| Telearbeitspauschale - Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Höhe | 3 Euro pro Tag, max. 300 Euro/Jahr |
| Max. Tage | 100 Telearbeitstage pro Kalenderjahr |
| Ergonomisches Mobiliar | Zusätzlich bis zu 300 Euro/Jahr |
| Voraussetzung Mobiliar | Mindestens 26 Telearbeitstage |
| Neu ab 2025 | Auch Coworking-Spaces, Cafés etc. möglich |
NEU ab 2025: Mit dem Telearbeitsgesetz wurde der Begriff „Home-Office“ durch „Telearbeit“ ersetzt. Das bisherige „Home-Office-Pauschale“ heißt nun Telearbeitspauschale. Die Beträge und Voraussetzungen bleiben gleich - neu ist aber, dass Telearbeit jetzt auch an anderen Orten (Coworking-Spaces, Cafés, Parks) möglich ist.
Die Telearbeitspauschale (früher Home-Office-Pauschale) ist eine steuerliche Erleichterung für Arbeitnehmer in Österreich. Für jeden Telearbeitstag werden 3 Euro als Werbungskosten anerkannt - bis zu einem Maximum von 100 Tagen pro Kalenderjahr. Das ergibt einen Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr.
Die Pauschale soll Kosten abdecken, die beim Arbeiten außerhalb des Büros entstehen: anteilige Miete, Strom, Heizung, Internet oder digitale Arbeitsmittel.
Berechnung der Telearbeitspauschale
Die Berechnung ist einfach:
- 3 Euro pro Telearbeitstag
- Maximal 100 Tage pro Kalenderjahr
- Höchstbetrag: 300 Euro pro Jahr
Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb des Unternehmens erbracht wird. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro fährt, hat keinen Telearbeitstag.
Wo kann Telearbeit erbracht werden?
Bis 2024: Private Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz), Wohnung des Partners oder naher Angehöriger
Ab 2025 zusätzlich:
- Coworking-Spaces
- Internet-Cafés
- Andere vom Arbeitnehmer gewählte Orte (z. B. Kaffeehaus, Park)
Wichtig: Arbeitgeber können in der schriftlichen Telearbeitsvereinbarung die erlaubten Orte einschränken, insbesondere aus Datenschutzgründen.
Wie erhalte ich die Telearbeitspauschale?
Es gibt zwei Wege:
1. Auszahlung durch den Arbeitgeber (empfohlen)
Der Arbeitgeber zahlt bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei aus. So erhalten Sie den vollen Betrag netto. Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des ausgezahlten Pauschales werden am Jahreslohnzettel (L16) vermerkt.
2. Geltendmachung bei der Arbeitnehmerveranlagung
Wird kein oder nur ein geringeres Pauschale vom Arbeitgeber gezahlt, können Sie die Differenz als Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend machen.
Ab 2025: Die Telearbeitstage müssen auf dem Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen sein. Ein Nachweis durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung ist ab 2025 nicht mehr möglich.
Ergonomisches Mobiliar
Zusätzlich zur Telearbeitspauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel steuerlich geltend gemacht werden:
- Schreibtisch
- Drehstuhl/Bürostuhl
- Beleuchtungskörper
Höchstbetrag: 300 Euro pro Kalenderjahr
Voraussetzung: Mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr
Werden Möbel um mehr als 300 Euro angeschafft, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren abgeschrieben werden - vorausgesetzt, auch im Folgejahr werden mindestens 26 Telearbeitstage geleistet.
In Summe sind somit bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für Telearbeit möglich (300 Euro Pauschale + 300 Euro Möbel).
Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige
Selbstständige können von der Arbeitsplatzpauschale profitieren:
| Pauschale | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Großes Pauschale | 1.200 Euro/Jahr | Andere Einkünfte max. 13.308 € (2025) bzw. 13.539 € (2026) |
| Kleines Pauschale | 300 Euro/Jahr | Andere Einkünfte über der Grenze |
Die Einkommensgrenzen werden jährlich valorisiert. Details finden Sie in unserem Artikel zur Arbeitsplatzpauschale.
Digitale Arbeitsmittel
Stellt der Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel (Computer, Bildschirm, Drucker, Handy) zur Verfügung, handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einkünfte beim Arbeitnehmer.
Muss der Arbeitnehmer Arbeitsmittel selbst anschaffen, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden - abzüglich der erhaltenen Telearbeitspauschale und der Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar. Bei gemischter Nutzung (beruflich/privat) sind in der Regel 60 % als beruflich anzusetzen.
Gut zu wissen:
- Die Telearbeitspauschale und die Möbel-Werbungskosten werden nicht auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.
- Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die volle Pauschale.
- Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist auch rückwirkend möglich.
- Ab 2025: Besserer Unfallversicherungsschutz bei Telearbeit - Unfälle im Zusammenhang mit Telearbeit gelten als Arbeitsunfälle.
Häufige Fragen
Ist die Regelung für ergonomische Möbel befristet?
Nein, die Absetzbarkeit von ergonomischem Mobiliar (bis 300 Euro/Jahr) gilt weiterhin unbefristet - vorausgesetzt, mindestens 26 Telearbeitstage werden geleistet.
Was hat sich 2025 geändert?
Mit dem Telearbeitsgesetz wurde „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt. Neu ist, dass Telearbeit jetzt auch an anderen Orten (Coworking, Café etc.) erbracht werden kann. Die Beträge bleiben gleich.
Kann ich auch ein Arbeitszimmer absetzen?
Ein häusliches Arbeitszimmer kann nur dann abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für die meisten Arbeitnehmer trifft dies nicht zu.
Was passiert mit meinem Pendlerpauschale?
Das Pendlerpauschale wird monatlich geprüft. Für die Höhe kommt es darauf an, wie oft Sie im Monat tatsächlich zum Arbeitsplatz pendeln. An Telearbeitstagen pendeln Sie nicht - das kann sich auf Ihr Pendlerpauschale auswirken.