Schenkungssteuer in Österreich 2026 - Höhe und Meldepflichten

Das Wichtigste auf einen Blick

Schenkungssteuer Seit 1.8.2008 in Österreich abgeschafft
Immobilien Unterliegen der Grunderwerbsteuer (0,5% - 3,5%)
Meldepflicht Ab 50.000 € (Angehörige/Jahr) bzw. 15.000 € (Andere/5 Jahre)
Meldefrist 3 Monate ab Schenkung
Stiftungseingangssteuer 3,5% ab 2026 (vorher 2,5%)

Für den Übergang von Kapital und Vermögen von einer Person auf eine andere wird in vielen Ländern eine Steuer erhoben. Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Lebenden - die Schenkung - wurde lange Zeit genauso besteuert wie ein Erbe. In Österreich wurden sowohl die Schenkungssteuer als auch die Erbschaftssteuer durch den Verfassungsgerichtshof im Jahre 2007 aufgehoben, die Regelung trat am 1. August 2008 in Kraft. Österreich gehört damit zu den wenigen Ländern, in denen keine klassische Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer erhoben wird.

Werden jedoch Immobilien (Häuser, Grundstücke, Wohnungen) verschenkt oder vererbt, fällt die Grunderwerbsteuer an. Zudem besteht für größere Schenkungen eine Meldepflicht.

Die alte Regelung: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das bis 2007 geltende Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG 1955) behandelte vererbte und verschenkte Vermögen gleich. Die Steuerhöhe richtete sich nach der Höhe des Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad und möglichen Freibeträgen. Die Steuersätze variierten zwischen 5% (Steuerklasse 1, nahe Verwandte) und bis zu 60% (Steuerklasse 5, entfernte Verwandte und Dritte).

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Im Jahr 2007 erklärte der Verfassungsgerichtshof die Bewertungsvorschriften für Grundstücke als verfassungswidrig, da sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstießen. Unterschiedliche Wertentwicklungen von Immobilien in Städten und ländlichen Gebieten wurden nicht berücksichtigt. Da keine neue verfassungskonforme Regelung geschaffen wurde, trat die Abschaffung am 1. August 2008 in Kraft.

Aktuelle Regelungen bei unentgeltlicher Vermögensübergabe

Trotz Abschaffung der Schenkungssteuer sind drei wichtige Regelungen zu beachten:

1. Grunderwerbsteuer bei Immobilien

Bei Schenkung oder Erbschaft von Immobilien fällt die Grunderwerbsteuer an. Seit der Steuerreform 2016 gilt der Grundstückswert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage mit folgendem Stufentarif:

Grundstückswert Steuersatz
Bis 250.000 Euro 0,5 %
250.001 bis 400.000 Euro 2,0 %
Über 400.000 Euro 3,5 %

Die Besteuerung erfolgt stufenweise: Auch bei hohen Werten werden die ersten 250.000 Euro mit 0,5%, die nächsten 150.000 Euro mit 2% und nur der Rest mit 3,5% besteuert.

Rechenbeispiel: Immobilie mit 600.000 Euro Grundstückswert

Wertanteil Steuersatz Steuer
250.000 € 0,5 % 1.250 €
150.000 € 2,0 % 3.000 €
200.000 € 3,5 % 7.000 €
Gesamt: 600.000 € 11.250 €

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  • Pauschalwertmodell: Berechnung aus Grundfläche, Bodenwert, Lage, Gebäudealter (BMF-Rechner verfügbar)
  • Immobilienpreisspiegel: Ableitung aus Vergleichspreisen
  • Gutachten: Bewertung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen

Zusätzliche Kosten und Freibeträge

Neben der Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von Immobilien die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1% des Verkehrswerts an.

Freibeträge und Befreiungen:

  • Betriebsfreibetrag: 900.000 Euro für unentgeltliche Betriebsübertragungen
  • Land- und Forstwirtschaft: 365.000 Euro Freibetrag im Familienkreis
  • Ehepartner/eingetragene Partner: Befreit bis 150 m² Wohnfläche
  • Gemeinnützige Organisationen: Befreit von der Grunderwerbsteuer
  • Bagatellgrenze: Erwerbe unter 1.100 Euro sind befreit

Ratenzahlung möglich

Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung) kann die Grunderwerbsteuer auf bis zu 5 Jahre aufgeteilt werden. Allerdings erhöht sich die Steuerschuld bei Ratenzahlung (2 Jahre: +4%, jedes weitere Jahr: +2%).

2. Anzeigepflicht bei Schenkungen

Auch ohne Steuer besteht eine Meldepflicht für Schenkungen:

Personenkreis Freigrenze Zeitraum
Angehörige (Familie) 50.000 Euro 1 Jahr
Andere Personen (Dritte) 15.000 Euro 5 Jahre

Meldepflichtig sind unter anderem: Bargeld, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Boote, Beteiligungen an Gesellschaften, Kapitalforderungen, Urheberrechte und Wohnrechte.

Nicht meldepflichtig: Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit etc.) bis 1.000 Euro sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke.

Die Meldefrist beträgt 3 Monate ab der Schenkung. Zur Meldung verpflichtet sind sowohl Schenker als auch Beschenkter. Bei Verstößen drohen Strafen - auch wenn keine Steuer anfällt.

3. Stiftungseingangssteuer

Bei unentgeltlichen Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen fällt die Stiftungseingangssteuer an:

Situation Steuersatz ab 2026
Reguläre Zuwendungen 3,5 % (vorher 2,5%)
Erhöhter Satz (z.B. Auslandsstiftungen, Verletzung von Offenlegungspflichten) 25 %
Grundstückszuwendungen (Stiftungseingangssteueräquivalent) 3,5 % zusätzlich zur GrESt

Änderung ab 2026: Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde die Stiftungseingangssteuer von 2,5% auf 3,5% erhöht (gültig ab 1.1.2026). Auch das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücke wurde entsprechend angehoben.

Familienverband - Wer gilt als Angehöriger?

Der begünstigte Familienverband umfasst:

  • Ehegatte, eingetragener Partner
  • Lebensgefährte (bei gemeinsamem Haushalt)
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
  • Kinder, Enkel, Urenkel
  • Geschwister, Nichten, Neffen
  • Stief-, Wahl- und Pflegekinder
  • Schwiegerkinder, Schwiegereltern
  • Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen

Zusammenrechnung innerhalb von 5 Jahren

Wichtig: Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren werden zusammengerechnet. Dies betrifft sowohl die Grunderwerbsteuer (Stufentarif) als auch die Anzeigepflicht. Eine gestückelte Übertragung zur Nutzung niedrigerer Steuerstufen ist daher nur begrenzt möglich.

Fazit

Österreich gehört zu den wenigen Ländern ohne klassische Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei der Übertragung von Immobilien fällt jedoch die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif (0,5% bis 3,5%) an, zuzüglich 1,1% Grundbucheintragungsgebühr. Für andere Schenkungen besteht ab bestimmten Beträgen eine Meldepflicht, auch wenn keine Steuer anfällt. Bei Zuwendungen an Privatstiftungen ist ab 2026 eine Stiftungseingangssteuer von 3,5% zu entrichten.

Stand: Jänner 2026. Die Stiftungseingangssteuer wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 von 2,5% auf 3,5% angehoben (gültig ab 1.1.2026).