Kontoführung darf kein Privileg sein, sondern muss ähnlich der Freiheit und Gleichheit zu den Rechten jedes Bürgers gehören. Ohne ein Konto ist es nämlich nicht mehr möglich, am normalen Alltag in unserer modernen Gesellschaft teil zu nehmen. In Deutschland existierte wegen dieser Überlegung schon seit den späten 90iger Jahren eine freiwillige Übereinkunft zwischen Banken, jeden Kunden anzunehmen. Leider funktionierte dieser Vorsatz über die Jahre hinweg auch nur eingeschränkt. In anderen Ländern fehlte eine entsprechende Einsicht gänzlich. Das erkannte die EU und führte das verpflichtende Basiskonto ein, welches ab September 2016 auch in Österreich in Kraft tritt.
Was bedeutet das Basiskonto?
Niemand muss nun davon ausgehen, dass mit dem Basiskonto nur Rechte einher gehen. Trotzdem garantiert dieses Modell, dass jeder ein Konto eröffnen kann. Bisher lehnten Banken gerne Obdachlose oder andere Menschen ohne Einkommen bzw. mit hohen Schulden ab. Ohne ein Konto lässt sich aber auch kaum eine Wohnung oder eine Arbeit finden. Für diese temporär Benachteiligten in der Gesellschaft begann also ein Teufelskreis, aus dem es kaum ein Entrinnen gab. Diese Entwicklungen sollen nun mit dem Basiskonto durchbrochen werden. Schließlich verdient jeder eine zweite Chance in ein normales Leben zurück zu kehren. Von dieser finanziellen Diskriminierung waren bisher folgende Personengruppen stark betroffen:
- Empfänger der Mindestsicherung
- Empfänger der Mindestpension
- Asylwerber
- Arbeitssuchende
- Obdachlose
- verschuldete Personen
- Personen aus anderen EU Mitgliedsstaaten
Welche Einschränkungen bleiben auch bei diesem Konto bestehen?
Selbstverständlich kann kein Gesetz den Banken die Pflicht auferlegen, ein ständiges Verlustgeschäft in Kauf zu nehmen. Deshalb handelt es sich beim Basiskonto um ein reines Guthabenkonto (kein Kontorahmen vorgesehen!). Anderenfalls könnten beispielsweise Obdachlose eine Filiale aufsuchen, ein Konto eröffnen, dieses schnell Überziehen und nach dieser kleinen Finanzhilfe wieder auf den Straßen verschwinden. Andere Bedürftige, wie etwa Asylwerber, können das Guthabenkonto ebenso wenig ausnützen, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Der Anspruch auf ein Guthaben ist zudem nicht die einzige Voraussetzung für das neue Kontomodell
Wenn das „Konto für Jedermann“ beispielsweise nicht genutzt bzw. umsatzlos geführt wird, dann verfällt der Anspruch darauf. Zudem führen falsche Angaben bei der Kontoeröffnung zu einer Ablehnung. Eine missbräuchliche Verwendung (zB Geldwäsche) wird ebenso nicht toleriert und die Gefährdung von Mitarbeitern zählt logischerweise auch zu den Tabus. Die wichtigste Bedingung neben dem Guthaben betrifft jedoch die Gebühren. Die Banken müssen zwar jedem die Chance auf ein Konto einräumen, aber das müssen sie keinesfalls gratis tun. Es fallen Kontoführungsgebühren an und wenn diese nicht beglichen werden, darf das Finanzinstitut auch ein Basiskonto kündigen. Dieses neue Recht ist also zweifelsohne an bestimmte Pflichten gebunden und stellt keinesfalls einen Freifahrtschein dar.
Die Kosten für das Basiskonto
Die österreichische Arbeiterkammer empfiehlt zwar eine einheitliche Kostenregelung für das Basiskonto, aber räumt damit eben auch das Recht auf bestimmte Gebühren ein. Dazu gehört ein monatlicher Betrag und zusätzliche Kostensätze für eine Reihe von Transaktionen. So zahlen die Kontoinhaber zwar nicht für die Durchführung eines Dauerauftrags, aber sehr wohl für die Einrichtung, fehlgeschlagene Abbuchungen oder ähnliche Unregelmäßigkeiten. Es können auch Gebühren für die Bankomatkarte anfallen.
Trotz dieser Kosten findet eine gesetzliche Deckelung statt, damit das Basiskonto nicht zur Kostenfalle wird. Bisher nutzten Banken auch oft die Notlage von arbeitssuchenden Antragsstellern aus und boten zwar ein Konto an, aber verlangten dafür überproportional hohe Gebühren. Dieser Praxis soll mit dem neuen Gesetz auch ein Riegel vorgeschoben werden. Deshalb darf das Basiskonto nicht mehr als 80 Euro pro Jahr kosten. Es dürfen sich jedoch günstigere Angebote auf dem Markt befinden. Unterschiedliche Angebote einzuholen, lohnt sich also immer!
Verschiedene Anbieter von Basiskonten
Ab September 2016 wird die Anzahl der Angebote noch stark ansteigen, aber schon jetzt können wir auszugsweise einige Konten nennen, die den Grundsätzen des neuen Gesetzes entsprechen. Bei der BAWAG P.S.K. nennt sich dieses Konto für einen Neustart „Neue Chance-Konto“. Die Bank Austria bietet das Erfolgskonto light an, welches nur auf Guthabenbasis funktioniert. Die Hypo NOE Landesbank besitzt eine ähnliche „Light Version“ in ihrem Portfolio. Eine ganze Reihe von Leistungen sind in diesem Kontopaket inkludiert und diese können im Allgemeinen vom Basiskonto erwartet werden:
- Abwicklung von Daueraufträgen (ohne Einrichtung, Löschung oder Ähnliches)
- Kontoauszüge
- Bankomatkarte ohne Überziehungsrahmen
- und die Buchungszeilen
Wenn jeder Versuch ein Konto zu eröffnen, mit einem negativen Bescheid endet, dann empfiehlt sich eine ganz spezielle Bank. Ab September 2016 sollte solch ein letztes Ass im Ärmel zwar nicht mehr nötig sein, aber wir wollen trotzdem die löbliche Politik dieses Anbieters hervorheben. „Die Zweite Sparcasse“ bzw. „Zweite Sparkasse“ sieht sich als Bank für Menschen und bietet folglich sehr zuvorkommend schon jetzt ein Habenkonto für praktisch Jedermann an.
Die Rolle der Europäischen Union beim Basiskonto
Obwohl immer wieder viel Kritik an der EU geübt wird und viele Vorwürfe von den Begünstigungen für das Establishment geprägt sind, muss das Basiskonto eindeutig als eine Richtlinie für schwächere soziale Schichten interpretiert werden. Außerdem beweist sich diese Homogenisierung des Bankenmarktes in Europa als sehr vorausschauend, denn die Vorgaben wurden schon im Frühling 2014 fixiert, obwohl die erste große Flüchtlingswelle erst ungefähr ein Jahr später eintrat. Gerade für Asylwerber ist das neue Basiskonto eine ausgezeichnete Möglichkeit um auch produktiv am Leben in unserer Heimat beizutragen und nicht nur den Steuerzahlern auf der Tasche zu liegen.
Darüber hinaus handelt es sich bei diesem „Konto für Alle“ keineswegs um ein zusätzliches Geschäft für die Finanzkonzerne, sondern eben um eine Möglichkeit den Teufelskreis einer schwierigen Phase zu durchbrechen. Sozialleistungen können beantragt werden, das Mieten einer Wohnung wird wieder wahrscheinlicher und mit kleinen Jobs kann der Weg aus der prekären Situation beginnen. Diese Einschätzung wird auch von vielen Konsumentenvertretern geteilt bzw. betont.
Die entsprechende Richtlinie 2014/92/EU legt aber nicht nur das Recht auf ein Konto für Jedermann fest, sondern ebenso die gute Vergleichbarkeit der Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Alle Banken werden dadurch verpflichtet ein ganz eigenes, entsprechend gekennzeichnetes Merkblatt beizulegen, welches über sämtliche Gebühren in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise informiert. Das erleichtert gerade in diesen Zeiten den schnellen Vergleich verschiedenster Kontoarten. Da immer mehr kostenlose Angebote für ein Gehaltskonto bzw. Girokonto entstehen, betrifft dies nicht nur die Zielgruppen des Basiskontos. Ein kurzer Einblick in diese positive Richtlinie der EU beweist aber auch, welch komplexe Arbeit die Kommission schon bei einer solch simplen Vorlage leisten muss.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0092
Welche Zusatzkosten können ohne ein Konto anfallen?
Wir wollen hier nicht ausschließen, dass ein Leben ohne möglich ist, ohne Bankkunde zu sein. Das Basiskonto ist in dieser Hinsicht auch kein Diktat, sondern nur eine Möglichkeit. Die anfallenden Zusatzkosten beweisen jedoch, welches Einsparungspotential gerade für finanziell schlecht gestellte Personen durch die neue Richtlinie geboten wird. Es kann zwar ohne ein Konto am Zahlungsverkehr, beispielsweise um die Miete zu bezahlen, teilgenommen werden, aber Bareinzahlung sind mit hohen Kosten verbunden. Die Arbeiterkammer geht von nur 72 Zahlungen im Jahr aus. Das wären jeweils 6 Überweisungen pro Monat (Miete, Strom, Handy, Internet, Versicherung und nur eine zusätzliche Ausgabe). Dabei ergeben sich laut AK Berechnung jährliche Kosten von 216 Euro und gerade wenn schon eisern gespart werden muss, handelt es sich dabei um einen enormen Betrag. Im Vergleich dazu darf das Basiskonto nur die erwähnten 80 Euro pro Jahr kosten. Es handelt sich also in jedem Fall um eine Einsparung und nicht um ein Geschäft für Großkonzerne.
Die Konsumentenschützer haben vor allem wegen diesen Zusatzkosten die Ablehnung von Kontoanträgen kritisiert. Dank der neuen europäischen Richtlinie gehören diese Zeiten aber der Vergangenheit an und finanzielle Gleichberechtigung triumphiert zumindest in dieser Hinsicht – dank dem (Basis-)konto.
Das Konto für Flüchtlinge und Asylwerber
Obwohl Asylwerber und Flüchtlinge in Österreich nur sehr schwer eine Arbeit erhalten, kann es trotzdem für sie wichtig sein, ein Konto zu besitzen. Gerade wenn geflohene Menschen eigenständig in einer Wohnung leben, dann ist das Basiskonto besonders wichtig um die monatliche Grundversorgung zu erhalten und Miete bzw. andere Kosten des Wohnens überweisen zu können. Bevor wir uns jedoch eingehend mit diesem „Konto für Jedermann“ beschäftigen, wollen wir klären, mit welchen Einkünften Asylwerber tatsächlich in Österreich rechnen können. Wenn nämlich von einem Girokonto die Rede ist, dann denken viele Österreicher sofort an eine Art Geldregen der jedem Flüchtling hierzulande zukommt. Dabei handelt es sich um ein Missverständnis. Die österreichische Wirtschaft bzw. der Staatshaushalt werden weniger belastet als oft von populistischen Parteien verbreitet wird.
Wann darf ein Asylwerber arbeiten?
Grundsätzlich muss ein Asylsuchender abwarten bis sein Asylverfahren zu einem positiven Abschluss gekommen ist, bevor er freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlangt. Es besteht zwar die Möglichkeit nach 3 Monaten eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, aber in der Praxis ist diese Bewilligung an so viele Bedingungen geknüpft, dass sie kaum erteilt wird.
Aus diesem Grund führen Flüchtlinge meist nur gemeinnützige Arbeiten aus, wenn sie überhaupt arbeiten. Gemeinnützig bedeutet in dieser Beziehung, dass öffentliche Gebäude oder Grünanlagen gepflegt werden. Für diese Tätigkeiten erhalten die Asylsuchenden einige Euro pro Stunde. Für deren Überweisung ist ein Girokonto nötig, aber reich wird dadurch niemand. Trotzdem zeigt eine solche Tätigkeit den vorhandenen Integrationswillen und kann der erste Schritt in eine bessere Zukunft darstellen.
Welche zusätzlichen Zuwendungen erhalten Flüchtlinge?
Wir gehen hier von selbstständig wohnenden Flüchtlingen aus, denn alle Asylsuchenden, die sich in einer Unterkunft aufhalten, erhalten ihr Geld nicht selbst und brauchen folglich auch kein Girokonto für dessen Verwaltung. In diesen Fällen erhält die Einrichtung bzw. die Betreiber der Einrichtung 19 Euro pro Person und Tag.
Die Personen, die selbst für ihre Unterbringung sorgen, erhalten maximal 320 Euro pro Monat und pro Person. Mit diesem Betrag müssen sämtlich Kosten für das Wohnen und den Lebensunterhalt bestritten werden:
Miete
Strom
Telekommunikation
Kleidung
Heizung
ausreichend Lebensmittel
Wegen dieser geringen Summe dürfte jedem klar sein, dass Asylwerber nicht alleine leben können. Nur durch einen größeren Haushalt wird das Leben in Österreich leistbar. Trotzdem liegt das Gesamteinkommen einer Flüchtlingsfamilie weit unter den Sozialleistungen für eine österreichische Familie. Die UNHCR errechnete einen Unterschied von 1.290 Euro für eine fünfköpfige Familie. Trotz dieser großen Diskrepanz wird ein Girokonto für den Erhalt dieser Grundsicherung benötigt.
Wem steht das Basiskonto zur Verfügung?
Das neue Basiskonto wurde am 18. September 2016 in der österreichischen Bankenlandschaft verankert. Der zugehörige Gesetzesentwurf nennt sich Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) und geht auf eine EU Richtlinie zurück. Durch dieses Konstrukt soll allen Personen, die sich rechtmäßig innerhalb des EU-Raumes aufhalten, das Recht auf ein Konto mit Basisfunktionen zugestanden.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit einen Wohnsitz in einem Land zu haben, um dort ein Girokonto zu führen. Dies kommt EU-Ausländern ebenso zu Gute, wie Obdachlosen. Außerdem profitieren verschuldete Personen von diesem Recht und eben auch Flüchtlinge, wenn sie sich in einem ordentlichen Asylverfahren befinden.
Was leistet das Basiskonto für Flüchtlinge?
Eigentlich soll dieses Konto nur sehr eingeschränkte Funktionen erfüllen. Es sollen darauf Zahlungseingänge verbucht werden und Auszahlungen sollen sich anweisen lassen. Außerdem bietet es eine Bankomatkarte und die Möglichkeit für Daueraufträge bzw. Einziehungsaufträge. In keinem Fall haben Flüchtlinge ein Recht auf einen Überziehungsrahmen bzw. Dispo. Deshalb nennt sich dieses Konto auf Guthabenbasis auch Habenkonto.
Wie viel kostet das Basiskonto für Asylsuchende?
Der Kostenfaktor ist beim Basiskonto ebenfalls von hoher Bedeutung. Früher nahmen Banken zwar teilweise Kunden mit niedriger Bonität an, aber verlangten exorbitante Kontoführungsgebühren. Genau deshalb sind die Konditionen für das Basiskonto gesetzlich gedeckelt. Die Kontoführung darf keinesfalls mehr als 80 Euro im Jahr kosten. Teilweise sind es sogar 40 Euro jährlich. Dieser verminderte Satz gilt für schutzbedürftige Verbraucher. Asylwerber profitieren ebenfalls von dieser Deckelung, aber bekommen teilweise sogar noch bessere Angebote.
Welche Dokumente sind für die Kontoeröffnung notwendig?
Für die Kontoeröffnung ist der Nachweis der eigenen Identität von sehr hoher Bedeutung. Gerade Asylwerbern kann dieser simple Akt sehr schwer fallen, wenn sie keine Dokumente mehr besitzen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber folgende Dokumente als ebenbürtig:
Aufenthaltsberechtigungskarten (§ 51 Asylgesetz)
Karten für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 Asylgesetz)
Verfahrenskarte (§ 50 Asylgesetz)
Aufenthaltstitel (NAG)
Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
Die Identität muss unbedingt nachgewiesen werden, damit der illegalen Geldwäsche entgegen gewirkt wird. Diese wesentliche Voraussetzung wird sich demnach nicht ändern.
Wann kann einem Flüchtling das Basiskonto verwehrt werden?
Trotz diesem Recht auf ein Konto kann in bestimmten Einzelfällen die Bank ablehnen. Neben dem Vorhanden sein eines Basiskontos bei einer anderen Bank, führen vor allem zwei Gründe sehr schnell zu einer Ablehnung des Antrags. Zum einen strafrechtliche Handlungen gegen das Unternehmen oder irgendwelche Mitarbeiter. Deshalb sollten sich Asylsuchende sehr gesittet in der Filiale der Bank benehmen. Der zweite Hauptgrund sind Schulden bei der Bank. Wenn beispielsweise die jährlichen Kontoführungsgebühren nicht eingezogen werden können, da das Konto immer leer ist. Doch gerade deshalb sollten Asylsuchende eines der kostenlosen Angebote nutzen.
Was kann ein Asylwerber tun, wenn das Konto abgelehnt wird?
Die Verbraucherzentralen raten in diesen Ausnahmefällen dazu, sich an die Finanzmarktaufsicht (FMA) zu wenden. Dort kann kostenlos eine amtliche Prüfung des Falles eingeleitet werden. Die Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft kann in diesen Fällen auch sehr effizient weiterhelfen.