Motorbezogene Versicherungssteuer für (fast) alle Besitzer von Kraftfahrzeugen
Wer ein eigenes Auto besitzt, verschafft sich damit viel Freiheit bezüglich seiner individuellen Mobilität. Doch um stets in das Auto steigen zu können, um schnell und günstig zum gewünschten Ziel zu gelangen, ist eine umfangreiche Infrastruktur notwendig. Neben Bau und Instandhaltung der Straßen kosten auch Verkehrsleittechnik und Verkehrspolizei viel Geld. Um diese Aufgaben finanzieren zu können, ist der Staat auf stetige Steuereinnahmen angewiesen. Speziell für Kraftfahrer gilt dabei eine Reihe von Steuern. Dazu gehört unter anderem die motorbezogene Versicherungssteuer, mit der wir uns in diesem Beitrag beschäftigen wollen. Wir klären zunächst, für welche Arten von Fahrzeugen diese Steuer überhaupt gilt und wie die jeweilige Bemessungsgrundlage ermittelt wird. Daneben möchten wir auf einige Sonderfälle eingehen, etwa die Berechnung der Steuer bei An- und Abmeldung während des Kalendermonats oder bei einem Wechselkennzeichen. Zudem gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer möglich machen.
Für welche Fahrzeuge gilt die motorbezogene Versicherungssteuer überhaupt?
Die motorbezogene Versicherungssteuer gilt prinzipiell für alle Kraftfahrzeuge, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.
Damit müssen Sie als Besitzer der folgenden Fahrzeuge diese Steuer zahlen:
- Krafträder
- Personenkraftwagen
- Kombinationskraftwagen (Kombi)
- Alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
Im Prinzip greift die motorbezogene Versicherungssteuer also für alle Fahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden. Einzige Ausnahme stellen Zugmaschinen und sogenannte Motorkarren dar. Damit sind auch kleinere Traktoren von dieser Steuer ausgenommen, für die allerdings die Kraftfahrzeugsteuer gilt. Zur Klasse der Kombinationskraftwagen gehören alle Fahrzeuge, die sowohl für den Transport von Personen konzipiert sind, dabei aber auch größere Mengen von Gütern transportieren können, also Fahrzeuge, die gemeinhin auch als Kombis bekannt sind. Betroffen sind dabei alle Fahrzeuge der genannten Gattungen, die im Inland für den Straßenverkehr zugelassen sind und für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie verpflichtet sind, die Haftpflichtversicherung abzuschließen oder ob Sie diese freiwillig eingegangen sind. Besteht für Ihr Fahrzeug jedoch keine Versicherungspflicht und verzichten Sie auf diese Versicherung, können Sie auch die motorbezogene Versicherungssteuer sparen. Doch bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie abschätzen, wie hoch die Steuer überhaupt ausfallen wird.
Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?
Die motorbezogene Versicherungssteuer muss in jedem Fall zusätzlich zur Versicherungssteuer entrichtet werden, die bereits 11 Prozent der festgesetzten Versicherungsprämie beträgt. Wie hoch sie konkret ausfällt, hängt zum einen von der Versicherungsdauer, dem Zahlungsmodus und vom versicherten Fahrzeug ab. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber bei der Art der Berechnung zwischen Krafträdern und Personenkraftwagen.
Für Krafträder gilt der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Hubraum, während bei klassischen Fahrzeugen die Leistung zugrunde gelegt wird. Von der in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Leistung werden dabei pauschal 24 Kilowatt (kW) abgezogen. Sollten in den Papieren keine Angaben zu Leistung oder Hubraum eingetragen sein, werden pauschale Richtwerte zu Grunde gelegt. Bei Krafträdern werden dann 350 cm³ angesetzt, bei Fahrzeugen geht der Gesetzgeber von 50 kW aus.
Wie der Steuersatz dann konkret ausfällt, hängt ebenfalls von einigen besonderen Gegebenheiten des Fahrzeuges bzw. des Kraftrades ab. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung aber auf Monatsbasis und wird dann an die Zahlungsweise der Versicherung angepasst. Es sind also auch vierteljährige oder jährliche Zahlungen üblich, wobei sich die Sätze dabei leicht verändern. Bei Krafträdern werden je Monat für jeden Kubikzentimeter Hubraum 0,025 Euro berechnet, wenn jährlich gezahlt wird. Bei halbjährlicher Zahlweise müssen Sie mit einem Satz von 0,0265 Euro rechnen, bei vierteljährlicher Zahlung mit 0,027 Euro und bei monatlicher Zahlweise liegt der Satz bei 0,0275 Euro. Ähnlich wie viele Versicherungen verlangt also auch der Staat eine Art Unterjährigkeitszuschlag.
Eine vergleichbare Regelung gilt auch für Autos. Die Sätze haben wir in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
Leistung des Fahrzeuges | Jährlich Satz je kW | Halbjährlich Satz je kW | Vierteljährlich Satz je kW | Monatlich Satz je kW |
Bis 24 kW | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
Bis 90 kW | 0,62 Euro | 0,6572 Euro | 0,6696 Euro | 0,682 Euro |
Bis 110 kW | 0,66 Euro | 0,6996 Euro | 0,7128 Euro | 0,726 Euro |
Darüber | 0,75 Euro | 0,795 Euro | 0,81 Euro | 0,825 Euro |
Bei der Berechnung steigt der Satz also mit höherer Motorleistung schrittweise an. Die ersten 24 kW sind dabei aber stets steuerfrei. Der volle Satz muss erst für die Motorleistung bezahlt werden, die oberhalb von 110 kW liegt. Die Berechnung gestaltet sich im Einzelfall etwas aufwändig. Orientierung soll das folgende Beispiel eines Wagens mit 130 kW Leistung bieten. Von der Leistung werden zunächst die steuerfreien 24 kW abgezogen, so dass 106 kW als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Für die ersten 66 kW gilt dann der Satz von 0,62 Euro, was einer monatlichen Steuer von 40,92 Euro entspricht. Für weitere 20 kW werden dann 0,66 Euro angesetzt, so dass 13,20 Euro dazu kommen. Für die verbleibenden 20 kW gilt dann der Höchstsatz von 0,75 Euro, so dass noch einmal 15 Euro hinzukommen. Daraus ergibt sich in Summe ein Monatsbetrag von 69,12 Euro. Damit ist für dieses Auto bei jährlicher Zahlweise eine jährliche Steuer von 829,44 Euro zu entrichten. Zu beachten ist außerdem, dass für Fahrzeuge, die vor dem ersten Jänner 1987 zugelassen wurden, ein Zuschlag von 20 Prozent gilt. Darüber hinaus gelten aber Mindest- und Höchststeuersätze. Der Höchststeuersatz liegt bei Fahrzeugen bei 72 Euro, als Mindestsatz gilt 6,20 Euro, wenn eine jährliche Steuerzahlung festgelegt wurde.
Was gilt bei An- und Abmeldung während des Kalendermonats sowie bei Wechselkennzeichen?
Wird ein Fahrzeug während des Kalendermonats angemeldet bzw. abgemeldet, muss nicht für den kompletten Monat Steuern gezahlt werden. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist dann nur anteilig zu entrichten. Eventuell zuviel gezahlte Steuern werden zurückerstattet. Für die Berechnung der anteiligen Steuern werden 30 Tage für einen Monat angesetzt. Eine besondere Regelung gilt außerdem für Nutzer von Wechselkennzeichen. Sollten mehrere Fahrzeuge unter einem Kennzeichen angemeldet sein, dann ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höheren Leistung zu berechnen.
Auch eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist möglich
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen die Fahrzeughalter von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit werden.
Dazu zählen Kraftfahrzeuge:
- die auf körperbehinderte Personen zugelassen sind sowie Invalidenkraftfahrzeuge
- die mit Probe- oder Überstellungskennzeichen ausgestattet sind
- die ausschließlich oder überwiegend zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden (Taxis und Mietwagen)
- die ausschließlich elektrisch betrieben werden
- für die die Zulassungspapiere und die Kennzeichen bei der zuständigen Behörde für mindestens 45 Tage hinterlegt wurden
Zudem sind auch Krafträder von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt.
Fazit – motorbezogene Versicherungssteuer kann beträchtliche Kosten verursachen
Wer sich also ein Auto oder ein Kraftrad anschafft, sollte bei der Abschätzung der Unterhaltskosten unbedingt auch die motorbezogene Versicherungssteuer einbeziehen. Besonders bei leistungsstarken Fahrzeugen kann diese Steuer einen stattlichen Betrag ausmachen. Unbedingt sollten Sie sich aber auch mit möglichen Ausnahmen vertraut machen, bei denen Sie keine Steuer bezahlen brauchen. Eine Alternative kann etwa der Kauf eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeuges sein.