Einlagensicherung in Österreich

„Was passiert mit meinem Geld, wenn meine Bank Pleite geht?“ ist eine Frage, an die man eigentlich nicht denken will, aber seit der Bankenkrise 2008 spukt sie dennoch in den Köpfen vieler Österreicherinnen und Österreicher herum. Dabei muss sich man sich gar keine großen Gedanken machen, denn die Guthaben bei Banken sind durch die staatliche Einlagensicherung geschützt.

Einlagensicherung: Was ist das?

Die Einlagensicherung, genauer Einlagensicherungssystem, ist eine Schutzvorkehrung für Bankkunden für den Fall, dass die Bank in Konkurs geht oder zahlungsunfähig wird. Sie sorgt dafür, dass das Guthaben bei der Bank im Fall der Fälle vom Staat erstattet wird. In Österreich wird die Einlagensicherung in einem speziellen Bundesgesetz, dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) vom 15. August 2015 geregelt. Mit dem ESAEG hat der österreichische Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die als Basis für eine einheitliche Gesetzgebung in der EU dient, umgesetzt.

Was fällt unter die Einlagensicherung?

Unter dem Schutz der Einlagensicherung stehen grundsätzlich alle verzinsten und unverzinsten Sparbücher oder Konten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gehaltskonto
  • Pensionskonto
  • sonstige Girokonten
  • Festgeldkonten
  • Kapitalsparbücher
  • Prämiensparbücher
  • täglich fällige Sparbücher
  • Online-Sparkonten
  • Sparcards
  • Bausparverträge
  • Fremdwährungskonten

Hinweis Fremdwährungskonto: Liegt das Guthaben auf einem Fremdwährungskonto, wird es im Sicherungsfall in Euro ausbezahlt. Die Umrechnung erfolgt dabei nach dem Devisenmittelkurs vom Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.

Sonderfall: nicht legitimierte Sparbücher

Im Gegensatz zu legitimierten Sparbüchern wird bei nicht legitimierten das Guthaben nur dann erstattet, wenn das Sparbuch innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintreten des Sicherungsfalls legitimiert wird. Außerdem müssen Sie das Sparbuch bei der Sicherungseinrichtung zwingend vorlegen.

Bis zu welcher Höhe wird ausbezahlt?

Die Höhe des Auszahlungsbetrags entspricht dem Guthaben plus Zinsen, wobei letztere nur bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berechnet werden. Der maximale Höchstbetrag im Sicherungsfall beträgt 100.000 Euro pro Person pro Bank. Wie viele Konten oder Sparbücher Sie bei der betroffenen Bank haben, ist für die Höhe des Auszahlungsbetrages unerheblich. Denn um in den Genuss der österreichischen Einlagensicherung zu kommen, muss die Bank ihren Sitz in Österreich haben und über eine österreichische Bankkonzession verfügen. Ist dies nicht der Fall, etwa weil ihr Guthaben bei einer Zweigniederlassung einer Bank aus einem anderen EU-Staat liegt, greift das österreichische Einlagensicherungssystem nicht. Denn diese Zweigniederlassungen unterliegen der Einlagensicherung ihres jeweiligen EU-Heimatstaates.

Tipp: Bei Zweigniederlassungen von Banken aus einem anderen EU-Staat sollten Sie sich über die Konditionen des Einlagensicherungssystems, vor allem bei höheren Einlagen, informieren.

Sonderfall: zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen

Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen sind im Punkto Auszahlungsbetrag Sonderfälle, denn hier kann sich die Auszahlungssumme auf bis zu 500.000 Euro erhöhen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls ein Antrag bei der Sicherungseinrichtung gestellt wird. Damit dem Antrag stattgegeben wird, muss der Sicherungsfall innerhalb von 12 Monaten:

  • nach der Gutschrift des Betrags oder
  • nach dem Zeitpunkt der rechtlich zulässigen Übertragung der Einlage eintreten.

Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen sind:

  • Einlagen aus Immobilientransaktionen für privat genutzte Wohnimmobilien
  • Einlagen, die gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und mit gewissen Lebensereignissen verbunden sind, wie zum Beispiel Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Heirat, Scheidung, Invalidität oder Tod
  • Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen, die aus Straftaten herrührenden Köperschäden oder aus falscher strafrechtlicher Verurteilung stammen
  • Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen, die aus Straftaten herrührenden Köperschäden oder aus falscher strafrechtlicher Verurteilung stammen

Selbstbehalt

Beim Selbstbehalt wird zwischen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unterschieden: Bei der Einlagensicherung gibt es keinen Selbstbehalt für natürliche und nicht-natürliche Personen. Bei der Anlegerentschädigung gibt es einen Selbstbehalt für nicht-natürliche Personen. Er beträgt 10 Prozent.

Wer hat Anspruch auf die Einlagensicherung?

Das österreichische Einlagensicherungssystem gilt für Personen mit und ohne österreichische Staatsbürgerschaft unabhängig vom Alter der Person, also auch für Minderjährige. Als Einleger wird grundsätzlich jede natürliche und nicht-natürliche Person, wie zum Beispiel eine juristische Person oder Personengesellschaft, verstanden.

  • Ausgenommen von der Sicherung sind zum Beispiel die Einlagen von:
  • Wertpapierfirmen, Finanz- und Kreditinstituten
  • Renten- und Pensionsfonds
  • Ländern und Gemeinden
  • Staaten und Zentralverwaltungen

Sonderfall: Eigentümergemeinschaftskonto, Gemeinschaftskonto, Treuhandkonto, Anderkonten oder Konto einer Personengesellschaft

Zwar sind nach dem ESAEG Gemeinschafts-, Treuhandkonten etc. keine echten Sonderfälle, sie werfen aber trotzdem Fragen auf. Die Höhe des Auszahlungsbetrages richtet sich auch hier nach dem Guthaben plus Zinsen, allerdings wird der Höchstauszahlungsbetrag von 100.000 Euro unterschiedlich gehandhabt.

Eigentümergemeinschaftskonto

Bei einem Eigentümergemeinschaftskonto ist in der Regel die Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes die Inhaberin des Kontos. Trifft dies zu, bezieht sich die Einlagensicherung auf die Eigentümergemeinschaft als juristische Person. Konkret bedeutet dies, dass im Sicherungsfall nicht der mögliche Höchstauszahlungsbetrag von 100.000 Euro pro Wohnungseigentümer greift, sondern nur die juristische Person „Eigentümergemeinschaft“ Anspruch auf die Ausbezahlung hat. Das Maximum beträgt hier 100.000 Euro für die gesamte Eigentümergemeinschaft.

Treuhandkonto

Der wirtschaftliche Eigentümer eines Treuhandkontos ist der sog. Treuhandgeber. Als Treuhänder wird jene Person bezeichnet, die über das Guthaben disponiert. Durch die Einlagensicherung ist der Treugeber gesichert und erhält den Auszahlungsbetrag von maximal 100.000 Euro, wenn dieser sich legitimieren und seinen Anspruch nachweisen kann.

Anderkonten

Anderkonten sind Treuhandkonten, die nur gewisse Berufsgruppen eröffnen dürfen, wie zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte, Immobilienmakler oder Wirtschaftstreuhänder. Für diese Anderkonten gelten die gleichen Bestimmungen wie für Treuhandkonten.

Hinweis: Anderkonten des Hausverwalters

Haben Sie Einlagen auf dem (Ander-)Konto des Hausverwalters, dann gilt der Auszahlungsbetrag bei natürlichen Personen pro Person. Es werden also bis zu 100.000 Euro pro Person ausbezahlt.

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht nur auf eine Person, sondern gleich mehrere Personen sind die Kontoinhaber. Für ein Gemeinschaftskonto gelten die gleichen Bestimmungen für Einzelkonten. Im Sicherungsfall erhält jeder Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos bis zu 100.000 Euro ausbezahlt, wenn er legitimiert ist. Es handelt sich hierbei also um eine Mehrfachauszahlung. Der konkrete Betrag, den jeder Kontoinhaber bekommt, richtet sich nach dem Stand des Gemeinschaftskontos; und nicht nach den Anteilen der einzahlenden Personen.

Ein Beispiel:

Auf dem Gemeinschaftskonto von zwei Personen beläuft sich der Kontostand auf 200.000 Euro. Nach der Einlagensicherung beläuft sich der maximale Auszahlungsbetrag pro Kontoinhaber resp. pro Person auf 100.000 Euro.

Konto einer Personengesellschaft

Bei Guthaben von Personengesellschaften, wie offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), wird das Guthaben als solches einer Person gerechnet, auch wenn mehrere Gesellschafter darüber verfügen können.

Wie funktioniert die Auszahlung?

Damit Sie im Fall der Fälle von der Sicherungseinrichtung auch Geld bekommen, müssen Sie:

  • einen Antrag stellen
  • sich legitimieren
  • ev. Ihren Anspruch nachweisen, zum Beispiel bei Gemeinschaftskonten

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird das gesicherte Guthaben innerhalb von 20 Arbeitstagen von der Sicherungseinrichtung auf das von Ihnenangegebene Konto überwiesen. Dabei werden soziale Härtefälle bevorzugt behandelt. Ebenso bevorzugt behandelt werden Kleinanlagen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro.

Hinweis: Einlagen werden ausschließlich in Euro ausbezahlt. Lautet das Guthaben auf eine andere Währung, muss diese von der Einlagensicherung erfasst sein. Umgerechnet wird nach dem Wechselkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalles.

Fristen

Die gesetzliche Verjährungsfrist bei gesicherten Einlagen beträgt 30 Jahre.

Überschreitung der Höchstsicherung

Überschreitet Ihr Guthaben die Höchstsicherung, dann können Sie das Restguthaben im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden.

Die Einlagensicherheitseinrichtung

Die Einlagensicherheitseinrichtung ist im Fall der Fälle für die Abwicklung der Sicherungsfälle zuständig. Bis Ende 2018 sind das in Österreich fünf sektorale Sicherheitseinrichtungen aus den Bereichen der Banken und Bankiers, des Volksbanken-Sektors und der Hypothekenbanken.

Ab 01.01.2020 ist die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH als einheitliche Einlagensicherung für gesicherte Guthaben zuständig.

Fragen und Antworten zu Einlagensicherung:

Muss ich mein Sparbuch bei der Einlagensicherung anmelden?

Nein. Erst im Sicherungsfall müssen Sie, um Ihr Geld zu bekommen, einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen.

Ist mein gesamtes Guthaben bei der Einlagensicherung gedeckt?

Ja und nein. Das hängt von der Höhe Ihres Guthabens ab. Der Höchstbetrag beträgt pro Person und Institut in Österreich 100.000 Euro.

Wann bekomme ich das Geld ausbezahlt?

Die Sicherungseinrichtung überweist Ihnen den entsprechenden Betrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragsstellung. Dabei werden Kleinanlagen bis 2.000 Euro und soziale Härtefälle bevorzugt behandelt.

Woher stammt das Geld für die Einlagensicherung?

In Österreich wird seit 2015 ein Einlagensicherungssicherungsfonds aufgebaut. Es stehen dafür aber auch zusätzliche Mittel des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.