Freibetrag in Österreich – diese Freibeträge sind 2024 steuerlich absetzbar

Das Zahlen von Steuern zählt zu den ungeliebten Pflichten eines jeden Arbeitnehmers. Monat für Monat wird vom hart erarbeiteten Bruttogehalt ein guter Teil einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Doch es gibt durchaus Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Eine wichtige Rolle spielen dabei die sogenannten Freibeträge. Wir möchten Ihnen hier zeigen, wie sich Freibeträge auch auf die Steuerlasten auswirken. Außerdem soll der Unterschied zum Absetzbetrag etwas genauer erklärt werden. Vor allem aber möchten wir zeigen, welche unterschiedlichen Freibeträge das Steuerrecht in Österreich vorsieht und wann man davon tatsächlich Gebrauch machen kann.

So unterscheidet sich der Freibetrag vom Absetzbetrag

Absetzbetrag und Freibetrag werden häufig in einem Atemzug genannt, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Und tatsächlich haben diese beiden Instrumente einiges gemeinsam. Beide Beträge sorgen dafür, dass die Steuerlast sinkt. Absetzbeträge werden allerdings stets in voller Höhe direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Dabei gibt es Absetzbeträge, die automatisch vom Arbeitgeber bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle abgezogen werden, sowie Beträge, die durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung selber geltend gemacht werden müssen. Zu den automatisch berücksichtigten Absetzbeträgen gehören der Verkehrsabsetzbetrag sowie der Pensionsabsetzbetrag. Separat beantragt werden müssen dagegen z.B. die folgenden Absetzbeträge:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Erhöhter Pensionsabsetzbetrag
  • Mehrkinderzuschlag
  • Pendlereuro
  • Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Für die einzelnen Positionen gelten gesetzlich festgelegte Beträge, die direkt von der Steuerlast des Arbeitnehmers abgezogen bzw. wie im Falle des Kinderabsetzbetrages direkt ausgezahlt werden.
Nach einem etwas anderen Prinzip funktionieren jedoch die Freibeträge, die im österreichischen Steuerrecht von den Absetzbeträgen unterschieden werden. Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Beträge nicht von der Steuerlast abgezogen werden, sondern dass sie vom Bruttogehalt abgezogen werden. Damit vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer und somit auch die gesamte Steuerlast. Während also die Absetzbeträge eine direkte Steuerminderung darstellen, handelt es sich bei den Freibeträgen um eine indirekte Minderung. Vor allem müssen die Freibeträge aber durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei sieht das Steuerrecht in Österreich Freibeträge für die folgenden Bereiche vor:

Wir möchten nun klären, welche privaten Ausgaben zu den genannten Freibeträgen gerechnet werden können und dann abschließend anhand eines Rechenbeispiels zeigen, wie sich diese Ausgaben auf Ihre Steuerlast auswirken.

Diese Ausgaben können im Rahmen der Freibeträge angesetzt werden

Ein wichtiger Bereich, für den der Gesetzgeber Freibeträge einräumt, sind die sogenannten Werbungskosten. Darunter werden alle Ausgaben verstanden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen. Hintergrund ist der Gedanke, dass Arbeitnehmer, die Ausgaben tätigen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, dafür nicht noch zusätzlich steuerlich belastet werden sollen. Zu Werbungskosten können unter anderem Ausgaben für Berufskleidung, Weiterbildung oder einen Computer fallen. Kauft sich etwa ein Bankangestellter einem neuen Anzug, um diesen auf Arbeit zu tragen, so können diese Ausgaben dem Bereich Werbungskosten zugeordnet werden. Auch ein Lehrer, der einen Laptop anschafft, um zu Hause den Unterricht vorzubereiten, hat die Möglichkeit, diese Ausgaben gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten anzugeben. Auch Fachliteratur oder Gebühren für Weiterbildungskurse gehören in diese Rubrik. Allerdings akzeptiert das Finanzamt längst nicht alle Ausgaben. Es wird unter Umständen geprüft, ob der Zweck der Ausgaben auch zum ausgeübten Beruf passt. Darüber hinaus können etwa auch Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für das Pendeln zum Arbeitsplatz über die sogenannte Pendlerpauschale abgesetzt werden.
Vor allem für Familien spielt der sogenannte Kinderfreibetrag eine wichtige Rolle. Für jedes Kind kann dabei ein Betrag in Höhe von 440 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass beide Eltern diesen Freibetrag nutzen. Dann können je Elternteil sogar 300 Euro gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens sechs Monate eines Jahres Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt worden sein.
Darüber hinaus können auch noch verschiedene Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt in Form von Freibeträgen geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Zu diesen Sonderausgaben können u.a. Ausgaben für folgende Zwecke fallen:

  • Pensionsversicherungen
  • Wohnraumschaffung
  • Kirchenbeiträge
  • private Spenden
  • Steuerberatungskosten

Wer etwa zusätzlich zur gesetzlichen Pension in eine private Pensionsversicherung einzahlt, kann die geleisteten Beiträge zumindest zu einem Viertel von der Steuer absetzen. Freibeträge räumt das Finanzamt außerdem für die Schaffung oder Sanierung von Wohnraum ein. Wenn Sie also selbstgenutzten Wohnraum erwerben oder sanieren, können die Kosten zumindest teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Auch Kirchenbeiträge und private Spenden zählen zu den absetzungsfähigen Sonderausgaben. Nutzen Sie die Dienste eines Steuerberaters, so werden Ihnen auch für diese Kosten Freibeträge eingeräumt. Nicht zuletzt sind Freibeträge möglich, wenn Ihnen Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, wie etwa die Pflege eines Familienangehörigen oder eines behinderten Kindes entstehen. Abschließend zeigen wir nun anhand eines kleinen Rechenbeispiels, wie sich die Freibeträge auf die Steuerlast auswirken können.

So wirken sich die Freibeträge auf die Steuerlast aus

Beispielhaft haben wir den Steuervorteil berechnet, den eine Familie mit zwei Kindern erhält, wenn sie monatliche Freibeträge in Höhe von 600 Euro beim Finanzamt geltend macht. Die Familie hat ein Bruttoeinkommen von jährlich 45.000 Euro. Daraus ergeben sich zunächst Abgaben an die Sozialversicherung, die von den Freibeträgen unbeeinflusst bleiben. Der Unterschied zeigt sich jedoch bei der Lohnsteuer. Während die Familie mit den Freibeträgen im Jahr lediglich 3.130 Euro Steuern zu zahlen hat, sind es bei der Familie ohne Freibeträge jährlich 5.677 Euro. Der Unterschied liegt als bei fast 2.550 Euro.

Mit Freibeträgen von monatliche 600 Euro ohne Freibeträge
Bruttoeinkommen 45.000 Euro 45.000 Euro
Sozialversicherung 8089 Euro 8.089 Euro
Lohnsteuer 3.130 Euro 5.677 Euro
Nettoeinkommen 33.780 Euro 31.323 Euro

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass es sich absolut lohnt, eine Einkommensteuererklärung anzufertigen und dabei die Freibeträge nicht nur für die Kinder, sondern auch für weitere Ausgaben auszuschöpfen.

Fazit – Steuern sparen mit Freibeträgen

Freibeträge bieten eine sehr gute Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Dabei räumt der Staat den Arbeitnehmern eine Reihe von Möglichkeiten ein, Freibeträge zu nutzen. Insbesondere für jedes Kind können pro Monat bis zu 440 Euro bzw. bei der Aufteilung auf beide Elternteile je 300 Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus werden verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als sogenannte Werbungskosten anerkannt. Und auch wer Wohnraum erwirbt oder saniert, kann diese Kosten teilweise von der Steuer absetzen. Der finanzielle Vorteil kann für ein Jahr mehrere tausend Euro betragen.