Versicherungen

Reiseversicherung in Österreich - was die e-card nicht zahlt, was Storno kostet und welche Fristen entscheiden

Aktualisiert am 15. August 2026·Redaktion finfo.at

Stornokosten können nach den Allgemeinen Reisebedingungen nach Angaben der Arbeiterkammer Oberösterreich bis zu 85 Prozent des Reisepreises erreichen - fällig, obwohl Sie nie weggefahren sind. Das ist die eine Lücke.

Die andere klafft nach der Abreise. Die e-card gilt im europäischen Ausland, der Rückflug im Ambulanzjet nicht: Die Österreichische Gesundheitskasse stellt klar, dass Rückholkosten - Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen - nicht übernommen werden. Genau diese Rechnung ist die teuerste, die im Urlaub entstehen kann.

Zwischen diesen beiden Punkten liegt alles, was unter dem Sammelbegriff Reiseversicherung verkauft wird: neun verschiedene Deckungen, von denen die meisten Reisenden zwei brauchen und drei doppelt haben.

Was die e-card im Ausland leistet - und wo sie aufhört

Die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der e-card deckt die notwendige Behandlung bei vorübergehenden Aufenthalten in der EU, im EWR, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in mehreren Balkanstaaten. Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser mit Vertrag zum nationalen Krankenversicherungsträger müssen sie akzeptieren.

Drei Einschränkungen entscheiden über die Rechnung:

  • Kein Rücktransport. Die Heimholung nach schwerer Erkrankung oder einem Unfall zahlt die Krankenkasse nicht - weder innerhalb noch außerhalb Europas.
  • Privatärzte können ablehnen. Wer keinen Kassenvertrag hat, muss die Karte nicht annehmen. Dann wird bar bezahlt.
  • Außerhalb der Abkommensstaaten gilt Vorkasse. Sie zahlen selbst und beantragen die Erstattung im Nachhinein - nach österreichischen Tarifen, was bei US-amerikanischen Spitalspreisen einen Bruchteil ausmacht.

Die ÖGK empfiehlt deshalb ausdrücklich eine private Reisekrankenversicherung, die den Rücktransport einschließt. Das ist keine Verkaufsempfehlung eines Maklers, sondern die Position des gesetzlichen Versicherungsträgers zur eigenen Deckungslücke.

Die Bausteine und wofür sie da sind

Die Arbeiterkammer Niederösterreich unterscheidet neun Produkte, die üblicherweise in Paketen verkauft werden:

Baustein Deckt Wer sie wirklich braucht
Reisekrankenversicherung Behandlung im Ausland samt Rücktransport alle - das ist die Lücke der e-card
Auslandskrankenversicherung längere Aufenthalte im Ausland Auslandssemester, Entsendung, Langzeitreise
Reisestornoversicherung Stornogebühren bei Nichtantritt bei früh gebuchten und teuren Reisen
Reiseabbruchversicherung Mehrkosten der vorzeitigen Rückreise meist im Stornopaket enthalten
Reisehaftpflichtversicherung Schäden, die Sie anderen zufügen oft schon in der privaten Haftpflicht gedeckt
Reiseunfallversicherung Invalidität und Todesfall auf Reisen meist von der privaten Unfallversicherung abgedeckt
Reisegepäckversicherung Verlust und Beschädigung des Gepäcks selten lohnend, niedrige Grenzen
Reiserechtsschutzversicherung Rechtsstreit im Ausland Teil vieler Rechtsschutzpolizzen
Reise-Assistance Notrufzentrale, Organisation vor Ort im Ernstfall der praktische Teil

Vier der neun Deckungen überschneiden sich mit Polizzen, die viele Haushalte längst haben. Der Vergleich der bestehenden Verträge kommt deshalb vor dem Abschluss - nicht nach dem Schadensfall.

Stornogebühren: was der Veranstalter verlangen darf

Sie dürfen jederzeit zurücktreten, ohne einen Grund zu nennen - das steht in § 10 Abs. 1 Pauschalreisegesetz. Der Veranstalter kann dafür eine angemessene und vertretbare Entschädigung verlangen, die sich nach dem zeitlichen Abstand zum Reisebeginn und nach den ersparten Aufwendungen bemisst.

Der letzte Satz des Absatzes wird selten genutzt und ist der wertvollste: Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung zu begründen. Wer eine pauschale Forderung von 70 oder 80 Prozent erhält, kann diese Begründung schriftlich einfordern - inklusive der Frage, welche Aufwendungen erspart und welche Leistungen anderweitig verwertet wurden.

Ist im Vertrag keine Pauschale festgelegt, entspricht die Entschädigung dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung. Stornieren Sie in jedem Fall schriftlich und nachweislich - die Arbeiterkammer rät zum eingeschriebenen Brief - und zögern Sie nicht, weil die Staffel mit jedem Tag steigt.

Wann der Rücktritt gratis ist

Ohne jede Entschädigung können Sie zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Dann steht Ihnen nach § 10 Abs. 2 PRG die volle Erstattung aller geleisteten Zahlungen zu - eine zusätzliche Entschädigung allerdings nicht.

Die Arbeiterkammer nennt als typische Fälle Naturkatastrophen, Krieg und Epidemien sowie eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums. Entscheidend ist die objektive erhebliche Beeinträchtigung am Zielort. Die eigene Sorge reicht nicht, und ein Ereignis in einer anderen Region des Landes in der Regel auch nicht.

Diese Ansprüche richten sich gegen den Veranstalter, nicht gegen eine Versicherung. Sie bestehen unabhängig davon, ob Sie eine Stornopolizze abgeschlossen haben - und sie sind der Grund, warum die Versicherung nicht die erste Frage nach einer geplatzten Reise sein sollte. Bei Flugproblemen kommt die EU-Fluggastverordnung als eigener Anspruch dazu.

Was die Stornoversicherung zahlt - und was nicht

Sie ersetzt die Stornogebühr, meist zu 100 Prozent, aber nur bei einem versicherten Ereignis. Die Arbeiterkammer Niederösterreich nennt als übliche Gründe die unerwartet schwere Erkrankung, die unfallbedingte Körperverletzung oder den Tod der versicherten Person und naher Angehöriger, dazu Schwangerschaft, Schäden am Wohnungseigentum durch Naturereignisse, Arbeitsplatzverlust, Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst, die Einbringung einer Scheidungsklage und die nicht bestandene Abschlussprüfung.

Was regelmäßig zum Streit führt, sind drei Punkte:

  1. Chronische Leiden. Ob bestehende Erkrankungen und deren akutes Aufflammen mitversichert sind, steht in den Bedingungen - im Standardtarif häufig nicht. Wer eine Vorerkrankung hat, braucht das erweiterte Paket oder hat faktisch keinen Schutz.
  2. Vorhersehbarkeit. Was beim Abschluss bereits absehbar war, ist ausgeschlossen. Das betrifft die geplante Operation ebenso wie die bereits angekündigte Kündigung.
  3. Der Selbstbehalt. Viele Polizzen tragen einen, und er wird erst im Schadensfall bemerkt. Die Höhe steht im Produkt-Informationsblatt, nicht im Werbetext.

Der Anspruch setzt außerdem korrekte Gesundheitsangaben beim Abschluss und die unverzügliche Meldung des Stornogrunds voraus. Wer erst nach dem Urlaubstermin meldet, riskiert die Leistung.

Die Fristen, an denen es scheitert

Zwei Zahlen entscheiden, ob die Polizze überhaupt greift. Nach den Angaben der Arbeiterkammer Niederösterreich sind 30 Tage vor Reiseantritt und eine Karenzfrist von 10 Tagen ab Abschluss die beachtenswerten Größen.

Praktisch heißt das: Wird die Stornoversicherung nicht gleich mit der Buchung abgeschlossen, sondern später, gilt sie in den ersten Tagen oft noch nicht. Wer sie drei Tage vor der Abreise kauft, weil sich eine Erkrankung ankündigt, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit doppelt bezahlt - Prämie und Stornogebühr.

Die Reihenfolge, die funktioniert: buchen, im selben Vorgang die Stornodeckung abschließen, das Produkt-Informationsblatt auf Selbstbehalt und Ausschlüsse durchsehen, und die Polizzennummer samt Notrufnummer der Assistance auf das Handy legen.

Kreditkarte und bestehende Polizzen

Viele Kreditkarten enthalten Reiseversicherungen, und die Arbeiterkammer verweist ausdrücklich darauf. Der Haken liegt fast immer in derselben Bedingung: Die Reise muss mit genau dieser Karte bezahlt worden sein, häufig zu einem Mindestanteil des Reisepreises. Wer die Buchung per Überweisung begleicht, verliert den Schutz, für den er die Jahresgebühr zahlt.

Vor jedem Neuabschluss lohnt der Blick in drei Verträge: die Kreditkartenbedingungen, die Haushalts- und Haftpflichtpolizze und die private Unfallversicherung, die den Rücktransport bisweilen mitträgt. Was übrig bleibt, ist der tatsächliche Bedarf - meist die Reisekrankenversicherung mit Rücktransport und, bei teuren Buchungen, die Stornodeckung.

Wer mehrmals im Jahr verreist, fährt mit einer Jahrespolizze in der Regel günstiger als mit der Einzelreisedeckung am Buchungsschalter. Die Rechnung ist simpel: Prämie der Jahrespolizze gegen die Summe der Einzelabschlüsse für die geplanten Reisen.

Häufige Fragen

Zahlt die e-card den Rücktransport aus dem Ausland?

Nein. Die ÖGK übernimmt Rückholkosten wie Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen nicht. Dafür ist eine private Reisekrankenversicherung mit Rücktransport nötig.

Wie hoch dürfen Stornogebühren sein?

Sie müssen angemessen und vertretbar sein und richten sich nach dem Abstand zum Reisebeginn sowie den ersparten Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 PRG). Nach Angaben der Arbeiterkammer können sie bis zu 85 Prozent des Reisepreises erreichen. Auf Verlangen muss der Veranstalter die Höhe begründen.

Wann kann ich kostenlos stornieren?

Wenn am Zielort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen - etwa Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien oder eine Reisewarnung. Dann besteht nach § 10 Abs. 2 PRG Anspruch auf volle Erstattung.

Deckt die Stornoversicherung eine chronische Erkrankung?

Im Standardtarif häufig nicht. Ob bestehende Leiden und deren akutes Aufflammen versichert sind, muss vor dem Abschluss in den Bedingungen geprüft werden; dafür gibt es erweiterte Stornopakete.

Reicht die Reiseversicherung meiner Kreditkarte?

Nur, wenn die Bedingung erfüllt ist: Die Reise muss mit dieser Karte bezahlt worden sein, oft zu einem Mindestanteil. Deckungsumfang und Rücktransport sind vorab in den Kartenbedingungen zu prüfen.

Wann muss die Stornoversicherung abgeschlossen werden?

Am besten gemeinsam mit der Buchung. Zu beachten sind Fristen von 30 Tagen vor Reiseantritt und Karenzfristen von 10 Tagen ab Abschluss - ein kurzfristiger Abschluss greift oft noch nicht.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage: § 10 Pauschalreisegesetz (PRG). Angaben zu Deckungen, Fristen und Stornosätzen: Arbeiterkammer und Österreichische Gesundheitskasse. Konkrete Prämien, Selbstbehalte und Ausschlüsse ergeben sich aus den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.