Erbrecht in Österreich - Erbfolge, Pflichtteil und Testament
Wer erbt ohne Testament?
Neben Kindern erbt der Ehepartner ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen aber zwei Drittel - und wenn beide fehlen, alles. Bei einem Nachlass von 300.000 Euro entscheidet allein diese Unterscheidung über 100.000 Euro. Weder gibt es ein festes Drittel für den Partner, noch geht ohne Kinder automatisch alles an ihn - und seit 2017 haben die Eltern des Verstorbenen keinen Pflichtteil mehr.
| Wer lebt noch? | Ehegatte / eingetragener Partner | Rest |
|---|---|---|
| Kinder (oder deren Nachkommen) | 1/3 | 2/3 an die Kinder zu gleichen Teilen |
| keine Kinder, aber Eltern | 2/3 | 1/3 an die Eltern |
| keine Kinder, ein Elternteil verstorben | 2/3 plus dessen Anteil | Rest an den lebenden Elternteil |
| weder Kinder noch Eltern | alles | - |
| kein Ehegatte, keine Kinder, keine Eltern | - | Geschwister, dann Großeltern, dann deren Nachkommen |
Die Reihenfolge unter den Verwandten folgt Linien: Zuerst kommen die Kinder, an ihrer Stelle deren Nachkommen. Erst wenn diese Linie leer ist, sind die Eltern an der Reihe, an ihrer Stelle die Geschwister und deren Kinder. Danach folgen Großeltern samt deren Nachkommen. Uneheliche Kinder sind ehelichen vollständig gleichgestellt.
Findet sich niemand aus diesen Linien, fällt der Nachlass an den Bund - es sei denn, es gibt einen Lebensgefährten.
Das Wohnrecht des Partners
Unabhängig von der Erbquote steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu (§ 745 ABGB): das Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen, sowie die Haushaltsgegenstände, die zur Fortführung des Haushalts nötig sind. Das gilt zusätzlich zum Erbteil und entfällt nur bei rechtmäßiger Enterbung.
Lebensgefährten haben dieses Wohnrecht ebenfalls, wenn sie mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene weder verheiratet war noch in eingetragener Partnerschaft lebte. Bei ihnen endet es allerdings ein Jahr nach dem Tod.
Lebensgefährten: fast immer leer ausgegangen
Wer nicht geheiratet und keine Partnerschaft eingetragen hat, steht erbrechtlich praktisch am Ende der Reihe. Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten nach § 748 ABGB greift nur, wenn überhaupt kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist - also weder Kinder noch Eltern, Geschwister, Großeltern oder deren Nachkommen. Voraussetzung sind zudem mindestens drei Jahre gemeinsamer Haushalt vor dem Tod.
Vom gemeinsamen Haushalt wird abgesehen, wenn erhebliche Gründe dagegenstanden, etwa gesundheitliche oder berufliche, und ansonsten die typische Verbundenheit bestand. In der Praxis bedeutet das: Solange irgendein Cousin zweiten Grades auffindbar ist, erbt der langjährige Lebensgefährte nichts. Wer das nicht will, braucht ein Testament - es gibt keinen anderen Weg.
Das Testament: drei Formen, drei Fallen
Ein Testament schlägt die gesetzliche Erbfolge, aber nur, wenn die Form stimmt. Formfehler sind der häufigste Grund, warum ein Testament später nicht hält.
Eigenhändiges Testament
Muss zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes und nur unterschriebenes Schriftstück ist als eigenhändiges Testament unwirksam. Zeugen braucht es keine. Datum und Ort sind nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen - bei mehreren Testamenten entscheidet, welches das jüngere ist.
Fremdhändiges Testament
Getippt oder von fremder Hand geschrieben. Dafür braucht es drei gleichzeitig anwesende Zeugen, die mit einem eigenhändigen Zusatz auf der Urkunde unterschreiben, aus dem sich ihre Zeugenrolle ergibt. Zusätzlich muss der Verfügende eigenhändig einen Zusatz beisetzen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Erben und deren nahe Angehörige dürfen nicht Zeugen sein.
Nottestament
Bei unmittelbarer Gefahr des Todes oder des Verlusts der Testierfähigkeit genügen zwei Zeugen, auch mündlich. Es verliert seine Gültigkeit drei Monate nach dem Wegfall der Gefahr.
Ein Testament sollte im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notare oder Rechtsanwälte registriert werden. Sonst hängt alles daran, dass das Papier im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich gefunden wird - ein Testament in der Schublade, das niemand kennt, wirkt wie keines.
Pflichtteil: wer sich nicht enterben lässt
Auch ein Testament kann nicht jeden ausschließen. Pflichtteilsberechtigt sind seit der Erbrechtsreform 2017 nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Eltern haben seit 2017 keinen Pflichtteil mehr - ein Punkt, den viele ältere Ratgeber noch falsch darstellen.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB). Ein Beispiel: Ein Verstorbener hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, Nachlass 300.000 Euro. Gesetzlich bekäme die Frau 100.000 Euro, jedes Kind 100.000 Euro. Setzt das Testament die Frau als Alleinerbin ein, steht jedem Kind ein Pflichtteil von 50.000 Euro zu.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Ein Kind, kein Ehegatte | alles | die Hälfte des Nachlasses |
| Zwei Kinder, kein Ehegatte | je 1/2 | je 1/4 |
| Ehegatte und zwei Kinder | 1/3 und je 1/3 | 1/6 und je 1/6 |
| Ehegatte, keine Kinder, Eltern leben | 2/3 | 1/3 für den Ehegatten, nichts für die Eltern |
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Pflichtteilsberechtigte werden nicht Miteigentümer des Hauses - sie haben einen Anspruch auf Geld. Und dieser Anspruch ist zeitlich entschärft: Der Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden (§ 765 Abs. 2 ABGB). Zusätzlich kann der Verstorbene letztwillig eine Stundung von bis zu fünf Jahren oder eine Zahlung in Teilbeträgen anordnen (§ 766 ABGB). Das ist der praktische Hebel, um zu verhindern, dass ein Familienbetrieb oder das Elternhaus verkauft werden muss, nur um Pflichtteile auszuzahlen.
Minderung bei fehlendem Kontakt
Bestand über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte gemindert werden (§ 776 ABGB) - aus einem Viertel wird also ein Achtel. Der Haken für den Verfügenden: Das Recht steht ihm nicht zu, wenn er selbst den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wer sein Kind aus dem Leben gedrängt hat, kann sich später nicht auf die Entfremdung berufen.
Enterbung
Die vollständige Entziehung des Pflichtteils (§ 769 ABGB) ist nur aus gesetzlich genannten Gründen möglich, etwa bei einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder bei gröblicher Vernachlässigung familiärer Pflichten. Der Grund muss in der letztwilligen Verfügung so beschrieben sein, dass er überprüfbar ist. Bloßer Ärger genügt nicht.
Schenkungen zu Lebzeiten werden mitgerechnet
Der klassische Versuch, den Pflichtteil zu umgehen, ist die Schenkung vor dem Tod. Das Gesetz kennt ihn: Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten werden Schenkungen dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet (§ 782 ABGB). Entscheidend ist, an wen verschenkt wurde:
- An Personen außerhalb des Pflichtteilskreises - etwa an Nichten, Freunde oder Vereine: nur Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Tod.
- An Pflichtteilsberechtigte - also an Kinder oder den Ehegatten: zeitlich unbegrenzt. Eine Übergabe des Hauses an ein Kind vor zwanzig Jahren zählt also noch immer mit.
Für Nachkommen gilt die Hinzurechnung nur bei Schenkungen aus einer Zeit, in der der Verstorbene bereits ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte; beim Ehegatten nur bei Schenkungen während der Ehe. Wer eine Immobilie an ein Kind übergibt, sollte deshalb wissen, dass das die späteren Pflichtteile der Geschwister erhöht.
Pflegevermächtnis: wer gepflegt hat, bekommt etwas
Seit 2017 gibt es einen eigenen Anspruch für pflegende Angehörige (§ 677 ABGB). Wer eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate und in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, bekommt dafür ein gesetzliches Vermächtnis - vorausgesetzt, es wurde dafür weder ein Entgelt vereinbart noch eine Zuwendung gemacht.
Der Kreis ist weit gefasst: gesetzliche Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen samt dessen Kindern. Als Pflege gilt jede Tätigkeit, die einer pflegebedürftigen Person Betreuung und Hilfe sichert und ihr ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht; auch Organisation, Begleitung und Betreuung zählen dazu, nicht bloß körperliche Pflege. Wie hoch das Vermächtnis ausfällt, richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen; wer den Anspruch geltend machen will, sollte den Aufwand dokumentieren.
Ein Zusammenhang, der oft übersehen wird: Pflegegeld, das an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und an die Pflegeperson weitergegeben wurde, kann als Entgelt gewertet werden und den Anspruch schmälern.
Erbe antreten oder ausschlagen?
Niemand wird automatisch Erbe. Im Verlassenschaftsverfahren beim Notar als Gerichtskommissär ist eine Erbantrittserklärung abzugeben - und dabei liegt die wichtigste Entscheidung:
- Bedingte Erbantrittserklärung: Die Haftung für Schulden des Verstorbenen ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt. Dafür wird ein Inventar errichtet, was Kosten verursacht und dauert.
- Unbedingte Erbantrittserklärung: Der Erbe haftet für alle Schulden - auch mit dem eigenen Vermögen und auch über den Nachlasswert hinaus.
Wer nicht sicher weiß, was an Verbindlichkeiten vorhanden ist, sollte bedingt annehmen. Wer den Nachlass gar nicht will, erklärt die Ausschlagung; dann rückt der nächste in der Erbfolge nach. Überschuldete Nachlässe werden von der Ausschlagung nicht zum Problem der Angehörigen - eine unbedachte unbedingte Erklärung dagegen schon.
Was der Fiskus nimmt
Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht mehr. Steuerfrei ist ein Erbe deshalb aber nicht in jeder Hinsicht:
- Bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer nach dem begünstigten Stufentarif für den Familienverband an, dazu die Eintragungsgebühr im Grundbuch.
- Wird eine geerbte Immobilie später verkauft, gilt die Immobilienertragsteuer. Dabei zählen Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten des Erblassers weiter - eine 1980 gekaufte Wohnung bleibt also auch für den Erben Altvermögen.
- Schenkungen ab bestimmten Beträgen sind dem Finanzamt zu melden, auch wenn keine Steuer anfällt.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
Neben Kindern ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel, sonst alles. Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt auch dessen Anteil an den Ehepartner (§ 744 ABGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Ehegatten und zwei Kindern beträgt der Pflichtteil jedes Kindes ein Sechstel des Nachlasses.
Haben Eltern einen Pflichtteil?
Nein, seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr. Pflichtteilsberechtigt sind nur Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner.
Erbt mein Lebensgefährte etwas?
Nur, wenn kein einziger gesetzlicher Erbe existiert und drei Jahre gemeinsamer Haushalt bestanden. Sicher ist das nur mit Testament. Unabhängig davon steht dem Lebensgefährten nach drei Jahren gemeinsamem Haushalt ein Wohnrecht für ein Jahr zu.
Ist ein am Computer geschriebenes Testament gültig?
Nur als fremdhändiges Testament mit drei gleichzeitig anwesenden Zeugen und einem eigenhändigen Zusatz des Verfügenden. Ohne Zeugen ist es unwirksam - ein eigenhändiges Testament muss vollständig handgeschrieben sein.
Zählen frühere Schenkungen zum Pflichtteil?
Ja. An Personen außerhalb des Pflichtteilskreises die der letzten zwei Jahre, an Kinder und Ehegatten zeitlich unbegrenzt (§ 782 ABGB).
Wann muss der Pflichtteil ausbezahlt werden?
Frühestens ein Jahr nach dem Tod. Der Verstorbene kann letztwillig eine Stundung von bis zu fünf Jahren oder Teilzahlungen anordnen.
Muss ich die Schulden des Erblassers zahlen?
Bei bedingter Erbantrittserklärung nur bis zur Höhe des Nachlasswerts, bei unbedingter unbeschränkt - auch mit dem eigenen Vermögen. Wer die Verbindlichkeiten nicht kennt, sollte bedingt annehmen oder ausschlagen.
Quellen
§ 744 ABGB - Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners
§ 757 ABGB - Kreis der Pflichtteilsberechtigten
§ 782 ABGB - Hinzurechnung von Schenkungen
oesterreich.gv.at - Allgemeines zum gesetzlichen Erbrecht
oesterreich.gv.at - Allgemeines zum Pflichtteilsrecht
oesterreich.gv.at - Formen der letztwilligen Verfügungen
arbeiterkammer.at - Wenn Pflegende erben (Pflegevermächtnis)