Ratgeber

Mutterschutz und Karenz in Österreich

Aktualisiert am 9. August 2026·Redaktion finfo.at
Mutterschutz und Karenz - Das Wichtigste auf einen Blick
Schutzfrist vor der Geburt8 Wochen, absolutes Beschäftigungsverbot
Schutzfrist nach der Geburt8 Wochen, bei Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen
Einkommen im MutterschutzWochengeld von der Krankenkasse
Karenz, ein Elternteil alleinbis zum Ablauf des 22. Lebensmonats
Karenz, beide Elternteilebis zum Ablauf des 24. Lebensmonats
Mindestdauer je Karenzteil2 Monate, höchstens zwei Wechsel
Kündigungsschutzbis 4 Wochen nach Ende der Karenz
RechtsgrundlagenMutterschutzgesetz (MSchG), Väter-Karenzgesetz (VKG)

Wer die Karenz allein nimmt, muss zwei Monate vor dem zweiten Geburtstag des Kindes zurück in den Job. Der volle Anspruch bis zum 24. Lebensmonat besteht nur, wenn beide Elternteile Karenz nehmen - andernfalls endet sie mit dem 22. Lebensmonat. Diese Regel trifft vor allem Familien, in denen der zweite Elternteil keine Karenz einplant, und sie wird beim Meldegespräch mit dem Arbeitgeber regelmäßig übersehen.

Mutterschutz und Karenz sind zwei getrennte Dinge. Der Mutterschutz ist ein Beschäftigungsverbot rund um die Geburt, in dem die Krankenkasse Wochengeld zahlt. Die Karenz ist die anschließende arbeitsrechtliche Freistellung, in der das Kinderbetreuungsgeld - umgangssprachlich Karenzgeld - vom Krankenversicherungsträger kommt. Beide haben eigene Fristen, eigene Meldungen und eigene Anspruchsvoraussetzungen.

Mutterschutz: das Beschäftigungsverbot

Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen einschließlich Lehrlingen und freien Dienstnehmerinnen, unabhängig von Beschäftigungsausmaß und Dauer des Dienstverhältnisses. Selbstständige und Unternehmerinnen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz, haben aber über die SVS Anspruch auf Wochengeld und Betriebshilfe.

Die Schutzfristen

ZeitraumDauerBesonderheit
Vor der Geburt8 WochenBerechnet nach dem ärztlich bescheinigten Termin. Kommt das Kind später, verlängert sich die Frist; kommt es früher, verkürzt sie sich (§ 3 Abs. 2 MSchG).
Nach der Geburt8 WochenAbsolutes Beschäftigungsverbot, keine Verzichtsmöglichkeit.
Nach Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt12 WochenWurde die Frist vor der Geburt verkürzt, verlängert sich jene danach auf bis zu 16 Wochen.

Vorzeitiger Mutterschutz

Über die Achtwochenfrist hinaus darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Arbeit gefährdet wären (§ 3 Abs. 3 MSchG). Grundlage ist ein fachärztliches Freistellungszeugnis; die zulässigen medizinischen Indikationen und die dafür zuständigen Fachärzte legt eine Verordnung des Arbeitsministers fest. Nur bei anderen als den dort genannten Indikationen entscheidet im Einzelfall ein Arbeitsinspektionsarzt oder ein Amtsarzt.

Wann Sie die Schwangerschaft melden müssen

Der häufigste Irrtum: Der Zeitpunkt der Meldung sei frei wählbar. Das ist er nicht. § 3 Abs. 4 MSchG verpflichtet werdende Mütter, dem Dienstgeber die Schwangerschaft samt voraussichtlichem Geburtstermin mitzuteilen, sobald sie ihnen bekannt ist. Dazu kommt eine zweite Pflicht: Innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Achtwochenfrist ist der Dienstgeber noch einmal auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Endet die Schwangerschaft vorzeitig, ist der Dienstgeber ebenfalls zu verständigen.

Die Meldung hat zwei sofortige Wirkungen: Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit dem Tag der Mitteilung, und die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes greifen - etwa die Verbote für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden und für das Heben schwerer Lasten.

Wochengeld: das Einkommen im Mutterschutz

Während des Beschäftigungsverbots zahlt der Krankenversicherungsträger Wochengeld, monatlich im Nachhinein. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, erhöht um einen Zuschlag für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Damit liegt das Wochengeld in der Regel über dem laufenden Nettobezug.

GruppeWochengeld 2026
Unselbstständig Beschäftigtedurchschnittlicher Nettoverdienst der letzten drei Monate plus Sonderzahlungszuschlag
Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung12,19 € pro Tag
Selbstständige und neue Selbstständige (SVS)72,18 € pro Tag

Der Antrag geht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sinnvollerweise zu Beginn der Schutzfrist, also acht Wochen vor dem errechneten Termin. Bei einer vorzeitigen Freistellung stellen Sie den Antrag sofort mit Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots - das Wochengeld läuft dann von diesem Tag an.

Geringfügig Beschäftigte bekommen Wochengeld nur, wenn sie sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert haben. Der Beitrag dafür liegt 2026 bei 83,49 Euro im Monat - bei einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro eine Entscheidung, die sich bei einer geplanten Schwangerschaft rechnet.

Karenz: Dauer und Aufteilung

Die Karenz schließt an die Schutzfrist nach der Geburt an. Sie ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht bei aufrechtem Dienstverhältnis - ohne Entgelt vom Arbeitgeber, dafür mit Kündigungsschutz und mit Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz.

KonstellationKarenz möglich bis
Nur ein Elternteil nimmt KarenzAblauf des 22. Lebensmonats
Beide Elternteile nehmen abwechselnd KarenzAblauf des 24. Lebensmonats
Beide, davon ein Monat gleichzeitigAblauf des 23. Lebensmonats (der gemeinsame Monat verkürzt die Gesamtdauer)
AlleinerziehendeAblauf des 24. Lebensmonats
Zweiter Elternteil ohne Karenzanspruch (etwa selbstständig oder studierend)Ablauf des 24. Lebensmonats

Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Zweimal darf gewechselt werden, es sind also höchstens drei Karenzteile zulässig - die verbreitete Aufteilung Mutter, Vater, Mutter schöpft das aus.

Meldefristen für die Karenz

  • Mutter, erste Karenz: Meldung innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt, also bis spätestens acht Wochen nach der Entbindung.
  • Vater, Karenz direkt im Anschluss an die Schutzfrist: Meldung spätestens acht Wochen nach der Geburt.
  • Zweiter und dritter Karenzteil: mindestens drei Monate vor Beginn. Dauert der laufende Teil weniger als drei Monate, genügen zwei Monate.

Melden Sie die Karenz nicht zu früh. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für den zweiten Elternteil beginnt frühestens vier Monate vor dem Karenzbeginn - eine Meldung davor löst ihn nicht früher aus, kostet aber die Verhandlungsposition. Praktisch heißt das: zwischen dem vierten und dem dritten Monat vor Karenzbeginn schriftlich melden.

Wird eine Frist versäumt, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Wunschzeitraum zu gewähren, und der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz greift nicht.

Kündigungsschutz

Während der Karenz und bis vier Wochen nach ihrem Ende ist eine Kündigung nur wirksam, wenn das Gericht vorher zugestimmt hat. Bei der Mutter beginnt der Schutz bereits mit der Meldung der Schwangerschaft und läuft ohne Karenz bis vier Monate nach der Geburt.

Was Sie in der Karenz bekommen

Geld gibt es in der Karenz nicht vom Arbeitgeber, sondern als Kinderbetreuungsgeld vom Krankenversicherungsträger. Zwei Punkte sind für die Planung entscheidend, weil arbeitsrechtliche Karenz und Geldleistung unterschiedlich lang laufen:

  • Das pauschale Kinderbetreuungsgeld lässt sich über 365 bis 851 Tage strecken (bei beiden Elternteilen 456 bis 1.063 Tage). Wer es länger als bis zum 24. Lebensmonat bezieht, hat für diese Zeit keine Karenz mehr - dafür braucht es eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, etwa einen unbezahlten Urlaub.
  • Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld läuft nur 365 Tage, bei Aufteilung bis zu 426 Tage. Es endet also deutlich vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz - die letzten Monate sind dann unbezahlt.

Die Beträge, die Zuverdienstgrenzen, der Partnerschaftsbonus und die Beihilfe stehen im Beitrag zum Kinderbetreuungsgeld. Wichtig für die Karenzplanung ist vor allem: Die Wahl zwischen den beiden Modellen ist bindend und gilt für beide Elternteile.

Voraussetzung, die oft scheitert: Ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen im Eltern-Kind-Pass (bis 2024 Mutter-Kind-Pass) wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt. Betroffen sind die Untersuchungen bis zum 14. Lebensmonat des Kindes - die Nachweise gehören rechtzeitig an den Krankenversicherungsträger.

Elternteilzeit statt Karenz

Wer früher zurück will, aber nicht voll, hat unter zwei Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Er besteht in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Möglich ist damit die Reduktion der Arbeitszeit oder die Änderung ihrer Lage.

  • Der Anspruch reicht bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes, höchstens sieben Jahre. Davon abgezogen werden die Schutzfrist nach der Geburt und die Karenzzeiten beider Elternteile.
  • Jede Elternteilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Der andere Elternteil darf für dasselbe Kind nicht gleichzeitig in Karenz sein.
  • Seit 1. November 2023 gilt auch die vereinbarte Elternteilzeit - jene ohne Rechtsanspruch, etwa in Kleinbetrieben - bis zum 8. Geburtstag statt bisher bis zum 4.
  • Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er das seit 1. November 2023 schriftlich begründen. Kommt binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann auf Zustimmung geklagt werden.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Karenz in Österreich?
Bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil sie nimmt. Nehmen beide abwechselnd Karenz, verlängert sie sich auf 24 Monate. Nehmen beide einen Monat gleichzeitig, endet sie mit dem 23. Lebensmonat.

Wann muss ich die Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden?
Sobald sie Ihnen bekannt ist (§ 3 Abs. 4 MSchG), samt voraussichtlichem Geburtstermin. Innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Achtwochenfrist ist der Arbeitgeber zusätzlich auf deren Beginn hinzuweisen.

Wie hoch ist das Wochengeld?
Es entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor der Schutzfrist plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen. Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten 2026 12,19 Euro pro Tag, Selbstständige über die SVS 72,18 Euro pro Tag.

Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Acht Wochen, nach Kaiserschnitt sowie bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Wurde die Frist vor der Geburt verkürzt, verlängert sich jene danach auf bis zu 16 Wochen.

Ist Karenzgeld dasselbe wie Kinderbetreuungsgeld?
Ja, „Karenzgeld“ ist der umgangssprachliche Name. Die Leistung heißt seit 2002 Kinderbetreuungsgeld und wird vom Krankenversicherungsträger ausgezahlt, nicht vom Arbeitgeber.

Wie oft darf die Karenz zwischen den Eltern gewechselt werden?
Zweimal, es sind also höchstens drei Karenzteile möglich. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.

Wie lange bin ich nach der Karenz vor Kündigung geschützt?
Bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts wirksam.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), insbesondere §§ 3, 5 und 10, sowie Väter-Karenzgesetz (VKG). Werte für Wochengeld und Geringfügigkeitsgrenze: 2026.