Erbschaftssteuer in Österreich 2026 - Höhe und Meldepflichten bei Steuern auf das Erbe

Das Wichtigste auf einen Blick

Erbschaftssteuer Seit 1.8.2008 in Österreich abgeschafft
Schenkungssteuer Ebenfalls seit 1.8.2008 abgeschafft
Bei Grundstücken Grunderwerbsteuer (Stufentarif 0,5% - 3,5%)
Schenkungsmeldung Pflicht ab 50.000 €/Jahr (Angehörige) oder 15.000 €/5 Jahre (andere)
Meldefrist 3 Monate ab Erwerb

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer wurden in Österreich am 1. August 2008 abgeschafft. Der Verfassungsgerichtshof hatte beide Steuern wegen verfassungswidriger Bewertungsvorschriften für Grundstücke aufgehoben. Dennoch sollten sich Empfänger von Schenkungen und Erbschaften ihrer steuerlichen Pflichten bewusst sein: Bei Grundstücken greift die Grunderwerbsteuer, und für andere Vermögenswerte besteht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.

Für Erben von Grundstücken: Die Grunderwerbsteuer

Obwohl es keine Erbschaftssteuer mehr gibt, müssen Erben von Grundstücken und Immobilien weiterhin die Grunderwerbsteuer entrichten. Da bei einer Erbschaft kein Kaufpreis fließt, gilt der begünstigte Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe:

Grundstückswert Steuersatz
Für die ersten 250.000 € 0,5%
Für die nächsten 150.000 € (250.001 - 400.000 €) 2%
Für Beträge über 400.000 € 3,5%

Dieser Stufentarif wurde mit der Steuerreform 2015/2016 eingeführt und gilt für alle unentgeltlichen Grundstücksübertragungen - also Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen innerhalb des Familienverbandes (auch wenn ein Kaufpreis gezahlt wird).

Rechenbeispiel: Vererbtes Grundstück im Wert von 1 Million Euro

250.000 € × 0,5% 1.250 €
150.000 € × 2% 3.000 €
600.000 € × 3,5% 21.000 €
Gesamte 1.000.000 € Ø 2,525% 25.250 €

Bei einem Grundstückswert bis 250.000 Euro zahlen Erben also nur 0,5% Grunderwerbsteuer - bei vielen Erbschaften liegt die effektive Belastung daher deutlich unter dem Höchstsatz von 3,5%.

Die Bemessungsgrundlage: Wie wird der Wert ermittelt?

Entscheidend für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert. Dieser kann auf drei Arten ermittelt werden:

  1. Pauschalwertmodell: Ein Berechnungsverfahren, bei dem Grundfläche, Bodenwert, Lage, Nutzfläche und Gebäudealter einfließen. Das BMF stellt einen Online-Rechner zur Verfügung.
  2. Immobilienpreisspiegel: Durchschnittspreise der Statistik Austria (mit 28,75% Abschlag)
  3. Gutachten: Ein Sachverständiger kann einen geringeren gemeinen Wert nachweisen

Das Finanzamt kann bei Zweifeln ein eigenes Gutachten anfordern. Die Kosten eines Gutachtens lohnen sich daher meist nur bei sehr hohen Grundstückswerten.

Schenkungen von Grundstücken

Die Grunderwerbsteuer fällt nicht nur bei Erbschaften an, sondern auch bei Schenkungen von Grundstücken. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei:

  • Schenkungen unter Lebenden: Der Stufentarif der Grunderwerbsteuer kommt zur Anwendung
  • Schenkungen auf den Todesfall: Werden wie Erbschaften behandelt

Wichtig: Übertragungen von Grundstücken innerhalb des Familienverbandes gelten steuerlich immer als unentgeltlich - auch wenn ein Kaufpreis gezahlt wird. Es gilt dann stets der günstigere Stufentarif.

Anzeigepflicht bei Schenkungen (Schenkungsmeldung)

Seit dem 1. August 2008 besteht eine Meldepflicht für bestimmte Schenkungen beim Finanzamt. Dies betrifft folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld (in- und ausländische Währung)
  • Kapitalforderungen (Sparbücher, Anleihen, Aktien, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapital- und Personengesellschaften (GmbH, AG, OG, KG)
  • Betriebe oder Teilbetriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen (Kraftfahrzeuge, Boote, Schmuck)
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Urheberrechte, Konzessionen)

Freigrenzen - wann ist keine Meldung erforderlich?

Personenkreis Freigrenze Zeitraum
Zwischen Angehörigen 50.000 € Pro Jahr
Zwischen Nicht-Angehörigen 15.000 € Innerhalb von 5 Jahren
Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten etc.) 1.000 € Pro Anlass

Wichtig: Die 50.000 Euro-Grenze gilt pro Schenker-Beschenkten-Paar. Schenken also Mutter und Vater der Tochter jeweils 45.000 Euro, ist keine Meldung erforderlich, da jede einzelne Schenkung unter der Grenze liegt.

Wer gilt als Angehöriger?

Der Angehörigenbegriff ist sehr weit gefasst und umfasst: Eltern, Ehegatten/eingetragene Partner, Kinder, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) und deren Kinder.

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Grundstücke: Keine Meldung nach dem Schenkungsmeldegesetz (aber Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz!)
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Zuwendungen für Wohnstätte zwischen Ehegatten (bis 150 m² Wohnfläche)
  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Religionsgesellschaften
  • Gewinne aus Preisausschreiben und Gewinnspielen

Fristen und Durchführung

Die Schenkungsmeldung muss innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb erfolgen. Die Meldung kann elektronisch über FinanzOnline abgegeben werden. Sowohl Schenker als auch Beschenkter sind meldepflichtig - es genügt aber, wenn eine der Personen die Meldung erstattet.

Strafen bei unterlassener Meldung

Wird die Schenkungsmeldung vorsätzlich unterlassen, droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 3-Monats-Frist möglich.

Sonderfall: Stiftungseingangssteuer

Für Zuwendungen an Privatstiftungen gilt seit 2008 die Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 von 2,5% auf 3,5% erhöht (ab 1.1.2026).

Fazit

Die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer wurden in Österreich am 1. August 2008 abgeschafft. Erben von Grundstücken müssen jedoch weiterhin Grunderwerbsteuer zahlen (Stufentarif 0,5% bis 3,5%). Für andere Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere oder Fahrzeuge gilt eine Meldepflicht beim Finanzamt, wenn die Freigrenzen überschritten werden (50.000 € pro Jahr zwischen Angehörigen, 15.000 € in 5 Jahren bei anderen). Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen - bei vorsätzlicher Unterlassung drohen Strafen bis zu 10% des Schenkungswerts.

Stand: Jänner 2026. Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1.8.2008 abgeschafft. Grunderwerbsteuer-Stufentarif: 0,5%/2%/3,5%. Schenkungsmeldung: 50.000 €/Jahr (Angehörige), 15.000 €/5 Jahre (andere), Meldefrist 3 Monate.