpflichtig |
| 6.613,20 Euro | SVS-Versicherungsgrenze 2026 für Kleinstunternehmer |
| 13.539 Euro | Erklärungspflicht ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte (§ 42 EStG) |
| 55.000 Euro | Umsatzgrenze der Kleinunternehmerbefreiung bei der Umsatzsteuer |
| Gewerbeschein | nötig bei Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht - unabhängig von der Höhe |
Ab wann Steuer anfällt
Wer neben einem Job Geld im Internet verdient, hat einen Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro. Bleiben die Nebeneinkünfte darunter, fällt darauf keine Einkommensteuer an und es besteht keine Erklärungspflicht - egal, wie hoch das Gehalt daneben ist.
Zwischen 730 und 1.460 Euro greift eine Einschleifregelung: Der Freibetrag schrumpft um jenen Betrag, um den die Nebeneinkünfte 730 Euro übersteigen. Bei 1.200 Euro Gewinn sind daher 940 Euro steuerpflichtig, nicht 470. Ab 1.460 Euro ist der Freibetrag aufgebraucht und der gesamte Gewinn zu versteuern.
Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Wer 2.000 Euro mit Textaufträgen einnimmt und 900 Euro für Software, Anteile der Internetkosten und Fachliteratur ausgegeben hat, versteuert 1.100 Euro. Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen - eine formale Buchhaltung braucht es bei kleinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht.
Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte - also bei reiner Selbstständigkeit - beginnt die Erklärungspflicht erst bei einem Einkommen über 13.539 Euro (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG). Das ist zugleich die Grenze, ab der überhaupt Einkommensteuer anfällt, siehe Lohnsteuertabelle.
Ab wann die SVS zuständig wird
Die Sozialversicherung folgt einer eigenen Logik und einer eigenen Grenze. Wer 2026 mit selbstständiger Tätigkeit einen Gewinn von höchstens 6.613,20 Euro erzielt und mit allen betrieblichen Tätigkeiten unter 55.000 Euro Umsatz bleibt, kann sich als Kleinstunternehmer von der Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.
Die Befreiung ist zu beantragen, sie tritt nicht automatisch ein. Und sie hat einen Haken: Wird die Grenze entgegen der Prognose überschritten, sind die Beiträge nachzuzahlen. Fällt das erst über die Mitteilung des Finanzamts auf, kommt ein Zuschlag von 9,3 Prozent auf die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge dazu.
Wer die Grenze überschreitet, zahlt in den ersten drei Jahren vorläufige Beiträge auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage - die endgültige Vorschreibung folgt, sobald der Steuerbescheid vorliegt. Diese Nachbemessung trifft Gründer regelmäßig unvorbereitet und gehört von Anfang an eingeplant. Details stehen beim Gewerbeschein.
Wann ein Gewerbeschein nötig wird
Gewerberechtlich zählt nicht die Höhe, sondern die Art der Tätigkeit. Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt wird. Ein einmaliger Verkauf ist kein Gewerbe, ein laufender Onlineshop schon - auch wenn er wenig abwirft.
Die praktisch wichtigste Unterscheidung im Onlinebereich:
| Tätigkeit | Einordnung |
|---|---|
| Onlinehandel, Dropshipping | freies Gewerbe (Handelsgewerbe) |
| Webdesign, Programmierung, SEO | freies Gewerbe (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung) |
| Werbung, Affiliate-Vermarktung | freies Gewerbe (Werbeagentur) |
| Texten, Übersetzen, Lektorat | meist Neue Selbstständigkeit, kein Gewerbeschein |
| Unterricht und Vortrag | meist Neue Selbstständigkeit |
| Vermögensberatung, Versicherungsvermittlung | reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis |
Freie Gewerbe brauchen keinen Befähigungsnachweis, die Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist bei Neugründung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz gebührenfrei. Neue Selbstständige melden sich direkt bei der SVS an, ohne Gewerbeanmeldung.
Umsatzsteuer: die 55.000-Euro-Grenze
Bis 55.000 Euro Jahresumsatz greift die Kleinunternehmerbefreiung: keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen, dafür auch kein Vorsteuerabzug auf Einkäufe. Die Rechnung muss den Hinweis auf die Befreiung tragen.
Zwei Fälle durchbrechen das im Onlinegeschäft regelmäßig:
- Leistungen von ausländischen Anbietern. Wer Werbung bei einer Plattform mit Sitz im Ausland bucht oder Software aus dem EU-Ausland bezieht, schuldet die Umsatzsteuer selbst - das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für Kleinunternehmer, und der Vorsteuerabzug steht ihnen dabei nicht zu.
- Verkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland. Ab 10.000 Euro Umsatz über alle Mitgliedstaaten ist im Bestimmungsland zu versteuern, abgewickelt über den One-Stop-Shop.
Die vollständigen Regeln stehen bei der Umsatzsteuer und der UID-Nummer.
Plattformen melden ans Finanzamt
Seit 1. Jänner 2023 gilt das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022), mit dem Österreich die EU-Richtlinie DAC 7 umgesetzt hat. Betreiber digitaler Plattformen müssen Daten über ihre Anbieter jährlich elektronisch an das Finanzamt übermitteln - Name, Steuernummer, Kontodaten und die erzielten Vergütungen.
Erfasst sind vier Tätigkeiten: die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Für gelegentliche Verkäufer sieht das Gesetz Befreiungen vor. Die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten tauschen die Daten anschließend untereinander aus.
Praktisch heißt das: Einnahmen über Vermittlungsplattformen sind dem Finanzamt bekannt, bevor die Steuererklärung eintrifft. Wer sie nicht erklärt, riskiert eine Nachforderung samt Anspruchszinsen.
Die Verdienstmodelle im Überblick
Welches Modell steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie einzuordnen ist, unterscheidet sich erheblich:
| Modell | Einkunftsart | Typische Stolperstelle |
|---|---|---|
| Onlineshop, Handel | Gewerbebetrieb | Gewerbeanmeldung, Wareneinsatz, EU-Lieferschwelle |
| Affiliate-Marketing, Werbeeinnahmen | Gewerbebetrieb | Reverse Charge bei ausländischen Netzwerken |
| Texten, Übersetzen, Lektorat | selbstständige Arbeit | SVS-Meldung als Neuer Selbstständiger |
| Onlinekurse, Coaching | selbstständige Arbeit oder Gewerbe | Abgrenzung Unterricht zu Beratung |
| Self-Publishing, Lizenzen | selbstständige Arbeit | Quellensteuer ausländischer Plattformen |
| Vermietung über Plattformen | Vermietung und Verpachtung | Ortstaxe, gewerbliche Beherbergung ab bestimmtem Umfang |
| Wertpapierhandel auf eigene Rechnung | Kapitalvermögen | 27,5 % KESt, kein Gewerbe |
Der Wertpapierhandel fällt aus der Reihe: Kursgewinne auf eigene Rechnung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden mit 27,5 Prozent besteuert, nicht nach Tarif - siehe Kapitalertragsteuer. Ein Gewerbe entsteht daraus erst bei einem Umfang, der über die Verwaltung eigenen Vermögens hinausgeht.
Wetten und Glücksspiel sind kein Verdienstmodell in diesem Sinn: Gewinne daraus sind keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und deshalb auch nicht steuerpflichtig - wer damit rechnet, rechnet aber gegen die Auszahlungsquote. Die Zahlen dazu stehen bei Lotto 6 aus 45.
Was realistisch geht - und was nicht
Zwei Punkte, die jede seriöse Kalkulation braucht:
Die Abgabenlast beginnt früher als der Gewinn. Wer als Angestellter 5.000 Euro im Jahr dazuverdient, zahlt darauf Einkommensteuer mit dem eigenen Grenzsteuersatz - bei 40 Prozent bleiben 3.000 Euro. Wird zusätzlich die SVS-Grenze überschritten, kommen rund 27 Prozent Sozialversicherung auf die Beitragsgrundlage dazu. Aus 5.000 Euro Umsatz werden so schnell 2.000 Euro Netto.
Der Aufbau kostet Zeit, bevor er Geld bringt. Werbeeinnahmen einer Website, Lizenzerlöse aus Self-Publishing oder Affiliate-Provisionen entstehen erst, wenn Reichweite da ist. Bis dahin fallen Kosten an - Hosting, Software, Weiterbildung -, die als Betriebsausgaben zwar abziehbar sind, aber zunächst zu Verlusten führen. Diese Verluste sind nach § 18 Abs. 6 EStG zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und mindern die Steuer in späteren, ertragreichen Jahren.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich Onlineeinkünfte versteuern?
Als Angestellter ab 730 Euro Nebeneinkünften im Kalenderjahr, mit Einschleifregelung bis 1.460 Euro. Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte ab einem Einkommen von 13.539 Euro.
Brauche ich für einen Onlineshop einen Gewerbeschein?
Ja, sobald die Tätigkeit regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt wird. Der Handel ist ein freies Gewerbe, ein Befähigungsnachweis ist nicht nötig.
Muss ich mich bei der SVS anmelden?
Bei einem Gewerbeschein läuft die Anmeldung automatisch. Neue Selbstständige melden sich selbst. Bis 6.613,20 Euro Gewinn und 55.000 Euro Umsatz ist eine Befreiung als Kleinstunternehmer möglich - sie muss beantragt werden.
Erfährt das Finanzamt von meinen Plattformeinnahmen?
Ja. Plattformbetreiber melden Anbieterdaten und Vergütungen nach dem DPMG jährlich an das Finanzamt, die Mitgliedstaaten tauschen die Daten aus.
Muss ich Umsatzsteuer verrechnen?
Bis 55.000 Euro Jahresumsatz nicht, wenn die Kleinunternehmerbefreiung greift. Bei Leistungen ausländischer Anbieter schulden aber auch Kleinunternehmer die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren.
Sind Verluste aus dem Anfangsjahr verloren?
Nein. Sie sind als Verlustabzug zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, wenn sie über eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden.
Quellen
Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 41 Abs. 3 EStG (Veranlagungsfreibetrag 730 Euro), § 42 Abs. 1 Z 3 EStG (Erklärungspflicht), § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (Kleinstunternehmerbefreiung), § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerbefreiung), Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, § 1 GewO (Gewerbebegriff).