Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer (UID-Nummer) und ATU-Nummer in Österreich

Das Wichtigste auf einen Blick

UID-Nummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für EU-Geschäfte (ATU + 8 Ziffern)
Vergabe Automatisch bei Unternehmensgründung oder auf Antrag (U15)
Erwerbsschwelle 11.000 Euro pro Kalenderjahr
Inländische Pflicht UID-Angabe auf Rechnungen ab 10.000 Euro
Überprüfung Über FinanzOnline oder EU-MIAS (VIES)

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz UID-Nummer, brauchen österreichische Unternehmen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat der EU aufnehmen wollen. Die UID-Nummer zeigt dem ausländischen Unternehmen an, dass man Waren, ohne die Mehrwertsteuern bezahlen zu müssen, einkaufen kann. Dies führt letztendlich dazu, dass für Waren, die im europäischen Binnenmarkt gekauft worden sind, die österreichischen Umsatzsteuerregeln gelten.

Hinweis: Kaufen Privatpersonen Waren im Ausland, etwa auf einer Urlaubsreise, brauchen sie keine UID-Nummer. Auch Unternehmer, die im Ausland eine Ware privat kaufen, dürfen für diesen Einkauf ihre UID-Nummer nicht verwenden. Es muss also die ausländische Mehrwertsteuer bezahlt werden.

Welche Unternehmen bekommen eine UID-Nummer?

Die UID-Nummer wird vom zuständigen Finanzamt per Vergabebescheid vergeben, wenn das Unternehmen voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vergabe selbst erfolgt automatisch oder per Antrag des Unternehmens. Spezielle Fristen für die Beantragung gibt es nicht. Allerdings muss innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden, wenn das Unternehmen die Vorgaben, die zur Vergabe der UID-Nummer führten, nicht mehr erfüllt.

Hinweis: In Österreich bekommt jeder Unternehmer nur eine UID-Nummer. Für Zweitniederlassungen oder Filialen wird keine gesonderte UID-Nummer vergeben. Ausnahmen sind hier größere Körperschaften öffentlichen Rechts, die mehrere Steuernummern und somit auch mehrere UID-Nummer bekommen.

Vergabe der UID-Nummer in Österreich

Das Finanzamt vergibt eine UID-Nummer an österreichische Unternehmen von Amts wegen, wenn sie gleichzeitig mit der Vergabe der Steuernummer beantragt wurde. Dies ist der Fall, wenn:

  • der Fragebogen Verf15 für eine AG bzw. eine GmbH
  • der Fragebogen Verf16 für eine Gesellschaft oder
  • der Fragebogen Verf24 für eine natürliche Person ausgefüllt wurde.

Wurde die UID-Nummer nicht automatisch vergeben, dann muss für den Antrag das Formular U15 ausgefüllt werden. Dabei fallen keine Gebühren oder Abgaben an, auch sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Hier der Link zum Formular U15

Ausnahmen bei der Vergabe

Nur auf Antrag mit dem Formular U15 bekommen folgende Gruppen eine UID-Nummer:

  • pauschalierte Land- und Forstwirte
  • Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug ausschließen, also nur Umsätze ausführen, wie zum Beispiel Kleinunternehmer
  • juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft

Diese Gruppen müssen nachweisen, dass sie die UID-Nummer für Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU brauchen. Darunter fallen:

  • Exporte in die EU (innergemeinschaftliche Lieferungen)
  • Importe aus der EU (innergemeinschaftliche Erwerbe)
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Da bei diesen Gruppen die persönliche Steuerbefreiung vorgeht, brauchen sie in der Regel keine UID-Nummer. Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro pro Jahr, oder wird auf diese verzichtet, wird eine UID-Nummer vergeben.

Sonderfall Kleinunternehmer

Wird von einem Kleinunternehmen die UID-Nummer verwendet, verzichtet der Unternehmer automatisch auf die Erwerbsschwelle. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend. D.h., jeder Erwerb aus einem EU-Staat ist in Österreich zu versteuern (Erwerbsteuer). Zwar darf dann der Lieferant aus dem EU-Staat keine Mehrwertsteuer verrechnen, aber der Kleinunternehmer muss die österreichische Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Die Höhe der Steuer ist vom Kleinunternehmer auf der Grundlage der Rechnung selbst zu ermitteln. Auf die Kleinunternehmerregelung muss dabei nicht verzichtet werden.

Neu ab 2025: Die Kleinunternehmergrenze wurde auf 55.000 Euro Jahresumsatz angehoben. Außerdem können österreichische Unternehmer seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen, sofern ihr unionsweiter Umsatz 100.000 Euro nicht überschreitet (Registrierung über FinanzOnline erforderlich).

Lesen der UID-Nummer

Die UID-Nummer setzt sich aus Buchstaben und Zahlen zusammen. Jede UID-Nummer fängt mit zwei Buchstaben an, die als Kürzel für das Heimatland des Unternehmens stehen. Für Österreich sind das die Buchstaben „AT„. Daran schließen weitere Buchstaben und/oder Zahlen an. In Österreich kommen zum Länderkürzel noch neun weitere Zeichen hinzu. An erster Stelle nach „AT“ kommt immer ein „U„. Deswegen wird die UID-Nummer auch oft als „ATU“-Nummer bezeichnet. Nach dem „U“ kommen dann weitere acht Ziffern, die keine weitere inhaltliche Bedeutung haben.

Die UID-Nummer wird in Österreich vom Finanzamt per Vergabescheid vergeben. Darin sind auch weitere Firmendaten enthalten. Wird also zum Beispiel der Firmenname oder die Firmenanschrift geändert, muss dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Denn die Firmendaten gelten neben der UID-Nummer als Nachweis, dass die erhaltenen Waren für ein Unternehmen benötigt worden sind. Daher sollte bei Geschäften mit EU-Partnern immer die UID-Nummer und die Firmendaten angegeben werden.

Tipp: UID-Nummer und Firmendaten sollten Sie sich immer von Ihrem EU-Geschäftspartner geben lassen, vor allem, wenn Sie den Kunden beliefern.

Hinweis: Angabe der UID-Nummer innerhalb von Österreich
Überschreitet der Warenwert eines inländischen Geschäftspartners 10.000 Euro, muss auch dieser seine UID-Nummer angeben.

Überprüfung der UID-Nummer

Die UID-Nummern können EU-weit online überprüft werden. Die Verifizierung des österreichischen oder EU-Geschäftspartners kann über FinanzOnline oder als Selbstabfrage bei der EU (MIAS/VIES) durchgeführt werden. Ist die Abfrage ins System eingegangen, erhalten Sie eine elektronische Antwort, die vom Abfragenden ausgedruckt werden muss. Sie stellt einen Beleg nach § 132 Bundesabgabenordnung dar und muss auch aufbewahrt werden.

Link zur UID-Abfrage bei der EU (MIAS/VIES)

Es gibt zwei Stufen der Überprüfung:

  • Stufe 1 (einfaches Verfahren): Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer
  • Stufe 2 (qualifiziertes Verfahren): Bestätigung der Gültigkeit mit Name und Adresse des Unternehmens

Wichtig: Ist die UID-Nummer des Geschäftspartners überprüft worden, kann man sich auf deren Gültigkeit verlassen. Die Steuerfreiheit kann nicht aberkannt werden, wenn sich die UID-Nummer nachträglich als falsch erwiesen hat.

Seit 1.1.2020: Die gültige UID-Nummer des Empfängers ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID vor, ist die Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

MIAS ist das Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System der Mitgliedstaaten der EU. Im MIAS fließen die Meldungen der Unternehmen zusammen. Österreichische Unternehmen geben die Zusammenfassende Meldung elektronisch über FinanzOnline unter dem Punkt „Eingaben/Erklärungen“ ein. Die amtlichen Formulare U13 bzw. U14 dürfen nur verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung auf Grund von fehlenden technischen Voraussetzungen unzumutbar ist (z.B. kein Internetzugang).

Wann muss gemeldet werden?

Die ZM muss immer bis zum Ende des Folgemonats übermittelt werden.

Beispiel: Die Daten für den Meldezeitraum August 2025 sind bis spätestens 30. September 2025 elektronisch zu übermitteln.

Die ZM gilt als Steuererklärung.

Hinweis: Keine ZM wird übermittelt, wenn im Meldezeitraum keine Lieferungen bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU durchgeführt worden sind.

Wichtig seit 1.1.2020: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen fristgerecht eine Zusammenfassende Meldung abgegeben hat. Eine verspätete oder fehlende ZM kann zum Verlust der Steuerfreiheit führen!

Was beinhaltet die ZM?

In der ZM sind anzugeben:

  • UID-Nummern der Geschäftspartner
  • Gesamtwert aller Umsätze für den Meldezeitraum, die innerhalb der EU an die o.g. Geschäftspartner ausgeführt wurden
  • Kennzeichnung bei Dreiecksgeschäften
  • Kennzeichnung bei sonstigen Leistungen (Reverse-Charge)

Monatliche oder quartalsweise Meldung?

Der Meldezeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):

  • Monatliche UVA: Monatliche ZM-Abgabe
  • Quartalsweise UVA: Quartalsweise ZM-Abgabe

Bei Überschreiten von 100.000 Euro innergemeinschaftlichen Lieferungen pro Quartal ist eine monatliche Abgabe Pflicht.

Sanktionen bei Verstößen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Bei Verstößen drohen:

  • Zwangsstrafe: bis zu 5.000 Euro bei Nichtabgabe
  • Verspätungszuschlag: bis zu 1% der Bemessungsgrundlagen (max. 2.200 Euro)
  • Verlust der Steuerfreiheit: bei nicht fristgerechter Abgabe

Stand: Jänner 2026. Erwerbsschwelle: 11.000 Euro; Kleinunternehmergrenze: 55.000 Euro (ab 2025); UID-Pflicht auf Inlandsrechnungen ab 10.000 Euro.