Vorsteuerabzug in Österreich 2026


Vorsteuerabzug Unternehmen können gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern
Voraussetzung Ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben
Kleinbetragsrechnung Vereinfachte Rechnung bis 400 € brutto
Kleinunternehmergrenze 55.000 € brutto/Jahr (seit 2025) - kein Vorsteuerabzug
Umsatzsteuersätze 20% (Normalsteuersatz), 13% und 10% (ermäßigt)
UID-Nummer Pflicht Ab 400 € (Lieferant), ab 10.000 € (auch Empfänger)

Was ist der Vorsteuerabzug?
Kauft ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Diese kann sich das bezahlende Unternehmen vom Finanzamt zurückholen. Dieser Vorgang wird als Vorsteuerabzug bezeichnet.

Kann ich mir die Vorsteuer auch bei Geschäftsessen zurückholen?
Ja, wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt. Zudem müssen die einzelnen Speisen und Getränke genau auf der Rechnung aufgelistet werden. Steht nur „Getränke und Speisen“ auf der Rechnung, besteht keine Berechtigung für den Vorsteuerabzug.

Der sogenannte Vorsteuerabzug kommt Unternehmen zu Gute, da sie von der Umsatzsteuer entlastet werden sollen. Denn der Träger der Umsatzsteuer, also der Mehrwertsteuer, soll grundsätzlich nur der Endverbraucher sein, so das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Im Prinzip sind Umsatz- und Mehrwertsteuer das Gleiche, jedoch wird bei Unternehmen von Umsatz- und bei Endkunden von Mehrwertsteuer gesprochen.

Wofür muss Umsatzsteuer gezahlt werden?

Die Umsatzsteuer für Unternehmen wird fällig, wenn:

  • Waren gegen Geld innerhalb von Österreich geliefert werden
  • Arbeiten gegen Geld innerhalb von Österreich gemacht werden

Die Umsatzsteuer muss aber auch bezahlt werden, wenn:

  • Waren aus einem EU-Staat gekauft werden (= Erwerbsteuer)
  • Waren aus einem Drittland, also keinem EU-Staat, gekauft werden (= Einfuhrumsatzsteuer)

Vereinfacht gesagt wird die Umsatzsteuer immer fällig, wenn ein Verkauf stattfindet, also eine Rechnung geschrieben wird.

Vorsteuer und Vorsteuerabzug

Von Vorsteuer wird gesprochen, wenn Unternehmen bei Unternehmen (B2B, Business-to-Business) einkaufen oder verkaufen, zum Beispiel Arbeitskleidung. Sie wird bei allen Stufen der Wirtschaft angegeben. Da sie allerdings wegen des Vorsteuerabzugs keinen Kostenfaktor für Unternehmen darstellt, wird sie in der Buchhaltung als Durchlaufposten bezeichnet.

Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer

Ein Unternehmen A verkauft Waren im Wert von 2.000 Euro an ein Unternehmen B. Das Unternehmen A hat für den Warenwert von 2.000 Euro die Umsatzsteuer von 20 Prozent zum Warenwert in Rechnung zu stellen. Das Unternehmen B bezahlt also 2.400 Euro für die Ware.

Beim Verkauf der Ware entsteht eine sog. Umsatzsteuerschuld des Unternehmens A in der Höhe von 400 Euro beim Finanzamt. Dieser Betrag muss vom Unternehmen A an das Finanzamt bezahlt werden.

Das Unternehmen B, das die 400 Euro Umsatzsteuer an Unternehmen A bezahlt hat, kann sich den Betrag vom Finanzamt zurückholen. Die 400 Euro sind für das Unternehmen B also die Vorsteuer.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug bezieht sich bei Unternehmern immer auf ihre unternehmerische Tätigkeit. Werden Waren als Privatperson gekauft, ist der Vorsteuerabzug nicht anwendbar.

Wer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind:

  • Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen
  • Unecht steuerbefreite Unternehmen (z.B. Ärzte, Banken)
  • Private Personen

Tipp für Kleinunternehmer: Wollen Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug profitieren, können sie per Antrag auf die sog. Regelbesteuerung optieren. Dies lohnt sich vor allem, wenn überwiegend Geschäftskunden (B2B) bedient werden.

Kleinunternehmerregelung 2026

Seit 1. Jänner 2025 gelten neue Regeln für Kleinunternehmer:

Regelung Details 2026
Umsatzgrenze 55.000 € brutto pro Jahr
Toleranzgrenze 10% (bis 60.500 €) - Befreiung gilt noch bis Jahresende
Bei Überschreitung >10% Sofortige USt-Pflicht ab Überschreitung
Rechnungsausstellung Kleinunternehmer dürfen alle Rechnungen als Kleinbetragsrechnung ausstellen
EU-weite Grenze 100.000 € Gesamtumsatz in der EU

Wichtig: Die Grenze von 55.000 € ist eine Brutto-Grenze. Die fiktive Umsatzsteuer darf nicht mehr herausgerechnet werden, wie es bis Ende 2024 der Fall war.

Vorgehen in der Praxis

Da es im unternehmerischen Alltag in der Regel unmöglich ist, jeden Umsatzsteuerbetrag einzeln an das Finanzamt zu melden, besteht bei größeren Unternehmen eine Buchhaltungspflicht. Der Zeitraum für die Berechnung der Umsatzsteuer ist bei bilanzpflichtigen Unternehmen immer ein Kalendermonat. Es wird also pro Monat gerechnet:

  • Ermittlung der Umsatzsteuer für alle Leistungen und Lieferungen
  • Ermittlung der Vorsteuer für alle angefallenen Leistungen und Lieferungen
  • Abzug der Vorsteuer von der Umsatzsteuer (= Umsatzsteuer minus Vorsteuer)

Nach der vorgenommenen Subtraktion sind zwei Ergebnisse möglich:

  • Umsatzsteuer-Zahllast (= Umsatzsteuer ist größer als Vorsteuer) → Zahlung ans Finanzamt
  • Vorsteuerüberhang (= Vorsteuer ist größer als Umsatzsteuer) → Gutschrift vom Finanzamt

Ist- und Soll-Besteuerung

Beim Vorsteuerabzug wird zwischen zwei Besteuerungsarten unterschieden:

  • Ist-Besteuerung: Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Für offene Rechnungen muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden. Diese Methode gilt typischerweise für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
  • Soll-Besteuerung: Die Umsatzsteuer wird unabhängig von der Bezahlung fällig - bereits mit Rechnungslegung. Diese Methode gilt für bilanzpflichtige Unternehmen.

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

Damit sich das eigene Unternehmen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann, muss die erhaltene Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden sein.

Pflichtangaben für reguläre Rechnungen (ab 400 €)

  1. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  2. Name und Anschrift des ausführenden bzw. liefernden Unternehmens
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Beschreibung der Leistung
  4. Datum der Lieferung bzw. Ausführung
  5. Ausstellungsdatum der Rechnung
  6. Fortlaufende Rechnungsnummer
  7. Nettobetrag der Lieferung
  8. Anzuwendender Steuersatz
  9. Höhe des Steuerbetrages
  10. UID-Nummer des liefernden Unternehmers

Zusätzlich bei Rechnungen über 10.000 €

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 10.000 € (inklusive USt) muss zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden.

Hinweis: Müssen bei einer Rechnung unterschiedliche Steuersätze angewendet werden, müssen die Entgelte und Steuerbeträge getrennt ausgewiesen werden.

Kleinbetragsrechnungen

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 € brutto können folgende Angaben entfallen:

  • Name und Adresse des Leistungsempfängers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer

Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen:

  1. Name und Anschrift des liefernden Unternehmens
  2. Menge und Bezeichnung der Ware/Leistung
  3. Ausstellungsdatum
  4. Lieferdatum oder Leistungszeitraum
  5. Bruttobetrag (Entgelt inklusive Steuerbetrag)
  6. Anzuwendender Steuersatz

Tipp: Sie können auch bei Kleinbetragsrechnungen alle Formerfordernisse einer regulären Rechnung angeben.

Wichtig: Kleinbetragsrechnungen sind nicht zulässig bei:

  • Innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Versandhandel
  • Reverse-Charge-Leistungen
  • Rechnungen ins Ausland

Umsatzsteuersätze in Österreich 2026

In Österreich ist ein Umsatzsteuersatz von 20 Prozent der Regelfall. Für bestimmte Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 10, 13 oder seit 2026 auch 0 Prozent.

Normalsteuersatz: 20%

Der Normalsteuersatz gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen.

Ermäßigter Steuersatz: 13%

  • Lieferung von lebenden Tieren und Pflanzen
  • Lieferung von Brennholz
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
  • Filmvorführungen
  • Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit
  • Ab-Hof-Verkauf von Wein
  • Kulturveranstaltungen

Ermäßigter Steuersatz: 10%

  • Vermietung zu Wohnzwecken
  • Personenbeförderung in Österreich (außer Luftfahrt)
  • Müllabfuhr
  • Lieferung von Lebensmitteln
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
  • Arzneimittel
  • Beherbergung

NEU ab 2026: Steuerbefreiung (0%)

Mit 1. Jänner 2026 tritt eine echte Steuerbefreiung (mit Vorsteuerabzug) in Kraft für:

  • Verhütungsmittel
  • Frauenhygieneartikel (Tampons, Binden etc.)

Hinweis zur Steuerschuld bei falscher Angabe: Wird eine Rechnung mit einem falschen Steuersatz ausgestellt, schulden Sie dem Finanzamt die ausgewiesene Steuer, bis Sie die Rechnung korrigiert haben. Wichtig: Seit 2025 gilt die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur noch bei Rechnungen an Unternehmer, nicht mehr bei Rechnungen an Endverbraucher.

Einschränkung des Vorsteuerabzugs

In bestimmten Fällen ist der Vorsteuerabzug eingeschränkt oder ausgeschlossen:

Kein Vorsteuerabzug bei:

  • Privatem Konsum
  • Repräsentationsaufwendungen (außer Geschäftsessen mit Bewirtungsbeleg)
  • PKW-Anschaffung (Ausnahme: Fahrschulfahrzeuge, Taxis, Mietwagen)
  • NEU 2026: Luxusimmobilien über 2 Mio. € Anschaffungskosten (zwingende unechte Steuerbefreiung)

Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen

Bei Geschäftsessen können Sie die Vorsteuer geltend machen, wenn:

  • Es sich um ein betrieblich veranlasstes Essen handelt
  • Die Bewirtungskosten zu 50% als Betriebsausgabe absetzbar sind
  • Die Speisen und Getränke einzeln auf der Rechnung aufgelistet sind
  • Datum, Anlass und Teilnehmer dokumentiert werden

Reverse Charge - Umkehr der Steuerschuld

Bei bestimmten Geschäften mit ausländischen Unternehmen kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Wann gilt Reverse Charge?

  • Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen an österreichische Unternehmer
  • Bestimmte Bauleistungen
  • Lieferung von Mobiltelefonen, Tablets, Spielkonsolen (über 5.000 €)
  • Lieferung von Gas und Elektrizität

Der österreichische Empfänger muss die Umsatzsteuer in seiner UVA selbst berechnen und abführen. Gleichzeitig kann er diese als Vorsteuer geltend machen (sofern vorsteuerabzugsberechtigt).

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe des Umsatzes:

Jahresumsatz UVA-Zeitraum Abgabefrist
Über 100.000 € Monatlich 15. des zweitfolgenden Monats
30.000 € bis 100.000 € Vierteljährlich 15. Mai, Aug, Nov, Feb
Unter 30.000 € Jährlich Nur Jahreserklärung

Hinweis für Kleinunternehmer: Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss keine UVA und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (außer bei Aufforderung durch das Finanzamt).

Basispauschalierung 2026

Für pauschalierende Unternehmer wurden die Grenzen angehoben:

Jahr Pauschalsatz Max. Betriebsausgaben Max. Vorsteuerpauschale
2025 13,5% 43.200 € 5.760 €
2026 15% 63.000 € 7.560 €

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wer kann Vorsteuer abziehen?
Alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Nicht berechtigt sind Kleinunternehmer (bei Inanspruchnahme der Befreiung), unecht steuerbefreite Unternehmen und Privatpersonen.

Was passiert, wenn die Rechnung fehlerhaft ist?
Ohne ordnungsgemäße Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Lieferant sollte eine korrigierte Rechnung ausstellen.

Kann ich die Vorsteuer auch bei Barzahlung abziehen?
Ja, bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 € ist auch ein Kassenbon ausreichend, sofern er alle erforderlichen Angaben enthält.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
Die Grenze liegt bei 55.000 € brutto pro Jahr. Bei Überschreitung bis 10% (60.500 €) gilt die Befreiung noch bis Jahresende.

Wann muss die UID-Nummer angegeben werden?
Die UID-Nummer des Lieferanten ist bei Rechnungen über 400 € Pflicht. Bei Rechnungen über 10.000 € muss auch die UID des Empfängers angegeben werden.

Weiterführende Informationen

Fazit

Der Vorsteuerabzug ist ein wesentliches Element des Umsatzsteuersystems und entlastet Unternehmen von der Steuerlast auf betriebliche Ausgaben. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung mit allen erforderlichen Pflichtangaben. Seit 2025 gelten neue Regeln für Kleinunternehmer mit einer erhöhten Umsatzgrenze von 55.000 € brutto. Ab 2026 gibt es zudem neue Steuerbefreiungen für Hygieneartikel und Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien.

Tipp: Prüfen Sie eingehende Rechnungen sorgfältig auf Vollständigkeit der Pflichtangaben, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.