Freibetrag in Österreich - diese Freibeträge sind 2026 steuerlich absetzbar


Freibetrag Mindert die Steuerbemessungsgrundlage (indirekter Steuervorteil)
Absetzbetrag Wird direkt von der Steuer abgezogen (direkter Steuervorteil)
Familienbonus Plus Bis 2.000 € pro Kind/Jahr (ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag)
Werbungskostenpauschale 132 € jährlich (automatisch berücksichtigt)
Kirchenbeitrag Bis 600 € als Sonderausgabe absetzbar
Spenden Bis 10% der Einkünfte als Sonderausgabe absetzbar

Das Zahlen von Steuern zählt zu den ungeliebten Pflichten eines jeden Arbeitnehmers. Monat für Monat wird vom hart erarbeiteten Bruttogehalt ein guter Teil einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Doch es gibt durchaus Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Eine wichtige Rolle spielen dabei Freibeträge und Absetzbeträge. Wir zeigen Ihnen, wie diese Instrumente funktionieren und welche steuerlichen Vorteile Sie in Österreich 2026 nutzen können.

Der Unterschied zwischen Freibetrag und Absetzbetrag

Freibeträge und Absetzbeträge werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedlich wirken:

Absetzbeträge werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen. Ein Absetzbetrag von 100 Euro reduziert Ihre Steuerlast um genau 100 Euro. Das macht Absetzbeträge besonders wertvoll.

Freibeträge hingegen mindern die Steuerbemessungsgrundlage - also den Betrag, von dem die Steuer berechnet wird. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% bringt ein Freibetrag von 100 Euro eine Ersparnis von 42 Euro.

Automatisch berücksichtigte Absetzbeträge

Einige Absetzbeträge werden bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt:

  • Verkehrsabsetzbetrag: 463 € jährlich für alle aktiven Arbeitnehmer
  • Pensionistenabsetzbetrag: Bis zu 954 € für Pensionisten (einkommensabhängig)

Absetzbeträge, die beantragt werden müssen

Folgende Absetzbeträge müssen Sie im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung selbst beantragen:

  • Familienbonus Plus: Bis zu 2.000 € pro Kind/Jahr
  • Alleinverdienerabsetzbetrag: 612 € bis 1.158 € (je nach Kinderanzahl)
  • Alleinerzieherabsetzbetrag: 612 € bis 1.158 € (je nach Kinderanzahl)
  • Unterhaltsabsetzbetrag: 35 € bis 73 € monatlich pro Kind
  • Pendlereuro: 6 € pro Kilometer (ab 2026)
  • Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: Zusätzlich 752 € bei niedrigem Einkommen

Der Familienbonus Plus - Die wichtigste Familienentlastung

Der Familienbonus Plus ist seit 2019 das zentrale Instrument zur steuerlichen Entlastung von Familien. Er hat den früheren Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt.

Höhe des Familienbonus Plus 2026

Alter des Kindes Monatlich Jährlich
Bis zum 18. Geburtstag 166,68 € 2.000 €
Ab dem 18. Geburtstag (mit Familienbeihilfe) 58,34 € 700 €

Wichtig: Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der die Steuer maximal auf null reduzieren kann. Er führt nicht zu einer Gutschrift (Negativsteuer). Für Geringverdiener gibt es stattdessen den Kindermehrbetrag von bis zu 700 € pro Kind.

Aufteilung zwischen Eltern

Der Familienbonus Plus kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden:

  • 100% bei einem Elternteil
  • 50% bei jedem Elternteil

Bei getrennt lebenden Eltern steht der Familienbonus Plus dem Familienbeihilfenbezieher und dem unterhaltszahlenden Elternteil zu.

Werbungskosten - Ausgaben für den Beruf

Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Sie mindern als Freibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.

Werbungskostenpauschale

Jedem Arbeitnehmer steht automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 € jährlich zu. Dieses wird bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt und muss nicht beantragt werden.

Tipp: Übersteigen Ihre tatsächlichen Werbungskosten das Pauschale, können Sie die höheren Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Was zählt zu den Werbungskosten?

  • Arbeitsmittel: Computer, Laptop, Drucker (60% berufliche Nutzung anerkannt)
  • Fachliteratur: Bücher und Zeitschriften mit direktem Berufsbezug
  • Fortbildungskosten: Kurse, Seminare, Studiengebühren
  • Arbeitskleidung: Nur typische Berufskleidung (Uniformen, Schutzkleidung)
  • Gewerkschaftsbeiträge: Falls nicht bereits vom Arbeitgeber abgezogen
  • Pendlerpauschale: Bei entsprechender Entfernung zum Arbeitsplatz
  • Telearbeitspauschale: Bis 300 € jährlich (3 € pro Tag, max. 100 Tage)

Zusätzlich zum Pauschale absetzbar

Einige Werbungskosten werden nicht auf das Pauschale angerechnet und sind daher zusätzlich absetzbar:

  • Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
  • Pendlerpauschale und Pendlereuro
  • Telearbeitspauschale

Sonderausgaben 2026

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Sie mindern wie Freibeträge die Steuerbemessungsgrundlage.

Aktuelle absetzbare Sonderausgaben

Sonderausgabe Höchstbetrag
Kirchenbeiträge 600 €
Spenden an begünstigte Organisationen 10% der Einkünfte
Steuerberatungskosten Unbegrenzt
Freiwillige Weiterversicherung (Pension) Unbegrenzt
Nachkauf von Versicherungszeiten Unbegrenzt
Öko-Sonderausgabenpauschale (thermische Sanierung) 800 € (5 Jahre)
Öko-Sonderausgabenpauschale (Heizungstausch) 400 € (5 Jahre)

Automatische Berücksichtigung

Kirchenbeiträge und Spenden werden von den empfangenden Organisationen direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Sie müssen diese nicht selbst eintragen.

Wichtige Änderung: Topf-Sonderausgaben ausgelaufen

Achtung: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ (private Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sind mit Ende 2020 ausgelaufen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme: Das neue Öko-Sonderausgabenpauschale für ökologische Sanierungsmaßnahmen seit 2022.

Außergewöhnliche Belastungen

Neben Werbungskosten und Sonderausgaben können auch außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern. Dazu gehören unter anderem:

  • Krankheitskosten (soweit nicht ersetzt)
  • Kosten für Behinderung
  • Kosten für Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden
  • Katastrophenschäden
  • Bestattungskosten (soweit nicht durch Nachlass gedeckt)

Bei außergewöhnlichen Belastungen gilt in der Regel ein einkommensabhängiger Selbstbehalt, der zuerst überschritten werden muss.

Rechenbeispiel: Steuerersparnis durch Absetzbeträge

Familie mit zwei Kindern (5 und 8 Jahre):

Position Betrag
Bruttojahreseinkommen 45.000 €
Lohnsteuer vor Absetzbeträgen ca. 5.500 €
Familienbonus Plus (2 Kinder × 2.000 €) - 4.000 €
Verkehrsabsetzbetrag - 463 €
Verbleibende Lohnsteuer ca. 1.037 €
Steuerersparnis durch Familienbonus Plus 4.000 €

Zusätzlich durch Sonderausgaben (Freibeträge):

  • Kirchenbeitrag 600 € → Ersparnis ca. 252 € (bei 42% Grenzsteuersatz)
  • Spenden 500 € → Ersparnis ca. 210 €

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Gibt es den Kinderfreibetrag noch?

Nein, der Kinderfreibetrag (440 € bzw. 300 € je Elternteil) wurde mit 1.1.2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Der Familienbonus Plus bietet mit bis zu 2.000 € pro Kind eine deutlich höhere Entlastung.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Absetzbetrag?

Ein Freibetrag mindert die Steuerbemessungsgrundlage (indirekte Wirkung), ein Absetzbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen (direkte Wirkung). Absetzbeträge sind daher wertvoller.

Kann ich Kinderbetreuungskosten noch absetzen?

Die separate Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Für außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Behinderung) können Betreuungskosten weiterhin geltend gemacht werden.

Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale?

Das Werbungskostenpauschale beträgt 132 € jährlich und wird automatisch berücksichtigt. Tatsächliche Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn sie höher sind.

Werden Kirchenbeitrag und Spenden automatisch berücksichtigt?

Ja, seit 2017 werden diese Beträge von den Organisationen direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Fazit - Steuern sparen 2026

Das österreichische Steuersystem bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Steuerersparnis. Die wichtigste Entlastung für Familien ist der Familienbonus Plus mit bis zu 2.000 € pro Kind und Jahr. Zusätzlich können Werbungskosten, Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge und Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Tipp: Führen Sie jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung durch - im Durchschnitt erhalten Arbeitnehmer über 1.000 € zurück. Die Veranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden.