Werbungkosten können von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin in Österreich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings müssen diese Aufwendungen mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen. Zudem fallen unter Werbungskosten nur Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, und von diesem bezahlt werden. Geltend gemacht werden Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung, also der jährlichen Steuererklärung.
Die Werbungskostenpauschale in Österreich
Das österreichische Steuersystem sieht eine Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr für alle Arbeitnehmer_innen vor. Diese Pauschale wird bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, egal ob Werbungskosten anfallen oder nicht. Sie wird mit den möglichen weiteren Werbungskosten gegengerechnet. Dazu weiter unten.
Wann lohnt sich das Absetzen von Werbungskosten?
Das Absetzen von Werbungskosten lohnt sich grundsätzlich immer, da sie die Einkommensteuer reduzieren. Wirksam wird der Effekt allerdings nur, wenn Ihre Werbungskosten höher als die Pauschale sind.
Nachweis von Werbungskosten
Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie Belege als Nachweis ihrer Werbungskosten beim Finanzamt einreichen müssen. Das ist grundsätzlich nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig. Werbungskosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden können. Die Belege müssen jedoch nicht dem Finanzamt übermittelt werden. Sie müssen sieben Jahre aufbewahrt werden, sollten sie dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
Tipp: Sollte die Höhe und Art des Nachweises nicht möglich sein, dann genügt dem Finanzamt die Glaubhaftmachung.
Was fällt unter Werbungskosten?
Die Liste der Werbungskosten ist lang. Eine genaue Übersicht gibt das Bundesministerium für Finanzen.
Link zum ABC der Werbungskosten in Österreich
In Österreich wird bei der Abschreibung von Werbungskosten zwischen zwei Arten unterschieden:
- Werbungskosten, die mit der Pauschale verrechnet werden
- Werbungskosten, die zusätzlich angegeben werden können
Gegengerechnete Werbungskosten
Nach Angaben der österreichischen Arbeiterkammer, werden folgende Werbungskosten mit dem Pauschalbetrag von 132 Euro gegengerechnet:
- Arbeits-/Berufskleidung
- Arbeitsmittel*
- Ausbildungskosten
- Fortbildungskosten
- Umschulungskosten
- Sprachkurse
- doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- Fachliteratur
- Betriebsratsumlage
- beruflich veranlasste Umzugskosten
*) Unter Arbeitsmittel fallen zum Beispiel Internetkosten, Computer, Büromaterial, Telefon- und Internetgebühren sowie Werkzeuge.
Hinweis: Berufliche Fahrt- und Reisekosten werden nur gegengerechnet, wenn sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Dazu gehören auch Tag- und Nächtigungsgelder.
Privat gekaufter Computer und Internetzugang
Während Fachliteratur oder die Betriebsratsumlage sehr einfach zu bestimmen sind, zählen private Ausgaben für einen Computer oder für das Internet heutzutage zu den schwierigeren Fällen, da beides auch privat genutzt wird. Deswegen wird bei der Abchreibung zwischen einem privaten und beruflichen Teil unterschieden, wobei der private Anteil in der Regel mindestens 40 Prozent ausmacht. Der berufliche Anteil kann nur erhöht werden, wenn man glaubhaft nachweisen kann, dass Computer oder Internet öfter bzw. ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.
Anschaffung von Geräten
Wurden im beruflichen Zusammenhang Geräte angeschafft, die mehr als 400 Euro gekostet haben, können diese nicht sofort zur Gänze von der Steuer abgesetzt werden. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer (= Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). So ist beispielsweise die Nutzungsdauer eines Computers auf drei Jahre festgelegt. Auch ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Computers von Bedeutung. So besteht bei der Höhe Abschreibung ein Unterschied, ob der Computer in der ersten oder der zweiten Jahreshälfte gekauft worden ist. Wurde der Computer nach dem 30. Juni gekauft, können im ersten und im letzten Jahr nämlich nur die Hälfte der Kosten abgeschrieben werden. Zudem wird in diesem Fall mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren gerechnet.
Hinweis: Arbeitsmittel und Werkzeuge, deren Preis unter 400 Euro liegt, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer abgeschrieben werden.
Beispielrechnung:
Der Computer hat 1.500 Euro gekostet. Bei einem beruflichen Anteil von 60 Prozent können insgesamt 900 Euro von der Steuer abgeschrieben werden. Wurde der PC in der zweiten Jahreshälfte gekauft, können als Werbungskosten geltend macht werden:
- im ersten Jahr: 150 Euro
- im zweiten Jahr: 300 Euro
- im dritten Jahr: 300 Euro
- im vierten Jahr: 150 Euro
Zusätzliche Werbungskosten
Unter zusätzlichen Werbungskosten, werden Abschreibungen verstanden, die nicht mit der Werbungskostenpauschale gegengerechnet werden. Nach Angaben der österreichischen Arbeiterkammer gehören dazu zum Beispiel:
- Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen
- selbst eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge
- E-Card-Gebühren, die direkt an die Krankenkasse gezahlt worden sind
- Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
- nachbezahlte Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale*
Die Pendlerpauschale kann auch beim Arbeitgeber durch eine Erklärung geltend gemacht werden. Dafür ist das Formular L34 EDV vorgesehen. Bei Verwendung des Formulars L34 EDV wird die Pendlerpauschale bereits beim Monatsgehalt berücksichtigt.
Arbeitszimmer und Teleworker
Manche Werbungskosten führen oft zu hitzigen Diskussionen. Dazu gehört u.a. die Abschreibung eines Arbeitszimmers. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kann ein Arbeitszimmer nur abgeschrieben werden, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Das meint, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Eine Anschreibung des Arbeitszimmers in einer Privatwohnung ist möglich für:
- Heimarbeiter_innen
- Heimbuchalter_innen
- Teleworker_innen
Keine Abschreibungsmöglichkeit besteht für:
- Leher_innen
- Richter_innen
- Politiker_innen
- Vertreter_innen
Befindet sich das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, kann es abgeschrieben werden. Wird das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, können jedoch verschiedene Arbeitsmittel im Rahmen des beruflichen Nutzungsanteils abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Computer und Computertisch sowie Faxgeräte.
Teleworker_innen
Last but not least soll noch auf die spezielle Situation von Teleworker_innen eingegangen werden. Arbeiten Teleworker_innen ausschließlich von zu Hause aus, d.h., sie verfügen über keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, dann ist die Privatwohnung die Arbeitsstätte. In diesem Fall können Kosten für Telefon und Internetanschluss als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch die Kosten für Miete, Strom und Heizung können, wenn ein Arbeitszimmer vorhanden ist, anteilig als Werbungskosten angegeben werden.
Wer kann Werbungskosten geltend machen?
Werbungkosten können grundsätzlich von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen allerdings einen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit haben.
Was ist die Werbungskostenpauschale?
Die Werbungskostenpauschale beträgt in Österreich 132 Euro pro Jahr. Sie steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Daher wird sie automatisch bei der Steuererklärung berücksichtig, unabhängig davon, ob Werbungskosten vorliegen oder nicht.
Kann ich meinen privaten Laptop von der Steuer absetzen?
Ja, wenn Ihr Laptop für berufliche Zwecke verwendet wird, kann der sog. berufliche Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Der berufliche Anteil ist mit 60 Prozent festgelegt. Eine höhere Einstufung ist möglich.