Unterjährigkeitszuschlag bei Versicherungen - alle Infos
Die Kosten durch den Unterjährigkeitszuschlag lassen sich vermeiden
Bis zu 10 Prozent Aufschlag kostet es, eine KFZ-Prämie monatlich statt jährlich zu zahlen - bei 800 Euro Jahresprämie also 80 Euro, ohne dass dafür irgendeine Leistung dazukommt. Wer eine Versicherung abschließt oder seit Jahren einzahlt, ist deshalb gut beraten, sich hin und wieder mit den Konditionen und Zahlungsbedingungen zu befassen. In den meisten Fällen kann die Versicherung gekündigt und ersetzt werden, um bessere Leistungen zu bekommen, oder um bei gleicher Leistung weniger Beiträge bezahlen zu müssen. Der Posten, um den es hier geht, heißt Unterjährigkeitszuschlag. In manchen Fällen ist er nicht rechtens und lässt sich zurückfordern.
Worum handelt es sich beim Unterjährigkeitszuschlag?
Wer eine Versicherung abschließt, verpflichtet sich, die vereinbarten Prämien zu zahlen. Wird die Zahlung versäumt, drohen nicht bloß Vertragsstrafen - der Versicherte riskiert seinen Versicherungsschutz. Tritt dann ein Schadensfall ein, ist die Versicherung nicht verpflichtet, diesen zu ersetzen. Wie die Prämie gezahlt wird, ist deshalb keine Nebensache. Wenn Sie eine Versicherung abschließen, werden Sie in aller Regel gefragt, in welcher Form Sie Ihre Prämien zahlen möchten.
Prinzipiell haben Sie dabei die Wahl zwischen diesen zwei Möglichkeiten:
- Zahlung der vollen Jahresprämie
- Zahlung in unterjährigen Teilprämien
Bei den meisten Versicherungen, wie Haushaltsversicherung, Unfallversicherung oder KFZ-Versicherung wird der Versicherungsschutz auf jährlicher Basis gewährt. Demzufolge wird die dafür vereinbarte Prämie als jährliche Zahlung vereinbart. Diese ist jeweils vor Beginn des Versicherungsjahres zu zahlen. Gerade bei umfangreichen Versicherungen kann diese Prämie ein beträchtlicher Einmalbetrag sein. Viele Versicherungsgesellschaften kommen Ihren Kunden entgegen, in dem Sie die Prämie auf mehrere Beträge stückeln, also etwa eine quartalsweise oder auch monatliche Prämienzahlung anbieten. Statt einmalig 800 Euro zum Jahresanfang müssen dann viermal 200 Euro jeweils vor Quartalsbeginn an die Versicherung überwiesen werden. Jedoch ist diese Möglichkeit für den Kunden längst nicht immer umsonst. Für die Staffelung wird eine Art Zins berechnet, der jedoch die Bezeichnung Unterjährigkeitszuschlag trägt. Der Zuschlag fällt umso höher aus, je mehr Teilraten vereinbart werden. Der Verein für Konsumenteninformation nennt folgende übliche Bandbreiten:
| Zahlungsweise | üblicher Zuschlag | KFZ-Versicherung |
|---|---|---|
| halbjährlich | ab 2 % | 6 % |
| vierteljährlich | 3 bis 4 % | 8 % |
| monatlich | bis 6 % | 10 % |
Bei der KFZ-Versicherung liegen die Sätze deutlich höher, weil der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer vorfinanziert. Bei 800 Euro Jahresprämie kostet die monatliche Zahlweise dort 80 Euro extra, bei einer Haushaltsversicherung mit demselben Beitrag rund 48 Euro.
Ist der Unterjährigkeitszuschlag überhaupt rechtmäßig?
Um diese Unterjährigkeitszuschläge gab und gibt es immer wieder Streit. Grundsätzlich gilt aber, dass der Unterjährigkeitszuschlag verrechnet werden darf. Laut Gesetz sind die Versicherungsunternehmen dazu berechtigt, neben den vereinbarten Prämien auch Gebühren zu nehmen, um damit besondere Leistungen abzudecken. Genau darauf hatten die Versicherungsunternehmen auch immer wieder hingewiesen. Durch die unterjährige Zahlungsweise entstehen regelmäßige Zusatzkosten, wie etwa für Mahnungen und erhöhten Verwaltungsaufwand. Auch die entgangenen Zinserträge müssen laut Versicherungswirtschaft ausreichend berücksichtigt werden. Allerdings verlangt der Gesetzgeber, dass eventuell entstehende Zusatzkosten in den Versicherungsbedingungen auch klar dargestellt werden müssen. Viele Formulierungen in den Verträgen sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Ein Blick in das Kleingedruckte Ihres Versicherungsvertrages schafft Klarheit, ob Sie den Unterjährigkeitszuschlag zahlen müssen. Als Orientierung dient die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2016 zur Geschäftszahl 7 Ob 5/16k.
Aktuelles Urteil zum Unterjährigkeitszuschlag schafft etwas Klarheit
Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation die Wüstenrot Versicherungs AG. Im Blickpunkt stand eine Formulierung im Vertragstext, die grundsätzlich betonte, dass Prämien kostenfrei zu bezahlen sind. Laufende Jahresbeiträge könnten darüber hinaus aber auch nach Vereinbarung in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann aber mit Zuschlägen bezahlt werden. Diese Formulierung war auch dem Obersten Gerichtshof zu vage: Weil die Höhe des Zuschlags weder in den Bedingungen noch in der gesonderten Vereinbarung beziffert war, konnten Kunden die Mehrkosten nicht abschätzen. Der OGH erklärte die Klausel deshalb am 17. Februar 2016 für intransparent und damit unwirksam (7 Ob 5/16k). Die Versicherungsgesellschaften sind also angehalten, transparent und klar zu beziffern, mit welchen Kosten die Kunden zu rechnen haben, wenn sie sich für eine unterjährige Ratenzahlung entscheiden. Kunden, die bis dahin einen entsprechenden Zahlungsmodus vereinbart haben, können daher sogar die zu viel gezahlten Gebühren zurückfordern.
Ist eine Rückforderung möglich?
Nicht bloß die Erhebung der Gebühr kann gesetzwidrig sein - zu viel gezahlte Zuschläge lassen sich auch zurückfordern. Entscheidend ist der Vertragstext: Steht dort nur, dass die Jahresprämie „nach Vereinbarung auch in Raten, dann jedoch mit Zuschlag" bezahlt werden kann, ohne dass die Höhe beziffert ist, greift die Argumentation des OGH. Der Verein für Konsumenteninformation stellt dafür einen Musterbrief bereit. Findet sich ein entsprechender Passus in den Unterlagen, sollte der Fall zunächst von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle geprüft werden. Wird Ihnen von dieser Seite Aussicht auf Erfolg bescheinigt, sollten Sie sich anschließend direkt an die Versicherungsgesellschaft wenden. In den meisten Fällen wird die zu viel gezahlte Gebühr anstandslos zurückerstattet.
Wie kann der Unterjährigkeitszuschlag noch vermieden werden?
Längst nicht jeder Vertrag enthält eine Formulierung, die eine Rückerstattung ermöglicht. Es gibt aber weitere Wege. Zunächst sollten Sie herausfinden, wie hoch die Zuschläge überhaupt sind. Wird nur ein geringer Unterjährigkeitszuschlag berechnet, kann sich die Ratenzahlung sogar lohnen: Sie können den noch nicht fälligen Betrag in der Zwischenzeit anlegen und dafür Zinsen kassieren. Liegen die Zuschläge jedoch unangemessen hoch, sollten Sie so schnell wie möglich auf eine jährliche Zahlungsweise umstellen. Dies kann, je nach Versicherungsgesellschaft, mit einem Anruf, online oder auch mit einem formlosen Schreiben an die Gesellschaft erledigt werden.
Sollte es Ihnen schwerfallen, den Jahresbetrag in vollem Umfang aufzubringen, können Sie zu einem einfachen Trick greifen und die Monatsbeiträge selber ansparen. Hierfür kann ein Unterkonto oder auch ein separates - möglichst kostenloses Online Konto eingerichtet werden. Auch ein Tagesgeldkonto ist sinnvoll, da dabei das Geld sogar noch verzinst wird. Steht ein Neuabschluss bei einer Versicherung an, sollten Sie unbedingt auf den Unterjährigkeitszuschlag achten. Vergleichen Sie möglichst viele Angebote miteinander und sprechen Sie die Versicherer an. In einigen Fällen lassen diese auch mit sich reden und verzichten auf den Zuschlag.
Was Sie tun können
Der Unterjährigkeitszuschlag ist ein Entgegenkommen, das sich einige Gesellschaften gut bezahlen lassen. Erlaubt ist er - aber nur, wenn in den Bedingungen klar steht, wie hoch er ausfällt. Fehlt diese Angabe, lässt sich das Geld zurückholen. Dass die Branche das Thema erledigt hätte, stimmt nicht: Zwischen 2022 und 2023 kippten Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien auch eine Klausel der UNIQA.
Für die eigene Prämie heißt das zweierlei. Prüfen Sie bei Altverträgen, ob die Höhe des Zuschlags beziffert ist - wenn nicht, kann eine Rückforderung Aussicht auf Erfolg haben. Und stellen Sie bei laufenden Verträgen auf jährliche Zahlung um, sobald der Zuschlag über den Zinsen liegt, die Sie mit dem Geld in der Zwischenzeit verdienen könnten. Bei den derzeit üblichen Sätzen von 6 bis 10 Prozent in der KFZ-Versicherung ist das praktisch immer der Fall.
Quellen
konsument.at - Unterjährigkeitszuschlag, übliche Zuschlagssätze und Musterbrief
verbraucherrecht.at - OGH 17.2.2016, 7 Ob 5/16k (Wüstenrot)
ris.bka.gv.at - Volltext der Entscheidung 7 Ob 5/16k vom 17.02.2016
verbraucherrecht.at - UNIQA, unzulässige Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag