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Basiskonto in Österreich - Anspruch, Kosten und Ablehnung

Aktualisiert am 8. August 2026·Redaktion finfo.at

Seit 2016 hat in Österreich jeder Mensch mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen einklagbaren Anspruch auf ein Konto - auch ohne Einkommen, ohne Wohnsitz und mit Schulden. Höchstens 83,45 Euro im Jahr darf es kosten, für einkommensschwache Haushalte 41,73 Euro. Das Problem liegt nicht im Gesetz: Als die Arbeiterkammer Wien 2025 zehn Wiener Bankfilialen testen ließ, informierte keine der vier Banken, die der Testperson ein normales Gehaltskonto verweigerten, von sich aus über das Basiskonto.

Rechtsgrundlage §§ 23 bis 28 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), seit 18. September 2016
Anspruch Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, dazu Wohnungslose, Asylwerber und nicht abschiebbare Personen
Höchstentgelt 83,45 € pro Jahr, 41,73 € für besonders schutzbedürftige Verbraucher
Frist der Bank 10 Geschäftstage ab vollständigem Antrag
Ablehnungsgründe Nur zwei: bereits ein nutzbares Konto in Österreich, oder Straftat gegen die Bank
Überziehung Nicht möglich, reines Guthabenkonto
Beschwerde FMA und Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft

Ohne Konto gibt es keinen Mietvertrag, keinen Arbeitsvertrag und keine Auszahlung von Sozialleistungen. Genau deshalb hat die EU mit der Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU ein Konto mit Grundfunktionen zum Recht gemacht. Österreich hat sie mit dem Verbraucherzahlungskontogesetz umgesetzt und dabei über die Vorgaben hinaus geregelt, dass eine Bank aktiv über das Basiskonto informieren muss, wenn sie ein normales Konto ablehnt.

Was das Basiskonto kann

§ 25 VZKG zählt die Leistungen auf, die enthalten sein müssen. Es ist damit ein vollwertiges Zahlungskonto, nur ohne Kreditrahmen:

  • Eröffnung, Führung und Schließung des Kontos
  • Bareinzahlungen auf das Konto
  • Barabhebungen am Schalter und an Geldautomaten im gesamten EWR, auch außerhalb der Öffnungszeiten
  • Lastschriften, also Einziehungsaufträge für Miete, Strom oder Versicherung
  • Kartenzahlungen im Geschäft und im Internet
  • Überweisungen und Daueraufträge, am Schalter und über das Online-System der Bank

Zwei Punkte machen den praktischen Unterschied. Erstens gilt eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen: Egal wie oft abgehoben oder überwiesen wird, das Jahresentgelt bleibt gedeckelt. Zweitens muss die Bank die Leistungen in dem Umfang anbieten, in dem sie sie auch ihren übrigen Kunden bietet - wer Online-Banking führt, muss es auch beim Basiskonto zulassen.

Nicht enthalten ist eine Überziehungsmöglichkeit. Das Basiskonto ist ein reines Guthabenkonto. Die einzige Ausnahme in § 25 Abs. 5: Reicht das Guthaben nicht für die Kontoführungsentgelte, darf die Bank insoweit ins Minus gehen lassen. Eine Kreditkarte gehört ebenfalls nicht zum gesetzlichen Leistungsumfang; als Ersatz kommen Prepaid-Karten in Frage.

Wer Anspruch hat

§ 23 Abs. 1 VZKG knüpft den Anspruch allein an den rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union - unabhängig vom Wohnort. Ein Wohnsitz in Österreich ist keine Voraussetzung. Absatz 2 nennt zusätzlich ausdrücklich drei Gruppen:

  • Verbraucher ohne festen Wohnsitz
  • Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005
  • Personen ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind

Einkommen, Bonität und Schulden spielen keine Rolle. Ein negativer KSV-Eintrag ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Auch darf die Bank den Zugang nicht davon abhängig machen, dass zusätzliche Produkte gekauft oder Geschäftsanteile gezeichnet werden (§ 23 Abs. 3) - außer sie verlangt das von allen Kunden, wie es bei Genossenschaftsbanken vorkommt.

Wenn kein Lichtbildausweis vorhanden ist

Für Wohnungslose und Geflüchtete scheitert die Kontoeröffnung in der Praxis oft am Ausweis. § 23 Abs. 6 VZKG verpflichtet die Bank, ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in diesem Fall auf anderem Weg zu erfüllen. Als Identitätsnachweis kommen unter anderem Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Geduldete und Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Betracht. Die Identität muss nachgewiesen werden - aber nicht zwingend mit einem Reisepass.

Was das Basiskonto kosten darf

§ 26 Abs. 1 VZKG nennt eine Obergrenze von 80 Euro pro Jahr, § 26 Abs. 2 einen ermäßigten Satz von 40 Euro. Diese beiden Zahlen aus dem Gesetzestext sind allerdings die Ausgangswerte von 2016. Nach § 26 Abs. 3 folgen sie im Zweijahresabstand dem Verbraucherpreisindex 2015 und sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Maßgeblich sind deshalb nicht 80 und 40 Euro, sondern:

Gruppe Höchstentgelt pro Jahr
Alle Kontoinhaber 83,45 €
Besonders schutzbedürftige Verbraucher 41,73 €

Der Betrag deckt sämtliche Leistungen nach § 25 Abs. 1 ab, unabhängig von der Zahl der Buchungen. Getrennt verrechnen darf die Bank nur Kreditkartenzahlungen sowie Entgelte, die durch eigenes Fehlverhalten anfallen - etwa Mahnspesen bei einer nicht gedeckten Lastschrift. Auch diese müssen nach § 26 Abs. 4 angemessen sein und sich an dem orientieren, was in Österreich üblich ist. Zum Vergleich: Ein Girokonto mit Paketleistungen kostet je nach Institut ein Vielfaches davon.

Wer als besonders schutzbedürftig gilt

Die Gruppen legt eine Verordnung des Sozialministeriums fest. Begünstigt sind unter anderem:

  • Personen, deren Einkommen - Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung - unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt
  • Personen, die von der Rundfunkgebühr beziehungsweise dem ORF-Beitrag befreit sind
  • Personen im Privatkonkurs oder in einem Schuldenregulierungsverfahren
  • Studierende mit Studienbeihilfe
  • Asylwerber
  • Wohnungslose

Der ermäßigte Satz gilt für die Dauer der Schutzbedürftigkeit. Fällt sie weg, darf die Bank auf das reguläre Höchstentgelt umstellen.

Wann die Bank ablehnen darf

§ 24 Abs. 1 VZKG kennt genau zwei Ablehnungsgründe, und die Liste ist abschließend:

  1. Der Antragsteller hat bereits ein Zahlungskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut, über das er die Leistungen nach § 25 Abs. 1 nutzen kann. Die Bank darf dafür eine ehrenwörtliche Erklärung verlangen. Wer erklärt, dass ihm dieses Konto bereits gekündigt wurde, hat trotzdem Anspruch.
  2. Eine vorsätzliche Straftat gegen die Bank oder ihre Mitarbeiter, für die Anklage nach § 210 Abs. 1 StPO erhoben wurde oder eine noch nicht getilgte Verurteilung vorliegt.

Alles andere ist kein Grund: keine Arbeitsstelle, kein Einkommen, kein Wohnsitz, ein Inkassoeintrag, ein laufender Privatkonkurs, eine ausländische Staatsbürgerschaft. Wenn eine Filiale sagt, das Basiskonto müsse erst von der Zentrale genehmigt werden, ist das eine interne Ablaufbeschreibung und keine Rechtslage.

Ein Sonderfall, der oft übersehen wird: Wer schon ein Konto hat, muss es grundsätzlich gleichzeitig schließen. Ist das alte Konto aber wegen offener Schulden für Zahlungen gesperrt, kann es die Leistungen nach § 25 Abs. 1 gerade nicht mehr erbringen - dann besteht der Anspruch auf ein Basiskonto auch ohne Schließung. Das ist für überschuldete Haushalte der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Gesetzes.

Was bei einer Ablehnung passieren muss

Die Bank hat zehn Geschäftstage ab Eingang des vollständigen Antrags Zeit, das Konto zu eröffnen oder abzulehnen (§ 23 Abs. 5). Lehnt sie ab, muss sie unmittelbar danach schriftlich und kostenlos mitteilen:

  • dass abgelehnt wurde und aus welchen genauen Gründen
  • dass eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht möglich ist
  • dass die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft angerufen werden kann, das österreichische Mitglied im europäischen FIN-NET

Beide Wege sind kostenlos. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig, und seine Kosten würden auch nicht ersetzt. Wer sprachliche Unterstützung braucht, bekommt sie bei den Arbeiterkammern, den staatlich anerkannten Schuldenberatungen und beim Sozialministerium, das für Beschwerden zum Basiskonto eine eigene Anlaufstelle betreibt.

Wann die Bank kündigen darf

§ 27 Abs. 2 VZKG nennt acht Kündigungsgründe, mehr gibt es nicht:

Grund Vorlauf
Absichtliche Nutzung für unrechtmäßige Zwecke sofort
Falsche Angaben bei der Eröffnung, ohne die kein Anspruch bestanden hätte sofort
Anklage wegen Vorsatztat gegen die Bank oder ihre Mitarbeiter 2 Monate
Mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate ohne einen einzigen Zahlungsvorgang 2 Monate
Kein rechtmäßiger Aufenthalt in der EU mehr 2 Monate
Eröffnung eines zweiten Zahlungskontos in Österreich 2 Monate
Wiederholte Nutzung für unternehmerische Zwecke 2 Monate
Ablehnung einer allen Basiskonto-Inhabern angebotenen Vertragsänderung 2 Monate

Bemerkenswert ist, was nicht in der Liste steht: nicht bezahlte Kontoführungsentgelte. Das Basiskonto lässt sich nicht deshalb kündigen, weil das Konto leer ist. Praktisch relevant wird stattdessen die 24-Monats-Regel - wer sein Basiskonto zwei Jahre lang gar nicht bewegt, verliert es. Eine einzige Überweisung im Jahr genügt, um das zu verhindern. Selbstständige sollten außerdem beachten, dass wiederholte betriebliche Nutzung ein Kündigungsgrund ist; dafür gibt es das Firmenkonto.

Was die Arbeiterkammer in zehn Filialen gefunden hat

Zwischen Juni und August 2025 schickte die Arbeiterkammer Wien eine Testperson zu zehn Wiener Banken, ergänzt um Mailanfragen und einen Website-Check. Die Testperson gab an, arbeitslos zu sein. Geprüft wurden die fünf Informationspflichten aus § 28 VZKG. Das Ergebnis, veröffentlicht im Februar 2026:

  • Vier Banken lehnten das Gehaltskonto ab. Keine einzige informierte danach von sich aus über den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Nur eine händigte nach ausdrücklicher Nachfrage ein Infoblatt aus - ohne die vorgeschriebene Preisinformation.
  • In keiner der zehn Filialen lag in den Kundenbereichen Information zum Basiskonto auf.
  • Von den sechs Banken, die ein normales Konto grundsätzlich eröffnet hätten, gab die Hälfte auch auf Nachfrage keine schriftliche Information heraus. Die gesetzliche Pflicht erfüllte nur eine.
  • Auf allen zehn Websites war das Basiskonto vorhanden, aber auf keiner gleichrangig neben den übrigen Girokonten platziert. Bei mehreren Instituten führte nur die Suchfunktion hin, bei einem heißt das Produkt schlicht „VZKG Konto“.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Das Wort Basiskonto selbst in die Hand nehmen und schriftlich beantragen. Wer im Beratungsgespräch nur nach „einem Konto“ fragt, bekommt die Auskunft, die die AK dokumentiert hat.

So gehen Sie vor

  1. Antrag ausdrücklich als Basiskonto stellen, am besten schriftlich oder per E-Mail, und den Begriff „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nach § 23 VZKG“ verwenden. Damit läuft die Zehn-Tage-Frist.
  2. Ermäßigung gleich mitbeantragen, wenn Sie zu einer der begünstigten Gruppen zählen. Nachweise sind etwa der Bescheid über die Sozialleistung, die Befreiung vom ORF-Beitrag oder der Gerichtsbeschluss im Schuldenregulierungsverfahren.
  3. Bestehendes Konto klären. Läuft es normal, wird es beim Wechsel geschlossen - die neue Bank muss den Kontowechsel auf Wunsch selbst abwickeln. Ist es gesperrt, bleibt der Anspruch auch ohne Schließung bestehen.
  4. Ablehnung schriftlich verlangen. Ohne Begründung auf Papier gibt es nichts zum Beschweren. Die Bank ist dazu verpflichtet.
  5. Beschwerde einbringen bei der FMA oder der Gemeinsamen Schlichtungsstelle. Beides kostenlos, beides ohne Anwalt.

Häufige Fragen

Bekomme ich ein Basiskonto trotz negativer Bonität?
Ja. Schulden, Inkassoeinträge und ein laufender Privatkonkurs sind keine zulässigen Ablehnungsgründe. § 24 VZKG kennt nur zwei Gründe: ein bereits vorhandenes nutzbares Konto und eine vorsätzliche Straftat gegen die Bank.

Was kostet ein Basiskonto?
Höchstens 83,45 Euro im Jahr für alle Leistungen zusammen. Für besonders schutzbedürftige Verbraucher sind es höchstens 41,73 Euro. Die Beträge werden alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst.

Wie lange dauert die Eröffnung?
Die Bank muss innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem vollständigen Antrag eröffnen oder ablehnen.

Kann ich ein Basiskonto überziehen?
Nein, es ist ein reines Guthabenkonto. Nur für die Kontoführungsentgelte selbst darf die Bank eine Überziehung zulassen, wenn das Guthaben dafür nicht reicht.

Habe ich als Asylwerber Anspruch?
Ja, § 23 Abs. 2 VZKG nennt Asylwerber ausdrücklich, ebenso Personen ohne festen Wohnsitz und nicht abschiebbare Personen ohne Aufenthaltsrecht.

Muss ich mein altes Konto kündigen?
Grundsätzlich ja, wenn es die Grundfunktionen bietet. Ist es wegen offener Schulden für Zahlungen gesperrt, besteht der Anspruch auf ein Basiskonto auch ohne Schließung.

Darf mir die Bank das Basiskonto kündigen, wenn ich die Gebühren nicht zahle?
Nein. Nicht bezahlte Entgelte stehen nicht in der abschließenden Liste des § 27 Abs. 2 VZKG. Wohl aber kann gekündigt werden, wenn 24 Monate lang kein einziger Zahlungsvorgang stattfindet.

Was tue ich bei einer Ablehnung?
Die schriftliche Begründung verlangen und damit Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht oder der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft einbringen. Beide Verfahren sind kostenlos.

Stand: August 2026. Rechtliche Grundlagen: §§ 23 bis 28 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), BGBl. I Nr. 35/2016, Richtlinie 2014/92/EU, VZKG-Verordnung BGBl. II Nr. 255/2016.

Quellen

RIS - Verbraucherzahlungskontogesetz, geltende Fassung

konsumentenfragen.at (Sozialministerium) - FAQ Basiskonto

Sozialministerium - Infoblatt Basiskonto (PDF)

Arbeiterkammer - Basiskonto: Bankkonto für alle

AK Wien, Februar 2026 - Informieren Banken korrekt über den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto? (PDF)

Finanzmarktaufsicht - Basiskonto und Beschwerdeweg

EUR-Lex - Richtlinie 2014/92/EU über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen