Der Gewerbeschein in Österreich – Beantragung und Kosten 2024

Der Gewerbeschein ist Ihre Fahrkarte in die Selbständigkeit, denn noch bevor Sie mit Ihrer Tätigkeit als Unternehmen starten können, müssen Sie den Gewerbeschein in Österreich beantragen. Das erfolgt bei der dafür berechtigten Bebehörde. In der Regel handelt es sich dabei um die Behörde der Bezirksverwaltung des Standortes Ihres Gewerbes (im Fall der Landeshauptstadt um das Magistratisches Bezirksamt Wien, das Magistrat der zuständigen Stadt beziehungsweise die Bezirkshauptmannschaft).

Ab wann benötigen Sie einen Gewerbeschein?

Sobald Sie eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben – eine Tätigkeit also, die einer bestimmten Gewerbeordnung unterliegt –  benötigen Sie einen Gewerbeschein. Mit dieser sind Sie zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit berechtigt. Um den Gewerbeschein  zu erhalten, müssen Sie Ihr Gewerbe in Österreich anmelden. In der jeweiligen Gewerbeordnung des auszuübenden Gewerbes ist festgelegt, welche Bedingungen für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit, vom Tischler über den Unternehmensberater bis hin zum Werbefachmann oder Baumeister, nötig sind.

WICHTIG: Eine Tätigkeit wird dann im Sinne eines Gewerbes ausgeübt, wenn diese in regelmäßigen Zeitabständen, auf eigenes Honorar, dauernd und natürlich von einem selbst und auf eigene Gefahr kostenpflichtig erledigt wird.

Je nach Region gibt es jedoch Ausnahmen von der gewerblichen Ordnung zu beachten sowie Arbeiten, die von gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind und aus diesem Grund rechtlich nicht abgedeckt werden (das betrifft vor allem freie Berufe wie Ärzte, Künstler, Psychologen etc.) Zudem unterscheiden sich die Bestimmungen landesrechtlich teilweise maßgeblich voneinander (das gilt etwa für Privatzimmervermietung oder Bergführer).

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie einen Gewerbeschein erhalten:

Da nicht jeder von vorneherein berechtigt ist einen Gewerbeschein zu erhalten, kann Ihnen die folgende Liste dabei helfen, ob Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.

Es gelten folgende allgemeinen Voraussetzungen:

  • das Mindestalter von 18 Jahren muss erreicht sein (unter Ausnahme von Sachverwalterschaft) die Eigenberechtigung muss also gegeben sein
  • Das Vorliegen eines fremdrechtlichen Aufenthaltstitel muss gegeben sein die zur Ausübung des Gewerbes berechtigt oder die Staatsangehörigkeit zur EU oder zur EWR beziehungsweise
  • das Ausblieben von anderen Ausschlussgründen muss gegeben sein

Ausschlussgründe sind:

  • das betrügerische Zurückhalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • die grobe Missachtung der Interessen von Gläubigern
  • durchorganisierte Schwarzarbeit
  • die Schädigung von Gläubigern,
  • (für Antragsteller im Gastgewerbe) eine Verurteilung des Suchtmittelgesetzes
  • alle Handlungen die strafbar sind und mit einem rechtlichen Urteilen mit drei Monaten Freiheitsentzug oder 180 Tagessätze monetärer Strafe geahndet wurden;
  • allgemeine Finanzvergehen

Generell gilt, dass Österreichischen Unternehmen die Anmeldung eines Gewerbes grundsätzlich nicht untersagt ist. Informationen und Hilfe zur Gewerbeanmeldung finden Sie in den Wirtschaftskammern der Bundesländer. Die Beratung der Freiberufler, wie in Österreich Selbständige genannt werden, ist das primäre Ziel der Kammern und wird durch Förderungen von Seiten des Landes, des Bundes und von Seiten der EU unterstützt. Beratung und Hilfe sind in der Regel ohne Kosten verbunden.

Quellen:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/gewerbeschein.html

https://www.selbststaendig-machen.at/gewerbeschein-so-einfach-beantragen-und-gewerbe-anmelden/

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