Erbschaftssteuer in Österreich – Höhe und Meldepflichten bei Steuern auf das Erbe

Die umfangreiche Reform des Steuerrechts in Österreich im Jahr 2015/2016 hat auch einige Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen. Und auch, wenn die Erbschaftssteuer, genau wie die Schenkungssteuer vollständig abgeschafft wurden, sollten sich Empfänger von Schenkungen und Erbschaften ihrer steuerlichen Pflichten bewusst sein. So tritt im Falle von Grundstücken die Grunderwerbssteuer an die Stelle der ehemaligen Erbschaftssteuer. Und sowohl bei Schenkungen also auch bei Erbschaften trifft den Empfänger eine Anzeigenpflicht. Dabei gibt es allerdings eine Reihe von Unterschieden zwischen unterschiedlichen Vermögenswerten, die vererbt werden. Wir zeigen Ihnen, was Sie alles beachten müssen und wie die Anzeige konkret durchgeführt wird.

Für Erben von Grundstücken ist die Grunderwerbssteuer relevant

Erbschaften bestehen in Österreich zu einem großen Teil, aber längst nicht ausschließlich aus Grundstücken. Die Grundstücke sind zudem häufig mit Immobilien bebaut. Im Fall des Todes des Grundstücksbesitzers geht der Besitz an die Erben über. Liegt kein Testament vor, so greift die normale, gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge. In der Regel erben also die Kinder den Besitz der Eltern. Für das Erbe ist seit der Steuerreform im Jahre 2015 / 2016 keine Steuer mehr zu entrichten. Allerdings greift für die Erben die Grunderwerbssteuer, wenn ein Grundstück vererbt wird. Für die Besteuerung gilt dabei zunächst ein allgemeiner Steuersatz in Höhe von 3,5 Prozent. Allerdings greift bei sogenannten unentgeltlichen Erwerbungen ein fester Stufentarif. Da bei einem Erwerb eines Grundstückes im Rahmen einer Erbschaft kein Geld als Gegenleistung fließt, zählt ein Erbe als unentgeltliche Erwerbung. Der Stufentarif, der dabei zur Anwendung kommt, mindert die zu entrichtende Steuerlast insbesondere bei kleineren Erbschaften deutlich. Bis zu einer Höhe von 250.000 Euro gilt dabei ein Steuersatz von nur 0,5 Prozent. Für die nächsten 150.000 Euro hat der Gesetzgeber einen Steuersatz von zwei Prozent festgelegt. Und erst für den Teil des vererbten Grundstücks, der über dem Wert von 400.000 Euro liegt, greift der allgemeine Steuersatz in Höhe von 3,5 Prozent. Tatsächlich liegt die Besteuerung also in den meisten Fällen nur bei 0,5 Prozent.

So wird die Steuerschuld bei einem vererbten Grundstück im Wert von einer Million Euro berechnet:

 

Vermögenswert bis Steuersatz zu zahlende Steuer
250.000 Euro 0,5 Prozent 1.250 Euro
150.000 Euro 2 Prozent 3.000 Euro
600.000 Euro 3,5 Prozent 21.000 Euro
1.000.000 Euro 2,525 Prozent 25.250 Euro

 

Wird für das Stück ein Gesamtwert von einer Million Euro ermittelt, so greift zunächst bis 250.000 Euro der einfache Steuersatz, der dann stufenweise auf drei Prozent ab 400.000 Euro erhöht wird. Für den gesamten Wert ergibt sich so ein Steuersatz in Höhe von rund 2,5 Prozent, was im konkreten Fall einer Steuerschuld von 25.250 Euro entspricht.

Auch die Bemessungsgrundlage hat einen wichtigen Einfluss

Entscheidend für die Höhe der Steuer, die tatsächlich an das Finanzamt entrichtet werden muss, ist der Wert des Grundstücks sowie der Wert der eventuellen Immobilie, die sich darauf befindet. Genau um diese Frage gibt es demzufolge zwischen dem Erben und dem Finanzamt deutlich unterschiedliche Sichtweisen. Denn mit jedem Euro, um den das Grundstück höher bewertet wird, steigt nicht nur die Steuerlast selber, sondern unter Umständen auch der Steuersatz, der bei der Berechnung angewendet wird. Für die Bestimmung des Grundstückwertes, der als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, gibt es unterschiedliche Verfahren, die prinzipiell frei vom Besitzer gewählt werden können. Diese Verfahren stehen zur Verfügung:

  • Einheitswert
  • Immobilienpreisspiegel
  • Bestimmung des Wertes durch Gutachter

Während bei der Bestimmung des Wertes auf Grundlage des Einheitswertverfahren bzw. des Immobilienpreisspiegels nach einer festgelegten Methode bzw. nach offiziell anerkannten Werten vorgegangen wird, kann auch ein Gutachter den Wert des Grundstückes sowie des darauf befindlichen Gebäudes bestimmen. Dabei steht es dem Finanzamt jederzeit frei, ein weiteres Gutachten anfertigen zu lassen, sollte es Zweifel am ersten Gutachten geben. Aufgrund der hohen Kosten, die ein solches Gutachten erfordert, scheint diese Form der Wertbestimmung allerdings nur bei sehr hohen Grundstückswerten wirtschaftlich sinnvoll.

Auch bei Schenkungen von Grundstücken greift die Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer muss im Übrigen nicht nur bei durch Erbschaft erworbenen Grundstücken entrichtet werden, sondern auch bei Schenkungen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nach Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen auf den Todesfall. Schenkungen auf den Todesfall werden im Prinzip der gesetzlichen Behandlungen von Erbschaften gleichgestellt. Werden Grundstücke also auf den Todesfall verschenkt, so muss die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt bezahlt werden. Schenkungen unter Lebenden gelten ebenfalls als steuerfrei, allerdings behält sich der Gesetzgeber vor zu prüfen, ob es sich um eine Schenkung im Sinne des Gesetzes handelt. Aus diesem Grund müssen sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften ganz bestimmte Anzeigepflichten beachtet werden. Dies wird im nun abschließenden Kapitel genauer erklärt.

Anzeigenpflicht bei Schenkungen und Erbschaften

Unter Umständen trifft die Empfänger von Schenkungen sowie von Erbschaften eine Anzeigenpflicht. Dabei sind allerdings zwei verschiedene Gesetze relevant. Bei Erbschaften und Schenkungen auf den Todesfall gilt eine Anzeigenpflicht im Sinne des Erbschaftsgesetzes. Bei Schenkungen und auch bei Zweckzuweisungen unter Lebenden gilt eine Anzeigenpflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Wird dagegen unter Lebenden ein Grundstück verschenkt, gilt auch hier eine Meldepflicht im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes. Dabei gilt eine Bagatellgrenze. Bis zu einem Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres müssen Schenkungen nicht angezeigt werden, solange sie unter Angehörigen vorgenommen werden. Für die Anzeige gibt es beim Finanzamt eine entsprechende Eingabemaske beziehungsweise ein Formular. Die Anzeige kann dabei vollständig elektronisch erfolgen. Zusätzliche Unterlagen müssen dabei nicht eingereicht werden. Unterbleibt die Anzeige, kann dies durchaus empfindliche Folgen haben. Wird etwa bei einer Prüfung ein Vermögenszuwachs festgestellt, kann hierauf nachträglich eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent erhoben werden.

Fazit – Trotz Abschaffung der Erbschaftssteuer keine allgemeine Steuerfreiheit für Erben

Die Steuergesetzgebung wurde in Österreich reformiert. Damit verbunden war auch die Abschaffung der allgemeinen Erbschafts- sowie Schenkungssteuer. Allerdings müssen Erben von Grundstücken weiterhin Steuern zahlen, da nun die Grunderwerbssteuer greift. Dies gilt im Übrigen auch, wenn Grundstücke verschenkt werden. Unabhängig davon sind Empfänger von Schenkungen und Erbschaften verpflichtet, dies beim Finanzamt anzuzeigen. Dabei greifen allerdings unterschiedliche Anzeigepflichten, je nachdem ob es sich um eine allgemeine Schenkung handelt, oder um eine unentgeltliche Übertragung von Grundstücken. In beiden Fällen muss aber die Grunderwerbssteuer gezahlt werden, wenn Grundstücke vererbt und verschenkt werden. Der Steuersatz liegt bei 3,5 Prozent, wobei ein Stufenmodell greift, so dass für Grundstücke mit Wert bis 250.000 Euro nur 0,5 Prozent Steuer bezahlt werden müssen. Der volle Steuersatz in Höhe von 3,5 greift dagegen erst ab 400.000 Euro.