Wer braucht eine UID-Nummer?
Die UID-Nummer brauchen Unternehmer, die Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU haben. Privatpersonen, die im Ausland einkaufen, benötigen keine.Wie bekomme ich eine UID-Nummer?
Die UID-Nummer wird in der Regel bei Beantragung der Steuernummer erteilt. In Ausnahmefällen kann bzw. muss sie auch mit dem Formular U15 beantragt werden.Was kostet mich die UID-Nummer?
Für die Erteilung fallen keine Gebühren oder Abgaben an.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz UID-Nummer, brauchen österreichische Unternehmen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat der EU aufnehmen wollen. Die UID-Nummer zeigt dem ausländischen Unternehmen an, dass man Waren, ohne die Mehrwertsteuern bezahlen zu müssen, einkaufen kann. Dies führt letztendlich dazu, dass für Waren, die im europäischen Binnenmarkt gekauft worden sind, die österreichischen Umsatzsteuerregeln gelten.
Hinweis: Kaufen Privatpersonen Waren im Ausland, etwa auf einer Urlaubsreise, brauchen sie keine UID-Nummer. Auch Unternehmer, die im Ausland eine Ware privat kaufen, dürfen für diesen Einkauf ihre UID-Nummer nicht verwenden. Es muss also die ausländische Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Welche Unternehmen bekommen eine UID-Nummer?
Die UID-Nummer wird vom zuständigen Finanzamt per Vergabebescheid vergeben, wenn das Unternehmen voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vergabe selbst erfolgt automatisch oder per Antrag des Unternehmens. Spezielle Fristen für die Beantragung gibt es nicht. Allerdings muss innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden, wenn das Unternehmen die Vorgaben, die zur Vergabe der UID-Nummer führten, nicht mehr erfüllt.
Hinweis: In Österreich bekommt jeder Unternehmer nur eine UID-Nummer. Für Zweitniederlassungen oder Filialen wird keine gesonderte UID-Nummer vergeben. Ausnahmen sind hier größere Körperschaften öffentlichen Rechts, die mehrere Steuernummern und somit auch mehrere UID-Nummer bekommen.
Vergabe der UID-Nummer in Österreich
Das Finanzamt vergibt eine UID-Nummer an österreichische Unternehmen von Amts wegen, wenn sie gleichzeitig mit der Vergabe der Steuernummer beantragt wurde. Dies ist der Fall, wenn
- der Fragebogen Verf15 für eine AG bzw. eine GmbH
- der Fragebogen Verf16 für eine Gesellschaft oder
- der Fragebogen Verf24 für eine natürliche Person ausgefüllt wurde.
Wurde die UID-Nummer nicht automatisch vergeben, dann muss für den Antrag das Formular U15 ausgefüllt werden. Dabei fallen keine Gebühren oder Abgaben an, auch sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Hier der Link zum Formular U15
Ausnahmen bei der Vergabe
Nur auf Antrag mit dem Formular U15 bekommen folgende Gruppen eine UID-Nummer:
- pauschalierte Land- und Forstwirte
- Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug ausschließen, also nur Umsätze ausführen, wie zum Beispiel Kleinunternehmer
- juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft
Diese Gruppen müssen nachweisen, dass sie die UID-Nummer für Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU brauchen. Darunter fallen:
- Exporte in die EU (innergemeinschaftliche Lieferungen)
- Importe aus der EU (innergemeinschaftliche Erwerbe)
- innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Da bei diesen Gruppen die persönliche Steuerbefreiung vorgeht, brauchen sie in der Regel keine UID-Nummer. Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro pro Jahr, oder wird auf diese verzichtet, wird eine UID-Nummer vergeben.
Sonderfall Kleinunternehmer
Wird von einem Kleinunternehmen die UID-Nummer verwendet, verzichtet der Unternehmer automatisch auf die Erwerbsschwelle. D.h., jeder Erwerb aus einem EU-Staat ist in Österreich zu versteuern (Erwerbsteuer). Zwar darf dann der Lieferant aus dem EU-Staat keine Mehrwertsteuer verrechnen, aber der Kleinunternehmer muss die österreichische Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Die Höhe der Steuer ist vom Kleinunternehmer auf der Grundlage der Rechnung selbst zu ermitteln. Auf die Kleinunternehmerregelung muss dabei nicht verzichtet werden.
Lesen der UID-Nummer
Die UID-Nummer setzt sich aus Buchstaben und Zahlen zusammen. Jede UID-Nummer fängt mit zwei Buchstaben an, die als Kürzel für das Heimatland des Unternehmens stehen. Für Österreich sind das die Buchstaben „AT“. Daran schließen weitere Buchstaben und/oder Zahlen an. In Österreich kommen zum Länderkürzel noch neun weitere Zeichen hinzu. An erster Stelle nach „AT“ kommt immer ein „U“. Deswegen wird die UID-Nummer auch oft als „ATU“-Nummer bezeichnet. Nach dem „U“ kommen dann weitere acht Ziffern, die keine weitere inhaltliche Bedeutung haben.
Die UID-Nummer wird in Österreich vom Finanzamt per Vergabescheid vergeben. Darin sind auch weitere Firmendaten enthalten. Wird also zum Beispiel der Firmenname oder die Firmenanschrift geändert, muss dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Denn die Firmendaten gelten neben der UID-Nummer als Nachweis, dass die erhaltenen Waren für ein Unternehmen benötigt worden sind. Daher sollte bei Geschäften mit EU-Partnern immer die UID-Nummer und die Firmendaten angegeben werden.
Tipp: UID-Nummer und Firmendaten sollten Sie sich immer von Ihrem EU-Geschäftspartner geben lassen, vor allem, wenn Sie den Kunden beliefern.
Hinweis: Angabe der UID-Nummer innerhalb von Österreich
Überschreitet der Warenwert eines inländischen Geschäftspartners 10.000 Euro, muss auch dieser seine UID-Nummer angeben.
Überprüfung der UID-Nummer
Die UID-Nummern können EU-weit online überprüft werden. Die Verifizierung des österreichischen oder EU-Geschäftspartners kann über FinanzOnline oder als Selbstabfrage bei der EU durchgeführt werden. Ist die Abfrage ins System eingegangen, erhalten Sie eine elektronische Antwort, die vom Abfragenden ausgedruckt muss. Sie stellt einen Beleg nach § 132 Bundesabgabenordnung dar und muss auch aufbewahrt werden.
Link zur Abfrage bei der EU
Hinweis: Ist die UID-Nummer des Geschäftspartners überprüft worden, kann man sich auf deren Gültigkeit verlassen. Die Steuerfreiheit kann nicht aberkannt werden, wenn sich die UID-Nummer nachträglich als falsch erwiesen hat.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
MIAS ist das Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System der Mitgliedstaaten der EU. Im MIAS fließen die Meldungen der Unternehmen zusammen. Österreichische Unternehmen geben die Zusammenfassende Meldung elektronisch über FinanzOnline unter dem Punkt „Eingaben/Erklärungen“ ein. Die amtlichen Formulare U13 bzw. U14 dürfen nur verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung auf Grund von fehlenden technischen Voraussetzungen unzumutbar ist. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn kein Internetzugang vorhanden ist.
Wann muss gemeldet werden?
Die ZM muss immer am Ende des Monats, das auf den Meldemonat folgt, übermittelt werden, zum Beispiel: Die Daten für den Meldezeitraum August 2016 sind bis spätestens 30. September 2016 elektronisch zu übermitteln. Die ZM gilt auch als Steuererklärung.
Hinweis: Keine ZM wird übermittelt, wenn im Meldezeitraum keine Lieferungen bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU durchgeführt worden sind.
Was beinhaltet die ZM?
In der ZM sind anzugeben:
- UID-Nummern der Geschäftspartner
- Gesamtwert aller Umsätze für den Meldezeitraum, die innerhalb der EU an die o.g. Geschäftspartner ausgeführt wurden