Schenkungssteuer in Österreich – Höhe und Meldepflichten

Für den Übergang von Kapital und Vermögen von einer Person auf eine andere wird in vielen Ländern eine Steuer erhoben. Dabei wurde und wird in den meisten Staaten neben der klassischen Erbschaftssteuer auch die sogenannte Schenkungssteuer erhoben. Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen Lebenden, wie es im juristischem Deutsch heißt, wird zumeist als vorweggenommenes Erben genauso besteuert wie ein Erbe. So war es lange Zeit auch in Österreich. Die Schenkungssteuer als auch die Erbschaftssteuer wurden allerdings durch den Verfassungsgerichtshof im Jahre 2007 komplett abgeschafft. Die Regelung trat dann im August des Jahres 2008 in Kraft. Österreich gehört damit, wie übrigens auch Lichtenstein, zu den wenigen Ländern, in denen die Bürger weder Schenkungssteuer noch Erbschafssteuer zahlen müssen. Werden dagegen Immobilien, also Häuser oder Grundstücke, vererbt oder verschenkt, fällt die Grunderwerbssteuer an. Diese Steuer wurde mit der Steuerreform im Jahre 2015/2016 deutlich erhöht. Es besteht also weiterhin Anlass, die Nachfolge von Immobilienvermögen frühzeigt zu regeln. Was dabei konkret zu beachten ist, zeigen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten. Zunächst jedoch ein kurzer Rückblick auf die Bedeutung und Entwicklung der Schenkungssteuer bzw. der Erbschaftssteuer in Österreich.

Die alte Regelung: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von 1955

Das bis 2007 in Österreich existierende Gesetz zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen (Erbschafts- Schenkungssteuergesetz 1955 – ErbStG 1955) stammt aus dem Jahre 1955. Vererbte Vermögen, die in Folge des Todes auf die gesetzlich vorgesehenen Erben übergehen, wurden unter diesem Gesetz genauso behandelt, wie Schenkungen. Eine juristische Abgrenzung zwischen diesen beiden Vorgängen war daher nicht notwendig. Wie hoch die Steuer auf das Erbe bzw. auf die Schenkung ausfiel, richtete sich nach unterschiedlichen Faktoren:

  • Höhe der Schenkung bzw. der Erbschaft
  • Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser und Nacherbe bzw. Empfänger
  • Vorliegen von Gründen für Nutzung von Freibeträgen

Neben der Höhe des Erbes bzw. der Schenkung wurde eine bestimmte Steuerklasse ermittelt. Maßgeblich hierfür war der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Nacherbe. So lag die Höhe der Steuer in der Steuerklasse 1, wenn zwischen Verwandten ersten Grades Vermögen vererbt oder verschenkt wurde, in einem Bereich zwischen fünf bis 15 Prozent. Für Schenkungen und Erbschaften zwischen fernen Verwandten und nicht verwandten Dritten wurde dagegen die Steuerklasse fünf angewendet. Die Steuer konnte so zwischen 16 und 60 Prozent liegen. Allerdings existierten im österreichischen Steuerrecht zahlreiche Steuerbefreiungen, unter anderem verschiedene Freibeträge. Unter anderem waren Erwerbe, die der Kapitalertragssteuer unterlagen, von der Schenkungsteuer befreit. Auch wenn das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 seit dem Jahre 2008 nicht mehr in Kraft ist, wird es nach wie vor auf sogenannte Altfälle angewendet. Fand der Erbfall also vor Abschaffung des Gesetzes statt und wurde die Steuer aus welchen Gründen auch immer noch nicht entrichtet, gilt nach wie vor eine Steuerpflicht.

Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch Verfassungsgericht

Im Jahre 2007 hat das Österreichische Verfassungsgericht entschieden, dass die seit 1955 existierende Regelung verfassungswidrig ist und nicht mehr weiter angewendet werden darf. Hintergrund waren die Bewertungsvorschriften für Grundstücke. Die Grundstücke wurden in Österreich nach Vorgaben gewertet, die eklatant gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Unterschiedliche Wertentwicklungen von Grundstücken und Gebäuden, etwa in Großstädten sowie in ländlichen Gegenden wurden durch diese Bewertungsvorschriften nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Eine gerechte Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen konnte zumindest mit Blick auf Immobilienvermögen nicht gewährleistet werden. Da es die österreichische Regierung unterließ, innerhalb der gesetzten Frist eine Regelung zu schaffen, die dieses Problem löst, folgte im Jahre 2008 die Abschaffung des Erbschafts- und Schenkungssteuer Gesetzes von 1955. Allerdings ist dies nicht gleichbedeutend mit der vollständigen Steuerbefreiung bei Übertragungen von Vermögen im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen. Besonders drei Regelungen sind in diesem Zusammenhang weiterhin zu beachten.

Vergleichbare Regelungen bei der Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübergabe

Am wichtigsten mit Blick auf ein Äquivalent zur bisherigen Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die erweiterte Grunderwerbssteuer. Zu beachten ist weiterhin die nun geltende Anzeigepflicht bei Schenkungen. Außerdem muss in einigen Fällen die sogenannte Stiftungseingangssteuer gezahlt werden. Auf alle drei Regelungen soll nun etwas genauer eingegangen werden.

Erweiterung Grunderwerbssteuer

Ganz allgemein gilt in Österreich, wie in fast allen anderen europäischen Ländern, eine klassische Grunderwerbssteuer. Wird also ein Haus, ein Grundstück oder eine Wohnung käuflich erworben, fällt hierfür die klassische Grunderwerbssteuer an. Hinsichtlich des unentgeltlichen Erwerbs von Immobilen im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften muss diese Grunderwerbssteuer ebenfalls entrichtet werden. Für die Bemessung der Steuerhöhe wurde wie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer lange der dreifache Einheitswert herangezogen. Dabei wurden die Erbschaften und Schenkungen zwischen Verwandten ersten Grades, also Eltern, Kindern und Ehepartnern pauschal mit 2 Prozent besteuert. Andernfalls lag der Steuersatz bei 3,5 Prozent. Auch hier drohte die Gefahr, dass diese Besteuerung als nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar kritisiert bzw. durch das Verfassungsgericht abgeschafft wird. Im Jahre 2016 erfolgte eine Reform der Bemessung. Seit dem ersten Jänner 2016 wird nun stets der aktuelle Verkehrswert der Immobilie für die Besteuerung herangezogen. Für diesen Wert gelten dann folgende Steuersätze:

Wert Steuersatz
Bis 250.000 Euro 0,5 Prozent
Für 250.000 Euro bis 400.000 Euro 2 Prozent
Ab 400.000 Euro 3,5 Prozent

 

Die Besteuerung erfolgt stets schrittweise, das heißt, auch bei größeren Vermögen werden die ersten 250.000 Euro bzw. 400.000 Euro zunächst mit 0,5 bzw. 2 Prozent besteuert, so dass sich im Endeffekt dann ein individueller Satz ergibt.

Gegenüber den alten Bemessungssätzen fallen die Bewertungen der Grundstücke nun deutlich höher aus. Ermittelt wird der Wert der Erbschaft bzw. der Schenkung aus dem dreifachen des Bodenwerts sowie dem Verkehrswert des darauf stehenden Gebäudes. Als Grundlage für die Bewertung dient zunächst der allgemeine Immobilienpreisspiegel. Im Zweifelsfall muss der Verkehrswert durch einen unabhängigen Gutachter ermittelt werden.

Anzeigepflicht bei Schenkungen

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang eine Anzeigepflicht bei Schenkungen. Diese Anzeigepflicht gilt u.a. für folgende Vorgänge:

  • Zuwendungen von Bargeld
  • Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Genussscheine, Urheberrechte, Wohnrechte)
  • Übertragungen von Kapitalforderungen
  • Übertragungen von Beteiligungen an Gesellschaften, Betrieben oder Betriebsteilen
  • Übertragungen von beweglichem körperlichem Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor und Segelboote, Schmuck)

Die Freigrenze der Anzeigepflicht liegt bei einem Wert von 15.000 Euro, wobei hier ein Zeitraum von fünf Jahren zu Grunde gelegt wird. Einzelschenkungen an dieselbe Person in dieser Zeit werden aufsummiert. Zwischen Angehörigen liegt die Freigrenze bei 50.000 Euro. Die Anzeigenpflicht trifft dabei nicht nur den Schenker und den Empfänger, sondern auch eventuell beteiligte Notare oder Rechtsanwälte. Als Frist für die Anzeige gilt ein Zeitraum von drei Monaten.

Stiftungseingangssteuer

Als weitere wichtige Regelung muss in diesem Zusammenhang die Stiftungseingangssteuer erwähnt werden. Dabei geht es um unentgeltliche Zuwendungen von Privatpersonen an privatrechtliche Stiftungen. Es besteht eine Steuerpflicht, wenn die zuwendende Person ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder wenn die empfangende Stiftung in Österreich sitzt, bzw. von hier aus geführt wird. Der Steuersatz liegt unabhängig von der Höhe der Zuwendung bei 2,5 Prozent sowie in Ausnahmefällen in Höhe von 25 Prozent.

Fazit – Trotz Wegfall von Erb- und Schenkungssteuer bleiben Pflichten bei Schenkung

Österreich ist eines der wenigen Länder, in denen keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erhoben wird. Hintergrund ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtes im Jahre 2007, welches die Bemessung der Grundstückswerte für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt hat. Werden jedoch Immobilienvermögen vererbt oder auch verschenkt, unterliegt dieser Vorgang nun der Grunderwerbssteuer. Die Höhe dieser Steuer ergibt sich aus dem Wert der Immobilie, die entweder dem Immobilienspiegel entnommen oder gutachterlich bestimmt wird. Schenkungen anderer Art sind von Steuern befreit, müssen jedoch dem Finanzamt angezeigt werden.