Steuern

Telearbeitspauschale 2026 in Österreich

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at
Telearbeitspauschale - Das Wichtigste auf einen Blick
Höhe3 Euro pro Tag, max. 300 Euro/Jahr
Max. Tage100 Telearbeitstage pro Kalenderjahr
Ergonomisches MobiliarZusätzlich bis zu 300 Euro/Jahr
Voraussetzung MobiliarMindestens 26 Telearbeitstage
Seit 2025Auch Coworking-Spaces, Cafés und andere Orte möglich

Seit 2025 heißt das frühere „Home-Office-Pauschale" Telearbeitspauschale: Das Telearbeitsgesetz hat den Begriff „Home-Office" durch „Telearbeit" ersetzt. Die Beträge blieben unverändert, der Ort nicht - Telearbeit ist seither auch im Coworking-Space, im Kaffeehaus oder im Park möglich.

Die Telearbeitspauschale (früher Home-Office-Pauschale) ist eine steuerliche Erleichterung für Arbeitnehmer in Österreich. Für jeden Telearbeitstag werden 3 Euro als Werbungskosten anerkannt - bis zu einem Maximum von 100 Tagen pro Kalenderjahr. Das ergibt einen Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr.

Die Pauschale soll Kosten abdecken, die beim Arbeiten außerhalb des Büros entstehen: anteilige Miete, Strom, Heizung, Internet oder digitale Arbeitsmittel.

Berechnung der Telearbeitspauschale

Die Berechnung ist einfach:

  • 3 Euro pro Telearbeitstag
  • Maximal 100 Tage pro Kalenderjahr
  • Höchstbetrag: 300 Euro pro Jahr

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb des Unternehmens erbracht wird. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro fährt, hat keinen Telearbeitstag.

Wo kann Telearbeit erbracht werden?

Früher zählte nur die private Wohnung: Haupt- oder Nebenwohnsitz sowie die Wohnung des Partners oder naher Angehöriger.

Seit 2025 kommen dazu:

  • Coworking-Spaces
  • Internet-Cafés
  • Andere vom Arbeitnehmer gewählte Orte (z. B. Kaffeehaus, Park)

Wichtig: Arbeitgeber können in der schriftlichen Telearbeitsvereinbarung die erlaubten Orte einschränken, insbesondere aus Datenschutzgründen.

Wie erhalte ich die Telearbeitspauschale?

Es gibt zwei Wege:

1. Auszahlung durch den Arbeitgeber (empfohlen)

Der Arbeitgeber zahlt bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei aus. So erhalten Sie den vollen Betrag netto. Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des ausgezahlten Pauschales werden am Jahreslohnzettel (L16) vermerkt.

2. Geltendmachung bei der Arbeitnehmerveranlagung

Wird kein oder nur ein geringeres Pauschale vom Arbeitgeber gezahlt, können Sie die Differenz als Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend machen.

Telearbeitstage und ausgezahltes Pauschale sind im Lohnkonto und am Jahreslohnzettel anzugeben. Das Finanzamt kann geltend gemachte Differenzwerbungskosten damit ohne Rückfrage prüfen - fehlen die Tage am L16, sollten Sie das vor der Steuererklärung mit der Personalverrechnung klären.

Ergonomisches Mobiliar

Zusätzlich zur Telearbeitspauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel steuerlich geltend gemacht werden:

  • Schreibtisch
  • Drehstuhl/Bürostuhl
  • Beleuchtungskörper

Höchstbetrag: 300 Euro pro Kalenderjahr

Voraussetzung: Mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr

Werden Möbel um mehr als 300 Euro angeschafft, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren abgeschrieben werden - vorausgesetzt, auch im Folgejahr werden mindestens 26 Telearbeitstage geleistet.

In Summe sind somit bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für Telearbeit möglich (300 Euro Pauschale + 300 Euro Möbel).

Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige

Selbstständige können von der Arbeitsplatzpauschale profitieren:

PauschaleHöheVoraussetzung
Großes Pauschale1.200 Euro/JahrKeine anderen Erwerbseinkünfte mit externem Arbeitsplatz oder höchstens 13.539 € (2026)
Kleines Pauschale300 Euro/JahrAndere Einkünfte über der Grenze

Die Einkommensgrenzen werden jährlich valorisiert. Details finden Sie in unserem Artikel zur Arbeitsplatzpauschale.

Digitale Arbeitsmittel

Stellt der Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel (Computer, Bildschirm, Drucker, Handy) zur Verfügung, handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einkünfte beim Arbeitnehmer.

Muss der Arbeitnehmer Arbeitsmittel selbst anschaffen, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden - abzüglich der erhaltenen Telearbeitspauschale und der Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar. Bei gemischter Nutzung (beruflich/privat) sind in der Regel 60 % als beruflich anzusetzen.

Gut zu wissen:

  • Die Telearbeitspauschale und die Möbel-Werbungskosten werden nicht auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.
  • Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die volle Pauschale.
  • Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist auch rückwirkend möglich.
  • Ab 2025: Besserer Unfallversicherungsschutz bei Telearbeit - Unfälle im Zusammenhang mit Telearbeit gelten als Arbeitsunfälle.

Häufige Fragen

Ist die Regelung für ergonomische Möbel befristet?

Nein, die Absetzbarkeit von ergonomischem Mobiliar (bis 300 Euro/Jahr) gilt weiterhin unbefristet - vorausgesetzt, mindestens 26 Telearbeitstage werden geleistet.

Was hat sich 2025 geändert?

Mit dem Telearbeitsgesetz wurde „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt. Neu ist, dass Telearbeit jetzt auch an anderen Orten (Coworking, Café etc.) erbracht werden kann. Die Beträge bleiben gleich.

Kann ich auch ein Arbeitszimmer absetzen?

Ein häusliches Arbeitszimmer kann nur dann abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für die meisten Arbeitnehmer trifft dies nicht zu.

Was passiert mit meinem Pendlerpauschale?

Das Pendlerpauschale wird monatlich geprüft. Für die Höhe kommt es darauf an, wie oft Sie im Monat tatsächlich zum Arbeitsplatz pendeln. An Telearbeitstagen pendeln Sie nicht - das kann sich auf Ihr Pendlerpauschale auswirken.

Quellen

BMF - Telearbeitspauschale

WKO - Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit

Arbeiterkammer Wien - Steuertipps fürs Homeoffice