Private Haftpflichtversicherung in Österreich
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen - unbegrenzt, ein Leben lang (§ 1295 ABGB). Es gibt in Österreich keine Obergrenze und keinen Selbstbehalt des Geschädigten. Genau deshalb ist die Privathaftpflicht die Versicherung mit dem besten Verhältnis von Prämie zu abgesichertem Risiko: unter 100 Euro im Jahr gegen ein Risiko, das die Existenz kostet.
Ausgelöst wird das durch Alltägliches: eine ungeschickte Bewegung beim Sport, ein angebohrtes Kabel in der Mietwohnung, ein Sturz auf dem nicht geräumten Gehsteig. Die Versicherung begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte auf eigene Kosten ab - der zweite Teil ist in der Praxis oft der wertvollere.
Prüfen Sie zuerst die Haushaltsversicherung. In Österreich ist die Privathaftpflicht dort fast immer als Baustein enthalten. Die Frage ist selten ob, sondern mit welcher Deckungssumme und für welchen Personenkreis.
Wann ist eine separate Haftpflichtversicherung zu empfehlen?
Personen, die in keine Haushaltsversicherung mit eingeschlossen sind, sei angeraten, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, um Schadensansprüche Dritter auf diese Weise finanziell abgelten zu können. Allerdings kann es auch mit bestehender Haushaltsversicherung sinnvoll sein, eine zusätzliche Privathaftpflicht zu besitzen, denn so gelangen Sie über den Basis-Schutz hinaus an eine höhere Deckung. Insgesamt fällt der Kosten-Nutzen-Vergleich normalerweise positiv aus, da eine eigenständige private Haftpflichtversicherung jährliche Kosten von weniger als 100 Euro verursacht.
Falls Sie eine Haushaltsversicherung ihr Eigen nennen, prüfen Sie also zunächst, ob diese im Haftpflichtbereich Ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht. Bedenken Sie auch, dass die Privathaftpflicht immer auch für Ihren Ehepartner oder Lebensgefährten gilt, sowie für die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder. Besteht Bedarf nach einer erweiterten Deckung, lassen Sie sich entsprechende separate Privathaftpflichtangebote vorlegen.
In diesen Fällen besteht keine Haushaltsversicherung, und somit auch kein automatischer Haftpflichtversicherungsschutz:
- Bei WG-Mitbewohnern:
Die meisten Hauptmieter einer WG haben eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, Mitbewohner werden darin normalerweise nicht berücksichtigt, darum benötigen die meisten von ihnen eine separate Haftpflichtversicherung. In manchen Fällen gilt die Haushaltsversicherung auch für alle WG-Bewohner, allerdings nicht für innerhalb der Wohngemeinschaft verliehene Gegenstände. - Bei Studentenheimbewohnern:
In Studentenwohnheimen gelten ähnliche Voraussetzungen wie in WGs, darum ist hier ebenfalls eine Haftpflichtversicherung zu empfehlen. - Bei Untermietern:
Ein Untermieter ist normalerweise nicht in die Haushaltsversicherung des Hauptmieters mit eingeschlossen, denn der Schutz gilt nur für den Versicherungsnehmer selbst, sowie seinen Ehe- oder Lebenspartner und seine minderjährigen Kinder. - Unterwegs auf Fernreisen:
Ihre Haushaltsversicherung gilt in der Basis-Variante auch im europäischen Ausland und oft sogar in angrenzenden Mittelmeerstaaten. Sollten Sie aus privaten oder geschäftlichen Gründen Europa für kurze Zeit verlassen, prüfen Sie am besten, ob Ihre Haftpflichtversicherung an Ihrem Reiseziel greift. Falls nicht, empfehlen wir über die Erweiterung auf eine weltweite Deckung nachzudenken, die sich in der Regel nur in einer geringen Prämienerhöhung niederschlägt. - Bei Wohnungsinhabern, die sich bewusst gegen eine Haushaltsversicherung entschieden haben:
Haben Sie sich als Wohnungsinhaber dagegen entschieden, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, dann genießen Sie natürlich auch keinen automatischen Haftpflichtschutz. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen, sich entweder eine vollwertige Haushaltsversicherung zuzulegen oder zumindest für privaten Haftpflichtschutz zu sorgen.
Diese Schäden sind mit einer Privathaftpflicht abgedeckt
Die private Haftpflichtversicherung begleicht berechtigte Schadensersatzansprüche - und sie prüft zuvor, ob ein Anspruch überhaupt besteht und in welcher Höhe. Auch die juristische Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ist mit inbegriffen, denn natürlich möchte die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden aufkommen, die ihr Versicherungsnehmer gar nicht verschuldet hat.
Gedeckt sind kleine Alltagsschäden ebenso wie hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, jeweils bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Normalerweise liegt die Deckung bei mindestens einer halben Million Euro, oftmals sogar weit darüber. Bohren Sie also in Ihrer Mietwohnung versehentlich ein Kabel an, begleicht die Haftpflichtversicherung ebenso den Schaden, wie sie für eine umgestoßene Glasvase bei Freunden aufkommt. Verletzen Sie versehentlich eine andere Person beim Sport, greift ebenfalls die private Haftpflichtversicherung: Hier können die Schadenssummen schon sehr viel höher ausfallen. Bei fehlender Versicherung müssen Sie auch solche hohen Schäden aus eigener Tasche zahlen, das kann bis zum Privatkonkurs führen.
„Eltern haften für ihre Kinder" stimmt in Österreich nicht
Das Schild auf der Baustelle ist deutsches Volksgut und rechtlich falsch. In Österreich gilt eine dreistufige Regelung, und sie führt zu einem Ergebnis, das viele überrascht:
| Wer | Haftung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kind unter 14 Jahren | grundsätzlich nicht deliktsfähig, haftet also nicht | § 176 ABGB |
| Eltern | haften nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben | § 1309 ABGB |
| Kind trotzdem | Billigkeitshaftung, wenn der Geschädigte sonst leer ausgeht | § 1310 ABGB |
Mit Erreichen der Mündigkeit, also mit vollendetem 14. Lebensjahr, wird ein Kind voll deliktsfähig. Davor kommt es darauf an: Wer sein Kind altersgemäß beaufsichtigt hat, haftet nicht - der Nachbar bleibt dann auf dem eingeschossenen Fenster sitzen.
Der Haken steckt in § 1310 ABGB. Bekommt der Geschädigte auf diesem Weg keinen Ersatz, kann das Gericht das Kind selbst zur Zahlung verurteilen - ganz oder zu einem billigen Teil. Ausdrücklich zu berücksichtigen ist dabei das Vermögen des Kindes. Ein Sparbuch von der Taufe oder eine geerbte Wohnung können also herangezogen werden, obwohl das Kind nicht deliktsfähig war. Deshalb sollten Kinder in der Polizze ausdrücklich mitversichert sein - und zwar auch die nicht deliktsfähigen. Nicht jeder Tarif tut das automatisch.
Diese Gefahren sind nicht in der Privathaftpflichtversicherung inbegriffen
Bestimmte Gefahrenabsicherungen sind allerdings bei der Privathaftpflichtversicherung von vornherein ausgeschlossen, sie lassen sich entweder auf andere Weise oder gar nicht versichern. Diese Bereiche sind betroffen:
- Schäden, die aufgrund einer KFZ-Benutzung zustande kommen:
Für die Regulierung von Schäden, die aus einer KFZ-Benutzung resultieren, ist ausschließlich die KFZ-Haftpflichtversicherung zuständig. In Österreich darf ein Kraftfahrzeug ohne bestehende Versicherung gar nicht erst in Betrieb genommen werden, die gesetzliche Mindestversicherungssumme liegt bei 7,6 Millionen Euro - davon 6,3 Millionen für Personenschäden, 1,3 Millionen für Sachschäden und 80.000 Euro für reine Vermögensschäden. - Berufliche Schadensfälle:
Die Privathaftpflichtversicherung beschränkt sich auf die Begleichung privater Schadensfälle, für den beruflichen Bereich gibt es andere Möglichkeiten der Absicherung. Verursachen Sie in Ihrer Rolle als Arbeitnehmer versehentlich einen Schaden, kommt im Regelfall der Arbeitgeber - oder seine Versicherung - dafür auf. Für Selbständige empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung für berufliche Zwecke. - Schäden als Bauherr oder Grundstückseigentümer:
Schäden an Dritten, die aus Ihrer Funktion als Bauherr oder Grundstückseigentümer resultieren, werden durch die Eigenheimversicherung abgedeckt. Ist keine Eigenheimversicherung vorhanden, so besteht kein Haftpflichtschutz für diesen Bereich, auch wenn Sie eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. - Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden:
Vom Versicherungsnehmer bewusst verursachte Schäden sind von der Haftpflichtversicherung natürlich ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um bedingten Vorsatz oder unbedingten Vorsatz gehandelt, ob der Schaden also gewollt war oder nur durch absichtliches schädigendes Verhalten in Kauf genommen wurde.
Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten
Achten Sie beim Angebotsvergleich zunächst darauf, in welchen Regionen die Privathaftpflichtversicherung Gültigkeit besitzt: Vielleicht möchten Sie die Versicherung auf weltweiten Schutz erweitern. Denken Sie außerdem daran, Ihre Familienmitglieder bei Versicherungsabschluss mit anzugeben. Bei der Produktauswahl sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Entscheidend ist die Deckung, nicht die Prämie. Manche Versicherungen decken nur Schäden bis zu einer halben Million Euro ab, andere bieten eine Versicherungssumme von 7 Millionen Euro. Eventuell möchten Sie Ihre persönliche Deckung noch erweitern. Empfehlenswert sind mindestens 1,5 Millionen Euro. - Werden Schadensersatzforderungen Verwandter beglichen?
Im Basis-Schutz sind Schadensbegleichungen gegenüber nahen Angehörigen ausgeschlossen, darunter fallen zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegereltern. Gegen eine erhöhte Prämie lässt sich die Haftpflichtversicherung jedoch auf solche Fälle erweitern. Nur die im selben Vertrag versicherten Personen können keine versicherungstechnischen Schadensersatzansprüche gegeneinander geltend machen. - Sind Tätigkeitsschäden enthalten?
Der Basis-Schutz, den auch die Haushaltsversicherung bietet, deckt in der Regel keine Tätigkeitsschäden ab. Das heißt, Sie sind nicht versichert, während Sie den Gegenstand, der beschädigt wird, aktiv benutzen. Stoßen Sie ihn versehentlich im Vorübergehen um, dann greift die Versicherung. Wir empfehlen, die optionale Möglichkeit zu nutzen, Tätigkeitsschäden zu versichern, denn nur so genießen Sie umfassenden Haftpflichtschutz. - Sind Schäden in Mieträumen und auf Reisen mitversichert?
Eventuell möchten Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung auf sogenannte Mietsachschäden erweitern, um auch in Hotels oder Ferienwohnungen Haftpflichtversicherungsschutz genießen zu können. Solche Räume dürfen für höchstens einen Monat angemietet sein, die Versicherung gilt dann für alle fest mit dem entsprechenden Gebäude verbundenen Einrichtungen. Eine Inventarversicherung ist in der Regel nicht enthalten.
Quellen
ris.bka.gv.at - § 1295 ABGB, Schadenersatz aus Verschulden
ris.bka.gv.at - § 176 ABGB, Deliktsfähigkeit des Kindes
ris.bka.gv.at - §§ 1309 und 1310 ABGB, Aufsichtspflicht und Billigkeitshaftung
ris.bka.gv.at - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
wko.at - Versicherungs-ABC, Haftpflichtversicherung
oesterreich.gv.at - Leistungen im Rahmen der Haftpflichtversicherung