Mutterschutz – Karenzgeld in Österreich 2024 – Meldefristen

Der Mutterschutz vor und nach der Geburt steht in Österreich allen Arbeitnehmerinnen zu. Die arbeitsrechtliche Karenzzeit von maximal 24 Monaten muss von den Eltern fristgemäß gemeldet und dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Das Einkommen während dieser Zeiten nennt sich Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld und muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Mutterschutz

Der Mutterschutz schützt Schwangere und Mütter, die gerade ein Kind bekommen haben. Der Mutterschutz ist also die Zeit vor der Karenz. In Österreich ist der Mutterschutz gesetzlich verankert und gilt für alle Arbeitnehmerinnen, auch für Lehrlinge. Selbstständige und Unternehmerinnen sind vom Mutterschutz ausgenommen. Der Mutterschutz wurde eingeführt, als

  • Schutzmaßnahme vor beruflicher Ungleichbehandlung
  • Gesundheitserhaltende Maßnahme für Mutter und Kind

Meldefristen und Kündigungsschutz

Schwangere unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt aber nicht automatisch mit der Schwangerschaft, sondern erst, wenn diese dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist, also mit dem Tag der Mitteilung. Wann Sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, bleibt Ihnen überlassen. Jedoch sollten Sie eine Schwangerschaft spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Mutterschutzes melden.

Da die Schwangerschaft vom Arbeitgeber beim Arbeitsinspektorat gemeldet werden muss, empfiehlt es sich, die Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitgeber zu melden. Denn die Meldung beim Arbeitsinspektorat muss spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Für die Meldung selbst braucht der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin.
Eine frühe Meldung der Schwangerschaft sollte aber auch aus folgenden Gründen erfolgen:

  • Besonderer Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Meldung
  • In-Kraft-Treten besonderer Regelungen zum Schutz des Babys und der Gesundheit der Mutter

Schutzfristen

In Österreich gilt ein achtwöchiger Mutterschutz vor der Geburt des Kindes. In dieser Zeit dürfen Sie nicht arbeiten. Kommt das Kind später auf die Welt, verlängert sich die Frist automatisch, kommt das Kind früher zur Welt, wird sie automatisch verkürzt.

Nach der Geburt beginnen weitere acht Wochen, in welchen Mütter nicht arbeiten dürfen. Sie werden als Mutterschutz nach der Geburt bezeichnet. Dieser kann sich auf zwölf Wochen ausdehnen, wenn das Kind per Kaiserschnitt zur Welt kam oder es sich um ein Frühchen handelt.

Vorzeitiger Mutterschutz

Unter dem vorzeitigen Mutterschutz, auch frühzeitiger Mutterschutz genannt, wird ein individuelles Beschäftigungsverbot verstanden. Diese Freistellung beginnt vor dem gesetzlichen Mutterschutz, wenn das Leben der Mutter oder des Kindes durch eine Fortführung der Arbeit gefährdet sind. Die Notwendigkeit dieser Freistellung muss von einer Amtsärztin bzw. einer Arbeitsinspektionsärztin per Attest bestätigt werden.

Wochengeld

Als Wochengeld wird der Lohn während des Mutterschutzes bezeichnet. Es wird von der zuständigen Krankenkasse monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate plus anteilige Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Geringfügig Beschäftigte bekommen einen Betrag von 8,91 Euro pro Tag. Ebenso haben Unternehmerinnen und Bäuerinnen einen Anspruch auf Wochengeld, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Dazu gehört beispielweise die Einstellung einer Ersatzkraft.

Um Wochengeld beziehen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Als Zeitpunkt gelten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also zu Beginn des Mutterschutzes.

Tipp: Bei der frühzeitigen Freistellung sollten Sie den Antrag sofort, also mit Beginn der Freistellung, einreichen.

Karenz

Die Karenz, auch Elternkarenz genannt, schließt sich zeitlich an den Mutterschutz an. In Österreich gibt es unterschiedliche Modelle, wie die Karenz gestaltet werden kann. Sie unterscheiden sich in der Dauer und Höhe der Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG), umgangssprachlich auch Karenzgeld genannt, das Sie anstatt ihres Lohnes bzw. Gehalts bekommen.

Anspruch auf Karenzgeld

Damit ein Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Sämtliche vorgeschriebene Untersuchungen des Mutter-Kind-Passes wurden durchgeführt und können nachgewiesen werden.
  • Österreich ist der Lebensmittelpunkt.
  • Der Aufenthalt in Österreich ist rechtmäßig.
  • Hinzuverdienstgrenze von wird nicht überschritten.

Hinweis: Bei einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld liegt die Hinzuverdienstgrenze derzeit bei monatlich 415,72 Euro.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld müssen Sie zusätzlich den Nachweis erbringen, dass Sie mindestens sechs Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.

Beantragt der Vater eine Karenzzeit muss er Folgendes nachweisen:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Mutter befindet sich im beantragten Zeitraum nicht in Karenz.

Tipp: Eine Ausnahme besteht, wenn der gemeinsame Karenzmonat genommen wird.

Meldefristen für die Karenzzeit

Die Meldefristen für eine Karenz gelten für Mütter und Väter. Die Meldefristen sollten unbedingt eingehalten werden, da bei Nichteinhaltung der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, die Wunschzeit der Karenz zu erfüllen. Zudem gehen der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.

Mütter:

Mütter müssen den Arbeitgeber bis zum Ende des Mutterschutzes über eine Karenz informieren, d.h., Beginn und Dauer der Karenz müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Väter:

Väter melden die Karenzzeit, wenn sie gleich nach dem Mutterschutz genommen wird, bis spätestens acht Wochen nach der Geburt, also noch während des Mutterschutzes. Beginnt die Karenzzeit später bzw. ist sie die Ablöse der Mutterkarenz, erfolgt die Meldung im dritten bzw. vierten Monat vor Beginn der Vaterkarenz.

Teilung der Karenzzeit

Wollen beide Elternteile in Karenz gehen, soll die Karenzzeit also geteilt werden, kann innerhalb der Karenzzeit zweimal gewechselt werden. Die Mindestdauer jeder Teilkarenz beträgt zwei Monate am Stück. Wir die Kinderbetreuung gewechselt, muss derjenige Elternteil, der in Zukunft das Kind betreut, das Kinderbetreuungsgeld neu beantragen. Am besten stellen Sie den Antrag rund sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel.

Tipp: Eine gängige Variante für die Teilung der Karenzzeit mit zweimaligem Wechsel ist Mutter-Vater-Mutter.

Karenzmodelle im Überblick

Für Geburten ab dem 01. März 2017 kann zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem sog. neuen Kinderbetreuungsgeldkonto gewählt werden.

Kinderbetreuungsgeldkonto – „Kindergeld neu“

Bei der Bezugsdauer des neuen Kinderbetreuungsgeldes wird zwischen dem Bezug eines Elternteils oder dem Bezug beider Elternteile unterschieden:

  • So kann ein Elternteil des KBG bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes beziehen. Es kann aber auch bis zum 851. Tag (ca. 28 Monate) nach ab der Geburt verlängert werden.
  • Beziehen beide Elternteil das KBG, kann dieses bis zum 456. Tag ab der Geburt (ca. 15 Monate) bezogen werden. Eine Verlängerung ist bis zum 1.063. Tag ab der Geburt (ca. 35 Monate) möglich.

Die arbeitsrechtliche Karenzzeit endet mit dem 24. Lebensmonat ihres Kindes. Bis dahin gilt auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Entscheiden Sie sich für eine Verlängerung, die über das 24. Lebensmonat hinausgeht, ist eine schriftliche Vereinbarung darüber mit dem Arbeitgeber erforderlich.

Tipp: Mit dem neuen Kinderbetreuungsgeldkonto kann die Karenzzeit einfacher an die arbeitsrechtliche Karenzzeit angepasst werden, die bis zum 2. Vollendeten Lebensjahres des Kindes geht. Dies wäre bis zum 730. Tag ab der Geburt.

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

Die Höhe des KGBs richtet sich an der gewünschten Bezugsdauer. Bei der längsten Bezugsdauer beträgt das KBG 14,53 Euro pro Tag, bei der kürzesten 33,88 Euro pro Tag.

Einkommensabhängiges Karenzmodell

Das einkommensabhängige KGB kann maximal 14 Monate bezogen werden, wenn die Karenzzeit zwischen den Eltern geteilt wird. Nimm nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch, dann ist die Karenz auf zwölf Monate begrenzt. Damit liegt es deutlich unter der arbeitsrechtlichen Karenzzeit von 24 Monaten.

Die Bezugshöhe beträgt 80 Prozent des Nettolohns. Im Minimum sind das 1.000 Euro und im Maximum 2.000 Euro pro Monat.