Doppelbesteuerung und Quellensteuer in Österreich 2024

Die Quellensteuer ist Teil des internationalen Steuerrechts, denn dabei geht es um die Frage, welcher Staat Einkünfte aus dem Ausland besteuern darf. Die Quellensteuer kann aus zwei Perspektiven betrachtet werden:

  • Die ausländischen Einkünfte werden außerhalb Österreichs erzielt. Damit ist Österreich der Ansässigkeitsstaat.
  • Die österreichischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte, wenn also das Ausland, z.B. Deutschland, der Ansässigkeitsstaat ist.

Was wird unter „Quellensteuer“ verstanden?

Grundsätzlich ist unter der Bezeichnung „Quellensteuer“ eine Erhebungsform für eine Ertragssteuer zu verstehen. Dabei geht es um die Besteuerung an der Quelle, der Steuerabzug erfolgt an der Quelle einer Zahlung. Mit anderen Worten ist der Begriff „Quellensteuer“ die Bezeichnung für:

Einen Steuerabzug, der an der Quelle der Einnahmen, (das ist jener Ort, wo die Einnahmen entstehen) abgeführt wird.

Es geht also um die Besteuerung von ausländischen Einkommensquellen, sofern diese einer Besteuerung unterliegen. Denn Einnahmen (Quellen) müssen in der Regel in jenem Staat versteuert werden, in welchem sie erzielt worden sind.

Beispiele für Quellensteuern bei ausländischen Einnahmen:

  • Einkommensteuer aus nichtselbständiger Tätigkeit
  • Erträge aus sportlichen und künstlerischen Einnahmequellen (Auslandsauftritte)
  • Vergütungen für Aufsichtsräte
  • Unternehmerische Bauleistungen (gewerblicher Hintergrund)
  • Kapitalerträge, Dividenden
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • Dienstleistungen

Doppelbesteuerungsabkommen als Entlastung

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, dann werden Ihre in- und ausländischen Einkünfte, die als Welteinkommen zusammengefasst werden, in Österreich besteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie für Ihre ausländischen Einkünfte bereits im Ausland Steuer gezahlt haben. Es erfolgt also eine Doppelbesteuerung, denn Sie zahlen Steuer im Ausland und in Österreich. Diese Doppelbesteuerung ist übrigens kein österreichisches Phänomen, sondern das
Prinzip gilt für viele Staaten.

Damit der Zustand der Doppelbesteuerung vermieden werden kann, hat Österreich mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Dieses regelt, welcher Staat, welches Einkommen ganz, teilweise oder gar nicht besteuern darf.

Sieht das DBA eine Besteuerung im anderen Staat vor, dann wird nach dem Recht des jeweiligen Staates besteuert. Die österreichischen Finanzämter leisten dabei keine Hilfe, d.h, Sie müssen sich selbst um die Versteuerung kümmern. Ob und in welchen Fällen ein DBA dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht gibt, hängt vom Einzelfall ab. Daher ist immer das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen, obwohl sich die DBA, die Österreich abgeschlossen hat, größtenteils am sog. OECD-Musterabkommen orientieren.

Tipp: Eine Liste der Staaten, mit welchen Österreich ein DBA abgeschlossen hat, finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/DBA-Liste.html)

Obwohl das Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen die Einmalbesteuerung ist, kann es dabei zu Problemen, also zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der andere Staat die Einkünfte anders beurteilt als das österreichische Finanzamt. Bleiben die Versuche, einer gleichen Beurteilung (wie in Österreich) erfolglos, können Sie beim Bundesministerium für Finanzen ein Verständigungsverfahren beantragen. Ist dieses eingeleitet, sucht das österreichische Finanzministerium mit dem Ausland eine Lösung, damit Sie nicht doppelt besteuert werden. Diese Hilfe setzt allerdings voraus, dass Sie den Sachverhalt im Ausland wie in Österreich (gegenüber dem Finanzamt) dargestellt haben. Ist dies nicht der Fall, oder liegt sogar eine missbräuliche Gestaltung vor, dann haben Sie vom österreichischen Finanzministerium keine Hilfe zu erwarten.

Welche Einkünfte werden in welchem Staat versteuert?

Im Folgenden werden die wichtigsten Einnahmeformen eines DBAs kurz dargestellt. Da im Einzelfall das jeweilige DBA anzuwenden ist, kann die Darstellung nur allgemein erfolgen.

Unternehmensgewinne

Grundsätzlich werden Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat und nicht im Aktivitätsstaat besteuert. Von dieser Regelung wird abgewichen, wenn im Ausland (= Aktivitätsstaat) eine Betriebsstätte für die Aktivität besteht. Wird im Ausland eine Betriebstätte betrieben, dann müssen die Gewinne zwischen dieser und dem Stammhaus aufgeteilt werden. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, wie zum Beispiel:

  • Ort der Leitung
  • Zweigniederlassung
  • Geschäftsstelle
  • Fabrikations- und/oder Werkstätte
  • Bergwerk
  • Öl- oder Gasvorkommen
  • Steinbruch

Bei Montagen oder Bauausführungen wird in jedem Fall eine Betriebsstätte begründet, wenn die Aktivität länger als zwölf Monate dauert.

Nicht unter die Betriebsstättendefinition fallen beispielsweise:

  • reine Lager oder Auslieferungslager
  • Ausstellungsräume
  • Warenbestände
  • reine Einrichtungen für Einkauf oder Informationsbeschaffung
  • Einrichtungen für reine Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten

Weiter werden im DBA die Begriffe „Vertreterbetriebsstätte“ und „Dienstleistungsbetriebsstätte“ definiert.

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Dividenden an eine beteiligte Gesellschaft sind in der Regel in den DBA, die von Österreich abgeschlossen worden sind, von der Quellensteuer befreit. Nach manchen DBAs wird jedoch eine reduzierte Quellensteuer fällig. Ergeht die Dividendenausschüttung an eine natürliche Person, dann wird in der Regel eine Quellensteuer von 15 Prozent fällig. Bei Zinsen und Lizenzen bzw. Lizenzgebühren ist in jedem Fall das jeweilige DBA zu konsultieren. Denn es liegt, je nach Staat, entweder kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor oder zumindest ein eingeschränktes.

Tipp: Ob der Quellenstaat auf die Einbehaltung der Quellensteuer verzichtet oder diese nach Abzug erst im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens zurückbezahlt wird, hängt vom Steuerrecht des Quellenstaates ab.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt grundsätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat. Entsendet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Arbeit ins Ausland, dann hat der Tätigkeitsstaat (= das Ausland) ein Besteuerungsrecht an den Einkünften, wenn

  • sie / er an eine Betriebsstätte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers entsendet wird oder
  • sie / er direkt an einen Kunden entsendet wird und sich länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält.

Tipp: Da sich die genaue Berechnung der Steuer und deren Abfuhr nach dem Steuerrecht des Tätigkeitsstaates richtet, sollte bereits vorab das jeweilige DBA herangezogen werden. Hilfestellung geben die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer. Die Kontaktdaten für den jeweiligen Staat finden Sie unter https://www.wko.at/aussenwirtschaft/laender.

Pensionen

Die meisten österreichischen DBA sehen vor, dass Pensionen im Ansässigkeitsstaat der Pensionsempfängerin bzw. des Pensionsempfängers zu versteuern sind. Sonderregelungen bestehen für Sozialversicherungspensionen. Pensionen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, werden meistens im Kassenstaat, also in jenem Staat aus dem die Pensionsbezüge kommen, besteuert.

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